Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00475 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968 und tätig als Reinigungsmitarbeitern, meldete sich erstmals am 1. Juli 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hörminderung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die
IV-Stelle Kostengutsprache für ein Hörgerät (Mitteilung vom 23. November 2009, Urk. 7/7). Mit Gesuch vom 7. Februar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/8) beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Hörgerät für das rechte Ohr. Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und erteilte mit Schreiben vom 14. März 2013 eine Gutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 7/11).
Die Versicherte meldete sich am 17. Februar 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Arthrose, Migräne, zahlreiche Operationen (Ohr, Knie, beide Hände, Abszesse) sowie eine grosse psychische Belastung und Depressionen durch die vielen Krankheiten und Schmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Januar 2016, Urk. 7/50) wies die Be-schwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. März 2016 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen und hernach neu über den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu befinden (Urk. 1). Mit Be-schwerdeantwort vom 30. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65), was der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, dass die Beschwer-deführerin ab Dezember 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich danach wieder verbessert und ab Mai 2014 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzend mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen bis 15 kg körpernah) möglich. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 %. Die im August 2015 durchgeführte Knieoperation habe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen, eine dauerhafte Verschlechterung bestehe allerdings nicht (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 30. September 2014 einzig die beidseitigen Knie-Arthrosen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe, die weiteren von ihr zitierten Diagnosen habe sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt. Nach der Knieoperation im August 2015 sei das Dossier erneut dem RAD vorgelegt worden und med. pract. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, habe als fachfremde Ärztin eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Die Einschätzung der fachfremden Ärztin tauge allerdings nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Danach sei die zuständige Kundenberaterin ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass seit Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst vorliege. Da der Sachverhalt aber zu wenig abgeklärt sei, seien weitere medizinische Abklärungen und gegebenenfalls auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen und danach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 4. April 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/20):
- Gonarthrose beidseits seit ca. 2007
- Epicondylitis humeri (medialis) beidseits seit ca. 2007
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) seit ca. 1997
- Psychische Belastungsreaktion wegen Todesfall seit 2013
- Chronifiziertes multimodales Kopfschmerzsyndrom seit 2012
Als Reinigungsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 5. bis zum 19. Juli 2013 zu 50 % und vom 26. November bis zum 7. Dezember 2013 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei noch 2-4 Stunden täglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei limitiert durch chronifizierte Bewegungsschmerzen an den Knien, den Ellenbogen und der LWS mit je nach Schmerzintensität auch bestehenden Bewegungseinschränkungen.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___ diagnostizierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 14. April 2014 einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden keine psychischen Einschränkungen mehr, die eine verminderte Arbeitsfähigkeit begründen würden. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen werde auf die Berichte der entsprechenden Spezialisten verwiesen (Urk. 7/21).
3.3 Dr. med. C.___, Oberarzt an der D.___, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 8. Juli 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/26/2):
- Symptomatische, vorwiegend retropatellare Gonarthrose beidseits
- anamnestisch Status nach Meniskektomie links im Jahre 2000
- rezidivierende Blockaden im Bereich des rechten Knies
- Status nach bilateraler Kenacort-Infiltration Knie beidseits 03/2014 mit vollständiger Verbesserung der Schmerzen, jedoch nur für maximal eine Woche Dauer
- Status nach drei Ostenil-Injektionen Mai 2014 in wöchentlichem Abstand ohne therapeutischen Erfolg
- Epicondylitis humeri medialis und lateralis beidseits
- differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen der folgenden Diagnose
- Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyalgie
- widespread pain index (WPI) 4 Punkte, Symptom severity scale score (SSSS) 10 Punkte
- chronisches cervicovertebrogenes sowie lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- MRT LWS 04/2014: Keine signifikanten pathologischen Befunde
- unklare Dysästhesien Grosszehen beidseits, unklare Dysästhesien Zeigefinger beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen:
- Status nach Carpaltunnelsyndrom(CTS)-Operation beidseits
- Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links
- Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz
- Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidseits, am ehesten auf Ultraschallgelanwendungen im Rahmen der Physiotherapie
Als Reinigungsfachfrau sei sie bezogen auf das 80%-Pensum vom 15. April bis zum 6. Mai 2014 zu 50 %, vom 7. bis zum 9. Mai 2014 zu 100 % und vom 29. Mai bis zum 27. Juni 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.
Aufgrund der deutlichen Gonarthrosen sei ihr eine vollzeitig stehende, respektive im Laufen durchgeführte Tätigkeit sowie das Besteigen von Leitern und Laufen auf unebenem Untergrund, ebenso wie kniende und kauernde Positionen nicht zumutbar. Da all diese Bewegungen zum Arbeitsalltag einer Reinigungsfachfrau dazu gehörten, sei die gegenwärtige Tätigkeit nicht zumutbar.
Aufgrund der objektivierbaren bilateralen Gonarthrosen sei eine behinderungs-angepasste Tätigkeit mit vorwiegend sitzendem Profil mit gelegentlicher Mög-lichkeit aufzustehen durchaus ab sofort vorstellbar. Eine sitzende Tätigkeit kön-nte dann auch langsam auf den vollen zeitlichen Umfang gesteigert werden (8 h pro Tag).
3.5 Am 16. und 24. September 2014 wurde in der Rehaklinik E.___ im Auftrag der zuständigen Krankenversicherung ein ambulantes Assessment zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit erstellt. Die Ärzte hielten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2014 (Urk. 7/35/8) dafür, dass aktuell maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter Berücksichtigung der dargestellten Anpassungen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht zumutbar sei. Bei einer angepassten Tätigkeit sollte eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit um jeweils 10 % mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden sowie selbstverständlich vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer indizierten stationären Rehabilitationsbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Therapie erfolgen. Eine konsequente medizinische Trainingstherapie sollte begleitend von der Beschwerdeführerin durchgeführt werden. Unklar sei zur Zeit, ob sie sich einer operativen Kniegelenksintervention stellen müsse, so dass die Empfehlungen in Absprache mit den jeweils behandelnden Ärzten erfolgen sollten.
3.6 Vom 25. Februar bis zum 17. März 2015 befand sich die Beschwerdeführerin in der F.___ zur stationären Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms (Urk. 7/42). Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und physikalische Medizin und Rehabilitation, notierte im Austrittsbericht folgende Diagnosen:
- Symptomatische, vor allem retropatellare Gonarthrose beidseits, rechtsbetont
- Rezidivierende Blockaden im Bereich des rechten Knies
- anamnestisch Status nach Meniskektomie links im Jahr 2000
- Status nach Kenacort-Infiltration Knie beidseits mit nur kurzfristiger Verbesserung der Schmerzen
- Status nach drei Ostenil-Injektionen 5/2014 ohne therapeutischen Erfolg
- Röntgen-Knie 02.07.14: Subluxation Patella bei lateraler Arthrose links grösser als rechts
- Röntgen-Knie beidseits 25.02.2014: rechts Pangonarthrose medialbetont, mittelschwere Retropatellararthrose, Patella alta, links schwere Femoropatellararthrose bei Patella alta, medialbetonte Gonarthrose
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- MRI 14.05.14: keine Nervenwurzelkompression, geringe Bandscheibendehydratation L1/2 und L4/5 und kleine lokale Diskushernie (DH) L4/5
- Röntgen 27.12.2010: minimale degenerative Veränderungen, Iliosakralgelenks(ISG)-Arthrose rechts
- Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 31.01.11
- Chronisches cervicovertebrogenes Schmerzsyndrom
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, Erstdiagnose 11/2013
- Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyalgie
- widespread pain Index (WPI) 4 Punkte
- Symptom severity scale score (SSSS) 10 Punkte
- unklare Dysästhesien Grosszehen beidseits
- Epicondylitis humeri medialis und lateralis beidseits
- differentialdiagnostisch Schmerzen im Rahmen des chronischen cervicovertebrogenen Schmerzsyndroms
- Chronische Bronchitis anamnestisch
- persistierender Nikotinabusus
- Status nach CTS-Operation beidseits
- unklare Dysästhesien Zeigefinger beidseits
- Status nach Leistenabszess-Operation 01/2014 links
- Status nach Blasen-Operation 2009 bei Belastungsinkontinenz
- Status nach Kontakt-Ekzem Ellbogen beidseits, am ehesten auf Ultraschall-Gelanwendungen im Rahmen Physiotherapie
Die Assessments bezüglich angstbedingtem Vermeidungsverhaltens (FABQ), Angst und Depression (HADS) seien entsprechend dem klinischen Aspekt erhöht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychologischen Behandlung an drei verhaltenstherapeutischen und ressourcenorientierten Einzelgesprächen und an drei Gruppentherapiesitzungen des Davoser interdisziplinärem Schmerzprogrammes DISP sowie an der Entspannungsgruppe progressive Muskelrelaxation nach Jakobson teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe in Ansätzen vom stationären Setting und den interdisziplinären Schmerzbewältigungsangeboten profitiert. Zur weiteren Stabilisierung empfählen sie die Fort-führung der Psychotherapie. Die Beschwerdeführerin befinde sich bereits in Behandlung bei Frau B.___, welche sie weiterführen werde.
Die Beschwerdeführerin habe auch regelmässig an der Ergo- und Gestaltungs-therapie teilgenommen. Sie sei gut im familiären Verbund integriert, drei Töchter lebten noch bei ihr, der Ehemann sei zu 100 % berufstätig. Schmerz-bedingt sei es aber zu einem sozialen Rückzug gekommen, da sie sich auch für ihr Gangbild schäme. Sie erhalte Unterstützung durch die Familie. Beruflich sei sie im 50%-Pensum als Reinigungskraft tätig, werde dort flexibel eingeplant, was auf Grund wechselnder Arbeitszeiten auch schwierig sei. Sie habe einen erhöhten Erholungsbedarf und könne über die Arbeit hinaus nicht mehr aktiv werden. Im Rahmen der Feinmotorik bestünden Defizite beidseits durch die CTS-Symptomatik, die Handkraft liege rechts bei 17 kg, links bei 27 kg. Während der Erlebnisgruppe sei sie ca. 10 Minuten mobil mit dann vor allem rechtsseitig starken Knieschmerzen. Sie habe dabei guten Kontakt zu den Mitpatienten und sei freundlich und sozial integriert. In der Gestaltungstherapie zeige sich, dass sie gerichtet und qualitativ gut arbeite; sie müsse aber auf Pausen und Haltungswechsel hingewiesen werden. Sie sei an der Reintegration an ihrem alten Arbeitsplatz interessiert, obschon das Arbeitsprofil als Reinigungskraft natürlich auf Grund der Strukturpathologie nicht optimal sei. Unterstützend wäre dabei zumindest eine regelmässige Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Kurzpausen nach gewissen Zeiten. Ob eine Reduktion der Arbeitsquantität möglich sei, scheine fraglich. In der Physiotherapie sei an der körperlichen Leistungsfähigkeit und Mobilität gearbeitet worden, wobei vor allem durch die Knieschmerzen deutlich Limiten gesetzt gewesen seien. Die Ziele hätten nur teilweise erreicht werden können, die Schulter- und Ellenbogenschmerzen seien zwar gelindert, die Knieschmerzen hingegen nicht. Diesbezüglich dränge sich sicherlich die Evaluation eines prothetischen Gelenksersatzes auf.
Sie hätten vom 25. Februar bis zum 22. März 2015 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (wohl richtig: Arbeitsunfähigkeit) attestiert mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum.
3.7
3.7.1 Vom 20. bis zum 26. August 2015 war die Beschwerdeführerin zwecks Knieoperation in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 25. August 2015 fest, dass am 21. August 2015 eine patello-femorale Prothese rechts eingesetzt worden sei (Urk. 7/48/4 f.).
3.7.2 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 26. November 2015 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin berichte, es habe trotz geplanter Physiotherapie mit Muskeldehnungsübungen und antiphlogistischen Massnahmen eine Schmerzexacerbation stattgefunden. Es sei anamnestisch eine Röntgenuntersuchung in die Wege geleitet worden und zudem sei intraartikulär Kortison appliziert worden.
Der etwas protrahierte und aus subjektiver Sicht schwierige Verlauf erstaune bei der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der chronischen ubiquitären Schmerzen hätten sie sich mit der Indikationsstellung für diesen Eingriff schwer getan. Die Beschwerdeführerin sei sich präoperativ absolut bewusst gewesen, dass die Rehabilitation Zeit beanspruche und dass mit der Implantation dieses „Teil-Gelenksersatzes“ nicht alle Probleme gelöst würden. Objektiv finde sich sowohl klinisch wie auch radiologisch ein schönes Ergebnis nach patello-femoralem Gelenksersatz. Das patello-femorale Tracking sei gut, ein „patellar clunk“, wie dies gelegentlich nach diesem Eingriff auftrete, finde sich nicht. Sie hätten der Beschwerdeführerin erklärt, dass sich die Kniefunktion bis circa ein Jahr postoperativ noch verbessern könne. Weitere intraartikuläre Steroidinfiltrationen sollten aufgrund der Infektionsgefahr bei liegender Knieprothese mit höchster Zurückhaltung durchgeführt werden. Eine klinisch-radiologische Kontrolle sei ein Jahr postoperativ geplant (Bericht vom 2. Dezember 2015, Urk. 7/48/6 f.).
4. Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichte kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - insbesondere in einer angepassten Tätigkeit - nicht hinreichend beurteilt werden.
4.1
4.1.1 Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit. Dabei sollte eine sukzessive Steigerung um jeweils 10 % erfolgen, mit offenem Zeitrahmen und abhängig von den jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie abhängig vom Resultat einer allfälligen operativen Intervention und einer indizierten stationären Rehabilitationsbehandlung sowie der weiterführenden ambulanten Massnahmen (vgl. E. 3.5). Diese Einschätzung erfolgte noch vor der Knieoperation und unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Steigerung von weiteren Faktoren abhängig sei, womit dieser Bericht keine abschliessende Beurteilung zulässt.
4.1.2 Die Ärzte der F.___ konstatierten, dass die Beschwerdeführerin vom 25. Februar bis zum 22. März 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei mit anschliessender Reintegration im 50%-Pensum (Urk. 7/42/4). Eine genauere Ausführung zu einem allfälligen Belastungsprofil oder einer angepassten Tätigkeit fehlen allerdings.
4.1.3 Die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des H.___ äusserten sich im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2015 nicht zur Arbeitsfähigkeit oder zum Belastungsprofil (vgl. E. 3.7.2).
4.2 Auch die RAD-Beurteilungen von med. pract. I.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 30. September 2014 und von med. pract. Y.___ vom 12. Januar 2016 lassen keine abschliessende Beurteilung zu:
Med. pract. I.___ nahm am 30. September 2014 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Stellung und mass lediglich der Gonarthrose eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Der Status nach mittelgradiger depressiver Episode, die Epicondylitis radialis beidseits und der Verdacht auf sekundäre Schmerzausweitung im Sinne einer Fibromyalgie seien ohne Auswirkungen. Eine Begründung für ihre – von derjenigen der Ärzte der Rehaklinik E.___ und der F.___ abweichende – Einschätzung, wonach seit Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, hat sie nicht geliefert. Med. pract. Y.___ äusserte sich am 12. Januar 2016 lediglich in Bezug auf die Knieoperation und konstatierte, dass nach der Operation eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, eine dauerhafte Verschlechterung aber nicht bestehe - zur Dauer der allfälligen Verschlechterung äusserte sie sich nicht (Feststellungsblatt vom 8. März 2016, Urk. 7/51).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des stationären Aufenthaltes in der F.___ über Schmerzen von den Knien bis in die Füsse klagte (Urk. 7/42/2). Die Fussbeschwerden wurden mittlerweile genauer abgeklärt und im Bericht vom 5. April 2016, mithin lediglich rund einen Monat nach Verfügungserlass, diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des H.___ eine hoch aktive Arthrose vor allem im linken Fuss zwischen Nacivulare und Cuneiforme laterale und intermedium, weniger ausgeprägt auch zwischen Naviculare und Cuneiforme mediale und talonavikulär. Am rechten Fuss konnte ebenfalls ein degenerativer Prozess im medialen Chopart und zwischen Cuneiforme intermedium und laterale festgestellt werden, wenn auch weniger aktiv als links. Differentialdiagnostisch käme allerdings auch das Müller-Weiss-Syndrom in Frage (Urk. 3/3).
Zusammenfassend bestehen entsprechend zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der RAD-Berichte von med. pract. I.___ und med. pract. Y.___, so dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3 Weitere aktuelle Arztberichte, die sich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie dem entsprechenden Belastungsprofil äussern, liegen nicht vor. Damit erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise genauer abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler