Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00476


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 13. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit dem 1. März 2000 als Hausdienstmitarbeiterin in einem Alterszentrum tätig (vgl. Urk. 7/17/1-5). Am 16. Februar 2012 rutschte sie bei der Arbeit aus und fiel auf den rechten Arm (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/2). Unter Hinweis auf Beschwerden in der rechten Schulter meldete sich die Versicherte am 12. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/12; Urk. 7/22; Urk. 7/29) und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/66). Am 26. Mai 2015 erfolgte eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 11. Juni 2015, Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/74; Urk. 7/76; Urk. 7/80) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014 zu (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 25. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.


1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin sozialversicherungsrechtliche Qualifikation, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

2.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) als zu 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltsbereich tätig und ging im Wesentlichen gestützt auf das Z.___-Gutachten vom März 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2013 – welche sie ab 1. Januar 2014 berücksichtigte – und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 aus (Verfügungsteil 2 S. 2 ff.; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/72 S. 10 ff.). Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von 23.4 % errechnete sie für die Zeit ab Januar 2014 einen IV-Grad von 62 % und für die Zeit ab Mai 2014 einen solchen von 12 % (Verfügungsteil 2 S. 2 f.). Entsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente von Januar bis Juli 2014 zu (Verfügungsteil 2 S. 4). Sie führte aus, dass der geäusserte Wunsch nach einer erhöhten Erwerbstätigkeit keine Qualifikationsgrundlage sei. Die Heimleitung habe bestätigt, dass bei guter Arbeitsleistung und ständigem Wunsch nach einer Pensumserhöhung diese sicher innerhalb von 12 Jahren möglich gewesen wäre (Verfügungsteil 2 S. 3 f.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der Beurteilung der Qualifikation berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Vorgesetzten im Altersheim um ein höheres Pensum gebeten habe. Sie habe jedoch gegenüber der Abklärungsperson erklärt, dass sie keine weiteren Anstellungen bei anderen Arbeitgebern gesucht habe (S. 1 unten). Dieser „Aussage der ersten Stunde“ komme rechtsprechungsgemäss erhöhter Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen sei (S. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 7 oben). Sie habe ihr Arbeitspensum seit 2009 auf 100 % erhöhen wollen. Nicht zuletzt, da ihr Ehemann lohnmässig abgestuft worden sei und eine wesentliche Lohneinbusse habe akzeptieren müssen. Zudem habe ihre Tochter im Jahr 2009 die Schule beendet und eine Ausbildung aufgenommen (S. 7 Ziff. 19). Sie habe bei der damaligen Arbeitgeberin geltend gemacht, dass sie ihr Pensum erhöhen möchte und sich auch bei anderen Unternehmen um eine (zusätzliche) Teilzeitstelle beworben (S. 7 Ziff. 20; vgl. auch Arbeitgeber-Bestätigungen in Urk. 3/3-6). Bis zum Unfall habe sie aber keine zweite Teilzeitstelle gefunden (S. 7 Ziff. 20). Folglich sei nicht die gemischte Methode anzuwenden und es sei ihr angesichts der 50%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit eine halbe Rente zuzusprechen (S. 8 Ziff. 22 und Ziff. 26). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt habe, welche Verweistätigkeiten ihr in welchem Ausmass zumutbar wären (S. 9 Ziff. 27).


3.

3.1    Im Bericht der Ärzte des A.___ vom 12. Juni 2012 (Urk. 7/39/5-6) wurde eine wenig adhäsive Kapsulitis der rechten Schulter diagnostiziert. Seit einem Sturz auf die rechte Schulter am 16. Februar 2012 leide die Beschwerdeführerin unter einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit (S. 1 Mitte).


    Aus dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 31. Juli 2012 (Urk. 7/16/5-6) ergibt sich eine im Verlauf deutliche Beschwerdebesserung. Es seien wohl keine operativen Massnahmen notwendig (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 1 Mitte). Es werde vorgeschlagen, dass sie schrittweise wieder arbeitsfähig geschrieben werde (S. 1 unten).

3.2    Im am 9. Oktober 2012 eingegangenen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/16/1-3) attestierten die Ärzte des A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 10. August 2012 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 31. August 2012 (Ziff. 1.6).

3.3    Med. pract. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte der Beschwerdeführerin im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2012 (Urk. 7/19/1-3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. Februar 2012. Mehrere Arbeitsversuche hätten wegen ausgeprägten Beschwerden rasch wieder abgebrochen werden müssen (Ziff. 1.6). Aktuell sei eine Arbeitstätigkeit in der körperlich belastenden Tätigkeit im Hausdienst nicht möglich. Eine angepasste Arbeit sei laut Personalbetreuer nicht verfügbar (Ziff. 1.7; vgl. auch Urk. 7/22/6).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Gutachten vom 3. Oktober 2013 zuhanden der Pensionskasse (Urk. 7/33) fest, es bestehe noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ihr 50%-Pensum. Nach erfolgter Operation der rechten Schulter sollte eine Neubeurteilung erfolgen (S. 10).

3.5    Aus dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/39/7-8) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nun ein operatives Vorgehen wünsche.

    Dem Austrittsbericht der Ärzte des A.___ vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/38/6-7) ist ein komplikationsloser postoperativer Verlauf nach Schulterarthroskopie rechts am 15. Oktober 2013 zu entnehmen (vgl. auch Operationsbericht vom 18. Oktober 2013, Urk. 7/39/11-12).

    Im Bericht vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/38/8-9) wurde angegeben, der Rehabilitationsverlauf sei soweit fristgerecht, es bestünden aber noch deutliche Restbeschwerden. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

3.6    Im Bericht vom 4. Februar 2014 (Urk. 7/48/4-5) gaben die Ärzte des A.___ an, dass aus chirurgischer Sicht kein klares Korrelat für die beschriebenen Restbeschwerden bestehe.


3.7    Im Bericht der Ärzte des A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (eingegangen am 28. Februar 2014; Urk. 7/39/1-3) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle per 20. Februar 2014 gekündigt worden sei. Bis dahin sei eine 100%ige Krankschreibung erfolgt (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne aufgrund von Schmerzen nicht arbeiten; der Arm könne nicht eingesetzt werden. Auch eine angepasste Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (Ziff. 1.7).

3.8    Im Bericht der Ärzte des Schmerzzentrums des A.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/57/6-8) wurde angegeben, die Beschwerdeführerin beschreibe einen belastungsabhängigen Schmerz im ventralen und apikalen Schultergelenk beziehungsweise der Gelenkkapsel mit Spannungsgefühl (S. 2 oben).

3.9    Med. pract. B.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/57/1-5) fest, die Beschwerdeführerin könne ihren rechten Arm schmerzbedingt kaum einsetzen; es bestehe ein sehr limitierter Einsatzbereich (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf voraussichtlich bis zu 50 % könne gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.10    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 30. März 2015 (Urk. 7/66/1-38) basiert auf einer internistischen, einer psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 f.). Die Ärzte des Z.___ nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine adhäsive Capsulitis bei Status nach arthroskopischer Tenotomie der langen Bizepssehne, Bursektomie, Acromioplastik und partieller Acromioclaviculargelenksresektion rechts im Oktober 2013 (S. 35 Ziff. 12.1). Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 12.2):

- Präadipositas

- Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend von etwa Juli 2012 bis März 2014

- arterielle Hypertonie

- Stamm- und Nebenschlussvarikosis der Vena saphena magna et parva des rechten Beins

    Die Beschwerdeführerin habe ziehende Schmerzen in der rechten Schulter, welche seit dem Eingriff im Oktober 2013 zugenommen hätten und in den Nacken ausstrahlen würden. Das Heben und Tragen von Lasten sowie Arbeiten über der Horizontalen seien dolent (S. 4 Ziff. 3.2.1). Die anhaltenden Schmerzen und die Arbeitslosigkeit würden sie belasten (S. 18 Ziff. 3.2.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerzsymptomatik und der veränderten sozialen Situation mit Arbeitslosigkeit von etwa Juli 2012 bis März 2014 Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion entwickelt habe. Seit etwa April 2014 hätten sich diese gebessert und es bestünden noch leichte Stimmungsschwankungen ohne Krankheitswert mit gelegentlicher Traurigkeit und Unruhezuständen sowie etwas eingeengtem Denken auf die körperlichen Beschwerden und ihre soziale Situation (S. 26 f.). Die emotionale Belastbarkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit seien nicht relevant beeinträchtigt (S. 27 Ziff. 7.3).

    Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit als Putzfrau – einer Tätigkeit, bei der nicht selten Gegenstände bis zehn Kilogramm gehoben und getragen werden müssten und die nicht selten mit Arbeiten über der Horizontalen und auch Kraftanwendung des rechten Arms verbunden seienseit Mai 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 50 % betrage (S. 36 Ziff. 13.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit Kraftanwendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, seien seit Mai 2014 zu 100 % zumutbar (S. 36 Ziff. 13.2). Von Oktober 2013 bis zu diesem Zeitpunkt habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation gesamthaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden (S. 36 Ziff. 13.1 und 13.2). Theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Eingliederung nichts entgegen (S. 36 Ziff. 13.3). Die Prognose sei ungewiss, da bei adhäsiver Capsulitis nicht in jedem Fall eine volle Beweglichkeit und eine Schmerzfreiheit erzielt werden könne (S. 36 Ziff. 13.4).

3.11    Am 26. Mai 2015 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklärungsperson führte im Abklärungsbericht vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/70) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie heute bei Gesundheit immer noch im Altersheim in der Raumpflege tätig wäre, dies mit einem Pensum von 80 bis 100 %. Sie habe jeweils im Qualifikationsgespräch im Altersheim mitgeteilt, dass sie gerne ein höheres Arbeitspensum leisten würde. Sie habe keine weiteren Anstellungen bei anderen Arbeitgebern gesucht (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson stellte nicht auf diese Angaben ab und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (S. 4).

    Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 48 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 20 %, im mit 18 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 40 %, im mit 8 % gewichteten Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ 15 % sowie im mit 18 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ 30 %. Im mit 4 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“ und im mit 4 % gewichteten Bereich „Verschiedenes“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 23.4 % (S. 9 Ziff. 6.8).



4.

4.1    Vorab stellt sich die Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin. Es ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert hat.

    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

4.2    Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, ihr Arbeitspensum im Alterszentrum zu erhöhen. Sie trat die Arbeitsstelle im Alterszentrum im März 2000 an, als ihre Tochter acht Jahre alt war. Nachdem sie mehr als neun Jahre lang mit einem Pensum von 50 % tätig gewesen war, ersuchte sie anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom Oktober 2009 um eine Erhöhung des Arbeitspensums (vgl. Urk. 7/68/2 und Urk. 3/3). Damals war ihre Tochter 17 Jahre alt. Beim Mitarbeitergespräch im Herbst 2010 deponierte die Beschwerdeführerin wiederum ihr Anliegen nach einer Pensumserhöhung (20-30 % mehr; vgl. Urk. 7/68/1 und Urk. 3/3). Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab sie dazu an, dass sie von ihren Vorgesetzten auf später vertröstet worden sei. Man habe ihr gesagt, dass man den Umbau des Altersheimes abwarten wolle und dann allenfalls über eine Pensumserhöhung verhandeln werde (Abklärungsbericht, Urk. 7/70 S. 3 unten). Gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin sei der Umbau per Herbst 2011 abgeschlossen worden (vgl. Urk. 7/70 S. 4 unten). Am 16. Februar 2012 ereignete sich der Unfall (Sturz auf den rechten Arm).

4.3    Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute als Gesunde mit einem Pensum von 80 % arbeiten würde. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass bei ständigem Wunsch nach einer Pensumserhöhung eine solche sicher innerhalb von 12 Jahren möglich gewesen wäre (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 4 oben), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht von Beginn an eine Erhöhung des Arbeitspensums wünschte. So war ihre Tochter bei Antritt des Arbeitsverhältnisses erst acht Jahre alt. Hingegen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2009 und im Herbst 2010 bei der damaligen Arbeitgeberin um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums ersuchte. Diese – echtzeitlich dokumentierte – Absicht genügt, um von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde wohl die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Arbeitspensum aufgrund von frei gewordenen Stellenprozenten zu erhöhen. So wurde seitens des Alterszentrums angegeben, dass Pensumserhöhungen der bestehenden Angestellten berücksichtigt würden, wenn die Leitung mit der Leistung des Angestellten zufrieden sei (Urk. 7/70 S. 2 Mitte). Somit kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin sich auch bei anderen Arbeitgebern um eine (zusätzlich) Anstellung bemüht hatte.

    Indessen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum leisten würde. So ersuchte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2010 um eine Erhöhung von 20 bis 30 %, mithin ein Gesamt-Arbeitspensum von 70-80 %. Auch im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid ging sie noch von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus (Urk. 7/80 S. 5). Somit ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren.


5.

5.1    In Bezug auf die medizinische Aktenlage ist festzuhalten, dass die ausführliche Expertise der Ärzte des Z.___ die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt. Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen. Darauf kann abgestellt werden, zumal auch seitens der Beschwerdeführerin keine Kritik am Gutachten geübt wurde.

    Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr vollzeitlich ausführen kann. Gemäss Beurteilung der Ärzte des Z.___ besteht noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau. Dies stimmt auch mit der Einschätzung der Hausärztin med. pract. B.___ überein, die mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf bis zu 50 % rechnete.

5.2    In Bezug auf angepasste Tätigkeiten ergibt sich aus dem Z.___-Gutachten, dass in körperlich leichten Tätigkeiten (in temperierten Räumen), die nicht mit Kraftanwendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, welche Verweistätigkeiten ihr in welchem Ausmass zumutbar wären, ist festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, konkrete Tätigkeiten zu bezeichnen. Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass ihr sämtliche Tätigkeiten, welche die oben erwähnten Anforderungen erfüllen, im Umfang von 100 % zumutbar sind.

    Dass trotz der Beschwerden im Zusammenhang mit der rechten Schulter eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint nachvollziehbar. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Unterschied dazu kann die Beschwerdeführerin – trotz Einschränkungen wie verminderter Kraft – beide Hände noch einsetzen. Es kann gestützt auf die Beurteilung durch die Gutachter des Z.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, wobei den Einschränkungen der Beschwerdeführerin allenfalls im Rahmen eines Leidensabzugs vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist.

5.3    In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 11. Juni 2015 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/70) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.4) und vermag zu überzeugen. Demnach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 23.4 %.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ von Oktober 2013 bis und mit April 2014 (postoperative Rehabilitation) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit ab Mai 2014 ist in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau von einer 50%igen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 23.4 %.

    Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.2).


6.

6.1    Ausgehend von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Mai 2014 zu prüfen.

    Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin als Hausdienstangestellte/ Raumpflegerin im Alterszentrum, welcher sich im Jahr 2011 bei einem Pensum von 50 % auf Fr. 32‘161.-- belief (vgl. Urk. 7/9/4). Dies ist nachvollziehbar und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Unter Anpassung an die frauenspezifische Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2012, 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr 2014 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) resultiert für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 33037.10 (Fr. 32‘161 x 1.01 x 1.007 x 1.01). Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Arbeitspensum von 80 % tätig wäre, ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52‘859.--, welches als Valideneinkommen einzusetzen ist.

6.3    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist das Einkommen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit heranzuziehen.

    Soweit die Beschwerdeführerin festhielt, dass ihr angesichts des Alters, der fehlenden Arbeitserfahrung und der gesundheitlichen Einschränkung keine Verweistätigkeit mehr zugemutet werden könne (Einwand gegen den Vorbescheid, Urk. 7/80 S. 6 Ziff. 20), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der relevanten medizinischen Beurteilung (Z.___-Gutachten vom März 2015) knapp 59 Jahre alt. Ihr verblieb somit noch eine Aktivitätsdauer von fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters. Da sie zudem in sämtlichen körperlich leichten Tätigkeiten ohne Kraftanwendung des rechten Armes und ohne Arbeiten über der Horizontalen tätig sein kann, ihr mithin eine breite Palette von Tätigkeiten offen steht, ist von der Verwertbarkeit der 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

    Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes. Dieser betrug im Jahr 2012 Fr. 4’112.-- pro Monat (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) Fr. 51’441.10 im Jahr ergibt (Fr. 4’112.-- : 40 x 41.7 x 12). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr 2014 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 2014 ein Einkommen von rund Fr. 52‘319.-- (Fr. 51’441.10 x 1.007 x 1.01).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, der langjährigen Tätigkeit als Putzfrau und der Tatsache, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin lediglich körperlich leichte Tätigkeiten, die nicht mit Kraftanwendung des rechten Arms sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, umfasst, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 20 % vorzunehmen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41'855.-- (Fr. 52‘319.-- x 0.8).

6.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52‘859.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'855.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 11'004.--, was einer Einschränkung von 20.81 % entspricht. Bezogen auf ein 80%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 16.65 %.

    Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 4.3), von einer Einschränkung von insgesamt 23.4 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 20 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 4.68 %.

    Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 21.33 %.

    Hinzuweisen bleibt, dass selbst unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach Suter/Leuzinger kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (Valideneinkommen von Fr. 66'074.20, Einkommenseinbusse von Fr. 24‘218.81, Einschränkung von 36.65 %, bezogen auf ein 80%-Pensum Teilinvaliditätsgrad von 29.32 %, beziehungsweise mit dem Teilinvaliditätsgrad von 4.68 % von 34 %).


7.    In der Zeit von Oktober 2013 bis und mit April 2014 war die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im Erwerbsbereich ergibt sich somit eine Einschränkung von 100 %, womit bezogen auf ein 80%-Pensum ein Teilinvaliditätsgrad von 80 % resultiert. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 4.68 % im Haushaltsbereich resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 84.68 %. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente.

    Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 (vgl. Art. 88a IVV) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.



8.

8.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

    Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin beim praxisgemässen Stundenansatz vom Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine entsprechend um 4/5 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 440.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2016 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 befristet bis 31. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 720.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 180.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 440.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni