Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00478
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 14. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 25. Juni 2014 (Ein-gangsdatum) unter Hinweis auf eine am 16. September 2013 erlittene Knie-verletzung bei der Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 S. 4). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/8, 7/14-15) und zog die Akten des Unfall- sowie Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/13, 7/17). Am 13. Januar 2015 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers ein Gutachten, welches der IV-Stelle zur Verfügung gestellt wurde (Urk. 7/25). Am 22. Ja-nuar 2005 wurde der Versicherte vom Kreisarzt des Unfallversicherers unter-sucht (Urk. 7/28 S. 13). Diese Akten wurden von der IV-Stelle ebenfalls beigezogen (Urk. 7/28). Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte sie dem Versicherten mit, sie erachte eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als notwendig (Urk. 7/29). Die Untersuchung fand am 21. April 2015 statt (Urk. 7/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Juni 2015 [Urk. 7/39], Einwand vom 25. Juni 2015 [Urk. 7/40], Begründung vom 20. Juli 2015 [Urk. 7/45]) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 7/56]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2016 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2016 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die
RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb ihm seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei er indessen vollständig arbeitsfähig, mit einer Leistungsminderung von 20 %. Aus diesem Grund liege ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor (Urk. 2 S. 2).
Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die
IV-Stelle aus, die Untersuchung des RAD erfülle die formalen Kriterien, die an ein beweiskräftiges Gutachten gestellt würden. Daher könne auf die Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt werden (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die
IV-Stelle habe zu Unrecht auf die Ergebnisse des RAD-Untersuchs abgestellt. Sie hätte das im Auftrag des Taggeldversicherers erstellte Gutachten des Dr. Y.___ als beweiskräftig ansehen müssen. Darin sei ihm aufgrund seiner Knie- und Rückenbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden, weshalb er Anspruch auf eine Rente habe. Die IV-Stelle habe auch zu Unrecht keinen Leidensabzug vorgenommen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der mangelnden Sprachkenntnisse und des Umstands, dass er bisher lediglich auf Baustellen gearbeitet habe, rechtfertige sich ein solcher von mindestens 15 % (Urk. 1).
3.
3.1 Im Gutachten von Dr. Y.___ vom 13. Januar 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/25 S. 6):
- aktuell Lumbovertebralsyndrom mit sensiblem radikulärem Restsyndrom (Hypästhesie Fuss) und intermittierender radikulärer Reizsymptomatik S1
- Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 links (Auftritt Juni 2014)
- degenerative Veränderungen der Bandscheiben L1-S3 und L5/S1
- chronische Knieschmerzen mit wiederholten Ergüssen links bei
- Status nach Kniedistorsion mit Meniskusläsion am 17.9.2013
- Status nach Teilmeniskektomie im Februar 2014
Der Explorand schildere, die Rückenbeschwerden seien zurückgegangen, wobei die Ausstrahlung in die linke untere Extremität immer wieder vorkomme. Am stärksten seien die Rückenschmerzen in der Nacht. Hingegen empfinde er eine Linderung beim Gehen, sodass er täglich spazieren gehe. Das linke Knie sei in der Nacht immer noch sehr warm und schmerzhaft. Er könne problemlos geradeausgehen, habe aber Schmerzen beim Treppensteigen. Zwei bis drei Mal in der Woche komme es zu Schwellungen und starken Schmerzen (Urk. 7/25 S. 4-5).
Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei bis auf endständige Schmerzen bei der Rotation unauffällig. Die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sei altersentsprechend. Die Flexion der Lendenwirbelsäule sei deutlich eingeschränkt mit endständigen Schmerzen. Auch bei der Lateroflexion würden Schmerzen angegeben. Die aktive und passive Beweglichkeit der Schulter- und Hüftgelenke sei unauffällig. Auch das rechte Kniegelenk sei unauffällig. Im linken Kniegelenk finde sich kein Erguss und die Flexion sei nicht eingeschränkt. Es würden aber endständige Schmerzen während der Flexion angegeben (Urk. 7/25 S. 5).
Bei den Rückenbeschwerden würden die klinischen Befunde mit den Angaben des Exploranden sowie den Resultaten der MRI-Untersuchungen korrelieren. Die Diagnosestellung bezüglich des linken Knies stütze sich auf die anamnestischen Angaben von Schmerzen, rezidivierenden Schwellungen, wiederholten Infiltrationen sowie auf die klinische Untersuchung mit Schmerzhaftigkeit des Kniegelenks bei ansonsten normaler Beweglichkeit (Urk. 7/25 S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Explorand sei in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig. In einer angepassten, leichten Tätigkeit sei er aus rheumatologischer Sicht ab April 2015 zu 30 % arbeitsfähig, wobei mit einer Steigerung auf 50 % ab Juli 2015 zu rechnen sei (Urk. 7/25 S. 6).
3.2 Im Bericht des Kreisarztes der SUVA vom 23. Januar 2015 wurde folgende Diagnose aufgeführt (Urk. 7/28 S. 17):
- medizinisch schlecht erklärbares Schmerzsyndrom Knie bei Status nach medialer Teilmeniskektomie und Plicaresektion 10.1.2014 bei klinisch und radiologisch objektivierbar günstigen Verhältnissen
Auf die offen gestellte Frage nach den aktuellen Beschwerden gebe der Explorand an, er habe vor allem nachts und etwas weniger auch beim Spazieren ein Wärmegefühl im linken Knie, verbunden mit Schmerzen. Auf Nachfrage hin gebe er eine leichte Schwellungsneigung an. Er könne ein bis zwei Stunden spazieren, Fahrradfahren könne er auch etwas. Mit dem Auto sei er jedoch seit über einem Jahr nicht mehr gefahren (Urk. 7/28 S. 15).
Der Explorand wirke vorgealtert. Beim Gang zum Untersuchungszimmer und beim Treppensteigen zeige er ein leichtes Schonhinken. Ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation sei keine Behinderung erkennbar. Der Einbeinstand links sei problemlos möglich und zum Aufheben eines heruntergefallenen Kleiderbügels kauere der Explorand ohne erkennbare Behinderung. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei gut, ebenso die Schulterbeweglichkeit (Urk. 7/28 S. 15-16).
Aspektmässig sei das linke Knie unauffällig. Es werde eine Druckschmerzhaftigkeit sowohl femoral als auch tibial anterior, medial und posterior angegeben. Jede Manipulation am linken Knie sei subjektiv schmerzhaft, weshalb der klinische Befund diagnostisch kaum verwertet werden könne. Bei Ablenkung bestünden keine Hinweise auf eine erheblichere Pathologie femoropatellar (Urk. 7/28 S. 16).
Beim Exploranden bestehe ein deutliches Schmerzdemonstrationsverhalten, insbesondere die ausgedehnte Druckschmerzhaftigkeit am linken Knie und die Schmerzangabe bei sämtlichen Manipulationen seien medizinisch nicht erklärbar. Erhebliche klinische Hinweise auf eine schwere Pathologie im linken Knie lägen nicht vor. Auch das MRI vom 14. Oktober 2013 zeige sehr günstige Verhältnisse (Urk. 7/28 S. 17).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus überwiegend theoretischen Gründen sowie gestützt auf die Bildgebung und die objektivierbaren klinischen Befunde müsse von einer Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgegangen werden. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung sei er indessen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28 S. 17).
3.3 Im Bericht vom 22. April 2015 über den RAD-Untersuch vom 21. April 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/35 S. 7):
- chronische Lumboischialgie links mit schmerzhafter Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei degenerativen Veränderungen mit Betonung im Segment L5/S1 (MRI der LWS vom 4.8.2014)
- chronischer leichter Reizzustand des linken Kniegelenkes mit belastungsabhängiger Schmerzverstärkung bei Zustand nach Kniegelenksarthroskopie am 10.1.2014 mit medialer Teilmeniskektomie und Plicaresektion
Der Explorand klage über Schmerzen in der „ganzen linken Seite“. Sie hätten ihr Zentrum im Bereich der Lendenwirbelsäule und würden von der linken Schulter bis ins linke Bein strahlen. Die Schmerzen in der linken Schulter bestünden seit der Operation des linken Kniegelenkes im Januar 2014. Sie hätten sich langsam entwickelt. Im linken Kniegelenk habe er immer Schmerzen, am Abend sei es auch überwärmt. Die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten ebenfalls nach der Operation im Jahr 2014 angefangen. Nach einer Infiltration sei es etwas besser geworden. Aktuell sei er wegen der Rückenproblematik nur noch bei seinem Hausarzt in Behandlung (Urk. 7/35 S. 1-2).
Der Explorand erhebe sich aus der tiefen Sitzgelegenheit im Wartebereich rasch und folge dem Untersucher zügig, wobei ein ganz diskretes Hinken links zu sehen sei. Während der rund einstündigen Exploration sitze er ruhig auf dem Stuhl, ohne Anzeichen von Schmerzen. Das Auskleiden erfolge flüssig im Stehen, teilweise mit Festhalten am Mobiliar, ohne Trickbewegungen und ohne Schmerzäusserungen. Das spätere Ankleiden erfolge flüssig teils im Stehen, teils im Sitzen (Urk. 7/35 S. 4).
Die Wirbelsäule sei beim Beckengeradstand im Lot. Die Paravertebral-muskulatur sei physiologisch seitengleich ausgebildet. Bei der Palpation finde sich paravertebral im Bereich der Lendenwirbelsäule ein deutlicher Hart-spann, links mehr als rechts. In der Bauchlage werde interspinal und paravertebral links ein starker Druckschmerz angegeben mit Ausstrahlung nach links. Im linken Kniegelenk fänden sich eine minimale Kapselschwellung und ein kaum nachweisbarer Erguss. Die Patellaverschieblichkeit sei frei. Es werde ein flächiger peripatellarer Druckschmerz angegeben, ebenso ein medialbetonter Druckschmerz am Gelenkspalt. Meniskuszeichen lägen nicht vor (Urk. 7/35 S. 4-6).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in seiner angestammten Tätigkeit als Arbeiter im Brückenbau bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit September 2013. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Versicherte jedoch seit Dezember 2014 zu 80 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit resultiere aus einer vollzeitigen Präsenz und einer leichten Leistungsminderung von 20 % aufgrund der Notwendigkeit häufigerer Pausen zum Auslockern der Muskulatur. Dabei sollten ausschliesslich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als
8-10 kg, ohne häufiges Bücken oder Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes, ohne Knien, Kauern oder Hocken, häufiges Treppensteigen oder Überkopfarbeiten ausgeführt werden (Urk. 7/35 S. 8).
4. Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich der Befunderhebung und Diagnosestellung im Wesentlichen überein, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Während Dr. Y.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, kam der RAD-Arzt zum Schluss, es liege in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % vor.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei auf das Versicherungsgutachten von Dr. Y.___ abzustellen, da nur in diesem die Wechselwirkungen zwischen den Knie- und Rückenbeschwerden berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 4).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Einschätzung von Dr. Y.___ indes nicht zu überzeugen. Dr. Y.___ nahm zwar Untersuchungen vor (Urk. 7/25 S. 5). Hinsichtlich der Kniebeschwerden stützte er sich jedoch vollständig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. So hielt er fest, seine Diagnosestellung bezüglich des Knies basiere auf den anamnestischen Angaben von Schmerzen, rezidivierenden Schmerzen, wiederholten Infiltrationen sowie der klinischen Untersuchung mit Schmerzhaftigkeit des Kniegelenkes. Aktuelle MRI-Untersuchungen lägen nicht vor (Urk. 7/25 S. 5). Aus der Auflistung der ihm zur Verfügung stehenden Akten geht hervor, dass die Berichte des behandelnden Spezialisten, Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unberücksichtigt blieben (Urk. 7/25 S. 2 f.). Bereits im Oktober 2014 hatte Dr. Z.___ festgehalten, beim Beschwerdeführer liege in angepasster Tätigkeit per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/28 S. 24). Das aktuelle MRI zeige keine Pathologie, welche die Beschwerden erklären könnte (Urk. 7/28 S. 35). Offensichtlich bezog Dr. Y.___ weder die Berichte von Dr. Z.___ noch den MRI-Befund vom Oktober 2014 in seine Beurteilung ein. Bereits aus diesem Grund kann auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass er selber festhielt, die Beweglichkeit des Kniegelenks sei normal, es liege kein Erguss vor und die Flexion sei nicht eingeschränkt (Urk. 7/25 S. 5). Wieso er trotz dieser Feststellungen davon ausging, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit aufgrund seiner Kniebeschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/25 S. 6), ist nicht nachvollziehbar und wird von ihm auch nicht schlüssig dargelegt. Diese Einschätzung wurde auch vom Kreisarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nicht geteilt. Er setzte sich ausführlich mit allen Vorakten auseinander, tätigte eigene Untersuchungen und legte überzeugend dar, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner Kniebeschwerden in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 7/28 S. 16-17). Übereinstimmend kam auch der RAD-Arzt zum Schluss, grundsätzlich bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35 S. 8). Da dieser umfassende und allseitige Untersuchungen tätigte (Urk. 7/34
S. 4-7), die geklagten Beschwerden berücksichtigte (Urk. 7/35 S. 1-2) und sich mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzte (Urk. 7/35 S. 7-8), erfüllt seine Beurteilung die Kriterien, die an beweiskräftige medizinische Berichte gestellt werden. Daher kann auf seine Beurteilung abgestellt werden, womit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2). Dies setzt freilich voraus, dass die versicherte Person noch am entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt wäre. Falls sie unabhängig von ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an der gleichen Arbeitsstelle tätig wäre – beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist danach zu fragen, welche Tätigkeit eine versicherte Person im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär sie damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2006, I 175/06, E. 3 und vom 15. April 2003, I 1/03, E. 4.3).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt. Er arbeitete längere Zeit auf dem Bau. Jedoch wurde ihm bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit Einschreibebrief vom 25. Juni 2013 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 7/14 S. 1 und 7), weshalb das an jener Arbeitsstelle erzielte Einkommen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden kann. Es ist indes davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Einschränkung nach wie vor in der Baubranche tätig wäre. Daher rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Zentralwert des monatlichen Bruttolohns für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 im Baugewerbe abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2012 Fr. 5‘430.-- (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, S. 35). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2014 von 41,5 Stunden pro Woche (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘220 Punkte im Jahr 2014 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 68‘592.--. Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrundezulegen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst er erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV
Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem vom RAD erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘210.-- auszugehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘220 Punkte im Jahr 2014 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 80 %, welcher dem Beschwerdeführer zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 52‘904.-- (Fr. 5‘210.- / 40 x 41,7 x 12 / 2‘188 x 2‘220 x 0.8).
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, können medizinisch bedingte Einschränkungen, die bereits in der reduzierten Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden, nicht zu einem Leidensabzug führen. Lediglich Umstände, die zu einer zusätzlichen Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt führen, sind im Rahmen des Leidensabzugs zu würdigen. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits bei der Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Der Beschwerdeführer besitzt die schweizerische Staatsangehörigkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass er über gute Sprachkenntnisse der hiesigen Landessprache verfügt (Urk. 7/4). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, namentlich seines Alters, kann ihm allerdings ein Abzug von 10 % gewährt werden, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘614.-- (Fr. 52‘904.-- x 0,9) resultiert.
5.4 Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 47‘614.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 68‘592.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘978.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 31 % entspricht. Die angefochtene Verfügung ist im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger