Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00485 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 15. April 1998 unter Hinweis auf eine Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. März 2002 zu (Urk. 6/50, Urk. 6/47).
1.2 Nach Eingang eines am 29. September 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/51) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 6/53-54) ein und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2008 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/61).
Mit Mitteilungen vom 29. Oktober 2010 (Urk. 6/76) und vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/83) teilte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.3 Mit Gesuch vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/85-86) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (Urk. 6/99) trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein.
1.4 Mit Gesuch vom 19. September 2014 (Urk. 6/111) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/141-145) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 1. April 2016 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/146 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 26. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S.1 Ziff. 1) und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), der IV-Entscheid vom 13. Mai 2014 solle neu beurteilt und dabei das Valideneinkommen aufgrund von Erfahrungswerten neu berechnet werden (S. 2 Ziff. 3), der IV-Entscheid vom 23. April 2008 solle neu beurteilt werden unter Berücksichtigung des Soziallohnes und der IV-Grad beziehungsweise die IV-Rente neu berechnet werden. Die ihm seit 12. September 2006 zustehende Renten-Differenz sei nachzuzahlen (S. 2 Ziff. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu den möglichen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm am 25. Juli 2016 Stellung und hielt an der Beschwerde fest (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe. Aus medizinischer Sicht sei es ihm weiterhin möglich, eine 50%ige optimal angepasste Tätigkeit auszuüben. Diese entspreche einer einfachen Arbeit ohne Leistungsdruck, ohne komplexe Arbeitsabläufe und ohne Bedienen von Maschinen. Der IV-Grad betrage unverändert 55 % und begründe weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), in den Berichten seit 2006 sei bereits von einer Arbeitsleistung von unter 50 % zu lesen. Sein Gesundheitszustand habe sich nachweislich verschlechtert. Zudem liege neu auch ein psychisches Leiden vor, das die Leistungsfähigkeit zusätzlich einschränke.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente gegeben sind.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung von Mai 2012 (Urk. 6/83) mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung zugrunde liegt.
3.
3.1 Der Mitteilung von Mai 2012 (Urk. 6/83) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 13. Mai 2003 (Urk. 6/41/3-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Multiple Sklerose
- Minderintelligenz
- depressive Grundstimmung
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 nie mehr über 50 % gearbeitet habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit etwa 1999 stationär (S. 1). Der Beschwerdeführer leide seit über 10 Jahren an einer eher schleichend verlaufenden MS. Kleinere Schübe seien in den letzten Jahren vorgekommen. Beruflich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Tätigkeit seiner Behinderung anzupassen. Der angestammte Arbeitsplatz sei ideal angepasst (Transportunternehmen des Vaters). Meistens arbeite er zirka 50 %, im Winter etwas weniger, da er auf Kälte schlecht reagiere. Prognostisch sei zu hoffen, dass bei schleichendem Verlauf der Krankheit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen bleibe (S. 2). Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch auf längere Sicht sei nicht mit Verbesserungsmöglichkeiten der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3).
3.3 Dr. Z.___ berichtete am 30. Oktober 2006 (Urk. 6/53/5-6) und führte aus, dass seit Frühjahr (März) dieses Jahres eine deutlich raschere Ermüdbarkeit und Erschöpfung vorliege. Der Beschwerdeführer habe deshalb den ganzen Sommer über nie über 30 % arbeiten können. Seit Anfang September habe der Beschwerdeführer rezidivierend Anfälle mit Ataxie. Möglicherweise habe sich dabei um einen leichten MS Schub gehandelt (S. 1). Prognostisch sei eine Progredienz zu erwarten. Es scheine sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer weiterhin das Gefühl habe, gebraucht zu werden. Dies wirke für ihn sehr motivierend. Wegen der schnelleren Erschöpfbarkeit habe er in diesem Jahr deutlich weniger gearbeitet, könne aber zum bisherigen Lohn und den bisherigen Stellenprozenten weiter im Betrieb bleiben (S. 2).
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 8. November 2006 (Urk. 6/54/1-4) und führte aus, dass im Rahmen neuropsychologischer Beeinträchtigung und Fatigue eine allgemein deutlich geringere Flexibilität und Belastbarkeit bestehe. In der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
3.5 Dr. Z.___ berichtete am 18. November 2009 (Urk. 6/64/7-12) und nannte zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen eine chronische Dysthymie, eine beginnende Coxarthrose sowie ein leichtes Infektasthma (S. 2). Er führte aus, dass in den letzten Jahren nur leichte Schübe stattgefunden hätten und ein sehr schleichender Verlauf der MS vorliege (S. 2). Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer bisher nur 40 % arbeiten können aufgrund der massiven Müdigkeit und der Ataxie (S. 3).
3.6 Dr. Z.___ berichtete erneut am 10. Januar 2012 (Urk. 6/80) und führte aus, dass eine weitere Zunahme der Behinderung leider anzunehmen sei bei schleichend zunehmendem Krankheitsverlauf (S. 2). Der Beschwerdeführer sei seit einem Jahr nur zirka 35-40 % arbeitsfähig. Im Vordergrund stehe die verminderte Belastbarkeit im Sinne einer verminderten Konzentrationsspanne, so wie die stark variable Leistungsfähigkeit mit oft tagelang mangelnder Konzentrationsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zu zirka 40 % zumutbar. Der Beschwerdeführer führe die Transporte nur aus, wenn er sich gut fühle, also wenn er dann auch leistungsfähig sei. Reduziert sei dabei die Zeitspanne der Konzentrationsfähigkeit. Es seien häufige Pausen notwendig. Bei schlechtem Befinden müsse der Beschwerdeführer die Arbeit abbrechen oder unterbrechen (S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte.
4.2 Die Ärzte des B.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 20. Juni 2014 (Urk. 6/103) und nannten folgende Diagnosen:
- Verdacht auf somatoforme Störung mit seit mehreren Jahren bestehender Schwäche der Extremitäten, Hypästhesien, Schwindel, Diplopie und Müdigkeit. Differentialdiagnose (DD): multiple Sklerose (MS)
- depressive Episoden
- Verdacht auf Dyssomnie
Sie führten aus, dass die Diagnosekriterien einer MS nicht erfüllt würden. Die Ätiologie der neuropsychologischen Minderleistung sei unklar. Als möglicher leistungsmindernden Einfluss komme die Fatiguesymptomatik in Frage, wobei die Befunde auch im Zusammenhang mit einer möglichen depressiven Symptomatik stehen könnten. Es sei eine psychiatrische Untersuchung angezeigt (S. 4 f.).
4.3 Die Ärzte der C.___ berichteten am 3. Oktober 2014 über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 11. bis 30. August 2014 (Urk. 6/113/3-4) und nannten folgende Diagnosen:
- intermittierende, langjährige Schwäche der Extremitäten
- Schwindel, Müdigkeit und Diplopie, Beginn seit 1992
- DD: somatoforme Störung im Rahmen einer Depression, neurodegenerative Problematik
Sie führten aus, dass die Verdachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe relativ motiviert am multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Dieses habe vor allem aus psychologischen und ärztlichen Beratungsgesprächen sowie Körpertherapien bestanden. Zusätzlich sei psychiatrisch evaluiert worden und es habe keine sichere Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt werden können. Insgesamt habe man den Eindruck gehabt, dass es beim Beschwerdeführer eher Richtung demenzielle Entwicklung gehe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich während des Aufenthalts einigermassen stabilisieren können. Seine Körpersymptome seien nicht im Zentrum seiner Beschwerden gewesen, die Erschöpfung und seine Konzentrationsschwäche hätten jedoch kaum beeinflusst werden können. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine weiterführende Abklärung im Rahmen einer möglichen demenziellen Entwicklung erscheine zeitnah dringend.
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 24. Juni 2015 (Urk. 6/135) und nannte keine Diagnosen mit Auswirkung die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht arbeitsunfähig sei (S. 3). Es bestehe der Verdacht auf eine psychiatrische Grunderkrankung (S. 4).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. November 2015 (Urk. 6/140) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Konversionsstörung, im engeren Sinne eine dissoziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Es sollten einfache Tätigkeiten ohne Leistungsdruck sein und von komplexen Arbeitsabläufen sowie vom Bedienen von Maschinen sollte abgesehen werden. Als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Es bedürfe einer intensiven psychotherapeutischen, langjährigen Behandlung (S. 3).
5.
5.1 Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentenerhöhung mithin nicht möglich ist.
So divergieren die behandelnden Ärzte in den aktuelleren Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht unwesentlich voneinander und kommen vor allem bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu anderen Beurteilungen, obwohl diese lediglich ein Jahr auseinander lagen. Die Ärzte der C.___ hielten im Oktober 2014 fest (vgl. vorstehend E. 4.3), dass die Verdachtsdiagnose MS praktisch habe ausgeschlossen werden können und nicht die Körpersymptome im Zentrum der Beschwerden stünden. Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der Erschöpfung und Konzentrationsschwäche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im November 2015 führte Dr. E.___ hingegen aus (vgl. vorstehend E. 4.5), dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Als Diagnose nannte er eine Konversionsstörung, im engeren Sinne eine dissoziative Störung der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4). Die Ärzte machten in ihren Beurteilungen keine differenzierten Angaben zum Zustandekommen der jeweils attestierten Arbeitsfähigkeit und bezifferten denn auch die genauen Auswirkungen der gestellten Diagnosen nicht. Inwiefern die Beschwerden des Beschwerdeführers als unüberwindbar zu gelten haben, lässt sich aufgrund der Berichte nicht einschätzen. So wird von Dr. E.___ insbesondere auch eine psychosomatische Erkrankung beschrieben, deren Anteil an der attestierten Arbeitsunfähigkeit sich jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilen lässt.
In Bezug auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsleistung ist zu bemerken, dass es nach der Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
5.2 Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung psychosomatischer Störungen neu gefasst: Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet , sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
5.3 Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3):
- „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1):
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4):
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
5.4 Nach dem Gesagten hat die Beurteilung, ob eine fachärztlich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung zu erfolgen.
Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, indem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkrankung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychosomatischen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält.
5.5 Den angeführten Akten, insbesondere der Beurteilung durch Dr. E.___, lassen sich nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von ärztlicher Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können.
Die genannte, nicht schlüssige medizinische Aktenlage erlaubt nach dem Gesagten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit. Erforderlich ist somit eine medizinische Gesamtbetrachtung unter Beachtung der Standardindikatoren, welche die aktuellen Einschränkungen des Beschwerdeführers gesamtheitlich berücksichtigt. Erst wenn diese Einschätzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob eine rentenrelevante Verschlechterung eingetreten ist.
5.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vornehme. Nach der Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs – der Beschwerdeführer arbeitet nun nicht mehr im Betrieb seines Vaters - wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2).
Der Beschwerdeführer ist durch Y.___ vertreten (Urk. 1). Den Akten sind keine Hinweise daraus zu entnehmen, dass Herr Y.___ im Bereich des Invalidenversicherungsrechts besonders qualifiziert ist. Damit kann offen bleiben, ob die Vertretung kostenlos war. Die obgenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weshalb keine Prozessentschädigung auszurichten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach