Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00487




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 29. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, ist seit 1994 als Mechaniker bei der Y.___ SA in Z.___ angestellt (Urk. 9/3/5 Ziff. 1-3). Am 4. September 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach am 2. Februar 2016 ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/13) mit Verfügung vom 14. März 2016 (Urk. 9/15 = Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    Gegen die Verfügung vom 14. März 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. April 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere Abklärungen zu tätigen. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit Mai 2015 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Vom 28. Mai bis 12. Juni 2015 habe er sich wegen einer Niereninsuffizienz in stationärer Behandlung befunden. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerden jedoch wesentlich verbessert (Urk. 2 S. 1). Es sei keine Diagnose ausgewiesen, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe. Da lediglich eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, von ärztlicher Seite sei festgestellt worden, dass er das Heben von schweren Lasten künftig generell vermeiden solle. Zudem sei festgestellt worden, dass es sich um eine chronische Niereninsuffizienz handle. Die Diagnose sei jenen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet worden. Im angestammten Beruf als Automechaniker werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 1 S. 4). Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden und einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1).

2.3    Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Zu prüfen ist zunächst, ob gestützt auf die vorliegenden Akten ein Entscheid in der Sache möglich ist oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war vom 28. Mai bis 3. Juni 2015 im A.___ in stationärer Behandlung (Urk. 9/3/3).

    Dr. med. B.___, Assistenzarzt, med. pract. C.___, Oberärztin Vertretung, und Dr. med. D.___, Chefarzt A.___, stellten im Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 9/3/3-4) folgende, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

1. unklare Tendinitis achillea beidseits, links mehr als rechts

2. Zystennieren mit chronischer Niereninsuffizienz Grad III mit/bei:

- Sonografie Niere und ableitende Harnwege vom 2. Juni 2015: orthotope deutlich vergrösserte Niere beidseits, durchsetzt mit multiplen unterschiedlich grossen Zysten, keine Harnabflussstörung

3. Verdacht auf gestörte Glukosetoleranz

4. arterielle Hypertonie, Differentialdiagnose: sekundär im Rahmen von Diagnose 2

    Die Ärzte des A.___ führten weiter aus, anamnestisch bestünden seit rund zehn Jahren rezidivierende Schulter- und Knieschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der Achillessehne. Zudem bestehe seit längerer Zeit eine Kortison-Dauertherapie. In der klinischen Untersuchung imponierten mechanische belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Achillessehnenansätze sowie plantarseitig im Bereich der Plantarfaszie (S. 1). Im MRI der Lendenwirbelsäule hätten sich keine Hinweise für eine Entzündung im Ileosakralgelenk ergeben. Ansonsten hätten sich keine SpA typischen entzündlichen Veränderungen gezeigt. Primär hätten degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Osteochondrosen und breitbasiger Diskusprotrusion in den Segmenten L1 bis und mit L3/4 imponiert, ohne relevante lokale Spinalkanalstenosierung. Im stationären Verlauf sei unter physiotherapeutischen Bemühungen, analgetischer Therapie sowie nach einer einmaligen epiduralen Infiltration auf Höhe 3/4 eine deutliche Verbesserung der Beschwerden erzielt worden. Laboranalytisch imponiere eine ssiggradig eingeschränkte Nierenfunktion. Sonografisch imponierten beidseitige Zystennieren mit einem nicht mehr abgrenzbaren Nierenparenchym und einer deutlichen Nierenvergrösserung beidseits (S. 2 oben).

    Vom 28. Mai bis 12. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Das Heben von schweren Lasten sei zu vermeiden (S. 2).

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 5. September 2015 (Urk. 9/3/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):

- seronegative Oligoarthritiden

- Tendinitis achillei beidseits unklarer Aetiologie

- schwere Niereninsuffizienz bei familiären Zystennieren

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine Hyperuricämie und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 2.2).

    Anamnestisch bestehe eine zunehmende Immobilisation durch eine hartnäckige Tendinitis achillei (Ziff. 4.1). Als klinischen Befund nannte Dr. E.___ Schwellungen im Bereich beider Achillessehnen, Kniegelenksergüsse beidseits und einen Status nach mehrmaligen Punktionen (Ziff. 5.2).

    Der Patient arbeite im Tunnelbau. Diese Tätigkeit sei ihm bei massiv eingeschränkter Gehfähigkeit nicht möglich (Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Mai 2015 in der gegenwärtigen Tätigkeit eingeschränkt (Ziff. 6.1). Insgesamt bestehe eine ungünstige Prognose (Ziff. 6.3).

3.3    Dr. E.___ bestätigte in einem Bericht vom 12. Dezember 2015 (Urk. 9/10/1-5) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser im Tunnelbau seit dem 18. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Hausarzt erklärte dazu, durch die Polyarthritiden bestehe eine starke körperliche Behinderung. Er sehe zurzeit keine Möglichkeit für eine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6-1.7). Bei Zunahme der Niereninsuffizienz werde der Beschwerdeführer eine Dialyse benötigen (Ziff. 1.5).

3.4    Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. August 2015 bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, Oberärztin, Institut für Nephrologie und Dialyse, G.___, in Behandlung (Urk. 9/11/1 Ziff. 1.2).

    Dr. F.___ stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 9/11/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronische Niereninsuffizienz G4A2 bei autosomal dominanter polyzystischer Nierenerkrankung (angeboren, Erstdiagnose zirka 2003)

- rezidivierende Gichtschübe seit zirka 2015

- unklare symmetrische Arthralgien

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine gestörte Glucosetoleranz.

    Dr. F.___ führte aus, anamnestisch bestehe seit zirka 2003 eine polyzystische Nierenerkrankung mit hypertensivem Notfall. Es sei eine supportive Therapie erfolgt. Seit zirka 2015 bestünden Gelenkbeschwerden. Der Verlauf sei progredient. In drei bis fünf Jahren sei eine Dialysebedürftigkeit zu erwarten (Ziff. 1.4).

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker und Baustellenfahrzeugfahrer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei durch den Hausarzt festzulegen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit durch eine Dekonditionierung, ein Fatigue-Syndrom sowie durch unkontrollierte, immobilisierende Arthralgien, insbesondere in den Knien und in den Hand- und Fingergelenken, eingeschränkt. Die Fein- und Grobmotorik sei massiv gestört. Zudem bestehe eine Konzentrationsstörung (Ziff. 1.7). Klinisch führend sei aktuell die massive Gelenkproblematik. Die nephrologische Erkrankung sei weiter progredient, erweise sich aber als gering einschränkend (Ziff. 1.11).

3.5    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 27. Januar 2016 (Urk. 9/12 S. 3) aus, gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 15. Dezember 2015 bestehe eine seronegative Polyarthritis, eine Tendinitis achillei beidseits unklarer Genese sowie eine schwere Niereninsuffizienz auf dem Boden von Zystennieren. Wahrscheinlich bestehe in den nächsten drei bis fünf Jahren eine Dialysepflicht. Seit dem 18. Mai 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gemäss dem Bericht des A.___ vom 3. Juni 2015 sei im stationären Verlauf eine Besserung der Beschwerden erzielt worden. Vom 28. Mai bis 12. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.

    Es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine seronegative Polyarthritis, eine Tendinitis achillei beidseits sowie eine schwere Niereninsuffizienz. Zeiten, in denen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, seien nicht nachvollziehbar (fehlendes pathologisch-anatomisches Korrelat). Einzig während der Hospitalisation im A.___ vom 28. Mai bis 12. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden.


4.    

4.1    Beim Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen eine seronegative Polyarthritis, eine Tendinitis achillei beidseits und eine chronische Niereninsuffizienz diagnostiziert (E. 3.2 hiervor, Urk. 9/10/1 Ziff. 1.1). Dr. E.___ und Dr. F.___ attestierten für die angestammte Tätigkeit im Tunnelbau seit dem 18. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.2-3.4). Dr. H.___ kam demgegenüber zur Einschätzung, dass ausser in der Zeit der stationären Behandlung im A.___ keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe beziehungsweise eine solche nicht nachvollziehbar sei (E. 3.5).

    Gemäss Dr. F.___ wirken sich die diagnostizierte chronische Niereninsuffizienz und die Arthralgien auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dr. F.___ nannte zudem als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Faktoren eine Dekonditionierung, ein Fatigue-Syndrom, immobilisierende Arthralgien und eine gestörte Fein- und Grobmotorik (E. 3.4 hiervor). Gemäss Dr. H.___ wirken sich die Diagnosen dagegen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der RAD-Arzt begründete seine Einschätzung mit dem Hinweis, dass es für eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit an einem pathogenetisch-anatomischen Korrelat fehle. Weitere Angaben hierzu machte er nicht (E. 3.5).

4.2    Zwar trifft es zu, dass die Ärzte des A.___ im Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verlauf der stationären Behandlung des Beschwerdeführers festgestellt hatten. Die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ lassen jedoch darauf schliessen, dass eine allfällige gesundheitliche Verbesserung nicht von Dauer war, da dem Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem A.___ wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Die Ärzte des A.___ äusserten sich naturgemäss nur zur Arbeitsfähigkeit während der Hospitalisation. Für die Folgezeit konnten sie keine Angaben machen.

    Die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers erweist sich als plausibel. So gab Dr. E.___ an, dass dem Beschwerdeführer die körperliche Arbeit im Tunnelbau aufgrund einer massiv eingeschränkten Gehfähigkeit nicht mehr möglich ist (E. 3.2-hiervor). In diesem Sinne lassen die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest in der angestammten Tätigkeit massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Indessen kann auch nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als ungenügend abgeklärt.

    In Anbetracht der seit dem 18. Mai 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist zwischenzeitlich auch das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als erfüllt zu betrachten.

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.4    Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer Verweistätigkeit eingehend abzuklären. Zur Stellungnahme von Dr. H.___ vom 27. Januar 2016 ist zu sagen, dass diese keine Grundlage in den übrigen medizinischen Akten findet. Der knappe Hinweis auf ein fehlendes pathologisches-anatomisches Korrelat vermag die abweichende Einschätzung von Dr. H.___ sodann nicht auszureichend zu erklären. Die Beschwerdegegnerin hat es sodann unterlassen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit abzuklären.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur Abklärung der Auswirkungen der chronischen Niereninsuffizienz und der festgestellten Arthralgien auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger