Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00490


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 19. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, arbeitete von März bis Oktober 2001 als Aushelfer im Zustelldienst bei der Y.___ (Urk. 11/16 = Urk. 11/17 Ziff. 1 und 5). Am 19. November 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 = Urk. 11/5). Mit Verfügung vom 25. September 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 11/35).

    Die IV-Stelle nahm einen Bericht des damaligen behandelnden Psychiaters (Urk. 11/39) als Neuanmeldung des Versicherten entgegen und verneinte mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 11/70) einen Rentenanspruch. Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/74) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 11/95) teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. April 2004 eine halbe Rente mit zugehörigen Kinderrenten zu (Urk. 11/106). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2007 Beschwerde (Urk. 11/117/3-10). Mit Urteil vom 26. September 2008 (Prozess Nr. IV.2007.00261) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab und verneinte zudem einen Rentenanspruch (Urk. 11/133 S. 13 unten Ziff. 1). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 2008 nicht ein (Urk. 11/134 = Urk. 11/135).

1.2    Am 1. April 2010 erfolgte eine erneute Anmeldung des Versicherten (Urk. 11/152). Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (Urk. 11/191) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die dagegen vom Versicherten am 20. Juni 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 11/202/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. November 2013 (Prozess Nr. IV.2012.00659) ab (Urk. 11/211/1-14 S. 13 Ziff. 1).

1.3    Am 15. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/217). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/227-230) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 11/231 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 28. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 2). Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 beantragte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Versicherten, die Verfügung vom 15. März 2016 sei aufzuheben und es sei der massgebende aktuelle Sachverhalt, insbesondere der gegenwärtige Gesundheitszustand des Versicherten, durch ein medizinisches Gutachten genauer abzuklären. Nach Erhalt des Gutachtens sei die Rentenfrage erneut zu prüfen (Urk. 6 S. 2 Ziff. 1-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

2.2    Am 1. Dezember 2016 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Arztbericht (Urk. 18) ein.

    Am 11. Januar 2017 fand am hiesigen Gericht eine Instruktionsverhandlung statt. Dabei überreichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen weiteren Arztbericht (Urk. 19).

    Der Rechtsvertreter informierte das Gericht am 2. März 2017, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.4    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer wies in der Eingabe vom 13. Juni 2016 auf einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 6. Februar 2016 hin. Der Psychiater begründe darin, warum es zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 6 S. 3 Ziff. 3). Zwischen dem medizinischen Gutachten vom 22. April 2011 und der angefochtenen Verfügung liege sodann ein Zeitraum von fast fünf Jahren. Eine genauere Untersuchung der medizinischen Situation sei daher gerechtfertigt (Urk. 6 S. 4 Ziff. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2015 zu Recht nicht eingetreten ist.


3.

3.1    Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Schreiben vom 2. Dezember 2008 (Urk. 11/136) aus, dem Beschwerdeführer gehe es zunehmend schlechter. Er beschreibe Symptome, die klar dem Bild einer Somatisierungsstörung entsprächen. Zusätzlich leide er an einer Depression.

3.2    Am 4. Februar 2010 (Urk. 11/160/1) berichtete Dr. Z.___, dass es insgesamt zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen sei.

    Der Psychiater stellte folgende Diagnosen:

- mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom

- Borderline-Persönlichkeitsstörung

- verschwommenes Sehen und Benommenheit haben zugenommen

- somatoforme Funktionsstörung

    Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Gewaltfantasien. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und sei auch nicht fähig, leichte Arbeiten auszuführen.

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 22. April 2011 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/167/5-49).

    Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 4.1):

Achse I: klinische Störungen

- Somatisierungsstörung

- schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, iatrogen mit-induziert seit zirka ein bis zwei Jahren (Differentialdiagnose: low-dose-Abhängigkeit von Benzodiazepinen)

Achse II: Persönlichkeitsstörungen

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen; als Persönlichkeitsorganisation seit der späten Adoleszenz bestehend

Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren

- lumbal- und cervicalbetontes Panvertebral-Syndrom, bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (linkskonvexe Skoliose) bei dorsalem Übergang und Hyperlaxizität, Erstdiagnose 2002

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 35 Ziff. 4.2):

Achse I: klinische Störungen

- episodisch paroxysmale Angst, Beginn unbekannt

- Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch, seit Jahren

Achse II: Persönlichkeitsstörung entfällt

Achsel III: medizinische Krankheitsfaktoren

- chronische Spannungskopfschmerzen

- Myalgien im Bereich der Extremitäten bei Dekonditionierung

Achse IV: psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme

    Dr. A.___ führte aus, eine von Dr. Z.___ postulierte mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehe nicht. Hierfür fehlten in sämtlichen Vorberichten jedwede psychopathologisch stringenten Hinweise (S. 31 unten). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigten eine maladaptive, sich wiederholende und biographisch früh einsetzende dysfunktionale Beziehungsgestaltung in der Partnerschaft, im Beruf und in anderen sozialen Bezügen. Diese sei kontaminiert durch Gewalterfahrungen und eigene Gewaltausübung (S. 33 oben).

    Eine irgendwie bedeutsame Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus dem gesamten Störungsbild nicht abzuleiten. Probanden mit Persönlichkeitsstörungen seien prinzipiell arbeitsfähig, das gelte auch für den Beschwerdeführer. Die Einschränkungen, die aus der Somatisierungsstörung resultierten, seien durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar. Eine relevante somatische und/oder psychische Komorbidität bestehe nicht. Auf keinen Fall liege eine mittelschwere oder gar schwere depressive Episode vor. Ein invalidisierendes Leiden liege somit nicht vor. Allerdings bestehe ein Störungskomplex, der eine Behandlung impliziere (S. 39 oben). Nach den Fachbeurteilungen auf rheumatologisch-orthopädischem und internistischem Gebiet bestehe für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Das gelte insbesondere für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (S. 39 unten). Von psychiatrischer Seite bestünden leichte Einschränkungen der Konzentration, die aber durch einen Benzodiazepinabusus mindestens mitbewirkt würden und die sich unter anderem in einer Tagesmüdigkeit niederschlagen würden (S. 40 oben).

3.4    Im Übrigen kann auf die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. November 2013 zitierten Arztberichte (Urk. 11/211 S. 6 ff. E. 4.1-4.8) verwiesen werden.


4.

4.1    Am 15. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/217).

    Der Beschwerdeführer ist neu seit dem 24. August 2015 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 11/225 Ziff. 1.2). Dr. B.___ stellte im Bericht vom 26. November 2015 (Urk. 11/225) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidiverende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen

    Dr. B.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe beim ersten Termin von seinem langjährigen psychischen Leiden erzählt, das durch eine depressive Stimmungslage, eine Antriebsstörung und Schmerzen geprägt sei (Ziff. 1.4). Eine stationäre Therapie sei indiziert. Der Patient werde in der C.___ (Depressions- und Angststation) angemeldet (Ziff. 1.5). Im Rahmen der Depression bestünden ein Mangel an Konzentration und Aufmerksamkeit, eine rasche Ermüdbarkeit und eine fehlende Belastbarkeit. Auf der Persönlichkeitsebene zeige der Patient grosse Defizite. Aktuell könne er keine Leistung auf dem ersten Arbeitsmarkt erbringen (Ziff. 1.7).

4.2    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 (Urk. 11/226 S. 3) aus, in der Vorgeschichte sei immer wieder von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen worden, die jedoch von Dr. A.___ im psychiatrischen Gutachten als nicht nachvollziehbar bezeichnet worden sei. In diesem Sinne könne aktuell nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Da insbesondere keine weiteren Episoden geschildert worden seien, könne höchstens von einer neu aufgetretenen mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Die Diagnose einer Somatisierungsstörung werde im neuesten Bericht von Dr. B.___ vom 26. November 2015 nicht mehr aufgeführt. Ob der Beschwerdeführer die antidepressive Medikation tatsächlich eingenommen habe, sei in Frage zu stellen, da er diese in früheren Behandlungen wegen Nebenwirkungen immer wieder abgesetzt habe. Eine Veränderung sei zusammenfassend nicht ausgewiesen.

4.3    Dr. B.___ äusserte sich in einem Schreiben vom 6. Februar 2016 (Urk. 11/228/1-2) zunächst zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers. So sei es in der Zwischenzeit nach 2006 zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gekommen. In einem Bericht der E.___ sei nach einem stationären Aufenthalt, der vom 27. Juni bis 28. Juli 2012 gedauert habe, die Diagnose einer Depression gestellt worden (S. 1).

    Dr. B.___ stellte zur aktuellen Behandlung durch ihn fest, der Beschwerdeführer zeige ein komplexes psychisches Beschwerdebild. Es handle sich um behandlungsbedürftiges depressives Zustandsbild zumindest mittelschweren Grades. In der Anamnese hätten sich mehrere depressive Phasen gezeigt. Er, Dr. B.___, gehe deshalb aktuell von einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Zudem seien die Wahrnehmungen, das Denken und die Affektregulation des Patienten sehr auffällig. Er weise ein tiefgreifendes und andauerndes Verhaltensmuster auf, welches im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung aufzufassen sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Leiden jahrelang mit Alkoholkonsum im Griff gehalten und in mehreren Lebensbereichen nicht funktioniert. Seit der Abstinenz spüre er ein deutliches subjektives Leiden, welches ihn in mehreren Lebensbereichen inklusive der Leistungsfähigkeit einschränke. Dr. B.___ gehe deshalb von einer Persönlichkeitsstörung aus. Eine intensive stationäre Therapie sei beim Beschwerdeführer indiziert.

    Da es zu einer starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, werde die Beschwerdegegnerin gebeten, den Vorbescheid zu überprüfen und eine seriöse Abklärung durchzuführen (S. 2).

4.4    Der Beschwerdeführer stellte dem Gericht am 1. Dezember 2016 (Urk. 17) einen Bericht zu von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, G.___ vom 4. November 2016 (Urk. 18).

    Das ambulante Vorgespräch fand am 27. Oktober 2016 statt. Der Patient habe berichtet, dass er ständig nervös sei. Er sei so angespannt und schwer belastbar, dass er teilweise nur wenige Minuten mit anderen Menschen, zum Beispiel auch mit seinen Kindern, aushalte. Sehr schnell trete der Impuls zu körperlichen Übergriffen auf. Er könne nicht garantieren, dass er nicht jemanden schwer körperlich verletzen oder töten würde, sollte er sich durch eine andere Person provoziert fühlen. Er könne sich nur eine Therapie vorstellen, in deren Rahmen keine Gruppentherapie stattfinden würde, er nicht mit anderen zusammen essen müsse und keine Besprechungen in der Gruppe habe.

    Dr. F.___ sehe den Patienten zusammenfassend als schwer gestört und dringend behandlungsbedürftig. Allerdings könne sie dem Patienten aufgrund des Fremdgefährdungspotentials keine stationäre Aufnahme anbieten. Der Patient habe dies verstanden. Sie empfehle die Fortführung der ambulanten Therapie mit schrittweiser Heranführung an Gruppentherapien.

4.5    Dr. B.___ stellte in einem Zwischenbericht vom 9. Januar 2017 (Urk. 19) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 26. November 2015. Der Psychiater führte aus, der Beschwerdeführer zeige eine Motivation, eine stationäre Therapie durchzuführen. Er sehe die Notwendigkeit, seine prekäre psychische Situation zu verändern. In diesem Rahmen sei eine stationäre Therapie angestrebt worden. Der Patient habe sich in der C.___ und später in der G.___ vorgestellt. Nach ausführlichen Informationen über die Details des Klinikaufenthaltes habe der Patient grosse Skepsis geäussert, dass er aktuell diese Therapie machen könne. Er habe grosse Ängste geäussert, eine Gruppentherapie auszuhalten. Der Patient habe grosse Mühe, sich im Kontakt zu anderen abzugrenzen. Hiervor habe er grosse Angst, da er niemandem etwas antun wolle. In den Sprechstunden werde intensiv daran gearbeitet. Das Ziel sei eine Vorbereitung für eine Gruppenaktivität beziehungsweise eine Gruppentherapie. Nach wie vor werde eine stationäre Therapie angestrebt.


5.

5.1    Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 12. November 2013 im Rahmen der letztmaligen Beurteilung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 22. April 2011 (E. 3.3 hiervor) ab. Der Gutachter nannte damals als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung, einen schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen und ein lumbal und cervicalbetontes Panvertebral-Syndrom. Dr. A.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Der Beschwerdeführer ist neu bei Dr. B.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 26. November 2015 eine rezidivierende depressive Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und erachtete den Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht arbeitsfähig (E. 4.1).

5.2    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ eine noch von Dr. A.___ diagnostizierte Somatisierungsstörung in der Diagnoseliste seines Berichtes vom 26. November 2016 nicht mehr aufführte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Diagnosekriterien für eine Somatisierungsstörung nicht länger erfüllt sind. Dementsprechend braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer solchen Störung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Dr. B.___ verwies im Schreiben vom 6. Februar 2016 auf frühere Arztberichte, in denen die Diagnose einer depressiven Störung gestellt worden sei (E. 4.3). Zu beachten ist jedoch, dass Dr. A.___ eine depressive Störung im psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2011 nicht bestätigen konnte, während nach Einschätzung von Dr. Z.___ zum Zeitpunkt der Begutachtung eine mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bestanden haben soll. Dr. B.___ diagnostizierte nun wiederum wie zuvor Dr. Z.___ eine depressive Störung. Dass es sich um eine neu aufgetretene Depression handelt, ist den Berichten von Dr. B.___ nicht zu entnehmen, geht er doch von einer rezidivierenden depressiven Störung aus. Dies lässt auf eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes schliessen. Mit dem RAD der Beschwerdegegnerin ist nach Lage der Akten daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2012 nicht wesentlich verändert hat. Dies, nachdem in den Berichten der behandelnden Ärzte seit Jahren ein schlechter psychischer Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschrieben worden ist. Auch der Bericht von Dr. F.___ vom 4. November 2016 enthält keine Hinweise auf eine Verschlechterung, nachdem bereits Dr. Z.___ erwähnt hatte, dass der Beschwerdeführer wie auch aktuell an Gewaltfantasien leide (E. 3.2 hiervor).

    Der Bericht von Dr. F.___ vom 4. November 2016 sowie der Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 9. Januar 2017 können in zeitlicher Hinsicht nicht berücksichtigt werden, da im vorliegenden Verfahren die Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2016 zu beurteilen sind (E. 1.4 hiervor).

5.3    Zusammenfassend ergibt sich auch bei herabgesetzten Anforderungen an den Beweis einer gesundheitlichen Verschlechterung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse nicht verändert hat und der Beschwerdeführer nicht massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2015 daher zu Recht nicht eingetreten.

    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger