Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00491 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 21. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, ohne erlernten Beruf, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geboren 1995, 2001, 2004). Sie arbeitete zuletzt von 1999 bis 2006 teilzeitlich als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigung im Y.___. Ab 23. Januar 2006 war sie vollständig krankgeschrieben (Urk. 11/5). Im März 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Lungenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle – ausgehend von einem Anteil Erwerbstätigkeit und Haushalt von je 50 % - mit Verfügung vom 3. August 2007 (Urk. 11/23) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/32) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Januar 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen wie auch zur Vornahme einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 11/41).
Nach getätigten weiteren medizinischen Abklärungen (Gutachten des Z.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin, vom 8. Juli 2009; Urk. 11/50) sowie Vornahme von zwei Haushaltabklärungen (vom 23. Oktober 2009 [Urk. 11/52] sowie vom 19. Juli 2010 [Urk. 11/72]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/75). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 11/78) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. März 2011 ebenfalls in dem Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen an die Verwaltung zurückwies (Urk. 11/81).
Nach Einholung eines ärztlichen Berichts beim Z.___, Klinik für Pneumologie (Urk. 11/85), sowie Durchführung einer weiteren Haushaltabklärung vom 14. März 2012 (Urk. 11/91) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/109). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Urk. 11/115) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. August 2013 erneut in dem Sinne gut, dass es die Sache – auf entsprechenden Antrag der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung hin (Urk. 11/118) sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin (Urk. 11/119 und Urk. 11/121 S. 2) – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung abermals zu rechtsgenüglichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht, namentlich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sowie in Beruf und Haushalt, zurückwies (Urk. 11/121).
Nach Einholung eines Gutachtens beim Z.___, Klinik für Pneumologie (Gutachten vom 8. August 2014; Urk. 11/151), sowie Durchführung einer weiteren Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 30. Oktober 2014 (Bericht vom 22. April 2015; Urk. 11/154) sprach die IV-Stelle X.___ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/159 und Urk. 11/165) und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim Z.___ (Urk. 11/168) mit Verfügung vom 24. März 2016 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 299.-- pro Monat (Stand 2010; zuzüglich Kinderrenten) zu, welche sie diesmal per 31. Januar 2015 befristete (Urk. 2). Gleichentags erliess sie einen Vorbescheid, mit welchem sie von der Beschwerdeführerin zuviel bezahlte IV-Renten im Gesamtbetrag von Fr. 322.-- - bei einem Total der Nachzahlung in der Höhe von Fr. 29‘690.-- gegenüber dem Total der Rückforderung von Fr. 30‘012.-- - zurückforderte (vgl. Urk. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 24. März 2016 lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (1.) und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 reichte Rechtsanwalt Dr. Largier seine Honorarnote ins Recht (Urk. 13 -14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Sachverhalt im Einzelnen und die vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zur gemischten Methode sowie für die Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 und 125 V 261) wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2009 (Urk. 11/41) und vom 22. März 2011 (Urk. 11/81) verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Demzufolge soll das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. u.a. das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 883/05 vom 17. Juli 2006 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.
2.
2.1 Die Verwaltung führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das pneumologische Gutachten des Z.___ vom 8. August 2014 sei bei der Versicherten, welche als Teilerwerbstätige (50 % Erwerb und 50 % Haushalt) zu qualifizieren sei, ab 1. Januar 2000 (Beginn der Wartezeit) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausgewiesen. Demgegenüber sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bis September 2006 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, ab Oktober 2006 von 50 %, ab April 2008 von 40 % sowie ab Juni 2009 von 30 %. Unter Berücksichtigung der für die fraglichen Zeitabschnitte ermittelten Einschränkungen im Haushalt sei ab 1. Oktober 2010 ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Da die Haushaltabklärung vom 30. Oktober 2014 eine wiederum geringere Einschränkung im Haushalt ergeben habe, resultiere ein Invaliditätsgrad von erneut unter 40 %, weshalb die Rente bis 31. Januar 2015 zu befristen sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das pneumologische Gutachten des Z.___ den Rückweisungsauftrag gemäss Urteil vom 9. August 2013 nur teilweise erfülle und daher nicht voll beweiskräftig sei. Weiter sei der Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Oktober 2014 derart mangelhaft, dass ihm kein Beweiswert zuerkannt werden könne. Alsdann sei die Restarbeitsfähigkeit derart stark und multipel eingeschränkt, dass sie nicht mehr verwertbar sei; im Erwerbsteil sei ab Januar 2006 von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Soweit von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sei das Invalideneinkommen aufgrund der multiplen Einschränkungen wie auch der Wechselwirkung zwischen Beruf und Haushalt um 25 % zu kürzen. Die ausgewiesenen Einschränkungen in Beruf und Haushalt führten zu Invaliditätsgraden, die ab Januar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und jedenfalls ab September 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergäben (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, wobei sich die Parteien sowohl hinsichtlich Beginn, Höhe und Dauer (Befristung) derselben uneins sind. Unstreitig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige, und dass sie im Gesundheitsfall je zu 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig wäre.
3.
3.1 Im Gutachten des Z.___, Klinik für Pneumologie, vom 8. August 2014, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 11/151 S. 6):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Idiopathische Lungenfibrose Typ UIP
- Erstdiagnose 2006 mittels chirurgischer Lungenbiopsie
- Kombinierte Behandlung mit Prednison und Imurek seit 2006
- mMRC 2-3
- Aktuell: stabiler Verlauf
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Osteopenie ED 10/2007
- Saisonale Rhinokonjunktivitis
Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung gestützt auf die Akten sowie die durchgeführten Abklärungen im Wesentlichen an, bei der Beschwerdeführerin sei eine Lungenerkrankung seit dem Jahr 2000 bekannt. Die Explorandin sei durch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit und durch einen Husten beeinträchtigt; als Besonderheit trete letzterer bei der Explorandin bei Belastung, nicht hingegen bei Ruheepisoden oder im Schlaf auf. Sowohl die eingeschränkte Leistungsfähigkeit (als Folge der verminderten Lungenfunktion) als auch der Husten seien Ausdruck der Lungenerkrankung. Der Krankheitsverlauf habe sich letztmalig nach dem IV-Gutachten vom 8. Juli 2009 verschlechtert; seither sei er als stabil zu werten, was nicht einem typisch progressiven Verlauf einer Lungenfibrose entspreche. Aufgrund des stabilen Verlaufs sei auch keine weitere Evaluation im Hinblick auf eine Lungentransplantation mehr erfolgt.
Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Reinigungskraft führten die Ärzte aus, diese habe zwischen 2000 und (September) 2006 60 % betragen; in diesem Zeitraum sei die Hustensymptomatik gemäss Berichtsdokumentation mit Verabreichung von Kortison gut kontrollierbar und die Leistungsfähigkeit nur bei stärkeren Anstrengungen beeinträchtigt gewesen. Seit Oktober 2006 sei diese Tätigkeit bis auf weiteres nicht mehr zumutbar; die Hustensymptomatik sei trotz Therapie während stärkeren Belastungen bei Reinigungsarbeiten nur ungenügend kontrolliert gewesen und die Lungenfunktion/Leistungsfähigkeit habe sich verschlechtert mit entsprechend mehr Atemnot bei Anstrengung. Aggraviert sei die Situation jeweils bei Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen wie Reinigungsmitteln oder Dämpfen (Urk. 11/151 S. 6).
In Bezug auf eine Verweistätigkeit führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit habe zwischen 2000 und (September) 2006 80 % betragen; in dieser Zeit sei die Atemnot nur bei anstrengenden körperlichen Tätigkeiten aufgetreten und der Husten mittels Kortison meist gut kontrolliert gewesen.
Zwischen Oktober 2006 und April 2008 habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen; der Husten sei trotz Therapie nicht mehr so gut kontrollierbar gewesen und sei – auch wenn er von der Intensität her noch keinen stark limitierenden Charakter gehabt habe - häufiger bei geringerer Belastung aufgetreten (ab 50-100 m Gehen), was vorher (zwischen 2000 und [September] 2006) noch nicht der Fall gewesen sei. Allerdings hätten ab diesem Zeitpunkt (ab Oktober 2006) bereits verschiedene Einschränkungen bestanden: das Erfordernis einer vorzugsweise sitzenden Tätigkeit, die mit gelegentlichem Stehen/Umhergehen verbunden sei und das Heben von kleineren Lasten bis 3 kg nicht überschreite, Einschränkungen für Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen wie Stäube, Rauch, Gase, und Dämpfe ebenso wie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Kälte, Nässe und starken Temperaturschwankungen; schliesslich habe aufgrund des sozial störenden Hustens auch eine Einschränkung für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr bestanden (Urk. 11/151 S. 7).
Bezüglich des Zeitraums April 2008 bis Juni 2009 gingen die Ärzte aufgrund der Angaben in den Vorberichten von einer Arbeitsfähigkeit von noch 40 % mit den oben genannten Einschränkungen aus. Weiter gaben sie an, seit Juni 2009 bis aktuell habe noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestanden. Sie begründeten letzteres damit, dass ab dann im Bericht vom 6. Mai 2010 erneut eine Verschlechterung dokumentiert sei; so eine Zunahme des Hustens bereits bei geringen Anstrengungen, eine Abnahme der Gehstrecke sowie eine Verschlechterung der radiologischen Befunde. Alsdann sei seither (d.h. seit Juni 2009) aufgrund der weiteren Berichte sowie der aktuellen Konsultation ein stabiler Verlauf dokumentiert. Sowohl die Lungenfunktion, als die Leistungsfähigkeit seien in etwa stabil geblieben, ebenso wie die chronifizierte Hustensymptomatik, die weiterhin bei leichter Belastung, nicht jedoch in Ruhe auftrete.
Zur Tätigkeit im Haushalt führten sie aus, die Explorandin könne, wie sie berichte, selbständig Kleineinkäufe erledigen, leichtere Reinigungsarbeiten vornehmen, bei der Essenszubereitung helfen (Ausnahme dampfender Kochherd), Aufräumen, Wäsche waschen/zusammenlegen und die Kinder unterstützen. Diese Tätigkeiten seien in der Regel mit geringeren Belastungen verbunden; auch sei der Husten im Haushalt nicht oder kaum als sozial störend zu werten. Daher seien Tätigkeiten im Haushalt von 3 Stunden täglich (in der genannten Form) zumutbar, insbesondere da diese Arbeiten etappenweise und in einem selbst zu wählenden Zeitraum durchgeführt werden könnten. Bei Antritt einer geeigneten Verweistätigkeit wäre die Zumutbarkeit einer begleitenden Haushaltstätigkeit deutlich geringer (1-2 Stunden).
Abschliessend wiesen die Ärzte darauf hin, dass es schwierig sei, eine geeignete Tätigkeit für die Explorandin zu finden, insbesondere da die theoretische Restarbeitsfähigkeit klein und an einige Bedingungen geknüpft sei. So sei ihr auch ein weiter Arbeitsweg zu Fuss nicht zumutbar (Urk. 11/151 S. 7).
3.2 Zu den Einschränkungen im Haushalt führte die Verwaltung insgesamt vier Abklärungen der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch.
3.2.1 Die Haushaltabklärung vom 23. Oktober 2009 (Bericht vom 21. Dezember 2009; Urk. 11/52) ergab eine Einschränkung von insgesamt 38.45 % (bzw. gewichtet von 19.23 %) und beruhte in Bezug auf die relevanten Aufgabenbereiche auf folgenden Gewichtungen, Einschränkungen sowie Behinderungen (gewichtete Invalidität im Haushalt):
„Haushaltführung“ (Gewichtung 4 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), „Ernährung“ (Gewichtung 30 %, Einschränkung 55 % , Behinderung 16.5 %), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20 %, Einschränkung 75 %, Behinderung 15 %), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 17 %, Einschränkung 25 %, Behinderung 4.25 %), Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), Verschiedenes (Gewichtung 9 %, Einschränkung 30 %, Behinderung 2.7 %).
3.2.2 Am 19. Juli 2010 (Bericht vom 5. August 2010; Urk. 11/72) ergab die Abklärung vor Ort bei unveränderter Gewichtung der verschiedenen Aufgabenbereiche eine Einschränkung von insgesamt 47.15 % (bzw. gewichtete Invalidität im Haushalt von 23.58 %). Sie beruhte auf den folgenden Feststellungen:
„Haushaltführung“ (Gewichtung 4 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), „Ernährung“ (Gewichtung 30 %, Einschränkung 65 %, Behinderung 19.5 %), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20 %, Einschränkung 85 %, Behinderung 17 %), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 20 %, Behinderung 2 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17 %, Einschränkung 35 %, Behinderung 5.95 %), „Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), „Verschiedenes“ (Gewichtung 9 %, Einschränkung 30 %, Behinderung 2.7 %).
3.2.3 Die Abklärung vom 14. März 2012 (Bericht vom 19. März 2012; Urk. 11/91) ergab eine Einschränkung von 46.95 % (gewichtete Invalidität im Haushalt von 23.48 %) und beruhte auf folgenden Einschränkungen in den weiterhin gleich gewichteten massgeblichen Bereichen:
„Haushaltführung“ (Gewichtung 4 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), „Ernährung“ (Gewichtung 30 %, Einschränkung 75 % , Behinderung 22.5 %), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20 %, Einschränkung 65 %, Behinderung 13 %), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 10 %, Behinderung 1 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17 %, Einschränkung 35 %, Behinderung 5.95 %), „Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), „Verschiedenes“ (Gewichtung 9 %, Einschränkung 50 %, Behinderung 4.5 %).
3.2.4 Am 30. Oktober 2014 führte die IV-Stelle erneut eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 22. April 2015; Urk. 11/154). Diese ergab – bei abermals unveränderter Gewichtung der Aufgabenbereiche - eine Einschränkung von 22 % (gewichtete Invalidität im Haushalt von 11 %) und beruhte auf folgenden Einschränkungen in den massgeblichen Bereichen:
„Haushaltführung“ (Gewichtung 4%, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), „Ernährung“ (Gewichtung 30%, Einschränkung 40 %, Behinderung 12 %), „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20 %, Einschränkung 50 %, Behinderung 10 %), „Einkauf/Besorgungen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %), „Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen“ (Gewichtung 10 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0%), „Verschiedenes“ (Gewichtung 9 %, Einschränkung 0 %, Behinderung 0 %).
4.
4.1 Was zunächst die im Bereich der Haushaltstätigkeit vorgenommenen Abklärungen betrifft, so vermögen diejenigen vom 23. Oktober 2009 (Urk. 11/52), vom 19. Juli 2010 (Urk. 11/72) und vom 14. März 2012 (Urk. 11/91) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiskraft eines solchen Berichts (vgl. E. 1.2 hievor) zu genügen. So berücksichtigten die Abklärungspersonen jeweils die gestellten Diagnosen sowie die Angaben der Versicherten, namentlich die von ihr geklagten Beschwerden und Einschränkungen. Ebenfalls berücksichtigen sie die (jeweils unveränderten) Wohnverhältnisse (2-stöckiges Reiheneinfamilienhaus sowie Hausgemeinschaft mit dem Ehegatten und drei Kindern). Die Berichte befassen sich angemessen mit den einzelnen Haushaltsbereichen und umschreiben die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienangehörigen. Hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen sind diese Berichte nachvollziehbar und die darin festgestellten Behinderungen von 38.45 % (Oktober 2009), 47.15 % (Juli 2010) und 46.95 % (März 2012) erscheinen auch vor dem Hintergrund des Krankheitsverlaufs plausibel. Alsdann enthalten sie keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, die vorliegend von Bedeutung wären (vgl. E. 6.5 hienach). Sie entsprechen somit den an sie gestellten Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin diese Abklärungsberichte soweit ersichtlich nicht konkret beanstandet hat.
4.2
4.2.1 Der Abklärungsbericht vom 30. Oktober 2014 weist nur noch eine Einschränkung von 22 % aus. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen anführen, dass diese Differenz (im Vergleich zu den Vorberichten) nicht sachlich begründet, sondern vielmehr auf die unsachliche, willkürliche und resultatebezogene Ermessensbetätigung der Abklärungsperson zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 12).
4.2.2 Im Bereich „Ernährung“ (Gewichtung 30 %) wies der Bericht vom 19. März 2012 eine Einschränkung von 75 % aus, wohingegen im Rahmen der Abklärung vom 30. Oktober 2014 eine Einschränkung von 40 % anerkannt wird. Die (neue) Abklärungsperson begründet ihre Einschätzung unter anderem damit, dass die Mithilfe des Ehegatten – welcher (als Hilfskoch) bereits früher das Abendessen gekocht habe – nur teilweise anrechenbar sei (Urk. 11/154 S. 5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vollzeitlich erwerbstätig ist und seit der Erkrankung seiner Ehefrau nun nicht nur – wie früher vor der Erkrankung - das Kochen, sondern auch einen grossen Teil der Küchenarbeit sowie zusätzlich einen erheblichen Teil der weiteren zeitintensiven Haushaltsaufgaben übernehmen muss. Da die Schadenminderungspflicht nicht zu einer übermässigen Belastung der übrigen Familienmitglieder führen darf, in welchem Zusammenhang vorliegend überdies zu berücksichtigen ist, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich selber gesundheitlich eingeschränkt ist (Schulterbeschwerden; vgl. Urk. 11/154 S. 2), und schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern seit der letzten Abklärung (vor zweieinhalb Jahren) eine deutlich grössere Mithilfe der Kinder in Anrechnung zu bringen wäre, erscheint bei im Übrigen gleichen Umständen die Annahme einer 40%igen Einschränkung klar als zu tief. Vielmehr ist im Bereich Ernährung nach wie vor von einer Einschränkung von 75 % (Behinderung von 22.5 %) auszugehen.
Im Bereich „Wohnungspflege“ (Gewichtung 20 %), in welchem der Bericht vom 19. März 2012 noch eine Einschränkung von 65 % ausgewiesen hatte, ist aufgrund des Beschriebs in der Haushaltsabklärung vom 30. Oktober 2014 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich weiterhin stark eingeschränkt ist; so kann sie mehr oder weniger nur noch Aufräumarbeiten verrichten und dürfte ihr auch die Bodenreinigung (da regelmässig stehend zu verrichten) entgegen der Auffassung der Abklärungsperson (vgl. Urk. 11/154 S. 6) nicht mehr zumutbar sein. Die Hauptlast der Arbeiten im Bereich Wohnungspflege ist daher weiterhin vom Ehegatten und von den Kindern zu verrichten. Da alsdann auch in diesem Bereich nicht ersichtlich ist, inwiefern von den Familienmitgliedern im Vergleich zum Vorbericht eine zusätzliche Mitarbeit verlangt werden kann, bleibt auch unter dem Titel Schadenminderungspflicht kein Raum für eine Erhöhung der anrechenbaren Mithilfe. Im Bereich Wohnungspflege erscheint es demnach mit Blick auf die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Versicherten sachgerecht, die Einschränkung statt auf 50 % auf 65 % zu bemessen, wie sie derjenigen der Abklärung vom 14. März 2012 entspricht (Behinderung von 13 %).
Im Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ (Gewichtung 10 %) hatte die Abklärungsperson am 14. März 2012 eine Einschränkung von 10 % angerechnet (Urk. 11/91 S. 5), wohingegen aus der Abklärung vom 30. Oktober 2014 keine Einschränkung mehr resultiert. Selbst wenn – was die Abklärungsperson zur Begründung anführt - der Grosseinkauf bereits früher gemeinsam erledigt worden sei, gilt jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass der Ehemann seit der Erkrankung seiner Ehefrau zahlreiche weitere Bereiche zu übernehmen hat, woraus ihm keine übermässige Belastung resultieren darf. Es ist demnach auch in diesem Bereich nach wie vor von einer (geringen) Einschränkung von 10 % auszugehen (was gewichtet einer Behinderung von 1 % entspricht).
Im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ (Gewichtung 17 %) hatte die Abklä- rungsperson am 14. März 2012 noch eine Einschränkung vom 35 % ermittelt, wohingegen die Abklärungsperson am 30. Oktober 2014 eine Einschränkung von 0 % festgehalten hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Jahr 2012 noch angegeben hatte, sich im Bereich Wäsche gar nicht mehr zu beteiligen (Urk. 11/91 S. 6), wohingegen sie am 30. Oktober 2014 – in Überein- stimmung mit den Angaben im Gutachten des Z.___ - ausgeführt hatte, die Waschmaschine zu bedienen, kleine Wäschestücke aufzuhängen, Wäsche zusammen zu legen, ihre eigene Wäsche zu bügeln und Flickarbeiten zu erledigen (Urk. 11/154 S. 6). Da sie doch einen Teil der Verrichtungen (wieder) selber ausüben kann, rechtfertigt es sich, die Einschränkung in diesem Bereich tiefer anzusetzen und unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitarbeit der übrigen Familienmitglieder nur noch auf 10 % zu bemessen (Behinderung von 1.7 %).
Im Bereich „Verschiedenes“ (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, etc; Gewichtung mit 9 %) hatte der Bericht vom 19. März 2012 eine Einschränkung von 50 % (Behinderung von 4.5 %) ergeben, wohingegen die Abklärungsperson am 30. Oktober 2014 keine solche mehr attestierte; sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es Kindern und Ehemann zumutbar sei, die - namentlich im Garten anfallenden – Arbeiten vollständig zu übernehmen (Urk. 11/154 S. 7). Jedoch darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel Schadenminderungspflicht nicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden (vgl. E. 1.2 hievor); es rechtfertigt sich daher auch in diesem Bereich, mangels ausgewiesener Veränderungen in den massgebenden Umständen die Einschränkung entsprechend dem Bericht vom 19. März 2012 auf 50 % festzulegen (Behinderung von 4.5 %).
4.2.3 Unter Berücksichtigung der soweit ersichtlich unstrittig gebliebenen Teilbereiche „Haushaltführung“ und „Betreuung von Kindern und Familienangehörigen“ (Behinderungen von je 0 %) ergibt sich somit für die Zeit ab 30. Oktober 2014 eine Behinderung im Haushalt von gesamthaft 42.7 %.
4.3 Zusammenfassend ist daher im Haushalt von folgenden Einschränkungen auszugehen: für die Zeit ab 23. Oktober 2009 von 38.45 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 19.23 %), für die Zeit ab 19. Juli 2010 von 47.15 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 23.58 %), für die Zeit ab 14. März 2012 von 46.95 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 23.48 %) und für die Zeit ab 30. Oktober 2014 in Höhe von 42.7 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 21.35 %).
Was die Zeit ab 1. März 2006 (frühestmöglicher Rentenbeginn, vgl. E. 6.1 hienach) betrifft, legte die Verwaltung der Invaliditätsbemessung mangels Vorliegen einer zeitnäheren Haushaltsabklärung die Ergebnisse der Abklärung vom 23. Oktober 2009 rückwirkend zugrunde. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1 Ziff. 10) und erscheint sachgerecht, macht die Beschwerdeführerin doch zu Recht geltend, dass zwar der Gesundheitszustand damals besser war, dafür die Belastung durch die damals teilweise sehr kleinen Kinder grösser (vgl. Urk. 1 Ziff. 10).
5.
5.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Verwaltung auf das pneumologische Gutachten des Z.___ vom 8. August 2014 (Urk. 11/151) ab, was nicht zu beanstanden ist, erfüllt es doch die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiskraft eines ärztlichen Gutachtens. So erweist er sich für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die Vorakten (S. 1 f.), beruht auf eigenen Untersuchungen, Testungen und Abklärungen (S. 3), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit, welche in weiten Teilen retrospektiv gestützt auf die medizinischen Vorakten vorgenommen werden mussten, sind begründet.
5.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Gutachten werde zu Unrecht erst ab Oktober 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ausgegangen (vgl. Urk. 1 Ziff. 7.1.2), ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht bereits im Rückweisungsentscheid vom 29. Januar 2009 (Urk. 11/41) unter anderem unter Hinweis auf den Bericht des behandelnden Pneumologen Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie, vom 30. März 2007, worin eine seit 23. Januar 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau attestiert worden war, feststellte, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 29. Januar 2009). Diese unangefochten gebliebene Feststellung ist auch im vorliegenden Verfahren verbindlich (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), weshalb auf den Einwand nicht weiter einzugehen ist. Ebenso wenig sind die beschwerdeweise beanstandeten Umstände näher zu prüfen, wonach die Angaben der Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit Blick auf die darin bezifferten Prozentangaben widersprüchlich seien (vgl. Urk. 1 Ziff. 7.1.3 f.) und die Gutachter vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Akten zu Unrecht ab Juni 2009 von einer gleichbleibenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (von 30 %) ausgegangen seien (vgl. Urk. 1 Ziff. 7.1.5). Wie nachfolgend auszuführen sein wird, lassen sich gestützt auf das pneumologische Gutachten des Z.___ die rechtsrelevanten Fragen unbesehen der Richtigkeit dieser Einwände rechtsgenüglich beantworten, da sich der exakte Umfang des seit Oktober 2006 verbleibenden medizinisch-theoretischen Leistungsvermögens in einer Verweistätigkeit vorliegend nicht auf die Invaliditätsbemessung auswirkt (vgl. E. 6.3.3 hienach).
5.3 Zusammenfassend daher ist gestützt auf die Angaben im Gutachten davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2000 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (40%ige Arbeitsunfähigkeit) in angestammter Tätigkeit bestand, und dass ab 23. Januar 2006 als Reinigungskraft keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war. Weiter ist bis Ende September 2006 von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten leichten Verweistätigkeit auszugehen. Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Oktober 2006 (vgl. auch Bericht vom 3.10.2006; Urk. 11/12 S. 4) reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, wobei ab diesem Zeitpunkt zusätzlich verschiedenste Einschränkungen zu berücksichtigen waren. Per April 2008 sank die Arbeitsfähigkeit auf 40 % sowie schliesslich per Juni 2009 auf 30 % (oder weniger).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 21. März 2007 zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 S. 8). Mit Blick auf den Beginn der Wartezeit im Jahr 2000 und aufgrund der damals (bis 31. Dezember 2007) in Kraft gestandenen Bestimmungen von aArt. 48 Abs. 2 IVG fällt demnach ein Rentenanspruch ab 1. März 2006 in Betracht.
6.2
6.2.1 Für die Zeit ab 1. März 2006 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Verwaltung legte dem Einkommensvergleich für diese Zeit die Angaben im Arbeitgeberbericht des Y.___ zugrunde, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 48‘799.-- erzielt hätte (Urk. 11/11 S. 4), was bei einem Pensum von 50 % einem Einkommen von Fr. 24‘399.50 entspricht. Dieses Valideneinkommen blieb unbeanstandet. Es ist mithin auch für das Jahr 2006 (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt: BGE 129 V 222 E. 4.3.1) davon auszugehen. Dies auch daher, als verlässliche Angaben zum Jahr 2006 fehlen, nachdem die Versicherte krankheitsbedingt ab 23. Januar 2006 nicht mehr erwerbstätig war und sich im Übrigen das ermittelte Valideneinkommen auch vor dem Hintergrund der im individuellen Konto der Beschwerdeführerin für die letzten Jahre ausgewiesenen Einkünfte nicht als unplausibel erweist (vgl. IK-Auszug Urk. 11/6 S. 1).
6.2.2 Die Verwaltung bemass das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE), was nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerdeführerin doch seit Ende Januar 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 11/1 S. 5). Gemäss LSE 2006 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr 2006 monatlich Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25. Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung der durch- schnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabelle B.9.2, S. 88) ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 4'189.80 bzw. ein Jahresein- kommen von Fr. 50'278.-- ergibt und bei einem 50 % Pensum Fr. 25‘139.-- entspricht.
Die Verwaltung verweigerte einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Ob ein solcher nicht doch angezeigt wäre, kann jedoch offen bleiben. Selbst bei Vornahme des praxisgemäss höchstens zulässigen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 126 V 75), was ein Invalideneinkommen von Fr. 18‘854.25 ergäbe und im erwerblichen Bereich zu einem Invaliditätsgrad von 22.72 % (bzw. gewichtete Invalidität im Erwerb von 11.36 %) führte, errechnete sich zusammen mit der im selben Zeitraum massgebenden Einschränkung im Haushalt von 38.45 % (gewichtete Invalidität im Haushalt 19.23 %; vgl. E. 4.3 hievor) ein Invaliditätsgrad von (maximal) 30.59 %, was keinen Rentenanspruch ergibt.
6.3
6.3.1 Ab Oktober 2006 ist infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % mit nunmehr vielfachen Einschränkungen auszugehen. Zu prüfen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sei (Urk. 1 Ziff. 9), welchem Einwand die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen hält, dass im Bereich der Hilfsarbeiten ein weites Spektrum an möglichen Hilfstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehe (vgl. Urk. 2 Begründungsteil S. 8).
6.3.2 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hingegen in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
6.3.3 Die schwer lungenkranke Beschwerdeführerin verfügt über keinerlei Berufsbildung, weshalb sich infrage kommende Einsatzmöglichkeiten auf Hilfstätigkeiten beschränken. Zwar fallen als weitgehend sitzend ausgeübte – und insoweit dem im Gutachten formulierten Anforderungsprofil gerecht werdende - leichte Hilfsarbeiten, insbesondere Montage-, Verpackungs- oder Kontrollarbeiten in Betracht. Doch können auch solche Tätigkeiten zuweilen mit körperlichen Anstrengungen verbunden sein; alsdann dürften solche Hilfsarbeiten regelmässig unter Bedingungen auszuführen sein, die für eine schwer lungenkranke Person wie die Beschwerdeführerin nicht zumutbar sind (siehe Aufzählung in Urk. 11/151 S. 7; vgl. dazu etwa wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.2) oder – so etwa in der lebensmittelverarbeitenden Industrie - mit [Hygiene-]Vorschriften verbunden, denen die (hustende) Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens nicht gerecht werden kann.
Selbst wenn angenommen würde, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wären Stellen vorhanden, die den persönlichen Verhältnissen und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Versicherten grundsätzlich genügend Rechnung tragen, ist nicht wahrscheinlich, dass sie ihr zugänglich gewesen wären. Denn aus dem pneumologischen Gutachten des Z.___ vom 8. August 2014 ist ersichtlich, dass die Versicherte als Folge ihrer Lungenerkrankung an einem chronischen Reizhusten leidet, der seit Oktober 2006 auch durch Medikamente nicht mehr zu kontrollieren war (vgl. Urk. 11/151 S. 7; ferner Urk. 11/12 S. 5) und seit diesem Zeitpunkt ein Ausmass aufweist, das gutachterlich als sozial störend bewertet wird. Dies in Übereinstimmung mit den Angaben des behandelnden Pneumologen Dr. A.___ (vgl. etwa Bericht vom 30. März 2007; Urk. 11/5 [„sehr störender Husten“]) und auch dem Gutachten des Z.___ vom 8. Juli 2009, worin ebenfalls bereits Hinweise auf eine erhebliche Hustenproblematik enthalten sind (Urk. 11/50 S. 4 [„Im privaten und beruflichen Alltag macht sich die Erkrankung in Form eines dauernden Hustenreizes bemerkbar“]). Auswirkungen im sozialen Bereich werden denn auch von der Versicherten selber geschildert (vgl. statt vieler: Gutachten des Z.___ vom 8. Juli 2009 [„Die Leute würden sie immer ansprechen wegen ihres Hustens. Deswegen würden auch viele Leute Distanz zu ihr halten, da sie meinen würden, sie habe irgendeine gefährliche Krankheit“] oder Haushaltabklärung vom 14. März 2012, Urk. 11/91 S. 5 [„Die Versicherte sagt, sie könne schon mitgehen zum Einkauf mit dem Auto, aber sie wolle die ständigen Fragen wegen ihrer Hustenanfälle nicht mehr“] oder Haushaltabklärung vom 30. Oktober 2014; Urk. 11/154 S. 2 [„Sie hustet während des Gesprächs regelmässig und erklärt, dass sie inzwischen nicht mehr gerne aus dem Haus gehe, weil die Leute sie wegen des Hustens anstarren würden“]) und auch durch den Ehemann geltend gemacht (wiederum Urk. 11/91 S. 5 [„Auch der Ehemann sagt, er ertrage es nicht mehr, wenn die Leute ihm sagen würden, ob er denn seine Frau nicht nach Hause bringen wolle, wenn sie so husten müsse“]). Jedoch ist ein andauernder Reizhusten – zumal durch Aussenstehende regelmässig mit (ansteckenden) Krankheiten in Verbindung gebracht - nicht nur im privaten, sondern (auch) im beruflichen Alltag störend und in letzterem sowohl für ein allfälliges Publikum wie auch das übrige Umfeld gleichermassen unangenehm. Mithin wären auch seitens eines potentiellen Arbeitgebers bzw. seitens der Arbeitskollegen ein sehr hohes Mass an Entgegenkommen und Verständnis erforderlich, was realistischerweise nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann (so auch der behandelnde Pneumologe Dr. A.___, Urk. 11/62 [„der ständige Hustenreiz wäre zudem für Mitarbeiter im gleichen Büro nicht tolerierbar“] wie auch Angaben der die Versicherte hinsichtlich einer Lungentransplantation beratenden Ärzte des Z.___ im Schreiben vom 13. Oktober 2011 [Urk. 11/85 S. 2: „Weiterhin ist die Versicherte aufgrund des ausgeprägten Hustens für Arbeiten in sitzender Tätigkeit schwer vermittelbar“]).
Ergibt sich aber, dass der Versicherten zumutbare und mögliche Tätigkeiten im ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum vorhanden sind und zudem der Erhalt einer Stelle infolge des zusätzlichen Erschwernisses in Form eines sozial schwer verträglichen andauernden Hustens nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, muss davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Oktober 2006 wirtschaftlich nicht mehr verwertbar war, was ab diesem Zeitpunkt zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit im erwerblichen Bereich führt.
6.3.4 Ist ab Oktober 2006 im erwerblichen Bereich von einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was einer gewichteten Invalidität von 50 % entspricht, und ist im Haushaltbereich nach wie vor von einer gewichteten Invalidität von 19.23 % gemäss der Abklärung vom 23. Oktober 2009 auszugehen (vgl. E. 4.3), resultiert ab Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 69.23 %. Damit und nachdem seit dem Jahr 2000 von einer 40%igen und seit 23. Januar 2006 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hievor), resultiert ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. aArt. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 28 Abs. 1 IVG).
6.4 Ab Juli 2010 ist – bei weiterhin bestehender Erwerbsunfähigkeit infolge des sich tendenziell verschlechternden Gesundheitszustandes – eine Einschränkung im Haushalt gemäss Abklärung vom 19. Juli 2010 von nunmehr 47.15 % zu berücksichtigen, welche gewichtet einer Behinderung (Invalidität) von 23.58 % entspricht (Urk. 11/72). Somit resultiert ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 73.58 %, was ab 1. Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente ergibt. Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt in diesem Zusammenhang das Vorbringen, wonach bereits mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Juni 2009 eine über 40 % liegende Einschränkung im Haushalt einhergegangen sein müsse, weshalb ihr schon zu einem früheren Zeitpunkt (ab September 2009) eine ganze Rente zustehe (Urk. 1 Ziff. 10, S. 17). So trat diese Verschlechterung (per Juni 2009) vor der Haushaltabklärung vom 30. Oktober 2009 ein und ist mithin in der Behinderung von (gewichtet) 19.23 % bereits berücksichtigt.
6.5 Da schliesslich auch die sich aufgrund der Haushaltabklärungen vom 14. März 2012 (Urk. 11/91) beziehungsweise vom 30. Oktober 2014 (Urk. 11/154) ergebenden Einschränkungen (von 46.95 % im Jahr 2012 [gewichtete Invalidität von 23.48 %] bzw. im Jahr 2014 von 42.7 % [gewichtete Invalidität von 21.35 %]) zusammen mit der Invalidität von 50 % im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von je über 70 % ergeben, ist der Anspruch auf eine ganze Rente auch danach weiterhin ausgewiesen. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob einzelne namentlich im Abklärungsbericht vom 19. März 2012 vorgenommene Einschätzungen nicht noch zugunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren wären (vgl. E. 3.3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 9. August 2013).
6.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. März 2016 dahingehend abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
7. Auf den beschwerdeweise eingereichten Vorbescheid vom 24. März 2016 betreffend Rückforderung von zuviel ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 3/2) im Betrag von Fr. 322.-- ist ungeachtet des vorliegenden Verfahrensausgangs bereits mangels Vorliegens einer anfechtbaren Verfügung (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht näher einzugehen.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
8.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie nach Einsicht in die angemessen erscheinende Honorarnote vom 24. Januar 2017 (Urk. 13-14) auf Fr. 3‘473.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird damit gegenstandlos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2016 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘473.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse des O.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann