Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00493 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteilvom 3. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1996 und 1998), war zuletzt seit November 2007 als Küchenhilfe im Imbiss ihres Ehemannes und daneben als Hausfrau tätig (Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1 und 6.4.1; Auszug aus dem individuellen Konto; vgl. IK-Auszug; Urk. 7/9). Unter Hinweis auf seit 10 Jahren bestehende Rückenschmerzen, einen Knochentumor und seit der Trennung von ihrem Ehemann bestehende psychische Probleme, meldete sich die Versicherte am 11. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 7. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40; Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/59 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 28. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 12. Juli 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die neu postulierte Persönlichkeitsstörung müsste sich bereits früher bemerkbar gemacht haben, und eine frühere Dysfunktionalität sei nicht beschrieben. Zudem sei kein traumatisierendes Erlebnis in der Kindheit oder Adoleszenz der Beschwerdeführerin bekannt. Dass sich die Persönlichkeitsstörung plötzlich nach der Trennung vom Ehemann entwickelt habe, sei nicht plausibel.
Nach wie vor stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund. Eine erhebliche, von der Schmerzstörung losgelöste, schwere psychische Komorbidität mit starker Dysfunktionalität sei nicht erkennbar, und die Schmerzproblematik gelte als überwindbar. Psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht würden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwänden, würden nicht als invalidenversicherungsrelevant gewertet. Es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe (S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das MEDAS-Gutachten sei abzustellen. Dies sei auch so vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zunächst bestätigt worden. Der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, könne nicht gefolgt werden. Die Gutachter hätten bestätigt, dass eine schwere abhängige Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehe und nicht die Schmerzproblematik (S. 9 ff. Ziff. 5-6). Sie arbeite derzeit lediglich in einem Pensum von 20 %. Gemäss Angaben des Arbeitgebers, welcher ihr Cousin sei, sei ein höheres Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, und ihre Leistung sei unterdurchschnittlich (S. 12 Ziff. 7). Zudem habe sie aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizites einen Autounfall erlitten und in der Folge ihren Fahrausweis abgeben müssen. Es könne sich demnach bei einer Tätigkeit, welche „hauptsächlich das Führen von Fahrzeugen beinhalten müsste“ - wie es die Gutachter formuliert hätten - nicht um eine optimal angepasste Tätigkeit handeln (S. 13 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 7/12/5-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung mit psychosomatischer Auswirkung, ICD-10 F33, seit etwa 10 Jahren
- unklarer osteolytischer Knochentumor im rechten Acetabulum mit Dauerschmerzen im lokalisierten Bereich seit etwa 2006
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Hausstaubmilbenallergie, eine Atopie, rezidivierende Oberbauchschmerzen, ein chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom, ein familiäres Kolon-Karzinom und eine Eisenmangelanämie (Ziff. 1.1).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Oktober 2010 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 19. Dezember 2012 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe habe vom 9. bis 29. April 2011 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es bestehe keine körperliche und psychische Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, da der Betrieb von ihrem getrennten Ehemann geführt werde und sie derzeit krank sei (Ziff. 1.6-7). Eine wechselbelastende Tätigkeit sei nach einer Rehabilitation im Umfang von 20 bis 40 % möglich (Ziff. 3).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin lebe seit 1994 in der Schweiz, wohin sie als Asylantin gekommen sei. Sie habe sich hier integriert und bisher im Familienbetrieb mit dem Ehemann im Restaurant vollzeitig gearbeitet. Ihren Angaben zufolge habe der Ehemann eine chronische Spielsucht und verspiele das mühsam verdiente Einkommen der Familie. Dadurch sei es in den Jahren zu erfolglosen Dauerkonflikten mit ihm gekommen. In dieser Phase habe die Beschwerdeführerin ausgeprägte psychosomatische Beschwerden entwickelt und ununterbrochen gearbeitet. Ausweglos habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Da das Restaurant, wo sie bisher gearbeitet habe, von ihrem Ehemann geführt werde, habe sie ihre Arbeit dort verloren, und durch die Erschöpfung nach jahrelangen Kämpfen habe sie eine reaktive Depression entwickelt (Ziff. 1.4).
3.2 Dr. B.___ stellte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2013 (Urk. 7/22/1-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- depressive Symptomatik mit psychosomatischer Auswirkung, ICD-10 F33
- Differenzialdiagnose: Burn-out
- chronische Polyarthralgien unklarer Genese seit etwa 10 Jahren
- Differenzialdiagnose: beginnende Kollagenose bei fraglicher Synovitis
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit rezidivierenden Schüben von Myogelosen seit etwa 10 Jahren
- unklarer osteolytischer Knochentumor rechts Os Ilium, bestehend seit 2006
Dr. B.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Eisenmangelanämie, einen Vitamin-D-Mangel, eine Atopie und eine Hausstaubmilbenallergie (Ziff. 1.1).
Dr. B.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen an multiplen Gelenken und der Wirbelsäule, welche sich bei längerem Stehen und Sitzen sowie schwerem Heben oder Tragen verstärkten, nicht mehr zumutbar. Zudem sei sie psychisch labil, emotional nicht belastbar, habe ein erniedrigtes Selbstwertgefühl und es kämen noch Konzentrationsstörungen hinzu. Bei der Arbeit komme es zu einer zunehmenden Schmerzsymptomatik mit psychischer Labilität. Nach einer Rehabilitationskur könne ein stufenweiser Wiedereinstieg mit zwei Stunden täglich versucht werden (Ziff. 1.6-7).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 24. Dezember 2013 (Urk. 7/25/6-11) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz
- diffuse Myogelosen
- Iliosakralgelenk (ISG)-Dysfunktion rechts
- MRI-LWS vom 14. März 2013: Unauffällige ISG. Keine entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen an den ISG oder der Wirbelsäule. Keine Kompression neurogener Strukturen
- leichte Segmentdegeneration L4-S1, insbesondere mit Facetten- gelenksarthrose
- chronische Polyarthralgien unklarer Genese
- Differenzialdiagnose: beginnende rheumatoide Arthritis (RA), Kollagenose
- fragliche Synovitis MCP I rechts
- Rheuma- und Infektserologie negativ
- Röntgen der Hände vom 4. März 2013: Gelenksnahe Osteopenie, Gelenkspaltverschmälerung MCP I beidseits, keine Usuren und Erosionen, keine Weichteilverkalkungen
- MRI-Daumen beidseits vom 12. April 2013: leichter Erguss und leicht vermehrtes synoviales Enhancement MCP I. Arthrose PIP I rechts, links unauffällig
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ einen Knochentumor am OS Ilium rechts, eine normochrome und normozytäre Anämie sowie einen Vitamin-D-Mangel (Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. März 2013 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 12. November 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Die Patientin habe bis Ende 2012 im eigenen Imbiss gearbeitet. Für die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei Auskunft beim betreuenden Hausarzt einzuholen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 15 kg sollte vermieden werden und die Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen stattfinden (Ziff. 1.6-8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden. Ab wann, könne erst nach den geplanten Therapien beziehungsweise nach der chiropraktischen Behandlung und gegebenenfalls einer stationären Rehabilitation entschieden werden (Ziff. 1.9).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Diagnose. Bei Diagnose 2 seien bisher keine weiteren entsprechenden objektiven Befunde für eine entzündliche Systemerkrankung festgestellt worden. Je nach Verlauf, bei Auftreten von Synovitiden oder Tendosynovitiden, sollte eine erneute Beurteilung der Patientin erfolgen (Ziff. 1.4).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Psychologe lic. phil. E.___, stellten in ihrem Bericht vom 12. Februar 2014 (Urk. 7/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- anhaltende depressive Episode, leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), bestehend seit April 2012
- Nacken-, Schulter-, und Rückenschmerzen
Dr. D.___ und lic. phil. E.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Juni 2012 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 28. Januar 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Patientin nehme alle zwei Wochen psychotherapeutische Konsultationen wahr (Ziff. 1.5).
Seit dem 1. Juli 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastroangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).
Es sei aktuell für die Patientin unmöglich, eine regelmässige Tätigkeit auszuüben. Die depressiven Symptome wie Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, verminderte Konzentration und beeinträchtigte Merkfähigkeit verhinderten, eine geregelte Arbeit bewältigen zu können. Hinzu komme die körperliche Müdigkeit, welche ihr eine Unsicherheit bereite und ihren Selbstwert beeinträchtige. Die Patientin sei aufgrund der psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).
Die Beschwerdeführerin sei als zweitjüngstes Kind einer neunköpfigen Bauernfamilie im ländlichen Gebiet aufgewachsen und habe die Primarschule besucht. Ihre Kindheit beschreibe sie als unproblematisch, und sie sei von der Familie immer geliebt und geschützt worden. Von 1995 bis 2007 habe die Patientin nicht gearbeitet, und von 2007 bis Mai 2011 sei sie in der Gastrobranche vollzeitig tätig gewesen. Von Juli 2011 bis 2012 habe sie im Take-away zu 100 % gearbeitet. Seit Juli 2012 habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
Die therapieresistenten Rückenbeschwerden hätten bei ihr eine Depression ausgelöst, und sie könne emotional mit den zunehmenden Schmerzen und Beschwerden nicht mehr umgehen. Ihre Stimmungsschwankungen hätten die Beziehungen zu Hause beeinflusst, und vor allem in den letzten Jahren habe sie mit dem Ehemann vermehrt Konflikte und finde keinen Ausweg mehr. Er sei auch früher ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Seit der Trennung im Juni 2012 erlebe sie vermehrt innere Konflikte und habe Schuldgefühle. Sie könne sich das auch nicht erklären. Sie leide seit April 2012 unter Schlafstörungen, körperlichen Schmerzen, Antriebslosigkeit, körperlicher Müdigkeit und unter Aufmerksamkeitsstörungen. Sie habe in den letzten Monaten keine Freude im Leben, fühle sich in ihrem Körper gefangen und denke manchmal an den Tod, jedoch verhindere die Existenz ihrer Kinder einen Suizid.
Dr. D.___ und lic. phil. E.___ führten aus, die Beschwerdeführerin leide stark unter Schmerzstörungen. Die Stimmungsschwankungen beeinflussten den Grad des Schmerzes. Sie wirke meist antriebsarm und traurig und leide unter ihren impulsiven Handlungen, wie Wut- und Weinanfälle. Zwar sei kein Anzeichen für akute Suizidalität festzustellen, sie habe aber oft aufgrund der körperlichen Erschöpfung eine Lebensmüdigkeit geäussert.
Sowohl die belastenden, negativen Lebensereignisse, als auch ihr labiler Zustand sprächen nicht für eine schnelle Genesung des Zustandes. Es sei weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung indiziert. Erst in einem Jahr könne man über den Zustand der Patientin nochmals urteilen (Ziff. 1.4).
3.5
3.5.1 Die Gutachter des MEDAS-Z.___ erstatteten am 7. Januar 2015 ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/39/1-19). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1):
- abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7
- generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.40
- leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie chronische Lumbalgien bei altersphysiologischen degenerativen Veränderungen der Intervertebralgelenke und Bandscheiben (MRI 14. März 2013) und bei leichter Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule (BWS), eine ungenügende dynamische Stabilisierung der BWS bei Verdacht auf eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung, eine lokalisierte Fibromyalgie im Nacken-Schultergürtelbereich, rechtsbetont, und verkürzte Musculi scaleni rechts, Daumenarthrosen am IP I rechts sowie am MCP I beidseits (MRI 12. April 2013), einen Vitamin-D-Mangel, eine anamnestische Hausstaubmilbenallergie und eine rezidivierende Mikrohämaturie, Differenzialdiagnose idiopathisch, bestehend seit November 2010 (S. 17 Ziff. 4.2). Als Nebenbefunde nannten die Gutachter eine fibroossäre Dysplasie im dorsokranialen Acetabulum rechts (CT 12. April 2013) sowie einen Status nach Polyarthralgien ungeklärter Klassifikation (S. 17 Ziff. 4.3).
Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Döner-Geschäft ihres Ehemannes wäre medizinisch-theoretisch noch zu 30 % der Norm zumutbar. Limitierend erwiesen sich diesbezüglich die psychischen Störungen (Persönlichkeits- und Angststörung sowie Depression und somatoforme Schmerzstörung). Behinderungsangepasst zumutbar zu 40 % der Norm sei zumindest medizinisch-theoretisch eine Tätigkeit, die hauptsächlich das Führen eines Fahrzeuges beinhalte; die Explorandin fühle sich im Auto geschützt und sicher, und es sei ihr Rückzugsraum. Ob sich durch allfällige Belastungen im Arbeitsalltag das Auto zu einem Problem-Ort entwickeln könnte, müsste dabei eng-therapeutisch begleitet im Auge behalten werden. Aus klinischer Erfahrung heraus wäre ein Beginn mit 20 bis 30 % sinnvoll, um die Explorandin aufzubauen und zu stabilisieren (S. 18 Ziff. 5.1-2).
Die Gutachter führten aus, die von ihnen anlässlich der Schlussbesprechung vom 17. Dezember 2014 festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum der jetzigen Begutachtung. Die zuvor hausärztlicherseits attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2012 erscheine durchaus plausibel zu sein (S. 18 Ziff. 5.4). Der weitere Verlauf, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, sei noch offen. Unter Fortführung der Psycho- und Psychopharmaka-Therapie seien weitere Verbesserungen im Befinden und damit der Arbeitsfähigkeit durchaus möglich. Eine Kontrolle in weniger als 12 Monaten mache gemäss psychiatrischer Einschätzung jedoch kaum Sinn (S. 18 Ziff. 5.5).
Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung führten die Gutachter aus, eine solche liege vor, und die erwähnten Kriterien, namentlich eine schwerwiegende psychische Störung, chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein ausgewiesener sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsbeginn), unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Rehabilitationsmassnahmen und Therapien, seien alle und teils deutlich erfüllt. Im Vordergrund der psychischen Beeinträchtigungen stehe jedoch eine schwere abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD F60.7 (S. 19 Ziff. 3).
3.5.2 Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte aus, aus rheumatologischer Sicht könne er eine weitere berufliche Dispensierung aufgrund der somatischen Befunde nicht rechtfertigen. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Küchenhilfe, respektive Mitarbeiterin in der Gastrobranche (S. 14 Ziff. 2.4.1).
3.5.3 Der psychiatrische Gutachter pract. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Dezember 2014 (Urk. 7/39/32-42) aus, es habe sich eine 37-jährige Explorandin gezeigt, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre Beschwerden berichtet habe (S. 7 Ziff. 4). Ihren Angaben zufolge hätten sie Vater und Mutter sehr gut behandelt. Sie sei daheim auf Händen getragen worden (S. 1 Ziff. 1.2). Das Leben bis zu ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin als unauffällig und ohne relevante Probleme beschrieben. Sie sei nicht direkt zur Heirat gezwungen worden, sei aber auch nicht frei in der Entscheidung gewesen, welchen Mann sie heirate. Mit der Heirat, zu deren Beginn sie bereits mehr als misstrauisch bezüglich ihres zukünftigen Ehemannes gewesen sei, habe ihr Leidensweg begonnen. Der Ehemann habe sich als spielsüchtig, eifersüchtig und gewalttätig ihr und den Kindern gegenüber gezeigt und sei auch mehrfach straffällig geworden. Sie sei von ihren Schwestern immer wieder aufgefordert worden, den Mann nicht zu verlassen und habe ihr Leben auf diese Beziehungsumstände eingerichtet (S. 7 Ziff. 4). Erst 2012 habe sie unterstützt durch ihre Töchter den Trennungsprozess in die Wege leiten können (S. 8 oben).
Pract. med. G.___ führte aus, die Depression habe einen eher geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Relevanter schienen die abhängig-ängstlichen Muster der Explorandin zu sein, die bisher zumindest diagnostisch aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen noch nicht in den früheren Berichten diskutiert worden seien.
Bereits vor dem 18. Lebensjahr habe sich die Explorandin den Vorgaben der Eltern gefügt, was noch als normal angesehen werden könne. Aber auch die Schwestern hätten über sie bestimmt. Sie könne nichts alleine entscheiden und umsetzen. Sie habe sich in die Beziehung mit dem Ehemann gefügt und sei kaum mehr aus dem Haus gegangen, bis sie sich schliesslich einer Arbeit zu und vom Ehemann mit Hilfe der Tochter habe abwenden können. Erst als die Schwestern auf die starken Suizidäusserungen der Explorandin reagiert hätten, habe sie handeln können. Pract. med. G.___ führte aus, die Kriterien für eine abhängige Persönlichkeitsstörung seien klar erfüllt. Für einen Arbeitsprozess bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin überwiegend kaum unabhängig und selbständig einer Tätigkeit werde nachgehen können und sich bei Überforderung durch den Arbeitgeber, durch Mitarbeiter oder Kunden nicht selber schützen könne (S. 9 Mitte).
Pract. med. G.___ führte aus, auf dieser Basis habe sich im Laufe der Ehejahre eine generalisierte Angststörung entwickelt, die zugenommen und sich chronifiziert habe. Weiter zu diskutieren seien die Schmerzen der Explorandin, welche gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht ausreichend somatisch erklärbar seien. Die Explorandin sei diversen psychischen Belastungssituationen ausgesetzt gewesen. Im Sinne einer Umleitung dieser psychischen Belastungen im Schmerzerleben habe sich hier ein primärer Krankheitsgewinn entwickelt, somit eine psychische Entlastung in somatischen Beschwerden stattgefunden. Damit seien die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (S. 9 unten).
3.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/49/6-7) aus, das MEDAS-Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Versicherten. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. Damit sollte psychiatrisch bedingt seit Juli 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe und von 40 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
3.7 Dr. A.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/49/7-8) aus, dass sich die nun neu postulierte Persönlichkeitsstörung bereits früher bemerkbar gemacht haben müsste, aber eine frühere Dysfunktionalität (ab Adoleszenz) nicht beschrieben sei. Zudem sei kein traumatisierendes Erlebnis in der Kindheit oder Adoleszenz der Beschwerdeführerin bekannt. Dass die Kundin das Haus nicht habe verlassen dürfen und erst 2008 am Wochenende aufgrund der Eifersucht des Ehemannes im Geschäft habe mitarbeiten dürfen, sei nicht nachvollziehbar. Dass sich die Persönlichkeitsstörung plötzlich nach der Trennung vom gewalttätigen Ehemann entwickelt habe, sei ebenfalls nicht plausibel. Nach wie vor stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund und eine erhebliche, von der Schmerzstörung losgelöste, schwere psychische Komorbidität mit starker Dysfunktionalität sei nicht erkennbar. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren wie ungenügende Deutschkenntnisse, fehlende Integration, ungenügende Bildung, finanzielle Probleme und die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend.
3.8 Dr. D.___ und lic. phil. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- anhaltende depressive Episode, leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), bestehend seit April 2012
- Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen
Dr. D.___ und lic. phil. E.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei von Februar bis Mitte Juni 2015 nicht mehr in die Therapie gekommen, da sie mit der Arbeit begonnen habe und ziemlich im Stress gewesen sei. Die letzte Kontrolle habe am 26. Juni 2015 stattgefunden (Ziff. 3.1). Sie arbeite bei ihrem Cousin in einem Take-away als Kurierin etwa zwei bis drei Stunden am Tag. Vor etwa zwei Monaten habe sie beim Fahrdienst einen Unfall verursacht, als sie ein Rotlicht nicht gesehen beziehungsweise missachtet habe und eine Kollision mit einem anderen Auto nicht habe verhindern können. Sie meine, dass sie diesen Unfall aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizites verursacht habe. Sie sei mit einer Geldstrafe und einem Ausweisentzug für drei Monate bestraft worden. Nun werde sie für diese Zeit in der Küche als Küchenhilfe tätig sein. Eine körperangepasste leichte Tätigkeit bis zu 40 % könne der Patientin zugemutet werden (Ziff. 2.1). Aktuell sei sie sehr empfindlich und könne meistens negative Kritik nicht aushalten. Ihr Selbstwert sei schwach und sie habe kein Selbstvertrauen. Lärm und Körperbelastung beeinträchtigten ihre Kompetenz und Effizienz bei der Tätigkeit (Ziff. 4.4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging abweichend von der Einschätzung der MEDAS-Gutachter vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) - namentlich jener des psychiatrischen Teilgutachters pract. med. G.___ - gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. A.___ vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
4.2 Betreffend das psychiatrische Teilgutachten von pract. med. G.___ ist vorab auszuführen, das dieses hinsichtlich der Diagnostik nicht zu überzeugen vermag und daher die beweisrechtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht erfüllt.
Der RAD-Ärztin Dr. A.___ ist insoweit beizupflichten, als sich die Diagnose der Persönlichkeitsstörung aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar herleiten lässt. Pract. med. G.___ sah den Beginn der Persönlichkeitsstörung darin begründet, dass die Beschwerdeführerin ihren zukünftigen Ehemann nicht frei habe wählen können und in der Folge eine Scheidung von diesem durch ihre Schwestern verhindert worden sei. Dass sich aufgrund dieser Erfahrungen eine abhängige Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 entwickelt haben soll, ist nur schwer nachzuvollziehen, und pract. med. G.___ nahm auch keine Abgrenzung der Krankheit zu traditionell vorgegebenen familiären und kulturellen Strukturen vor.
Grundsätzlich beginnen Persönlichkeitsstörungen bereits in der Kindheit oder Adoleszenz (Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 274). Die Beschwerdeführerin berichtete jedoch einerseits durchwegs von einer unbeschwerten Kindheit (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5) und andererseits ist zu beachten, dass sie zwischen 2007 und Sommer 2012 ihren Angaben zufolge bis zu 100 % im Imbiss ihres Ehemannes mitgearbeitet hat. Gegen eine abhängige Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7 spricht auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz des familiären Druckes hat scheiden lassen und nun wieder einer Tätigkeit im Take-away ihres Cousins nachgeht (vgl. vorstehend E. 3.8).
Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass der behandelnde Psychologe lic. phil. E.___ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht stellte, jedoch vermag seine Diagnostik ebenfalls nicht zu überzeugen. So erscheint die attestierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der gestellten Diagnosen als zu hoch, und es ist unklar, weshalb er trotz der bereits seit Frühjahr 2012 bestehenden depressiven Problematik in seinem Bericht vom Juli 2015 nach wie vor von einer depressiven „Episode“ sprach (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.8), handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, länger dauernde Störungen aber anderweitig zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3). Dem Bericht von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ vom Juli 2015 ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Unfall verursacht hat, indem sie ein Rotlicht überfahren hat. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (vgl. vorstehend E. 2.2), erscheint daher fraglich, ob - wie pract. med. G.___ - festhielt, eine Tätigkeit, die hauptsächlich im Führen eines Fahrzeuges besteht, als angepasst gelten kann.
4.3 Der Umstand, dass die von der RAD-Ärztin Dr. A.___ am Gutachten von pract. med. G.___ geäusserte Kritik berechtigt erscheint, ändert nichts daran, dass es sich bei ihrer Einschätzung der psychiatrischen Situation nicht um eine fachärztliche handelt, genauso wenig wie bei jener durch den RAD-Arzt Dr. H.___ vom Januar 2015 (vorstehend E. 3.6) und jener der behandelnden Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1-2). Insbesondere ihrem Bericht vom Januar 2013 lässt sich eine massive psychosoziale Belastungssituation entnehmen, wobei sämtlichen in den Akten liegenden medizinischen Berichten nicht abschliessend entnommen werden kann, ob und in welchem Ausmass die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf die psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen sind oder ob ein von dieser eigenständiges psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welches invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehend E. 1.2). Auch diesbezüglich erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
Weiter besteht auch hinsichtlich der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung Unklarheit.
Dass - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2) - alleine die allfällige Persönlichkeitsstörung im Vordergrund steht, und der Schmerzstörung keine Bedeutung zukommt, bestätigt sich so aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht. So führten Dr. D.___ und lic. phil. E.___ im Februar 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin stark unter der Schmerzstörung leide. Auch die Hausärztin Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der multiplen Schmerzen für nicht mehr respektive nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). Die von Dr. B.___ veranlassten umfassenden rheumatologischen Abklärungen unter anderem bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) konnten die geltend gemachten Beschwerden weder klinisch noch bildgebend erklären. Auch der rheumatologische Teilgutachter der MEDAS konnte keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.4 Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert.
Sofern sich das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bestätigt, werden die Anforderungen an das Gutachten gemäss bundesgerichtlichem Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) zu beachten sein.
Die angefochtene Verfügung vom 21. März 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan