Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00495


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 26. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Kosmetikerin (Urk. 6/1/2 und 6/2/6). Anschliessend war sie für zahlreiche wechselnde Arbeitgeber als Angestellte im kaufmännischen Bereich, im Service und im Verkauf tätig (Urk. 6/1/1-2 und 6/6).

    Seit dem 1. Dezember 2011 war die Versicherte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mit einem Pensum von 100 % als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 6/13), als ihr Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, ab dem 12. Dezember 2013 eine 100%ige, ab 2. April 2014 eine 75%ige und ab dem 14. Mai 2014 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 6/1/3, 6/10/15, 6/10/30, 6/10/38-39 und 6/14/2). Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG richtete ab dem 12. März 2014 Krankentaggelder aus (Urk. 6/10/16).

    Am 15September 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, da sie an Sehnenscheidenentzündungen leide (Urk. 6/2). Die IV-Stelle führte am 26. September 2014 mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 6/5) und holte einen IK-Auszug ein (Urk. 6/6). Überdies nahm sie das Dossier des Krankentaggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 6/10) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 6/13 = 6/19) und medizinische (Urk. 6/14; vgl. auch Urk. 6/21) Abklärungen. Am 20. November 2014 fand ein Erstgespräch zur beruflichen Situation statt (Urk. 6/11 und 6/36/2-3). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten am 15. Dezember 2014 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Abklärungen am Arbeitsplatz (Urk. 6/20), welche am 7. Januar 2015 durchgeführt wurden (Urk. 6/22). Mit schriftlicher Mitteilung vom 1. April 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Computerarbeitsplatz „Dragon Naturally Speaking 13“ inklusive Zubehör, Installation und Gebrauchstraining (Urk. 6/29). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte zu ihren Akten (Urk. 6/31 und 6/33). Am 28. September 2015 teilte sie der Versicherten den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts mit, da die Arbeitsfähigkeit nicht über das aktuelle Pensum von 50 % habe gesteigert werden können (Urk. 6/35). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 6/45 und 6/52) und einen Arztbericht vom 7. Januar 2016 einreichen (Urk. 6/50). Mit Verfügung vom 21. März 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 6/56).


2.    Gegen die Verfügung vom 21. März 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch, mit Eingabe vom 28. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine halbe Invalidenrente ab dem 1. März 2015 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 27. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 31Mai 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 7). Sie erstattete dieselbe mit Eingabe vom 28. Juni 2016 (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juli 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 11. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invaliden-
versicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin seit dem 12. Dezember 2013 eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten sehr leichten Tätigkeit ohne ständige Belastung der Hände und Finger, speziell ohne langes Arbeiten am PC oder anderweitige Zwangshaltungen der Hände/Finger, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 33 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin geltend, unter Berücksichtigung der Ausbildung und des Fachwissens der Beschwerdeführerin hätte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % ermitteln müssen (Urk. 5).

    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, mit ihrer 50%igen Tätigkeit als Sachbearbeiterin schöpfe sie die ihr verbliebene zumutbare Resterwerbsfähigkeit bereits aus. Es sei deshalb das mit dieser Tätigkeit erzielte Einkommen als massgebliches Invalideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen und dementsprechend ein Rentenanspruch zu bejahen (Urk. 1 und 8).


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen belegt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Dezem-
ber 2013 an beiden Handgelenken bzw. Vorderarmen an Sehnen- und Sehnenscheidenentzündungen leidet (Urk. 1 und 2; vgl. Urk. 6/10/12, 6/10/26, 6/14/1, 6/31/7, 6/33 und 6/50).

3.2    Die Hausärztin Dr. Y.___ und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, bescheinigten der Versicherten wegen der erwähnten Beschwerden ab dem 12. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/10/28-30, 6/10/38-40 und 6/14/2). Ab dem 2. April 2014 beurteilte Dr. Y.___ die Versicherte als zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 6/1/3, 6/10/15 und 6/14/2).

3.3    Aus dem Bericht des beratenden Arztes des Taggeldversicherers, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 22. April 2014 (Urk. 6/10/22-26 = 6/34) geht unter anderem hervor, dass dieser die Versicherte aufgrund von deren Befragung und Untersuchung am 14. April 2014 als zu 75 % arbeitsunfähig beurteilte. Er erachtete eine Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 30 % innert vier bis sechs Wochen als erreichbar. Als sinnvolle Ergänzung zu den bereits eingeleiteten medizinischen Massnahmen bezeichnete er die Verwendung einer ergonomischen PC-Tastatur zur Prävention des Wiederauftretens von Überlastungsschmerzen an den Flexorensehnen (Urk. 6/10/26).

3.4    Ab dem 14. Mai 2014 beurteilte Dr. Y.___ die Versicherte als zu 60 % arbeitsunfähig (Urk. 6/1/3, 6/10/15, und 6/14/2). Zur Begründung führte sie an, die Bewegung beider Handgelenke und Hände sei aufgrund der Schmerzen stark eingeschränkt. Auch das Schreiben am Computer sei betroffen (Urk. 6/14/2).

3.5    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 13. August 2014 fest, die Versicherte klage trotz fortgesetzter Ergotherapie, Celebrex, ergonomischen Arbeiten und selbständig regelmässig durchgeführten Übungen weiter über persistierende Schmerzen im Bereich der Hände. Sie habe von ihrer Ergotherapeutin Kompressionshandschuhe erhalten, die ihr etwas hälfen (Urk. 6/10/14).

    Da die Beschwerden trotz all dieser Massnahmen praktisch unverändert vorhanden seien, empfahl Dr. B.___, die Arbeitsunfähigkeit zu 60 % bis auf Weiteres fortzusetzen (Urk. 6/10/14).

3.6    In ihrem Bericht vom 8. Juli 2015 vertrat Dr. Y.___ die Auffassung, die physikalische Therapie, die Steroidinfiltrationen und NSAP (peroral und lokal) hätten keine Besserung der Beschwerden gebracht. Seit dem 1. Juli 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Wegen der Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit beider Arme und Hände sei die Arbeit am Computer eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar, jedoch nur mit einer zeitlichen Reduktion. Die Einschränkungen liessen sich durch den Einsatz eines Diktier- und Schreibgerätes vermindern. Die Frage, ab wann und in welchem Umfang mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit für die berufliche Tätigkeit gerechnet werden könne, lasse sich erst nach dem Einsatz der erwähnten Hilfsmittel beurteilen (Urk. 6/31/7; vgl. auch Urk. 6/31/4).

3.7    Am 2. Oktober 2015 bestätigte Dr. Y.___ eine unveränderte gesundheitliche Situation. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit betrage 50 %; es sei mit keiner Veränderung der Situation zu rechnen (Urk. 6/37/4).

3.8    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD vertrat in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 die Auffassung, gemäss der Aktenlage bestehe seit Dezember 2013 eine therapieresistente Tendinitis der Handflektoren beidseits. Für eine angepasste Tätigkeit gebe es keine konkreten Angaben, allerdings die Aussage, dass einzig die körperliche Belastbarkeit der beiden Arme und Hände einschränkt sei und damit auch die Arbeit am Computer. Medizinisch-theoretisch sei ab April/Mai 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne ständige Belastung der Hände und Finger, speziell ohne langes Arbeiten am PC oder anderweitige Zwangshaltungen der Hände und Finger, auszugehen (Urk. 6/40/4).

3.9    In seinem Bericht vom 7. Januar 2016 vertrat Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie, den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit als Büroangestellte betrage realistischerweise nach wie vor 50 %. Die Versicherte sei sehr motiviert und würde gerne mehr arbeiten. Dies sei ihr aber aufgrund der Beschwerden seitens der Tendovaginitis beidseits nicht möglich. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls wenig erfolgsversprechend, da die von ihr ausgeübte Bürotätigkeit ein sehr geringes Belastungsprofil erfordere und so eine weitere Reduktion einer allfälligen angepassten Tätigkeit seines Erachtens gar nicht möglich sei. Die Versicherte berichte glaubhaft, dass sie mit den 50 % halbtags ihre Grenze erreicht habe, sie würde gerne mehr arbeiten, so dass er denke, dass die Versicherte ihre bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe (Urk. 6/50).

3.10    Dr. C.___ vom RAD erstattete am 2. Februar 2016 eine weitere Stellungnahme. Demnach lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor und es gebe seiner letzten Stellungnahme nichts hinzuzufügen (Urk. 6/55/2-3).


4.

4.1    Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des massgebenden medizinischen Sachverhalts, namentlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, auf die Stellungnahmen des RAD vom 12. Oktober 2015 und vom 2. Februar 2016 abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 8).

4.2    Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde insoweit zutreffend erkannt, dass es sich bei den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. C.___ um reine Aktenbeurteilungen handelt, da dieser die Beschwerdeführerin nie untersuchte (Urk. 6/40/4 und 6/55/2-3; vgl. auch Urk. 1 S. 6 und 8 S. 2). Sie vermögen daher die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen.

4.3    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zu Unrecht den Standpunkt vertreten, Dr. C.___ mangle es an der erforderlichen fachärztlichen Eignung zur Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Problematik, da dieser erfolgreich eine Ausbildung als Facharzt im Bereich der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie abgeschlossen und damit die notwendigen Kenntnisse erworben hat (Urk. 1 S. 6 und 8 S. 2). Seine Aktenbeurteilung kann daher auch ohne eigene Untersuchung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

    Dies trifft vorliegend nicht zu, da den eingangs erwähnten vorhandenen medizinischen Unterlagen keine fachärztliche Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens zu entnehmen ist, die auf einer aktuellen klinischen Untersuchung beruht und mit der sich der hier strittige Rentenanspruch ab März 2015 beurteilen liesse. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. D.___ am 7. Januar 2016 die Auffassung vertrat, die von der Versicherten aktuell ausgeübte Bürotätigkeit erfordere bereits ein sehr geringes Belastungsprofil, so dass eine weitere Reduktion seines Erachtens gar nicht möglich sei (Urk. 6/50/1). Aus diesen Ausführungen allein lässt sich nämlich kein Belastungsprofil für eine zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeit ableiten.

    Unter diesen Umständen kann auf die Aktenbeurteilungen des RAD nicht abgestellt werden.

4.4    Es bleibt zu bemerken, dass sich die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs-
angepassten Tätigkeit mangels entsprechender Angaben auch nicht – wie von Seiten der Beschwerdeführerin gefordert – anhand der Berichte der diversen behandelnden Ärzte, namentlich gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ beurteilen lässt. Dies gilt ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Es ist deshalb auch nicht näher darauf einzugehen, dass Dr. D.___ Darlegungen von den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin geprägt erscheinen (vgl. Urk. 6/50).

4.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich der Arbeitshigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ebenso hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-
entschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke