Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00497


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 9. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1956 geborene X.___, selbständiger Transportunternehmer (Lieferung und Montage neuer Möbel an Kunden für Möbelgeschäfte sowie Umzüge), meldete sich am 26. Juni 2002 unter Hinweis auf Arthrosen in den Knie- und Schultergelenken nach einem am 21. März 2001 erlittenen Unfall (Knicktrauma beider Beine nach Sturz zwischen Hebebühne und Fahrgestell des Lieferwagens, Urk. 7/10/7) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 und Urk. 3/10). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 22. März 2004 (Urk. 6/40) eine halbe Invalidenrente vom 1. März 2002 bis 31. Dezember 2003 und eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 63 %) ab 1. Januar 2004 zu. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Anlässlich den in den Jahren 2007 und 2012 (Urk. 7/52 und Urk. 7/62) durchgeführten amtlichen Revisionen blieb die Rente - bei einem Invaliditätsgrad von nach wie vor 63 % - unverändert, was dem Versicherten jeweils mitgeteilt wurde (Urk. 7/56 und Urk. 7/68). Seine selbständige Erwerbstätigkeit (als Transportunternehmer) übte der Versicherte weiterhin zu einem Pensum von 20 % aus (Revisionsfragebogen vom 26. September 2012 [Urk. 7/62]). Im Juli 2012 gründete er die Personalvermittlungsunternehmung Y.___ GmbH, welche sein Sohn führt (Urk. 7/111 S. 3 f.).

1.3    Im März 2015 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 7/74). Sie zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/77), einen medizinischen Bericht (Urk. 7/79) und berufliche Unterlagen (Urk. 7/81) bei. Mit Vorbescheid vom 5. August 2015 (Urk. 7/84) stellte sie die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2014 und die Rentenaufhebung per 1. Dezember 2014 in Aussicht, weil der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung seien die ab 1. Januar 2014 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten, wobei der Versicherte hierüber eine separate Verfügung erhalten werde.

    Hiergegen erhob der Versicherte am 17. August 2015 (Urk. 7/86) Einwand unter Beilage von weiteren Unterlagen (Urk. 7/85). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere berufliche Abklärungen (Beizug IK-Auszüge und beruflicher Unterlagen) und führte am 23. Februar 2016 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 21. März 2016; Urk. 7/111). Am 23. März 2016 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2016 betreffend Herabsetzung, Einstellung und Rückforderung der Invalidenrente aufzuheben und es sei ihm die bisherige Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auch ab 1. Januar 2014 weiterhin auszurichten; eventualiter sei ihm ab 1. April 2014 erneut eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten und subeventualiter sei wenigstens auf eine rückwirkende Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der Invalidenrente zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 (Urk. 9) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).


1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

1.5    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (Meldepflichtverletzung) erfüllt ist.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, im Rahmen der aktuellen Revision der Invalidenrente habe sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2012 ein bedeutend höheres Einkommen als das am 22. März 2004 angerechnete Invalideneinkommen habe erwirtschaften können. Aus dem Einkommensvergleich resultiere für das Jahr 2012 ein Invaliditätsgrad von 49 % und für das Jahr 2013 ein solcher von 25 %. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müssten die Rentenansprüche rückwirkend herabgesetzt beziehungsweise per Dezember 2014 ganz aufgehoben werden.

2.2    Demgegenüber bemängelte der Beschwerdeführer die Festsetzung des Invalideneinkommens und machte geltend, bei einer entsprechend korrekten Festsetzung ergebe sich keine Änderung, womit es beim bisherigen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bleibe.

    Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, ihm sei keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen (S. 13).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenherabsetzung per 1. Januar 2014 und die Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2014 rechtens waren. Dies setzt zum einen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus (E. 1.3). Massgebend sind Veränderungen seit der letzten materiellen Überprüfung und somit seit dem Einsprachentscheid vom 22. März 2004, lagen doch den seitherigen Rentenbestätigungen keine umfassenden Abklärungen zu Grunde (lediglich knapp ausgefüllte Formularberichte, Urk. 7/54 und Urk. 7/65). Zum anderen setzt die rückwirkende Rentenherabsetzung beziehungsweise Rentenaufhebung eine Meldepflichtverletzung voraus (E. 1.5), was zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist.


3.

3.1    Der ursprüngliche Einspracheentscheid vom 22. März 2004 erging gestützt auf die folgende medizinische Aktenlage:


3.1.1    Dr. med. Z.___ führte in seinem Bericht vom 21. Januar 2002 (Urk. 7/10/13) aus, seit dem Unfall könne der Beschwerdeführer weder gut Treppen gehen noch kniend arbeiten oder Gewichte tragen. Er bescheinigte vom 21. März bis 1. April 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, eine solche von 80 % vom 2. bis 30. April 2002 und seither eine solche von 50 % (in der angestammten Tätigkeit).

3.1.2    Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 31. Juli 2002 (Urk. 7/10/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Aktivierte Gonarthrose links

- Periarthropathia genu rechts bei

- Status nach Distorsion und relativer Läsion des medialen Meniskushinterhornes mit einem kleinen Knorpelschaden im Bereich des medialen Femurkondylus (Einriss)

- Periarthropathia humero scapularis bei

- degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne rechts

    Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Zügelmann vom 26. Juni 2001 bis 31. Juli 2002 und eine solche von 100 % ab 1. August 2002. Er führte aus, als Zügelmann sei voraussichtlich bei der schweren aktivierten Arthrose nicht mit einer Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen. Für jede andere leichte, wechselbelastende, wechselpositionierte aber vorwiegend sitzende Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, sein eigenes Geschäft weiter zu führen, sei fraglich (S. 2).

3.2    Im aktuellen Revisionsverfahren ergänzte Dr. A.___ mit Bericht vom 14. April 2015 (Urk. 7/79) die (bekannte) Diagnoseliste um ein lumbospondylogenes Syndrom (bei Fehlform der Wirbelsäule, segmentaler Dysfunktion im lumbosakralen Übergang sowie mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen), einen Status nach diagnostischer Schultergelenksarthroskopie rechts (Bursoskopie, vordere Defilée-Erweiterung und Resektion des Ligamentum coracoacromiale, Ausdünnung der Acromion-Unterfläche, offene Supraspinatussehen-Refixation und Bizepssehnen-Tenodese wegen Supraspinatussehnenläsion Schulter rechts nach Sturz am 18. Januar 2013 mit sofortiger Pseudoparalyse). Unter Verweis auf eine zwischenzeitliche Besserung der Schulterbeschwerden attestierte er eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für leichte Tätigkeiten. Eine sehr leichte, wechselbelastende, wechselpositionierte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Organisationsarbeiten sei dem Beschwerdeführer zumutbar, allerdings nicht im Rahmen der Tätigkeit in seiner Firma.

3.3    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für schwerere Arbeiten nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Bei unveränderter Situation im unfallbedingt verletzten rechten Bein erlitt der Beschwerdeführer eine Schulterverletzung, welche operativ saniert werden musste und schliesslich abheilte. Damit sind dem Beschwerdeführer nach wie vor die bisherigen leichten Tätigkeiten zumutbar, welche er nach wie vor ausführt. Dies ist denn auch nicht bestritten.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenanspruch rückwirkend per 1. Januar 2014 auf eine Viertelsrente herab und per 1. Dezember 2014 hob sie die Rente vollständig auf mit Hinweis auf einen rentenrevisionsrechtlich relevanten Mehrverdienst sei 1. Januar 2014 und eine Meldepflichtverletzung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

    Zu prüfen ist dementsprechend zunächst, ob eine Veränderung namentlich in erwerblicher Hinsicht bereits per 1. Januar 2014 und erneut per 1. Dezember 2014 zu einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad geführt hat.

4.2    Für die Frage, ob eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades eingetreten ist, bildet der Einspracheentscheid vom 22. März 2004 (Urk. 7/40) die Vergleichsbasis.

    Damals errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen (Durchschnitt der Einkommen der Jahre 1995 bis 1998 aus selbständiger Erwerbstätigkeit hochgerechnet auf das Jahr 2002) von Fr. 126‘050.-- (Urk. 7/40 S. 3).

    Bei der erwerblichen Gewichtung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging sie davon aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ermittelte demnach das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausging (vgl. Urk. 7/23 und Urk. 7/38).

4.3    Im Rahmen der aktuellen Rentenrevision errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 139‘755.-- und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 140‘873.-- (ausgehend vom damaligen Valideneinkommen von Fr. 126‘050.--, hochgerechnet auf das Jahr 2012 beziehungsweise 2013). Das Valideneinkommen ist grundsätzlich unbestritten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist vorliegend davon auszugehen.

    Strittig ist dagegen die Höhe des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 7).

4.4

4.4.1    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Bundesgerichtsurteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).

    Unter diesem Aspekt kann von einer versicherten Person aus solzialversicherungsrechtlicher Sicht unter gewissen Umständen verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt und eine gesundheitlich besser angepasste unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Auch hier sind bei der Zumutbarkeitsbeurteilung sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, in subjektiver Hinsicht etwa die verbliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort und in objektiver Hinsicht beispielsweise der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil I 336/03 vom 8. Januar 2004 E. 6.2).

4.4.2    Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad in ihrem Einspracheentscheid vom 22. März 2004 (Urk. 7/40) anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen); der Einkommensvergleich hat dabei in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Hierbei ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Dies unter Hinweis auf das Alter von erst 48 Jahren sowie darauf, dass das Geschäft erst rund zehn Jahre betrieben werde und die beabsichtigte Umstrukturierung zu viele unbekannte Faktoren beinhalte, die keine Einschätzung über das Gelingen zuliessen. Demgemäss stützte sie sich bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik.

    Dieses Vorgehen ist angesichts der hohen Anteils nicht mehr ausführbarer schwerer körperlicher Tätigkeiten (Kundeneinsätze 80 %, wogegen die noch zumutbare Administration nur 20 % beträgt; Urk. 7/19/3) nicht zu beanstanden. Weiter ist der entsprechende Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen und damit das (entscheidrelevante) Begründungselement des Abstellens auf Tabellenlöhne und mithin die Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs.

4.4.3    Diesbezüglich hat sich keine Änderung ergeben, weshalb auch im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zum Zuge kommt.

4.5    Die Beschwerdegegnerin ging für 2002 von einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘334.-- aus. Nominallohnbereinigt, das heisst gestützt auf die Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne für Männer des Bundesamtes für Statistik (BFS; Basis 1939=100) beträgt der Nominallohnindex gemäss Tabelle T 39, Lohnentwicklung 2014, BFS, für das Jahr 2002 1933 und für 2012 2188. Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich für das Jahr 2012 ein Invalideneinkommen von Fr. 52'446.34 (Fr. 46‘334.-- : 1933 x 2188). Diese „Einkommenssteigerung“ ist jedoch keiner grösseren Leistungsfähigkeit zuzuschreiben, sondern Folge der Teuerung. Da bei einer Revision nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen ist, welche nicht teuerungsbedingt ist (Art. 86ter IVV), wäre vorliegend kein Revisionsgrund gegeben. Damit hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

4.6    Der Beschwerdeführer gab indes seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf, sondern arbeitete nach wie vor - wenn auch zu einem reduzierten (20 bis 30 %-) Pensum - in seiner Firma weiter. Gestützt auf den IK-Auszug vom 25. März beziehungsweise 5. Oktober 2015 (Urk. 7/77 und Urk. 7/98) verdiente er im Jahr 2012 effektiv wesentlich mehr, als ihm gestützt auf die LSE anzurechnen wäre (E. 4.4.3 hievor). Es ist daher grundsätzlich auf diesen effektiv erzielten Verdienst abzustellen. Diese erwerbliche Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar.

4.7    

4.7.1    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht lediglich auf den Verdienst im Jahr 2013, sondern (in Anbetracht der starken [konjunkturellen] Schwankungen) auf einen Durchschnittslohn der letzten Jahre abzustellen sei (Urk. 1 S. 7 und S. 12). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass solch vorgebrachte „Schwankungen“ praxisgemäss bei der Ermittlung des Valideneinkommens und nicht bei derjenigen des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

4.7.2    Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als sie die Verluste der Y.___ GmbH bei der Festlegung des Einkommens nicht berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer gab selber an, dass er in dieser Unternehmung nicht arbeitet und lediglich der Kapitalgeber war (Urk. 7/111 S. 3 f.). Die eigentliche Geschäftsführung hat sein Sohn übernommen. Der Beschwerdeführer selber erfüllt(e) keine operativen Tätigkeiten für den Betrieb und konnte daher auch keinen Einfluss auf den Geschäftserfolg nehmen. Dabei handelt es sich somit lediglich um eine Investition, welche nichts mit seinem Erwerb zu tun hat. Es ist folglich rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Verlust (Kapitalverlust) nicht angerechnet hat.

4.7.3    Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer einen Anteil des Lohnes der in seiner Unternehmung beschäftigten Ehefrau (als eigenes Einkommen) an. Sie führte hierzu aus, die Ehefrau erhalte mit Fr. 4‘000.-- für ein 50-60%iges Pensum einen zu hohen Lohn angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Arbeiten selber erledigen könnte. Sie bemass den aus ihrer Sicht gerechtfertigten Lohn anhand der Tabellenlöhne für eine Hilfsarbeiterinnentätigkeit mit ca. Fr. 25‘000.-- und rechnete die Differenz dem Beschwerdeführer als persönliches Einkommen an (Urk. 7/111 S. 4, S. 7 und S. 9).

    Zutreffend ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den anfallenden Arbeiten im Betrieb nicht vollumfänglich schlüssig erscheinen. So bezifferte er das Arbeitspensum der Ehefrau mit 50 - 60 % bzw. 60 -70 % und führte aus, sie sei zu Hause anwesend, wenn er nicht da sei und beispielsweise Kundenbesuche vornehme. Sie nehme das Telefon ab, schreibe alles auf, bearbeite Emails oder nehme Aufträge entgegen. Sie liefere Material aus oder reinige Wohnungen, wenn man einen Auftrag erhalte. Dies komme ein- bis zweimal pro Monat vor. Er selber habe nicht mehr als zwei bis drei Stunden administrative Arbeiten pro Tag (Urk. 7/111 S. 5). Eine andere Arbeitsverteilung könnte zweifellos das Einkommen des Beschwerdeführers steigern.

    Hinzu kommt, dass laut Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2010 (Urk. 3/8) das Monatssalär der Ehefrau wohl Fr. 4‘000.-- beträgt, dies aber für ein Vollzeitpensum von 42 Stunden pro Woche. Dass der Lohn bei andauernd tieferer Arbeitsausübung nicht reduziert respektive der Arbeitsvertrag angepasst wurde, ist aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen nicht nachvollziehbar.

    Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht näher geprüft zu werden. Denn die (an sich zutreffende) Argumentation der Beschwerdegegnerin läuft auf eine Invaliditätsermittlung nach der Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs bei Selbständigerwerbenden hinaus (betreffend Invalideneinkommen) unter Kombination mit der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (betreffend Valideneinkommen). Dies ist nicht zulässig. Ausgangspunkt ist, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit seit Eintritt der Invalidität zumutbar gewesen wäre und die Invaliditätsbemessung auch seit jeher auf dieser Grundlage erfolgte. Bei einem Anteil von 80 % an nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten im Betrieb und bescheidenem Umsatz wäre bei alternativer Berechnungsmethode der Anspruch auf eine ganze Rente (statt einer Dreiviertelsrente) im Raum gestanden. Wenn nun weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt, ergibt sich ein Revisionsgrund einzig aufgrund des effektiv erzielten höheren Verdienstes. Hierbei kann nicht mit Begründungselementen nach der Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs argumentiert werden, der Beschwerdeführer hätte bei abweichender Organisation des Betriebes noch mehr verdienen können. Vorbehalten bleiben missbräuchliche Verhaltensweisen, welche vorliegend aber (noch) nicht erkennbar sind.

4.7.4    Das anrechenbare Invalideneinkommen ergibt sich demgemäss aus dem Reingewinn der Unternehmung des Beschwerdeführers respektive dem mit der AHV abgerechneten Einkommen. Dieses betrug im Jahr 2012 Fr. 71‘300.-- und im Jahr 2013 Fr. 81‘236.-- (Urk. 7/111 S. 7). Aufzurechnen sind die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, N 17 zu Art. 28a) in der Höhe von Fr. 4‘286.-- (2012) und Fr. 10‘105.45 (2013, Urk. 7/81/4), womit Einkommen von Fr. 75‘586.-- (2012) und Fr. 91‘341.45 (2013) resultieren. Wollte man den Zins (von 1 % und 1.5 %, Merkblatt 2.02 der AHV/IV, Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO Ziff. 7) auf dem verbuchten (vom Beschwerdeführer investierten) Eigenkapital (Fr. 31‘790.70 und Fr. 32‘951.40, Urk. 7/81/3) abziehen, ergeben sich Werte von Fr. 75‘268.10 (2012) und Fr. 90‘847.20 (2013).

4.7.5    Zu berücksichtigen bleibt, dass, wenn eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1‘500 Franken beträgt (Art. 31 IVG). Ein höheres (als das als Invalideneinkommen angerechnete) Einkommen erzielte der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2012, weshalb für dieses Jahr lediglich Fr. 73768.10 anzurechnen sind. Für das Jahr 2013 ist wiederum der Freibetrag abzuziehen, weshalb sich das anrechenbare Einkommen auf Fr. 89347.20 beläuft.

4.8    Beim aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 139‘755.-- per 2012 (Urk. 2 S. 2) ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 47.2 % und bei Fr. 140‘873.-- per 2013 ein solcher von 36.6 %.

    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer das Jahresergebnis 2012 erst im Herbst 2013 bekannt war und setzte die Rente per 1. Januar 2014 herab. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente per 1. Januar 2014 erweist sich demgemäss als rechtens. Die Aufhebung der Rente rechtfertigt sich angesichts des Erstellens der Jahresrechnung 2013 am 5. November 2014 (Urk. 7/95/3 und Urk. 7/81/2 unten) - sodann per 1. Dezember 2014.

4.9    Da diese Invaliditätsbemessung am effektiv erzielten Verdienst des Beschwerdeführers anknüpft, ist zu prüfen, wie es sich damit nach der erheblichen Verringerung der ab 2014 erzielten Einkommen verhält (vgl. dazu Urk. 1 S. 8 Ziff. 15, Urk. 7/111 S. 7).

    Festzuhalten ist, dass rechtsprechungsgemäss nur dann auf den effektiv erzielten Verdienst abgestellt werden kann, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 135 V 297 E. 5.2). Davon kann in Anbetracht der in den Geschäftsabschlüssen ausgewiesenen Gewinnen von Fr. 37‘964.78 (2014) und Fr. 29‘085.18 (2015) - auf welche der Beschwerdeführer abstellen will (Urk. 1 S. 12 Ziff. 24) - für die hier fragliche Zeit ab 1. Januar 2015 jedoch keine Rede mehr sein. Einerseits kann dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen sein buchhalterisch ausgewiesenes Einkommen nicht allein zugerechnet werden, wird doch das Geschäftsergebnis durch den der Ehefrau ausbezahlten - betriebswirtschaftlich jedoch nicht gänzlich geklärten (vgl. Urk. 7/111) - Lohn von Fr. 4‘000.-- monatlich wie auch durch ihre Mitarbeit im Betrieb massgeblich mitbeeinflusst. Andererseits sind die geringeren Einkünfte nach Angaben des Beschwerdeführers konjunkturell bedingt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 15, vgl. auch Urk. 7/111 S. 3 und S. 8), wofür nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen hat, da es sich dabei um invaliditätsfremde Faktoren handelt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.2). Das effektive Einkommen des Beschwerdeführers lässt sich unter diesen Umständen nicht mehr zuverlässig bestimmen, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE heranzuziehen ist (vgl. E. 4.2.2 hievor). In diesem Sinn ist der Rentenanspruch per 1. Januar 2015 einer weiteren Revision zu unterziehen (BGE 126 V 75 E. 3b/aa, 114 V 199 E. 2b).

    Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Berufsausbildung, doch ist er seit 1990 im Transport und der Montage von Möbeln sowie im Bereich Lager tätig (Urk. 3/14) und ist Inhaber und Geschäftsführer der im gleichen Jahr zu diesem Zweck gegründete Einzelunternehmung (vgl. Handelsregisterauszüge in der Beilage zu Urk. 3/9). Gesundheitsbedingt ist er nicht mehr bei den Umzügen mit dabei, doch überwacht er die Arbeiten, sucht das Personal aus und lernt dieses an (Urk. 7/111 S. 3); im Weiteren erledigt er Büroarbeiten (Offerten, Kundengespräche, Vorbereitung bis und mit Vertrag, Rechnungen), führt Besprechungen mit potentiellen Kunden sowie auch sein Personal (Urk. 7/111 S. 6). Aufgrund seiner praktischen Berufserfahrung vor dem Unfall und der hernach angeeigneten administrativen Kenntnisse im Rahmen der Führung seiner Einzelunternehmung vermag er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht bloss einfache Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) zu erledigen. Vielmehr stehen ihm im bisherigen Geschäftsbereich, der gemäss LSE 2012 TA1 unter den Wirtschaftszweig Landverkehr und Lagerei (Ziff. 49-52) fällt, auf dem Arbeitsmarkt zweifelsohne Aufgaben im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie unter anderem Verkauf/Datenverarbeitung und Administration) offen. Der entsprechende Zentralwert beträgt betrug für Männer im Jahr 2012 Fr. 5‘820.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2012: 101.4 Punkte, 2015: 101.7 Punkte; Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, T 1.10; Sektor Verkehr und Lagerei, Ziff. 49-52) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 42.4 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Sektor Verkehr und Lagerei) resultiert für das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 74‘249.-- (Fr. 5‘820.-- x 12 : 101.4 x 101.7 : 40 x 42.4). Die Gegenüberstellung des der Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens von Fr. 140597.-- (2013: 101.9 Punkte, 2015 101.7 Punkte; Fr. 140‘873.-- [vgl. E. 4.7 hievor] : 101.9 x 101.7) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 66‘348.--, was einem Invaliditätsgrad von 47 % entspricht.

    Diese Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach drei Monaten zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV), weshalb der Beschwerdeführer ab 1. April 2015 wieder Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie es sich der Meldepflichtverletzung verhält. Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV). Wurde eine Rente wegen Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwirkend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt oder aufgehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 118 V 214 E. 2a sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.3 und 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.1, alle mit Hinweisen).

5.2    Der Beschwerdeführer hat gemäss IK-Auszügen in den Jahren 2008 bis 2011 ein Einkommen zwischen Fr. 9‘094.-- und Fr. 34‘500.-- erzielt. Im Jahr 2012 rechnete er Fr. 71‘300.-- mit der Ausgleichskasse ab (Urk. 7/77). Er hat die IV-Stelle nie über diesen erheblichen Mehrverdienst informiert.

5.3    Dem Beschwerdeführer war seine Meldepflicht bekannt. Bereits mit den Mitteilungen der Bestätigung der bisherigen Dreiviertelsrente am 29. August 2007 (Urk. 7/56) und 15November 2012 (Urk. 7/68) wurde der Beschwerdeführer jeweils darauf hingewiesen.     

    Als selbständiger Geschäftsunternehmer hätte ihm bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt auffallen müssen, dass er aufgrund seiner nie aufgegebenen Tätigkeit als Geschäftsführer der B.___ Transport weiterhin ein Einkommen erzielte und sich die ab dem Jahr 2012 erheblich verbesserte Einkommenssituation auf den Rentenanspruch auswirkt. Der in diesem Zusammenhang gemachte Einwand, er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin von seinem Einkommen Kenntnis gehabt habe, da sein Buchhalter die Zahlen seiner Einzelfirma jeweils an die SVA weitergeleitet habe (Urk. 1 S. 13 Ziff. 25), überzeugt nicht. Einem erfahrenen Geschäftsmann musste bewusst sein, dass die Meldung seitens seines Buchhalters der Berechnung der AHV-Beiträge dient. Die erwähnten Mitteilungen enthalten sodann den unmissverständlichen Hinweis, dass die Änderungen der IV-Stelle zu melden sind, was erhellt, dass eine Meldung an die Ausgleichskasse nicht ausreicht. Die Meinung des Beschwerdeführers würde im Ergebnis dazu führen, dass beitragspflichtige Selbständigerwerbende von jeglicher Mitteilungspflicht betreffend Einkommen entbunden wären, was nicht zutrifft.

    Damit verletzte er die ihm obliegende Meldepflicht in offensichtlicher Weise.

5.4    Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer seinen erheblichen Mehrverdienst aufgrund der wesentlich höheren Einkommen in den Jahren 2012 und 2013 melden müssen, was er unterlassen hat. Diese Meldepflichtverletzung führt zu einer rückwirkenden Rentenherabsetzung beziehungsweise Rentenaufhebung aufgrund des Mehrverdienstes.

5.5    Eine rückwirkende Herabsetzung und Aufhebung der Rente setzt voraus, dass die Verletzung der Meldepflicht für die falsche Auszahlung kausal war. Dementsprechend ist sie nicht mehr möglich, wenn die IV-Stelle auch nach Kenntnis der veränderten Verhältnisse weiterhin eine zu hohe Rente auszahlt (BGE 119 V 431 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Kausalität klar gegeben. Nach Einleitung der Revision im März 2015 und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einkommensänderung im Jahr 2012 bis Ende 2013 und diejenige für das Jahr 2013 spätestens ab 5. November 2014 (Jahresbilanz) hätte melden müssen, reagierte sie umgehend.

    Die Rückforderung ist demgemäss (im Grundsatz) nicht zu beanstanden.


6.    Zusammengefasst ist die Beschwerde in Bezug auf die Rentenherabsetzung per 1. Januar 2014 sowie die Renteneinstellung per 1. Dezember 2014 abzuweisen. In Bezug auf die Zeit ab 1. April 2015 ist die Beschwerde hingegen teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2015 wieder Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche mit Fr. 1400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. März 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser