Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00498




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 21. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

O.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1956 geborene X.___ (geschieden und Vater von 3 Kindern, geboren 1985, 1987 und 1997) arbeitete in seinem Heimatland Kosovo als Polizist und reiste 1996 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Zuletzt war er von 2005 bis 2011 als Hauswart tätig, jeweils etwa 2 Stunden täglich. Seither ist er ohne Arbeit (Urk. 7/17). Am 23. Januar 2015 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenschmerzen, Arthrose an Hüfte, Beinen und Füssen, psychischen Problemen sowie erfolgten Tumoroperationen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die medizinische Abklärungsstelle Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Y.___Gutachten vom 25. August 2015, Urk. 7/34). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/37), wogegen er am 11. November respektive 16. Dezember 2015 Einwand erhob (Urk. 7/40 und Urk. 7/43, unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2015, Urk. 7/42). Am 28. Januar 2016 bat die IV-Stelle die Gutachter um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 5. Februar 2016 erfolgte (Urk. 7/45-46). Mit Eingabe vom 4. März 2016 nahm der Versicherte ergänzend Stellung (Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 8. April 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 29. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne eines Obergutachtens zu tätigen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-53), was dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird  soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruch gestützt auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 1. September 2015 (Urk. 7/34) im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Einschränkungen beständen, diese jedoch nicht derart ausgeprägt seien, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Dies gelte in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht). Folglich liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Ein Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nicht, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vorliege (Urk. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich sei, weshalb die Plausibilität der Diagnosen sowie die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezweifelt werde (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Februar 2015 (Urk. 7/23/1-3, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/23/4-14) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Geringe Coxarthrose, vor allem rechts

    -    Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen

    -    Anterolisthesis unter LW 3/4, DH L5/S1 mit geringen Stenosen

    -    Depression

    -    Beginnende periphere Polyneuropathie unklarer Ursache (Erstdiagnose     Mai 2013)

    -    Plantarsehnenreizung, eventuell Fersensporn links

    -    Periarthropathie humeroscapularis links

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Hämorrhoiden, Verdacht auf Sphinkterdysfunktion

    -    Rezidivierende perianale Mykose und Mykide

    Der Beschwerdeführer sei bis 1988 als Polizist im Kosovo berufstätig gewesen. Von 1992 bis 1996 habe er in einer Metzgerei gearbeitet. Seit 1996 lebe er in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Ausländer (FBewilligung) und habe nie eine reguläre Arbeit gehabt. Bis 2005 habe er in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen gearbeitet. Von 2005 bis 2011 habe er für den Hauseigentümerverband für Fr. 250.-- eine kleine Arbeit als Hauswart machen können. Er sei ohne Grundangabe auch aus dieser Arbeit entlassen worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich tendenziell. Seine Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Massnahmen kaum verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da kaum zu erwarten sei, dass eine berufliche Reintegration Aussicht auf Erfolg haben könne. Der Beschwerdeführer sei nicht hilflos und benötige auch keine Hilfsmittel. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt, falls diese vorliegenden Angaben für eine Berentung nicht genügten. Die depressive Störung des Beschwerdeführers sei zu Beginn des Jahrhunderts erfolglos und über einige Zeit behandelt worden. Bewegungsarmut und degenerative Veränderungen führten zu chronifizierten Schmerzen. Der Alkoholkonsum scheine nicht mehr erheblich zu den Symptomen beizutragen. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren schwer depressiv und durch die Trennung von seiner Frau sei er in den letzten Jahren noch mehr in Antriebslosigkeit und Trübsal gefallen. Eine Verbesserung durch Massnahmen könne kaum erreicht werden. Die Folgen der fehlenden psychosozialen Integration seien kaum noch veränderbar. Das Asylverfahren habe beim Beschwerdeführer eine berufliche Reintegration verhindert als diese noch möglich gewesen sei. Die Schäden der jahrzehntelangen Untätigkeit könnten kaum noch behoben werden.

3.2    Im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 25. August 2015 (Urk. 7/34) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

    -    Seit drei Monaten bestehende Beschwerden an der adominanten     linken Schulter (ICD-10: M 25.61)

        -    bildgebend bis auf Hypertrophie des                         Akromioklavikulargelenkes unauffälliger Befund (Sonographie         vom 11. Mai 2015)

        -    klinische Zeichen der frozen shoulder

    -    Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5)

        -    radiologisch Spondylarthrose, breitbasige Diskusprotrusion und         rezessale Stenose LWK 3/4 beidseits (MRI vom 12. August             2013)

        -    anamnestisch kein Ansprechen auf diagnostische                 Facettengelenksinfiltration LWK 3/4 am 28. Januar 2015             (Polymedes Schmerzzentrum Zürich)

        -    freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Lumbovertrebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung

        (ICD-10: M 54.4)

    -    Anamnestisch Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig Abstinenz (ICD-10:     F 10.20)

    -    Chronische Hüftbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung (ICD-10:     M 79.65)

        -    radiologisch unauffälliger Befund der Hüft- und                 Iliosakralgelenke (MRI vom 12. August 2013 und Röntgen vom         28. November 2014)

        -    klinisch unauffälliger Befund

    -    Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 17.1)

    -    Adipositas (BMI 31 kg/m2, ICD-10: E 66.0)

    -    Verdacht auf beginnende Polyneuropathie (Aetiologie offen,     ICD10: G 68.9)

    Im Vordergrund der Beschwerden des Beschwerdeführers stehe die Symptomatik von Seiten des Bewegungsapparates (Rücken, Trochanterbereich rechts, Fuss rechts, Schulter links). Zu diesen werde aus fachärztlicher orthopädischer und neurologischer Sicht Stellung bezogen. Die beim Exploranden bestehende leichte Adipositas sowie der fortgesetzte Nikotinabusus führten nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weder aktuell noch in der Vergangenheit könne aus rein allgemein-internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aus allgemein-internistischer Sicht empfehle sich nach Möglichkeit eine Gewichtsreduktion sowie ein Sistieren des Nikotinkonsums, wobei diese Massnahmen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden hätten.

    Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung habe sich gezeigt, dass beim 58-jährigen, aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer, Schwierigkeiten mit den Schweizer Behörden bezüglich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Vordergrund ständen. Offenbar komme es hier nicht zu der erwünschten beziehungsweise beantragten Bewilligung. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei so auch keine Integration in das Erwerbsleben erfolgt, die von ihm jedoch gewollt gewesen sei. Berichtet werde über diesbezügliche langjährige Frustrationserlebnisse. Diese und Eheschwierigkeiten, die inzwischen auch zur Scheidung geführt hätten (2014), hätten den Beschwerdeführer kurzfristig in psychologische Gesprächsbehandlung geführt, die zwischenzeitlich aber wieder eingestellt worden sei. Bis auf die immer wieder thematisierten sozialen Schwierigkeiten sei keine störungsspezifische psychische Symptomatik erfragbar. Auch vorgängig beständen keine psychischen Erkrankungen. Der psychiatrische Befund sei aktuell in allen Qualitäten regelrecht. Abgesehen von einer vorgängigen Alkoholabhängigkeit, die vom Beschwerdeführer freimütig thematisiert worden sei, beständen keine Hinweise für eine psychiatrische Morbidität. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht eingeschränkt. Auch eine vorgängige, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht validiert werden. Der Beschwerdeführer schätze sich selbst prinzipiell als arbeitsfähig ein und sehe insbesondere aus psychischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit. Dies entspreche auch der objektiven Einschätzung. Die vom behandelnden Hausarzt Dr. Z.___ diagnostizierte Depression könne aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Im Vordergrund ständen ungünstige soziale Faktoren mit Auslösen entsprechender negativer Gefühle. Eine psychiatrische Morbidität liege nicht vor.

    Der Beschwerdeführer klage über Rücken- und Hüftbeschwerden, Schulterschmerzen, Wadenkrämpfe und beginnende Gefühlsstörungen in den Beinen. Die erstgenannten Beschwerden fielen vor allem in das orthopädische Fachgebiet. Der Hausarzt nenne ein lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen und eine hierfür durchgeführte MRI im Jahre 2013 habe insgesamt leichte degenerative Veränderungen und keine Beteiligung neuraler Strukturen aufgeführt. Diesbezüglich ergebe sich nun auch bei der aktuellen Untersuchung kein verwertbarer Hinweis für eine radikuläre Läsion. Die Reflexe seien allerseits schwach erhältlich und es werde ein eingeschränkter Zehenstand links geboten, welcher im Gegensatz stehe zu dem durchgeführten monopedalen Hüpfen links. Das degenerative LWS-Syndrom sei orthopädischerseits zu beurteilen. Auf dem neurologischen Gebiet stehe eine beginnende Polyneuropathie zur Diskussion. Im Gegensatz zur Untersuchung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, (vgl. Urk. 7/23/10-11) fänden sich aktuell keine auslösbaren PSR, hingegen nach Bahnung sehr schwach erhältliche ASR. Auch werde aktuell die Hypästhesie auf die Fusssohlen begrenzt und die angegebene Pallhypästhesie sei mit 4-5/8 für das Alter lediglich grenzwertig gemindert. Der Befund von Dr. A.___ nenne allerdings eine beidseits grenzwertige verlangsamte NLG, was für eine leichte Polyneuropathie spreche. Die Aetiologie dieser Polyneuropathie bleibe offen. Bei verneintem Alkoholkonsum und dem Übergewicht sei vor allem eine diabetische Stoffwechsellage als ursächlich zu diskutieren. Funktionelle Auswirkungen ergäben sich davon allenfalls marginal. Tätigkeiten mit schwerer Rückenbelastung und in Zwangshaltungen könnten nur eingeschränkt verrichtet werden, wobei dies vor allem orthopädischerseits festzulegen sei. Ergänzend fänden sich noch Einschränkungen für Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen. Für alle übrigen körperlich leichten Tätigkeiten, vorzugsweise in Wechselbelastung, bestehe volle Arbeitsfähigkeit. Auch retrospektiv finde sich keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf den Bericht von Dr. A.___ sei bereits oben eingegangen worden, wobei er zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehme. Eine wesentliche Progredienz der diskutierten Polyneuropathie sei im Vergleich zu 2013 nicht feststellbar. Die Prognose aus neurologischer Sicht sei vor allem abhängig von der Reduktion des Übergewichtes und Nikotinkonsums.

    In der orthopädischen Untersuchung habe der Explorand chronische Beschwerden an lumbaler Wirbelsäule und Hüftgelenken sowie seit drei Monaten auch an der adominanten linken Schulter beklagt. Die Füsse schliefen ein, und er leide an Wadenkrämpfen, sodass er sich nach zwanzig Metern Gehstrecke bücken müsse. Er nehme seit drei Jahren keine Analgetika ein, und die kürzlich beendete Physiotherapie habe nur sehr wenig gebracht. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, indem der initial etwas vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert worden sei. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation erweise sich unter Ablenkung als weitgehend frei. An oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine weitgehend freie Beweglichkeit mit Ausnahme einer endgradigen Einschränkung an der linken Schulter vor, welche gut mit einer Kapsulitis vereinbar sei. Bezüglich der neurologischen Untersuchung sei der entsprechende Abschnitt dieses Gutachtens zu konsultieren. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos und mit Ausnahme der linken Schulter offensichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchgeführt werden. Die Prüfung der Hüften in Rückenlage führe zwar zur Schmerzangabe an Rücken und Becken, welche jedoch bei Durchführung dieser Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen dezidiert fehle. Die Tatsache, dass der Explorand im Langsitz den Oberkörper mit den Armen spontan und wiederholt hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit einer höhergradigen Läsion an den oberen Extremitäten kaum vereinbar. Auf radiologischer Ebene seien degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne klaren Hinweis für eine Neurokompression dokumentiert worden, während der Befund an Hüft- und lliosakralgelenken sowie linker Schulter bis auf eine Hypertrophie des Akromioklavikulargelenkes unauffällig sei. In Anbetracht des klinisch objektiv mit Ausnahme der linken Schulter weitestgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollumfänglich begründen liessen. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei mässiger Degeneration der Lendenwirbelsäule und vor allem im Sinne einer linksseitigen frozen shoulder, doch liessen das fehlende Ansprechen auf langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz einerseits sowie konservative Therapiemassnahmen andererseits auf eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente schliessen.

    Der Beschwerdeführer berichte, nach der Ausbildung zum Polizisten während mehr als zwölf Jahren auf dem Beruf gearbeitet zu haben. Nach mehrjähriger Tätigkeit in einer Metzgerei in den USA sei er 1996 in die Schweiz eingereist, wo er in Arbeitsprogrammen und bis 2011 als Hauswart mit einem Pensum von zwölf Stunden monatlich eingesetzt gewesen sei. Die Tätigkeit als Polizist sei als die angestammte anzusehen. Für diese Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtung unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sollte dabei ebenso wie bis auf Weiteres der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Schulter vermieden werden. Aufgrund der an der lumbalen Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körperlich andauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten dem Exploranden nicht zugemutet werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener im angestammten Bereich könne keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden. Nach der in spätestens ein bis zwei Jahren zu erwartenden spontanen Besserung der linksseitigen Schulterproblematik könne davon ausgegangen werden, dass auch Überkopfverrichtungen wieder ohne relevante Einschränkung durchgeführt werden könnten. Am 1. Oktober 2014 habe Dr. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, geschrieben, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers schwierig zu interpretieren seien. Die eingeschränkte Gehstrecke passe am besten zur kernspintomographisch segmental dokumentierten spinalen Enge, doch fehle eine radikuläre Kompromittierung und die neurologische Untersuchung sei unergiebig. Eine Hüftpathologie komme als Ursache nicht in Frage, und auch der linksseitige Zehengang mit schwierig zu interpretierender Ausweichbewegung bei symmetrischer Kraft sei eigenartig. Im Vordergrund scheine eine auffallend schlechte Haltung mit Dekonditionierung zu stehen, sodass hier am ehesten ein sinnvoller therapeutischer Ansatz möglich wäre. Es werde ein aufbauendes Krafttraining zur Stabilisierung und Rumpfkräftigung empfohlen. Dieser Einschätzung sei aufgrund der heutigen Untersuchung klar zu folgen; die zwischenzeitlich durchgeführte Physiotherapie habe allerdings anamnestisch zu keiner Veränderung geführt, sodass weiterhin von einer klaren nicht-organischen Beschwerdekomponente ausgegangen werden könne. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich der heutigen Untersuchung andererseits. Inwieweit eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine sonstige psychische Pathologie vorliege und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei Gegenstand des psychiatrischen Teils dieses Gutachtens.

    Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sei festzuhalten, dass der 1956 im heutigen Kosovo geborene Beschwerdeführer nach dem Besuch der obligatorischen Schule in seiner Heimat eine Ausbildung zum Polizisten absolviert habe und dort bis 1988 als Polizist, später als Kioskinhaber tätig gewesen sei. Von 1992 bis 1996 habe der Beschwerdeführer als Metzger in den USA gearbeitet. Nach seiner Einreise in die Schweiz 1996 sei er hier zunächst als Mitarbeiter in einem Brockenhaus, später noch als Mitarbeiter in einem Hausdienst und als Hauswart tätig gewesen. Seit dem Jahre 2011 habe er nicht mehr gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebe alleine in einer 1-Zimmerwohung und werde vom Sozialamt unterstützt. Aktuell beklage er seit vier Jahren bestehende belastungsabhängige Rückenschmerzen, begleitet von Herzklopfen, Müdigkeit und Schwitzen, belastungsabhängige Hüftbeschwerden rechts, häufige Wadenkrämpfe und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Aufgrund seiner Beschwerden vermöge sich der Explorand lediglich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit während 3-4 Stunden vorzustellen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizisten, sodass diese Tätigkeit als angestammte angesehen werden könne. Für diese Tätigkeit wie auch für alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Verrichtungen unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und ohne Einsatz der linken oberen Extremitäten oberhalb der Schulter, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund von klinischen Zeichen einer frozen shoulder links und radiologisch degenerativen Veränderungen im Bereiche der LWS bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten. Aufgrund des Verdachts einer beginnenden Polyneuropathie sollte der Beschwerdeführer zudem keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewicht ausüben. Weder aus internistischer noch psychiatrischer Sicht könnten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Zusammenfassend bestehe für eine leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeits- Leistungsfähigkeit von 100 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der aktuellen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit wie auch alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeiten beim Exploranden zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe anlässlich der Begutachtung angegeben, sich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit während 3-4 Stunden vorstellen zu können. Aus gutachterlicher Sicht könne es ihm jedoch zugemutet werden - bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit in die Realität umzusetzen.

    Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden leide, welche aus gutachterlicher Sicht nur teilweise objektivierbar seien. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polizist als auch in sämtlichen anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Medizinische Massnahmen erübrigten sich. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, da es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt selbständig nach einer geeigneten Tätigkeit umzusehen und die angestammte Tätigkeit nicht eingeschränkt sei.

3.3    Dr. Z.___ nahm - im Rahmen des Einwandverfahrens - mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/42) wie folgt Stellung zum Y.___-Gutachten vom 25. August 2015: Er kenne den Beschwerdeführer seit einem Notfallbesuch im Jahre 1997 und seither behandle er die ganze Familie mehr oder weniger intensiv. Der Beschwerdeführer selbst habe ihn zeitweise oft (monatlich) wegen vielfältigen schwer fassbaren und wechselnden Beschwerden konsultiert. Im Vordergrund hätten immer depressive Symptome gestanden, welche sich meist in körperbezogenen Befindlichkeitsstörungen geäussert hätten. Somit werde eine somatoforme Schmerzstörung vermutet. Der Beschwerdeführer habe immer seine fehlende Möglichkeit beklagt, sich in den Berufsprozess wieder normal eingliedern zu können, was mit seinem Aufenthaltsstatus F nicht vereinbar gewesen sei. Er habe ununterbrochen eine allgemeine Malaise, seine desolate psychosoziale Lage sowie die der ganzen Familie, die unter der quälenden, 25 Jahre dauernden ungeklärten Lage gelitten habe, und vermutlich damit zusammenhängende wechselnde Beschwerden beklagt. An Anstrengungen des Beschwerdeführers habe es nicht gemangelt. Den schleichend problematisch gewordenen Alkoholkonsum habe er beispielsweise vollständig überwunden. Die Prognose, den Beschwerdeführer mit irgendwelchen Massnahmen in den Arbeitsprozess integrieren zu können, sei schlecht. Eine geeignete Therapie oder sonstige Massnahme sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei durch die politisch-rechtlichen Verhältnisse objektiv an einer beruflichen Integration gehindert gewesen. Nun sei er alt und moralisch gebrochen. In seinem Stolz habe er wohl vor dem begutachtenden Psychiater gestanden, welcher unverständlicherweise keine Depression habe erkennen können, obwohl eine solche die von allen anderen Gutachtern dargestellte Somatisierung eigentlich erklären würde. Es bestehe keine medizinisch zumutbare Tätigkeit im Arbeitsmarkt, welche über eine mehr oder weniger betreute Tätigkeit hinausgehe. Eine berufliche Massnahme wäre sinnlos, allerdings wäre eine Beschäftigung wünschbar.

3.4    Prof. Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nahm als fallführender Y.___-Gutachter mit Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/46) Stellung zum im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2015 (E. 3.3). Da Dr. Z.___ aktuell weder neue Befunde, neue Diagnosen noch neue Argumente vorbringe, müsse auch keine Stellung zu den bekannten Fakten genommen werden.


4.

4.1    Das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 25. August 2015 (Urk. 7/34) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Y.___-Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

4.2    Die Y.___-Gutachter stellten fest, dass zwar eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, sich diese aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. So führten sie schlüssig aus, dass die gestellten Diagnosen weder der angestammten Tätigkeit noch einer angepassten Tätigkeit zu 100 % entgegenstehen.

4.3

4.3.1    Der psychiatrische Y.___-Gutachter schloss dabei überzeugend das Vorliegen einer Depression oder einer anderen störungsspezifischen psychiatrischen Symptomatik aus. Dabei verwies er ausdrücklich auf die bestehenden psychosozialen Umstände, welche als IV-fremde Faktoren das vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdebild massgeblich mitbestimmen. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ erachtet die fehlende psychosoziale Integration als (mit-)verursachenden Faktor für die damit zusammenhängenden wechselnden Beschwerden des Beschwerdeführers. Wenn er aber fachfremd eine Depression diagnostiziert und sogar eine somatoforme Schmerzstörung vermutet (vgl. E. 3.1 und E. 3.3), kann darauf mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, (BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen) nicht abgestellt werden. Da auch keine konsequente psychiatrische und/oder psychotherapeutische Therapie durchgeführt wurde, kann nicht von einem grossen Leidensdruck ausgegangen werden.

    Im Weiteren hielt der Y.___-Psychiater explizit fest, dass sich auch der Beschwerdeführer selbst als arbeitsfähig einschätzte und insbesondere aus psychischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit sah (Urk. 7/34 S. 10). Der Beschwerdeführer wendet nun ein, er habe aus falschem Stolz gegenüber dem Gutachter erklärt, keine psychischen Probleme zu haben (Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen dessen Auffassung stützt sich die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters aber nicht nur auf diese - durchaus als glaubhaft entgegengenommene - Aussage. So wird im psychiatrischen Teilgutachten auf die festgestellten regelrechten Befunde sowie die objektive Einschätzung verwiesen (Urk. 7/34 S. 9). Somit kann gestützt auf diese überzeugende Beurteilung eine psychiatrische Morbidität ausgeschlossen werden, da vordergründig - IV-fremde - ungünstige soziale Faktoren die entsprechenden negativen Gefühle auslösen, was ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibt.

4.3.2    Indem die Gutachter dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten oder einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht zu 100 % zumutbar erklärten, zogen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus den festgestellten orthopädischen und neurologischen Einschränkungen und begründeten diese ausreichend. Dabei liessen sich bei den festgestellten leichten degenerativen Veränderungen der LWS insbesondere keine Hinweise auf radikuläre Läsionen finden, während sich der Befund an Hüft- und Iliosakralgelenk sowie linker Schulter - bis auf eine Hyperthrophie des Akromioklavikulargelenkes - gänzlich unauffällig zeigte. Auffallend war auch, dass die anlässlich der Untersuchung demonstrierten Einschränkungen bei den Bewegungstests bei Ablenkung wegfielen.

    Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Widerspruchs (Urk. 1 S. 2), wonach das diagnostizierte chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom auf S. 17 des Y.___-Gutachtens (Urk. 7/34) als eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt und auf S. 19 dann als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht werde, können keine Schlussfolgerungen auf den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens gemacht werden. Denn offensichtlich handelt es sich bei der Einreihung des chronischen lumbovertrebralen Syndroms auf S. 17 unter die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit um einen Irrtum. Denn wie sich aus dem dargelegten Anforderungsprofil ergibt, wurden die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers sehr wohl berücksichtigt und es wurden qualitative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtlich veranlasste Oberbegutachtung verlangt (Urk. 1 S. 8), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des polydisziplinären Y.___-Gutachtens - hinreichend abgeklärt sind.

4.5    Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 25. August 2015 (Urk. 7/34), wonach nur teilweise objektivierbare Beschwerden und keine psychiatrische Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als auch eine andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der linken Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht seit jeher zu 100 % zumutbar sind.

4.6    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 19. April 2016 (Urk. 3) von seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 29. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.2    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 29April 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger