Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00500




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 14. März 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1980 geborene X.___, zuletzt im IT-Support tätig (Urk. 8/30/11), meldete sich am 1. Juli 2014 unter Hinweis auf Morbus Crohn bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung in der Abklärungsstelle Y.___, Z.___ (Y.___; vgl. das Gutachten vom 24. November 2015, Urk. 8/30/1-39). Am 20. Januar 2016 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychotherapeutischen Behandlung zur Eindämmung der Internet-Spielsucht, von schlafhygienischen Massnahmen zur Wiederherstellung eines normalen Tag-/Nachtrhythmus sowie einer Optimierung der Behandlung bei Morbus Crohn (Urk. 8/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 2) ab.


2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben. Am 26. Mai 2016 ersuchte der nun vertretene Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der am 5. Oktober 2016 erstatteten Replik (Urk. 13) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 3. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.2    Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das Gutachten der Y.___ seit 2012 keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Zudem stünden diverse Behandlungsoptionen offen und lägen mehrere von der Invalidenversicherung nicht versicherte Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, drohende Ausweisung) vor.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Replik (Urk. 13) auf den Standpunkt, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Anamnese falsch erhoben und seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht richtig Rechnung getragen worden sei (S. 3 Ziff. 1). Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Oktober 2015 verschlechtert und er sei nur noch zu 20 % arbeitsfähig. Im Übrigen seien die Hauptbeschwerden (Morbus Crohn) im Rahmen der Y.___-Begutachtung nicht durch einen in Gastroenterologie spezialisierten Experten abgeklärt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (S. 4 Ziff. 3 f.).


3.    

3.1    Der Y.___-Gutachter Dr. med. A.___ hat die Expertise vom 24. November 2015 (Urk. 8/30/1-8) als „Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin Umweltmedizinsigniert (S. 8). Diese Bezeichnung wurde auch von der Y.___ in der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin respektive dem Beschwerdeführer vom 10. September 2015 (Urk. 8/27 S. 1 und Urk. 8/29 S. 2) verwendet und entspricht im Weiteren dem auf der Internetseite der Y.___ bezüglich Dr. A.___ verwendeten Titel (https://www.Z.___.ch/, abgerufen am 7. März 2017).

3.2    Im Schweizerischen Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch) findet sich kein Eintrag betreffend Dr. A.___ (Urk. 19), weshalb nicht in rechtsgenügender Weise feststeht, ob Dr. A.___ im Besitz der zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Bewilligungen ist respektive über welchen Facharzttitel er verfügt. Bei im Auftrag von kantonalen IV-Stellen eingeholten polydisziplinären medizinischen Gutachten (vgl. Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) haben die Gutachterstellen unter anderem zu garantieren, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gutachter im Besitze einer in der Schweiz anerkannten Facharztausbildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Des Weiteren müssen die Expertinnen und Experten über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Bewilligung verfügen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der IV, Ziff. 3). Diese im Zusammenhang mit polydisziplinären Gutachten aufgestellten Grundsätze betreffend die Qualitätsanforderungen der Gutachterinnen und Gutachter sind sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.1). Dem in Frage stehenden Y.___-Gutachten vom 24. November 2015 kommt deshalb – zumindest was die von Dr. A.___ geäusserte Beurteilung angeht – kein voller Beweiswert zu.

3.3    Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Dr. A.___ über die erforderlichen Bewilligungen verfügt, so kann auf das fragliche Gutachten auch aus weiteren Gründen nicht abgestellt werden.

3.3.1    Gemäss den vorliegenden Arztberichten steht in physischer Hinsicht die Morbus Crohn-Erkrankung im Vordergrund (vgl. Urk. 8/18/1-12), was auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen bestätigt wurde (Urk. 8/30/24-32 S. 1 und Urk. 8/30/33-39 S. 5). Mit Blick darauf, dass es sich bei Morbus Crohn um eine chronisch-entzündliche Erkrankung des Verdauungstrakts handelt, verfügt Dr. A.___ als Allgemein-, Arbeits- und Umweltmediziner nicht über die entsprechenden fachärztlichen Qualifikationen. Daran vermag auch der Umstand, dass Dr. A.___ das von ihm erstattete Teilgutachten als „Internistisches Fachgutachten“ bezeichnet, nichts zu ändern (Urk. 8/30/24-32 S. 1). Vielmehr sind die in Frage stehenden Beschwerden durch einen in Gastroenterologie oder zumindest in Innerer Medizin spezialisierten Facharzt zu beurteilen (vgl. E. 1.2 hievor). Gleiches gilt bezüglich der vom Beschwerdeführer beklagten Schwellungen an den Füssen (Urk. 8/30/24-32 S. 2 und Urk. 8/30/33-39 S. 5). Auch hier fehlt es Dr. A.___ an der erforderlichen fachärztlichen Expertisierung, wobei er hinsichtlich dieser Beschwerden – unter Hinweis auf eine Stauungsdermatitis und eine möglicherweise daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit - unter anderem das Aufsuchen eines Dermatologen empfiehlt (Urk. 8/30/24-32 S. 8), womit er bereits selber einräumt, nicht über die notwendige Qualifikation zu verfügen. Ebenso verhält es sich betreffend die vom Beschwerdeführer beschriebenen Knöchel- und Kniebeschwerden, hinsichtlich welcher Dr. A.___ das Vorliegen von Arthritis respektive Gicht ohne Begründung verneint (S. 7).

3.3.2    Der Y.___-Gutachter Prof. Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nennt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Oktober 2015 unter anderem die Diagnose von organisch nicht ausreichend erklärbaren Beinschmerzen (Urk. 8/30/33-39 S. 5). Dabei ist unklar, welcher Arzt eine organische Ursache dieser Schmerzen ausgeschlossen hat. Fest steht, dass weder Prof. Dr. B.___ als in Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierter Facharzt noch Dr. A.___ über die fachärztlichen Qualifikationen für eine entsprechende Beurteilung verfügen.

3.3.3    Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepathologie am C.___ eingeholt hat, obschon der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2015 darüber informiert hat, dass er bei Dr. med. D.___ am C.___ in Behandlung stehe (Urk. 8/15/1), und die der Beschwerdegegnerin bereits vorliegenden Berichte des C.___ vom November 2013 (Urk. 8/18/1-2) respektive aus dem Jahre 2012 (Urk. 8/18/3-12) datieren.

3.4    Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. A.___ stützen. In den Akten finden sich sodann keine aktuellen fachärztlichen Beurteilungen, die ein schlüssiges Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner physischen Beschwerden erlauben. Die angefochtene Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines den Anforderungen genügenden medizinischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der Begutachtung ist insbesondere eine Konsensbeurteilung sämtlicher beteiligter Gutachterinnen und Gutachter (inklusive des psychiatrischen Experten) sicherzustellen. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage neu entscheiden.


4.    

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4 S. 2) als gegenstandslos.

4.2    Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Mit Eingabe vom 11. November 2016 (Urk. 18) machte die unterzeichnende Rechtsanwältin Lotti Sigg für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 8.50 Stunden und Fr. 58.30 Barauslagen geltend. Dieser ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses indessen nicht angemessen, da er sich in einer einzigen, kurzen Rechtsschrift (Urk. 13) niederschlug. Angesichts der notwendigen Instruktion der gut 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1-50), dem am 26. Mai 2016 gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 4), der 5-seitigen Rechtsschrift (wovon knapp zwei Seiten materiellen Inhalts) (Urk. 13) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich daher als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais