Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00501
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 25. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, absolvierte eine Lehre als Mechaniker (Urk. 8/1) und arbeitete zuletzt als Service Engineer mit einem Pensum von 100 % bei der Y.___ sowie mit einem Pensum von 5 % bei der Z.___. Am 17. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 S. 2 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/7) bei und klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2016 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Fehlen eines relevanten Gesundheitsschadens den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. April respektive am 2. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1/1-2) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 23. März 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 2.3 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer kein länger andauernder invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege beziehungsweise das Leiden insbesondere durch psychosoziale Faktoren respektive einen Arbeitsplatzkonflikt (Mobbing) ausgelöst worden sei. Einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz stünden keine gesundheitlichen Probleme entgegen. Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen mangelnden Englischkenntnissen und dem fehlenden kaufmännischen Hintergrund handle es sich um IV-fremde Faktoren. Des Weiteren wäre die Muskelerkrankung, welche bis anhin lediglich als Verdachtsdiagnose genannt worden sei, auch bei positivem Nachweis im aktuellen Stadium zu leichtgradig, um eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszulösen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus den Berichten des Kantonsspitals A.___ und des Hausarztes gehe hervor, dass eine Umschulung dringend erfolgen sollte, da es ihm nicht mehr möglich sei, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Er wies zudem darauf hin, dass er aktuell nicht um Ausrichtung einer Rente ersuche, sondern lediglich Kostengutsprache für eine Umschulung in den kaufmännischen Sektor beantrage (Urk. 1/2).
2.3 Entsprechend stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer leistungsspezifischen Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 140 V 246 E. 6.1; vgl. ferner Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 17 N 3 ff.) mit Bezug auf die anbegehrte Umschulung.
3.
3.1 Dipl. psych. B.___ und Dr. med. C.___, Chefarzt am Psychiatriezentrum der D.___ (D.___) in E.___, stellten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 (Urk. 8/16/4-10) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (mindestens seit 16.2.2015)
- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (seit mehreren Jahren)
- akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Die Fachpersonen führten aus, es seien weder Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen noch auffällige mnestische Störungen erkennbar. Das formale Denken sei von Grübeln und gedanklicher Einengung betreffend die Anerkennung und Leistung des Beschwerdeführers geprägt. Hinweise auf inadäquate Ängste und Zwänge, auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien nicht ersichtlich. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert und es sei ein Störungsbewusstsein eruierbar, der Antrieb sei indessen unauffällig. Der Beschwerdeführer zeige eine leichte Verbesserung seiner Ängste und depressiven Stimmungen; die ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung erschwere indessen die Integration in das Arbeitsleben. Eine Wiederaufnahme der Arbeit beim aktuellen Arbeitgeber sei unwahrscheinlich, die Aufnahme anderer Arbeit jedoch möglich (S. 4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker attestierten die Fachpersonen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Februar 2015 (Zeitpunkt der Erstkonsultation S. 1). Sie wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer aktuell als psychisch hoch belastet einzustufen sei, wobei er vor allem mit Kritik und zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen kaum umgehen könne. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei für den Beschwerdeführer als nicht zumutbar einzuschätzen. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge und –wahrnehmung sei eingeschränkt und die Affektlage labil. Kritik werde als bedrohlich wahrgenommen und führe zu einer depressiv-ängstlichen Reaktion. Besonders der bisherige Arbeitsplatz sei für den Beschwerdeführer aufgrund subjektiv erlebter Kränkungen nicht aufsuchbar. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit unkonzentriert sei und seine Aufgaben nicht adäquat ausführen könne. Eine Abschätzung der Dauer der genannten Einschränkungen sei aktuell nicht möglich (S. 5).
3.2 In seiner Stellungnahme vom 28. September 2015 (Urk. 8/27 S. 3 f.) führte med. pract. F.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, Facharzt für Neurologie FMH, aus, aufgrund der Akten sei ein Arbeitsplatzkonflikt (Mobbing) mit zunehmender psychischer Belastung im Sinne der Angst und depressiven Störung – welche als leichtgradigere Beeinträchtigung zu werten sei – ersichtlich. Dabei sei es offenbar zu präsynkopalen Zuständen gekommen, weshalb die subjektive Belastung des Beschwerdeführers erheblich gewesen sein müsse. Begünstigend habe offenbar eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne einer reduzierten Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit gewirkt. Der RAD-Arzt hielt weiter fest, einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz stünden keine gesundheitlichen Probleme entgegen, weshalb davon auszugehen sei, dass kein manifester Gesundheitsschaden von längerer Dauer vorliege. Die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei nicht als ausreichend leistungsbeeinträchtigend erkennbar. Schliesslich wies der RAD-Arzt darauf hin, dass zusätzliche Informationen über die berufliche Tätigkeit (Arbeitsplatzbeschrieb, Arbeitgeber-Fragebogen) für ein weiteres Verständnis gegebenenfalls sinnvoll wären.
An dieser Einschätzung hielt der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 23. März 2016 (Urk. 8/47 S. 3) fest. Dabei wies er darauf hin, dass die Muskelerkrankung, die momentan als Verdachtsdiagnose geführt werde (vgl. Urk. 8/40/7-8), auch bei positivem Nachweis im aktuellen Stadium zu leichtgradig sei, um eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszulösen.
3.3 Am 20. November 2015 (Urk. 8/40/9-10) berichteten die Fachpersonen der D.___ erneut über den Zustand des Beschwerdeführers und führten dabei folgende Diagnosen auf (S. 1):
- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
- Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)
Sie hielten fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz tagesklinischer, psychopharmakotherapeutischer und anschliessender psychotherapeutischer Behandlung nicht möglich gewesen sei, an seine letzte Arbeitsstelle zurückzugehen. Nach Beendigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses solle indessen eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erfolgen.
3.4
3.4.1 Für die Beurteilung massgebend sind die Verhältnisse bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Verfügung vom 23. März 2016; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 5. April 2016 (Urk. 8/50/1-3) datiert nach Verfügungserlass, ist im vorliegenden Verfahren indessen zu berücksichtigen, da er Aussagen bis zum relevanten Referenzzeitpunkt enthält und namentlich die bereits am 12. August 2015 geäusserte Verdachtsdiagnose (Urk. 8/40/7-8) bestätigt. Gleiches gilt mit Bezug auf den Bericht des Hausarztes med. pract. G.___ vom 21. April 2016 (Urk. 8/56/1-3).
3.4.2 Im besagten Bericht des Kantonsspitals A.___ (Urk. 8/50/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Gliedergürtelmuskeldystrophie (LGMD), aktuell unklarer Zuordnung
- Erb-Typ mit bevorzugter Beteiligung des M. pectorialis beidseitig
- differentialdiagnostisch bilaterales Poland-Syndrom im Hintergrund
- differentialdiagnostisch atypische Fazioscapulohumerale Muskeldystrophie (FSHD)
- komplexe myopathische Veränderungen in der Muskelbiopsie M. bizeps brachii links
- anamnestisch Status nach depressiver Episode 2/2015
- anamnestisch 8-wöchiger stationärer psychiatrischer Aufenthalt, ambulante Folgebehandlung
- medikamentöse Therapie mit Cipralex
Die Ärzte wiesen darauf hin, dass sicherlich muskuläre Einschränkungen, auch bei der Arbeitstätigkeit als Service-Techniker, bestünden. Insbesondere seien schwere Hebetätigkeiten nur eingeschränkt möglich, zumal die Muskeldystrophie nicht nur mit einer partiellen Schwäche, sondern auch mit einer verminderten Ausdauer und verlängerter Erholungszeit der Muskulatur einhergehe. Diesbezüglich wäre eine berufliche Umschulung zielführend, namentlich weil es in letzter Zeit zu einer merklichen Progression der Symptome gekommen sei, was zu den erhöhten Creatinkinase- und Myoglobin-Werten passe. Die Ärzte hielten weiter fest, dass weder bei den Gliedergürtel-Muskeldystrophien noch der FSHD grundlegende therapeutische Möglichkeiten bestünden (S. 2).
3.4.3 Der Hausarzt führte in seinem Bericht vom 21. April 2016 (Urk. 8/56/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1):
- Gliedergürtelmuskeldystrophie LGMD, Diagnosestellung 12.8.2015
- chronische Lumbago, Degeneration Bandscheibe L5/S1, Erstdiagnose zirka 2008, bei Muskeldystrophie LGDM
- Rippenbogenschmerzen rechts, Genese unklar, am 15.4.2015
- Angst, depressive Störung am 17.2.2015
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
- Präsynkope am 10.2.2015
Der Hausarzt wies darauf hin, dass die Muskeldystrophie mit Schwäche voranschreite, wobei aktuell nur vorläufig vermutet werden könne, ob ein Zusammenhang mit den wiederholt aufgetretenen Rückenschmerzen bestehe. Med. pract. G.___ attestierte in der angestammten Tätigkeit als Service-Techniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 15. Januar 2010 sowie seit Februar 2015. Er wies zudem darauf hin, dass es beim letzten Arbeitgeber zu Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei, weil der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen oft gefehlt habe. Zudem hielt er eine berufliche Umschulung als wahrscheinlich sinnvoll. Betreffend die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit führte der Hausarzt aus, mit einer solchen könne gerechnet werden, wobei offen sei, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt aufnehmen könne (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6-9).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. E. 3.2), welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte.
4.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3 In somatischer Hinsicht verneinte der RAD-Arzt einen relevanten Gesundheitsschaden unter Hinweis auf die lediglich als Verdachtsdiagnose genannte Muskelerkrankung sowie auf deren allfälliges leichtgradiges Stadium (vgl. E. 3.2). Er stützte sich dabei auf den Bericht der Ärzte des Kantonsspitals A.___ vom 12. August 2015 (Urk. 8/40/7-8), welche den klinischen Verdacht auf eine Gliedergürtelmuskeldystrophie äusserten. Besagte Ärzte bestätigten am 5. April 2016 nach Durchführung einer Muskelbiopsie die Diagnose der Gliedergürtelmuskeldystrophie, erwähnten eine merkliche Progression der Symptome (vgl. auch E. 3.4.3 hievor) und wiesen auf muskuläre Einschränkungen (mit verminderter Ausdauer und verlängerter Erholungszeit) betreffend die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers hin (vgl. E. 3.4.2).
Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres auf die Einschätzung des RAD-Arztes abgestellt werden, zumal es sich dabei um eine reine Aktenbeurteilung handelt und der Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 5. April 2016 (naturgemäss) unberücksichtigt blieb. Der RAD-Arzt legte zudem nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Muskelerkrankung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen soll. Ebenso wenig ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf den erwähnten Bericht des Kantonsspitals A.___ möglich. Namentlich machten die betreffenden Ärzte keine näheren und quantifizierten Angaben betreffend das Leistungsvermögen.
4.4 In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der D.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit beim letzten Arbeitgeber aufgrund subjektiv erlebter Kränkungen nicht mehr zumutbar, die Ausübung anderer Arbeit jedoch möglich sei (vgl. E. 3.1 und E. 3.3). Besagte Ärzte wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter der Arbeitssituation beim letzten Arbeitgeber sehr gelitten und das Gefühl gehabt habe, er sei gemobbt und nicht akzeptiert worden und das Team sich gegen ihn gestellt habe (Urk. 8/18/1-4 S. 3, vgl. Urk. 8/7/3-6 S. 1). Der Hausarzt berichtete, dass sich die organischen/psychischen Einschränkungen insofern auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, als dieser aufgrund Rückenschmerzen oft gefehlt habe und es deshalb zu Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei (vgl. Urk. 8/561-3 S. 3 Ziff. 1.7). Der RAD-Arzt ging von einem Arbeitsplatzkonflikt (Mobbing) mit zunehmender psychischer Belastung aus (vgl. E. 3.2); diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Einschätzung des RAD-Arztes um eine Aktenbeurteilung durch eine fachfremde (Spezialgebiet Neurologie) Arztperson handelt. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich des der Beschwerdeführer im Standortgesprächs vom 31. Juli 2015 (Urk. 8/13), beim letzten Arbeitgeber seien die Bedingungen (seit der neuen Geschäftsleitung) immer schlechter geworden. Es sei zu Schwierigkeiten im Team respektive mit dem Vorgesetzten gekommen, und er sei von Mitarbeitern und dem Vorgesetzten gemobbt worden. Er habe viele krankheitsbedingte Ausfälle gehabt, weshalb ihn die Mitarbeiter „fertig gemacht” hätten (S. 3 und S. 4).
Aus dem Gesagten erhellt, dass die psychischen Belastungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf Arbeitsplatzkonflikte beim letzten Arbeitgeber und mithin auf invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren zurückzuführen waren (vgl. dazu E. 1.3). Weiter fällt die im Bericht der D.___ vom 20. November 2015 (vgl. E. 3.3) erwähnte Z-Diagnose (Persönlichkeitsakzentuierung, ICD-10 Z73.1) rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Ähnliches gilt betreffend die im besagten Bericht genannte Angst und depressive Störung, gemischt gemäss ICD-10 F.41.2. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass diese Diagnose im Lichte der offiziellen ICD-klassifikatorischen Umschreibung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren sei, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten könne (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Gemäss der ICD-klassifikatorischen Umschreibung ist die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt, nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode [ICD-10 F32.0] oder eine generalisierte Angststörung [ICD-10 F41.1]) rechtfertigen würde. Dabei werden Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, 2014, S. 199 f.). Eine solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je massgeblich entgegen. Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert.
4.5 Im Lichte der obigen Erwägungen sind in somatischer Hinsicht (vgl. E. 4.3) weitere Abklärungen notwendig. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine entsprechende Begutachtung veranlasse. Die Gutachter werden sich einlässlich zu Gesundheitszustand und Leistungsvermögen zu äussern haben; dies als Grundlage für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer allfälligen leistungsspezifischen (Umschulung) Invalidität (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung) neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais