Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00505




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 19. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1971, war von 2005 bis 2013 als Aussenisoleur bei Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 6/11 Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf eine Diskushernie meldete er sich am 17. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und leistete Kostengutsprachen für ein Hilfsmittel (Urk. 6/24) und für eine Frühintervention in Form eines Ausbildungskurses (Urk. 6/36).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/66-70, Urk. 6/74, Urk. 6/76-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 6/78 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.

2. Der Versicherte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien vom Gericht medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte angepasste wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit bei Bedarf aufzustehen, ohne Heben oder Tragen von Lasten) zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 12 % (S. 2 Mitte).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er nur sehr reduziert arbeitsfähig sei, da sich sein Gesundheitszustand trotz diversen Therapien nicht verbessert (S. 4 Ziff. 2) und sich in der Zwischenzeit auch sein psychischer Zustand massiv verschlechtert habe (S. 5 Ziff. 4). Zudem beanstandete er den Bericht des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; S. 5 Ziff. 3) und die Berechnung des Invalideneinkommens (S. 6 f. Ziff. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch.


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des A.___, nannten im Austrittsbericht vom 31. März 2014 (Urk. 6/12/6-7) als Diagnosen eine Diskushernie L5/S1 links und einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein (seit ca. zwei Jahren keine Antikoagulation). Am 28. März 2014 sei eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links erfolgt (S. 6).

3.2    Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des A.___, nannten im Austrittsbericht vom 10. April 2014 (Urk. 6/13/10-11) folgende Diagnosen:

- unspezifische Abdominalschmerzen

symptomatische Koprostase

- Diskushernie L5/S1 links

- Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014

- anamnestisch Protein-C-Mangel

- Status nach Thrombose rechtes Bein (seit zirka zwei Jahren keine Antikoagulation)

    Die Ärzte führten aus, dass nach abführenden Massnahmen eine deutliche Beschwerdebesserung eingetreten sei und der Beschwerdeführer nach einer Hospitalisation vom 6. April am 7. April 2014 entlassen worden sei.

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 6/12/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 8. Januar 2014 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Diskushernie L5/S1 links, Status nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie vom 28. März 2014, sowie neuropathische Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie. Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei, sofern der Fuss nicht gebraucht werde, im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig (Ziff. 1.7). Durch Physiotherapie, Schmerztherapie und Einlagen für die Schuhe/Orthese könne eine Verbesserung erfolgen (Ziff. 1.8).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, A.___, nannte im Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 6/13/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neuropathische Restschmerzen und einen Status nach der Operation der Diskushernie L5/S1 links vom 28. März 2014 (Ziff. 1.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein. Er habe den Beschwerdeführer vom 19. März bis 9. Juli 2014 ambulant behandelt (Ziff. 1.2). Die Fussheber-, Fusssenkerparese und die neuropathischen Schmerzen würden sich auf die Arbeit einschränkend auswirken, weshalb ein Job-Assessment indiziert sei (Ziff. 1.7). Eine adäquate Schmerztherapie, gegebenenfalls Physiotherapie, sei sinnvoll, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne man jedoch nicht zu 100 % voraussehen (Ziff. 1.8).

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2015 (Urk. 6/44/1-4) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2014 im Rhythmus von vier bis sechs Wochen behandle (Ziff. 3.1), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) ein progredientes motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links unklarer Ätiologie sowie neuropathische Schmerzen und Rückenschmerzen bei Status nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014. Trotz intensiver Physiotherapie und Ergotherapie sei eine Verschlechterung der neuropathischen Schmerzen, insbesondere im Bereich Fusssohle und Achillessehne links, erfolgt (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2014 vollständig arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht realistisch. Denkbar sei eine angepasste, sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel (Ziff. 2.1). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physiotherapie und eventuell orthopädische Abklärungen verbessert werden (Ziff. 4.1).

3.6    Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, A.___, führte in ihrem Bericht vom 4. September 2015 (Urk. 6/52) aus, dass sie den Beschwerdeführer vom 14. April bis 24. August 2015 behandelt habe (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) ein chronisches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links, ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom sowie als Verdachtsdiagnose eine Tendopathie der Achillessehne links. Sodann nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) rezidivierend auftretende Abdominalschmerzen und Diarrhoen unklarer Ätiologie. Die bisherige Arbeitstätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aktuell könne der Beschwerdeführer zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinderungsangepassten in Form einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein (Ziff. 1.7).

3.7    RAD-Arzt med. pract. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 (Urk. 6/60) aus, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2014 in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur arbeitsunfähig sei. In angepasster Tätigkeit sei aus medizin-theoretischer Sicht nicht von einer dauerhaften/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diagnostik/Therapie seien noch nicht abgeschlossen (S. 5 Mitte).

3.8    Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Psychologin MSc FSP, Schmerzzentrum des A.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Februar 2016 (Urk. 6/74) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22; Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide an einer starken psychischen Beeinträchtigung mit pessimistischen Zukunftsperspektiven, einem verminderten Selbstwertgefühl, einer stark reduzierten Konzentration, er dissoziiere und habe gelegentliche Suizidgedanken. Am 8. Januar 2016 sei eine freiwillige Einweisung zur stationären Therapie erfolgt, welche vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 wieder abgebrochen worden sei (Ziff. 4).

3.9    Med. pract. F.___ gab in seiner nach erfolgtem Einwand des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 12. März 2016 (Urk. 6/76) an, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht bei einer Anpassungsstörung um ein behandelbares Krankheitsbild handle. Der Beschwerdeführer solle sich deshalb zunächst in adäquate fachpsychiatrische Behandlung begeben. In einer angepassten Tätigkeit sei nach Abschluss der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 unten).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer litt an einer Diskushernie L5/S1 links; am 28. März 2014 erfolgte deswegen eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links (vorstehend E. 3.1). Im Juli 2014 wurde ebenfalls eine Diskushernie L5/S1 links, nebst neuropathischen Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie, festgestellt. Es wurde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen (vorstehend E. 3.3). Im August 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an neuropathischen Restschmerzen, Status nach der Operation der Diskushernie L5/S1 links vom 28. März 2014, leide und sich die Fussheber-, Fusssenkerparese und die neuropathischen Schmerzen auf die Arbeit einschränkend auswirken würden (vorstehend E. 3.4).

4.2    Rund ein Jahr später, im Juni 2015, wurde ein motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links unklarer Ätiologie festgestellt, das als progredient charakterisiert wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nun zurückhaltender beurteilt. So wurde als denkbar erachtet, dass der Beschwerdeführer eine angepasste, sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel ausüben könne, dies ohne Bezeichnung eines möglichen Pensums und unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physiotherapie und eventuell orthopädische Abklärungen verbessert werden könne (vorstehend E. 3.5). In der aktuellsten somatischen Beurteilung im September 2015 wurden ein chronisches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links und ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom genannt. Die bisherige Arbeitstätigkeit wurde als aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nunmehr so beurteilt, dass der Beschwerdeführer gar aktuell nur noch zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinderungsangepassten wechselbelastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein könne (vorstehend E. 3.6).

    Ferner kam noch eine psychische Problematik hinzu. So wurden im Februar 2016 erstmals eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) diagnostiziert (vorstehend E. 3.8).

4.3    Der RAD-Arzt ging in seiner Stellungnahme von September 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur aus. In angepasster Tätigkeit ging er hingegen unter Hinweis darauf, dass die Diagnostik/Therapie noch nicht abgeschlossen sei, nicht von einer dauerhaften/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 3.7). Eine Begründung für diese Annahme fehlt gänzlich. Zudem setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass nunmehr lediglich eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestiert worden war. Auch äusserte er sich, wie der Beschwerdeführer zu Recht ins Feld führt, nicht zu den von den Ärzten zuvor diagnostizierten neuropathischen Schmerzen. Des Weiteren erfolgte auch keine Stellungnahme zu den übrigen Diagnosen.

4.4    Bezüglich der psychischen Problematik bestehen zwei Diagnosen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22). Die ohnehin knappe Stellungnahme des RAD-Arztes von März 2016 bezieht sich jedoch nur auf eine dieser beiden Diagnosen. Wohl dürfte seine Beurteilung, dass es sich bei einer Anpassungsstörung definitionsgemäss um ein behandelbares Krankheitsbild handle, zutreffen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er sich mit der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt hat. Seine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.9), ist deshalb nicht vollständig und in der Folge nicht nachvollziehbar.

4.5    Auf die vorliegenden Beurteilungen durch den RAD kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden, haben sie sich doch als ausgesprochen lückenhaft erwiesen. Umgekehrt kann vorliegend nicht alleine auf die attestierte Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.6) abgestellt werden, und von den Fachpersonen, welche die psychischen Störungen festgestellt haben, liegen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor (vorstehend E. 4.3).

4.6    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller