Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00506




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 27. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, ist gelernter Serigraph (Urk. 7/1/3) und wurde zuletzt mit diversen Unterbrüchen zwischen 3. Juli 1993 und 9. Mai 2003 durch die Y.___ AG temporär an Einsatzbetriebe vermittelt (Urk. 7/6/1). Am 27. Dezember 2004 (Urk. 7/2) meldete er sich wegen unablässigem Gedankenkreisen und Ängstlichkeit, die jahrelang durch Alkohol- und Drogenkonsum in Schach gehalten worden seien, dann aber zu Polytoxikomanie mit sekundären somatischen Schäden geführt hätten, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. April 2005 (Urk. 7/16) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab.


2.    Am 11. April 2014 (Urk. 7/19) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er machte dabei geltend, seit ungefähr 2010 an Rückenschmerzen, Wassereinlagerungen in den Beinen und Migräne zu leiden. Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/22, 7/26) und erwerbliche (Urk. 7/24) Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 10. März 2015 (Urk. 7/28) die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 10. April 2015 (Urk. 7/29) sowie am 29. Mai 2015 (Urk. 7/34) Einwände erhoben hatte, wurde am 5. November 2015 (Urk. 7/38) ein weiterer ärztlicher Bericht eingeholt, zu dem der Versicherte am 23. Februar 2016 Stellung nahm (Urk. 7/40). Am 21. März 2016 (Urk. 7/42 = Urk. 2) verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Leistungsbegehrens.


3.    Mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 (Urk. 1) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2016, die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, respektive eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen, etwa die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und eine ungenutzt gebliebene Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Replik angesetzt.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen invalidenversicherungsrechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

1.3    Ist der Anspruch auf eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verneint worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.

2.2    Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise vor, dass sein Suchtverhalten nach der Einschätzung der Ärzte nicht mehr therapierbar und ihm ein Entzug nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund dieser Situation habe er Anspruch auf eine ganze Rente, eventuell sei mit Blick auf den zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG, die Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung angezeigt.


3.    Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11April 2014 (Urk. 7/19) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom 4April 2005 (Urk. 7/16) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21März 2016 (Urk. 2) in einem leistungsbegründenden Ausmass verändert hat.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 4. April 2005 (Urk. 7/16) auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 16. März 2005 (Urk. 7/15) ab. Auf der Grundlage des ärztlichen Berichts von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2004 (Urk. 7/13/5-11) beurteilte Dr. Z.___ den erhobenen psychiatrischen Befund als im Wesentlichen unauffällig, wobei ein nach erfolgreichem Abschluss der Entzugsbehandlung eventuell noch verbleibender Gesundheitsschaden nicht erkenn- beziehungsweise evaluierbar sei. Es sei noch kein stabiler Gesundheitszustand erreicht, der eine abschliessende Beurteilung zuliesse. Die noch ausgewiesenen psychischen Symptome seien solange als Begleitsymptome des Drogenkonsums zu betrachten, als nicht eine erhebliche, klinisch klar definierbare und von der Sucht abgrenzbare psychische Störung von Krankheitswert festgestellt werden könne, beziehungsweise als nicht unter Drogenkarenz weiterhin eine solche Störung manifest bleibe. Erst nach erfolgter zumutbarer Behandlung und Eingliederung im Sinne der sich in der Durchführung befindlichen stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung könne definitiv über die Erwerbsfähigkeit entschieden werden.

4.2    Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. April 2014 (Urk. 7/19) tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, wobei namentlich die folgenden ärztlichen Berichte erstattet oder eingereicht wurden:

    Mit Austrittsbericht vom 21. September 2011 (Urk. 7/22/10 f.) berichteten die Arztpersonen der Medizinischen Klinik des B.___ in C.___ über die von ihnen durchgeführte stationäre Entzugsbehandlung in Bezug auf Alkohol und Benzodiazepine. Während der Alkoholentzug erfolgreich verlaufen sei, habe sich der Benzodiazepinentzug unter Dormicum und Temesta schwierig gestaltet. Aufgrund von Entzugserscheinungen sei ein vollständiges Ausschleichen der Dosis nicht möglich gewesen.

4.3    Dr. med. D.___ vom E.___ berichtete am 3. Mai 2012 (Urk. 7/22/1 f.) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. September 2011 bis 2. Februar 2012 in der sozialmedizinischen Krankenstation E.___ und dem anschliessenden Aufenthalt bis 2. Mai 2012 in der Aussenstation. Nach der Zuweisung durch das B.___ und einer Stabilisierungsphase habe der Beschwerdeführer weiterhin einen Benzodiazepin-Entzug gewünscht. Ein vollständiges Ausschleichen der Dosis sei ebenfalls aufgrund von Entzugserscheinungen nicht möglich gewesen, weshalb es im Folgenden primär um einen kontrollierten Konsum, respektive eine Substitution, gegangen sei. Die aussichtslose Wohnungssuche habe zu erneutem, sich in Grenzen haltendem Alkohol- und gelegentlichem Kokainkonsum geführt. Seit dem Umzug in ein betreutes Wohnangebot der F.___ am 2. Mai 2012 werde er vorübergehend im E.___ im Rahmen eines Methadonprogramms ambulant betreut.

4.4    Am 25. November 2014 (Urk. 7/26/1-12) berichtete med. pract. dipl. pol. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Praktischer Arzt und Oberarzt des H.___, der Beschwerdegegnerin über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er sei zu allen Qualitäten orientiert. Im Gespräch sei keine Bewusstseinsstörung, jedoch seien Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen feststellbar. Bei der Erhebung der Biographie seien zudem Gedächtnisstörungen im Langzeitgedächtnis aufgefallen. Der Patient sei leicht misstrauisch und im formalen Denken leicht verlangsamt. Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht festgestellt werden können. Bei sozialem Rückzug bestehe eine leichte Antriebsstörung. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung fehlten. Der Beschwerdeführer habe bis ungefähr 1996 in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass die Suchterkrankung keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Zwischen 1996 und 2003 sei der Beschwerdeführer über Temporärbüros zeitweise verschiedenen Arbeiten nachgegangen. Eine stabile Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr möglich gewesen, was als Hinweis für eine in dieser Zeit beginnende Arbeitsunfähigkeit gedeutet werden könne. Seit ungefähr 2003 bestehe ein täglicher Konsum von Midazolam. Seither sei es zu einer deutlichen Verschlechterung seines Zustandsbildes mit Verwahrlosungstendenzen und der Aufgabe von sozialen Kontakten ausserhalb der Drogenszene gekommen. Da er nicht mehr der Verantwortung für sich habe nachkommen können, habe ein Umzug in eine betreute Wohnform stattgefunden. Freizeitbeschäftigungen jenseits des Substanzkonsums seien vollkommen aufgegeben worden. Verschiedene, auch stationäre Behandlungsversuche hätten nicht zu einer Verbesserung oder zumindest Stabilisierung des Zustandsbildes des Patienten geführt. Die Selbststigmatisierung des Patienten wegen seiner Abhängigkeitserkrankung, welche Ursache der sozialen Isolation sei, fördere auch seine Anspruchshaltung. Er erlebe sich in seiner Persönlichkeit durch den jahrelangen Midazolamkonsum als verändert. Ressourcen seien unwiederbringlich verloren, weshalb er auch in Zukunft auf die Unterstützung von Sozialarbeitern im Wohn- und administrativen Bereich, wie auch auf die medizinische Behandlung in der Poliklinik angewiesen sei. Die ungefähr alle zwei Wochen stattfindenden Urinanalysen hätten allesamt in Bezug auf Kokain ein positives Ergebnis gezeitigt. Es bestehe ein chronifizierter Verlauf, wobei der Patient sozial fast vollkommen isoliert sei. Ausserhalb der Drogenszene bestehe einzig zu den professionellen Bezugspersonen ein regelmässiger Kontakt. Die Tagesstruktur sei durch die Medikamentenabgabe in ihrer Institution geprägt. Interessen verfolge der Beschwerdeführer nicht. Die medikamentöse Behandlung habe zu einer Stabilisierung auf niedrigstem Niveau geführt. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des Behandlungsverlaufs und der aktuellen Situation werde von einer schlechten Prognose ausgegangen. Sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft im Baugewerbe als auch in jeder anderen Erwerbstätigkeit bestehe ungefähr seit 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In der Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit und Flexibilität bestünden schwere Einschränkungen. Auch sei er durch seine emotionale Instabilität und seine interpersonellen Konflikte in kein Arbeitsumfeld integrierbar. Er könne weder von beruflichen Massnahmen noch von Eingliederungsmassnahmen profitieren und mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er einzig der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1, ab circa 2012) bei. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen:

- Psychische Verhaltensstörung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22, seit 1984)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (seit ca. 2000)

- Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika (ICD-10: F13.2)

- Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2, seit ca. 1998)

- Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2, seit ca. 1982)

- Status nach Störung durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent

4.5    Auf der Grundlage einer reinen Aktenbeurteilung nahm RAD-Arzt dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. März 2015 (Urk. 7/27/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Es bestehe eine ausgeprägte Polytoxikomanie (ICD-10: F19), wobei verschiedene Substanzen substituiert würden (Methadon und Benzodiazepine). Daneben bestehe ein ausgeprägter Beigebrauch von Kokain und Alkohol. Obschon zahlreiche Entzüge stattgefunden hätten, habe keine nachhaltige Abstinenz erreicht werden können. Die Beurteilung, ob tatsächlich eine Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit bestehe, könne erst durch Abstinenz beurteilt werden. Dies sei allerdings infolge der ausgeprägten primären Suchterkrankung nicht möglich. Die letzte längere Arbeitsstelle sei wegen der Sucht verloren gegangen, so dass die Sucht damals - anders als es das aktuelle ärztliche Zeugnis darstelle - auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Die zusätzlich vorhandenen somatischen Störungen führten nur zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, das heisse medizinisch-theoretisch bestehe in angepasster Tätigkeit (körperlich leicht, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern oder gefährlichen Maschinen und rückenadaptiert) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei Folge der primären Suchterkrankung. Weitere medizinische Massnahmen, wie beispielsweise Entzugsbehandlungen, erachtete er zwar als wünschenswert, aber aus medizinischer Sicht infolge der gescheiterten Versuche nicht mehr sinnvoll.

4.6    Am 5. November 2015 (Urk. 7/38) berichteten Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Arzt des H.___, und lic. phil. K.___, klinischer Psychologe und Neurobiologe bei derselben Dienststelle, der Beschwerdegegnerin über den Verlauf der Behandlung des Beschwerdeführers. Er leide oft unter Rückenschmerzen und aufgrund der Nennung von wiederkehrenden Knieschmerzen bestehe der Verdacht auf eine Arthrose. Die seit langer Zeit bestehenden Beinödeme würden ihn vor allem bei längerem Stehen behindern. In Kombination mit der bestehenden Atemnot habe er Mühe beim Treppensteigen. Auch könne er nichts Schweres mehr tragen. Zudem beklage er wöchentlich mehrmals wiederkehrende Migräneanfälle. Seit Frühjahr 2015 leide er unter Inkontinenz, welche nach der letzten Hospitalisierung mit Katheterisierung eingetreten sei und zu wöchentlichem Einnässen im Bett führe. Er zeige sich im Verlauf instabil und angesichts seiner Zukunft ängstlich und hoffnungslos. In psychischer Hinsicht bestünden die im letzten Bericht von med. pract. dipl. pol. G.___ vom 25. November 2014 (Urk. 7/26/1-12) genannten Einschränkungen unverändert fort. In somatischer Hinsicht bestünden, neben den Einschränkungen durch die chronischen Unterschenkelödeme und Atemnot, mehrmals wöchentlich wiederkehrende Migräneanfälle, Rücken- und Knieschmerzen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf wenig compliant und halte Termine oft nicht ein. Im Februar 2015 sei er notfallmässig ins L.___ eingeliefert worden. Wegen Pneumonie und einem septischen Schock sei er dort knapp drei Wochen auf der Intensivstation behandelt worden. Nach dem Austritt habe er auf der Strasse einen epileptischen Anfall erlitten, worauf er nicht mehr ansprechbar gewesen sei und bei Bestehen einer Kieferstarre peripher keine Pulse mehr aufgewiesen habe. Nach erfolgter Beatmung sei er mit der Ambulanz ins L.___ eingeliefert worden. Zudem bestünden Schlafstörungen. Die Leistung von gemeinnütziger Arbeit im Sinne des Vollzuges unbezahlter Bussen habe er Mitte März 2015 aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht antreten können. Im April 2015 habe er die Arbeit angetreten, wobei er bei der Arbeit dauernd erschöpft gewesen sei und sich die Erschöpfung während der Arbeit noch gesteigert habe. Nach drei Stunden Arbeit sei er so müde, dass er zu Hause nur noch aufs Bett falle und einschlafe. Auch hätten ihn während der Arbeit seine ödematösen Beine trotz Stützstrümpfen dauernd geschmerzt. Er habe spontanen Harnabgang und hätte es während der Arbeit nie auf die Toilette geschafft. Im Verlauf habe er sich im Kontakt mit dem Personal der Klinik oft gereizt und genervt gezeigt. Die Prognose sei seit dem letzten Bericht unverändert schlecht. Es werde eine polydisziplinäre Begutachtung einschliesslich eines neuropsychologischen Assessments empfohlen.


5.    

5.1    Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. April 2005 (Urk. 7/16) noch davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine Entzugsbehandlung zumutbar sei, geht sie in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 2) in Übereinstimmung mit ihrem RAD (Urk. 7/27/3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein Entzug nicht mehr zumutbar ist. Da die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist, hatte sie in der Folge gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

5.2    Gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt dipl. med. I.___ vom 4. März 2015 (Urk. 7/27/3) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 10.  März 2015 (Urk. 7/28) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Nachdem im Einwandverfahren der Verlaufsbericht von Dr. J.___ und lic. phil. K.___ vom 5. November 2015 (Urk. 7/38) eingereicht wurde, stellte RAD-Arzt dipl. med. I.___ am 3. Februar 2016 (Urk. 7/41/3) fest, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden.

    Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen ihres RAD vom 4. März 2015 (Urk. 7/27/3) und 3. Februar 2016 (Urk. 7/41/3) ab. Diese überzeugen jedoch nicht: In der Stellungnahme vom 4. März 2015 zog dipl. med. I.___ in Widerspruch zu seiner Feststellung, dass ein Entzug aktuell nicht möglich sei, den Schluss, dass die gestellte psychiatrische Diagnose erst bei Abstinenz beurteilt werden könne. Zudem hielt er in der Stellungnahme vom 3. Februar 2016 fest, dass durch den im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Verlaufsbericht von Dr. J.___ und lic. phil. K.___ vom 5. November 2015 (Urk. 7/38) keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien. Nachdem darin beispielsweise von einer seit dem letzten Bericht neu hinzugekommenen Inkontinenz und zweimaliger notfallmässiger Hospitalisierung im L.___ (Urk. 7/38/8) berichtet wird, erweist sich diese Feststellung als aktenwidrig. Da sie nur auf die RAD-Stellungnahmen abstellte, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zudem nicht sämtliche zum Verfügungszeitpunkt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden. Darüber hinaus hätte bezüglich der notfallmässigen Hospitalisierungen weiterer Abklärungsbedarf bestanden, da entsprechende Berichte über diese stationären Aufenthalte in den medizinischen Akten fehlen. Es sind damit ergänzende medizinische Abklärungen notwendig. Diese haben - wie sowohl vom Beschwerdeführer selbst (Urk. 7/34), als auch von den behandelnden Ärzten (Urk. 7/38) bereits im Einwandverfahren beantragt - in der Form eines polydisziplinären Gutachtens zu erfolgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Rückweisung an die Verwaltung ist dann vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, nachdem die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli