Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00507 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 8. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1999, leidet am Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen; Urk. 8/18). Für dessen Behandlung sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene medizinische Massnahmen, Hilfsmittel und bauliche Massnahmen zu.
1.2 Im August 2014 wechselte die Versicherte von der Sekundarschule ins Gymnasium (Kantonsschule). Bis zur Beendigung des obligatorischen 9. Schuljahres im Sommer 2015 wurden die behinderungsbedingt notwendigen Transportkosten von der Gemeinde übernommen. Mit Mitteilung vom 19. August 2015 erteile die IV-Stelle sodann eine Kostengutsprache für behinderungsbedingte Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 17. August 2015 bis 5. Februar 2016 im Umfang von Fr. 1‘710.-- pro Monat (Urk. 8/491).
Im Januar 2016 stellte der Vater der Versicherten der IV-Stelle das Schreiben der Kantonsschule A.___, vom 29. Januar 2016 zusammen mit dem Notenblatt des Herbstsemesters 2015/2016 zu, worin festgehalten wurde, dass die Versicherte die Probezeit bestanden habe und definitiv in der Gymnasialklasse aufgenommen sei (Urk. 8/507-509).
Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 (Urk. 8/510) zeigte die IV-Stelle an, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für behinderungsbedingte Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erfüllt seien. Sie gewährte die Transportkosten bis zur Matura (22. Februar 2016 bis 19. September 2019) in der Höhe von Fr. 55‘620.-- in Form einer Austauschbefugnis und führte an, dass sich die Versicherte für die schulische Weiterführung und den Abschluss der Matura entschieden und somit gegen eine Berufslehre entschieden habe. Mit einer Berufslehre könne innerhalb der gleichen Zeitdauer ein Berufsabschluss und ein selbständiges Einkommen erzielt werden. Im Fall der Versicherten werde mit Erreichung der Matura die erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen und weiterführende berufliche Massnahmen würden nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden.
Mit Schreiben vom 15. März 2016 (Urk. 8/514) nahmen die Eltern der Versicherten Stellung und ersuchten um den Erlass eines Vorbescheides.
Mit Verfügung vom 24. März 2016 (Urk. 8/516 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und teilte mit, dass Kostengutsprache für behinderungsbedingte Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung bis zur Matura in Form einer Austauschbefugnis für Transportkosten von gesamthaft Fr. 55‘620.-- gewährt werde.
2. Gegen die Verfügung vom 24. März 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Kostengutsprache für die Transportkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung bis zur Matura im Umfang von mindestens Fr. 55‘620.-- zu gewähren (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Urk. 11) führten die Beschwerdeführenden aus, sie könne sich dem vorgeschlagenen Vorgehen der IV-Stelle nicht anschliessen. Selbst wenn eine Rückweisung erfolgen und sich dabei die Eingliederungswirksamkeit herausstellen würde, so bleibe die Frage nach der Berufswahl, der erstmaligen Berufsbildung und ob diese mit der Maturität abgeschlossen sei, offen. In prozessualer Hinsicht wäre mit einer Rückweisung die Streitfrage nicht entschieden, womit in der gleichen Sache erneut der Gerichtsweg beschritten werden müsste.
Am 20. Juli 2016 (Urk. 13) reichten die Beschwerdeführenden ein Semesterzeugnis zu den Akten (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 22. August 2016 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33). Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (erwähntes Urteil I 256/02, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.5 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss.
Einer versicherten Person entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um Fr. 400.-- höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5 Abs. 2 IVV). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte die Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV).
Anrechenbar im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 IVV sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten (Art. 5 Abs. 4 IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich die Versicherte für die schulische Weiterführung und den Abschluss der Matura entschieden habe und somit gegen eine Berufslehre. Mit einer Berufslehre könnten innerhalb der gleichen Zeitdauer ein Berufsabschluss und ein selbständiges Einkommen erzielt werden. Im Falle der Versicherten werde mit Erreichen der Matura die erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen. Weiterführende berufliche Massnahmen würden nicht mehr von der Invalidenversicherung übernommen. Die Berufswahl stehe der Versicherten zwar frei, jedoch behalte sich die Invalidenversicherung das Recht vor, einen Beruf beziehungsweise eine Ausbildung als eingliederungswirksam einzustufen oder nicht. Im Falle der Versicherten sei davon auszugehen, dass die Matura nicht verwertet werden könne. Sie sei stets auf eine Betreuung im Massstab eins zu eins angewiesen. Diese werde bei einer universitären Ausbildung nicht gewährleistet werden können. Zusätzliche Prüfungszeit bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen werde nur bedingt von einer Universität/Hochschule zur Verfügung gestellt werden können (S. 1). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die gewählte erstmalige berufliche Ausbildung in Form des Gymnasiums und Erlangen der Matura nicht eingliederungswirksam sein würden. Aus diesem Grund würden nur die Mehrkosten für den Transport während des Gymnasiums bis zur Matura übernommen (S. 2).
2.2 Die Versicherte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in erster Linie sei zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe. Dies führe zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bereits aus diesen verfahrensrechtlichen Gründen sei die Verfügung auszuheben (S. 4 f.). Die angefochtene Verfügung stehe sodann unter der Prämisse, es sei eine Berufslehre anzustreben. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die freie Berufswahl dar und verstosse gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot und das Behindertengleichstellungsgesetz (S. 5). Die Beschwerdegegnerin stelle mit der angefochtenen Verfügung ein Präjudiz für sie auf, dass ihre erstmalige berufliche Ausbildung mit Erreichen der Maturität abgeschlossen sei und fortan ein Invalideneinkommen angerechnet würde. Dadurch sei sie beschwert.
Der Besuch eines Gymnasiums, wie sie das tue, gehöre zur erstmaligen beruflichen Ausbildung, wobei diese mit der Matura nicht abgeschlossen sei. Fehl gingen daher die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Schulabschluss mit Matura bereits Anlass wäre, ein Invalideneinkommen zu bemessen und notwendige, gesetzlich vorgesehene berufliche Massnahmen nicht mehr finanzieren zu wollen. Das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme beziehe sich nicht auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die Art der Verwirklichung der Ausbildung, die so auszugestalten sei, dass der Beschwerdegegnerin nicht unnötige Kosten entstehen würden. Es bedeute aber nicht, dass sich eine Person auf ein unter ihren Fähigkeiten liegendes Ausbildungsniveau beschränken müsse. Im vorliegenden Fall entspreche der gewählte Besuch der Kantonsschule im Hinblick auf die Erlangung der Maturität zweifelsohne ihren schulischen und intellektuellen Fähigkeiten. Es seien dies insbesondere ihre Ressourcen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung. Dies werde auch von der behandelnden Ärztin des B.___ bestätigt (S. 6 f.). Zur Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Berufswahl sei nicht eingliederungswirksam, bleibe festzuhalten dass dem IV-Dossier keinerlei Angaben zu entnehmen seien, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin mit der Thematik der Berufswahl überhaupt befasst habe. Es werde in diesem Zusammenhang eine ungenügende Abklärung beanstandet. Es stelle sich überdies die Frage, wie denn eine Berufslehre eingliederungswirksam wäre, wenn – wie die Beschwerdegegnerin ausführe – eine Betreuung im Massstab eins zu eins notwendig sei (S. 7).
2.3 Strittig ist vorliegend die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung an der Kantonsschule.
3.
3.1 Aus formaler Sicht ist zuerst festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin der gesetzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens widerspricht. Gemäss Art. 74ter lit. b IVV kann zwar das Verfahren betreffend beruflicher Massnahmen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung nur, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstanden sind.
Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 eröffnete die Beschwerdegegnerin der Versicherten eine Kostengutsprache für behinderungsbedingte Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer Austauschbefugnis. Gleichzeitig führte sie in den kurzen Erwägungen aus, vorliegend werde mit der Erreichung der Matura die erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen. Weiterführende Massnahmen würden nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden (Urk. 8/510). Mit Schreiben vom 15. März 2016 tat die Versicherte unmissverständlich kund, dass sie mit der Kostengutsprache in Form einer Austauschbefugnis nicht einverstanden sei (Urk. 8/514).
Bereits damit war klar, dass die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Versicherten nicht entsprochen hatte. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Versicherten vor Erlass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchführen müssen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 415, Rz 2125). Diese Verfahrensvorschriften und namentlich auch das Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens sind zwingend.
3.2 Indem die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Versicherten schwerwiegend verletzt, was einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Ausserdem fällt eine ausnahmsweise Heilung dieser schwerwiegenden Verletzung grundsätzlich nicht in Betracht, da bei der daraus folgenden Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht auf einen formalistischen Leerlauf geschlossen werden kann, zumal die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat. Die Versicherte führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2016 (Urk. 11) aus, sie könne sich dem vorgeschlagenen Vorgehen der IV-Stelle zu einer Rückweisung der Sache nicht anschliessen und begründete dies damit, dass selbst wenn eine Rückweisung erfolgen und sich dabei die Eingliederungswirksamkeit herausstellen würde, trotzdem die Frage nach der Berufswahl, der erstmaligen Berufsbildung und ob diese mit der Maturität abgeschlossen sei, offen bleiben würde. In prozessualer Hinsicht wäre mit einer Rückweisung die Streitfrage nicht entschieden, womit in der gleichen Sache erneut der Gerichtsweg beschritten werden müsste.
Nach den Ausführungen der Versicherten kann deshalb davon ausgegangen werden, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung auch im Interesse der Versicherten und somit als erfüllt zu betrachten sind. Die Versicherte konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals vollumfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen.
Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Anspruchs materiell zu überprüfen.
4.
4.1 Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2016 (Urk. 2) gewährte Kostengutsprache für behinderungsbedingte Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung „in Form einer Austauschbefugnis“ kann nur so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend die erstmalige berufliche Ausbildung der Versicherten mit dem Erreichen der Matura als abgeschlossen betrachtet, weil sich die Versicherte gegen eine Berufslehre entschieden habe. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach mit einer Berufslehre innerhalb der gleichen Zeitdauer ein Berufsabschluss und ein selbständiges Einkommen erzielt werden könnte und die Versicherte die Matura gesundheitsbedingt nicht verwerten könne, ist weder nachvollziehbar noch kann ihr gefolgt werden.
So ist gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG unter erstmaliger Berufsausbildung eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, das heisst der Erwerb oder die Ermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Besuch eines Gymnasiums gehört zweifelsohne zur erstmaligen beruflichen Ausbildung, wobei diese mit der Matura nicht abgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3). Betreffend die Wahl der beruflichen Ausbildung bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme nicht auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die Art der Verwirklichung der Ausbildung. Diese ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass sich eine Person auf ein unter ihren Fähigkeiten liegendes Ausbildungsniveau beschränken muss (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.2 Vorliegend wechselte die Versicherte im August 2014 von der Sekundarschule ins Gymnasium, wo sie die Gelegenheit hat, die Matura zu erlangen. In Bezug auf die Frage, ob die Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten für die gymnasiale Ausbildung hat, ist zunächst auf den Begriff beziehungsweise den Sinn und Zweck der Matura einzugehen. Diese vermittelt noch keine eigentliche Berufsausbildung, sondern das Ziel ist, dass die Schülerinnen und Schüler zu jener persönlichen Reife gelangen, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen, MAR, vom 16. Januar/15. Februar 1995). Eine Berufsausbildung wird mit anderen Worten erst mit einem Hochschulabschluss erlangt. Zur Beurteilung der Eingliederungswirksamkeit der von der Versicherten anbegehrten beruflichen Massnahme ist vorliegend damit nicht nur entscheidend, inwieweit diese in der Lage erscheint, die Matura als solche zu bestehen. Es ist vielmehr auch im Sinne einer Prognose danach zu fragen, ob sie über die Fähigkeiten verfügt, ein Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten.
4.3 Die Versicherte bestand die Probezeit mit Erfolg, woraufhin sie definitiv ins Gymnasium aufgenommen wurde (vgl. Urk. 8/509). Nachdem sie definitiv ins Gymnasium übergetreten war, wies sie sowohl im Herbstsemester 2015/2016 (Urk. 8/508) wie auch im Frühlingssemester 2016 ein genügendes Zeugnis mit guten bis sehr guten Noten aus (Urk. 14). Gestützt auf ihre Zeugnisse kann davon ausgegangen werden, dass die Versicherte den zentralen Anliegen und Zielsetzungen einer gymnasialen Ausbildung gerecht zu werden vermag. So belegen die Noten das Begabungspotenzial der Versicherten und es kann gar von Fortschritten - zum Beispiel in der Mathematik - berichtet werden. Die Eignung der Versicherten für die Absolvierung der gymnasialen Matura erscheint in Bezug auf die Leistungsansprüche und die Komplexität als gegeben. Zudem sind bei der Versicherten im Frühlingssemester 2016 lediglich Absenzen von 6 Lektionen zu verzeichnen, was ebenfalls belegt, dass die gesundheitliche Situation die Versicherte in keiner Weise hindert, das Gymnasium regelmässig zu besuchen. Weiter ist wie von der Versicherten bereits ausgeführt zu berücksichtigen, dass zahlreiche Nachteilsausgleichsmassnahmen zur Verfügung stehen und von ihr auch bereits genutzt werden. So wird sie heute während des Gymnasiums von einer Betreuungsperson begleitet und hat Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (vgl. Urk. 1 S. 7). Des Weiteren wird auch von der behandelnden Ärztin des B.___ am 13. Juli 2015 (Urk. 8/488 = Urk. 3/3) bestätigt, dass die Versicherte an einer dystonen Cerebralparese leidet und ihre Einschränkungen in erster Linie motorischer Art seien, weshalb sie auf den Rollstuhl und auf Hilfe in Tätigkeiten des täglichen Lebens angewiesen sei. Die Versicherte habe normale, sogar sehr gute kognitive Fähigkeiten. Sie zeige eine hohe Motivation und grossen Einsatz und habe deshalb in das Gymnasium übertreten können. Im Sinne eines Nachteilsausgleichs brauche sie dort Assistenz, um ihre guten kognitiven Fähigkeiten auch umsetzen und zeigen zu können. Sie erfülle die Anforderungen des Gymnasiums. Aus medizinischer Sicht sei sie fähig, das Gymnasium zu besuchen.
4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen erscheint zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände klar, dass die Versicherte in der Lage sein wird, die gymnasiale Vorbereitung zur Matura an der Kantonsschule erfolgreich zu absolvieren. So entspricht der gewählte Besuch der Kantonsschule zweifelsohne ihren schulischen und intellektuellen Fähigkeiten. Was die Eingliederungswirksamkeit der Matura anbelangt, ist wie erwähnt entscheidend, ob die Versicherte über die Fähigkeiten verfügt, ein Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren und die dadurch erlangte Ausbildung in der Folge auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, welche einer guten Prognose entgegenstehen würden. So deutet nichts darauf hin, dass sich die Versicherte in einem kommunikativ und strukturell komplexen Arbeitsalltag, wie er an einer Universität oder einer Fachhochschule anzutreffen ist, nicht selbständig würde bewegen können. Es ist davon auszugehen, dass die Versicherte die Anpassungsfähigkeit (Aufnahme neuer Stoffe während Vorlesungen) wie auch die Selbständigkeit und Selbstorganisation (etwa beim konzipieren und Schreiben von Arbeiten), welche ein Studium erfordert, mit entsprechenden Hilfsmassnahmen mit sich bringen wird. Demnach liegen aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eingliederungswirksamkeit der Massnahme vor, zumal gar die behandelnde Ärztin den weiteren Schulbesuch nicht nur als möglich, sondern dem Gesundheitszustand als zuträglich einschätzte. Es spricht somit nichts gegen die Studierfähigkeit, die ihr mit dem Aushändigen einer Maturität von Rechtes wegen zugebilligt wird. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach eine Berufslehre eingliederungswirksamer wäre, eröffnet die Matura der Versicherten die Chance, allenfalls ein ihrer Behinderung angemessenes, eventuell gar spezialisiertes Fachstudium in Angriff zu nehmen. Letztlich stehen die Aussichten der Versicherten, erfolgreich ein Studium zu absolvieren und die betreffende Berufsausbildung anschliessend auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten gut, womit die Eingliederungswirksamkeit der gymnasialen Vorbereitung zur Matura vorliegend gegeben ist.
4.5 Nach dem Gesagten besteht daher kein Anlass, die Ausbildung "Vorbereitung Gymnasiale Matur" als den Fähigkeiten der Versicherten unangemessen zu betrachten. Da die Versicherte unbestrittenermassen Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Mehrkosten für die Beendigung der angefangenen Ausbildung mindestens im Umfang der dafür noch erforderlichen Semester von mindestens Fr. 55‘620.-- aufzukommen.
4.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die Ausbildung „Vorbereitung Gymnasiale Matur“ im Umfang von mindestens Fr. 55‘620.-- zu übernehmen. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird zugleich klargestellt, dass der Anspruch als solcher und nicht unter dem Titel der Austauschbefugnis besteht.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Umfang von mindestens Fr. 55‘620.-- hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz, Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach