Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00508
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 26. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, absolvierte keine Berufsausbildung (Urk. 6/6/14 und 6/6/21). Zuletzt war er seit dem 21. Januar 1985 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/1/2, 6/2/1, 6/7/4, 6/9 und 6/11), als er sich am 29. August 2014 eine Subskapularissehnenläsion an der rechten Schulter zuzog (Urk. 6/1/2, 6/6/85 und 6/6/96). Ab dem 1. September 2014 attestierten ihm diverse behandelnde Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/1, 6/15, 6/6/91, 6/6/100). Als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die Suva Versicherungsleistungen (Urk. 6/6/30 und 6/6/78-79).
Am 8. Dezember 2014 meldete die Arbeitgeberin den Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 6/2). Dabei erwähnte sie, das Arbeitsverhältnis werde bis auf Weiteres andauern; von einer internen Reorganisation und der Aufhebung der gesamten Produktion (Urk. 6/6/10, 6/11/2-3 und 6/6/28) war damals nicht die Rede (vgl. Urk. 6/2). Während des Gesprächs mit der IV-Stelle am 22. Januar 2015 habe der Versicherte erklärt, nach der Schulteroperation vom 27. November 2014 sei er gemäss der Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chefarzt im A.___, auf gutem Weg zur Besserung. Es brauche noch etwas Zeit, bis er wieder arbeitsfähig sei. Die nächste Untersuchung sei am 18. Februar 2015 geplant. Er sei zuversichtlich, dass er seine Arbeit bald wieder aufnehmen könne. Eine Anmeldung bei der IV wurde darauf als unnötig beurteilt (Urk. 6/4).
Bei der Untersuchung am 18. Februar 2015 diagnostizierte Dr. Z.___ eine erhebliche postoperative adhäsive Kapsulitis. Er ordnete die Weiterführung der eingeleiteten Physiotherapie an und beurteilte eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Produktion eines Industriebetriebes als aktuell noch nicht möglich. Die nächste Verlaufskontrolle werde in zwei Monaten stattfinden (Urk. 6/6/71). In der Folge unterzog sich der Versicherte weiteren Behandlungen, insbesondere Physiotherapie (vgl. Urk. 6/6/25, 6/6/47 und 6/20/3).
Er meldete sich am 10. August 2015 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6/11-16 = 6/7). Diese zog die Suva-Akten bei (Urk. 6/6 und 6/22-25) und tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/9, 6/11, 6/12 und 6/16-18). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/28). Dagegen erhob er mit Eingabe vom 9. März 2016 Einwand (Urk. 6/30) und reichte Arztzeugnisse vom 15. Dezember 2015 und vom 23. Februar 2016 ein (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 15. März 2016 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch; sie verzichtete aber auf den Versand der Verfügung, die (versehentlich) in die Akten aufgenommen wurde (Urk. 2; vgl. Urk. 6/32 und das Aktenverzeichnis). Gleichentags ersuchte die IV-Stelle Dr. Z.___ um ergänzende ärztliche Auskünfte (vgl. Urk. 6/34/6), die am 7. April 2016 bei ihr eintrafen (Urk. 6/34; vgl. das Aktenverzeichnis).
2. Gegen die Verfügung vom 15. März 2016 liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Liliana Scasascia Kleiser, mit Eingabe vom 2. Mai 2016 (Datum Poststempel, hierorts eingegangen am 3. Mai 2016; Urk. 1 S. 1), Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies wurde um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wurde der IV-Stelle eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der vollständigen Akten angesetzt (Urk. 4). Ebenfalls am 9. Mai 2016 erliess die IV-Stelle eine (weitere) Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 6/36). Am 6. Juni 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 7). Diese Frist wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers mehrfach erstreckt (Urk. 9 und 10). Die Replik wurde von seiner neu zuständigen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 erstattet (Urk. 11). Mit derselben wurde auch ein Schreiben von Dr. Z.___ vom 13. Mai 2016 neu eingereicht (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Oktober 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 12) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass die Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 2) dem Beschwerdeführer zwar nicht formell korrekt eröffnet wurde (vgl. Urk. 6/32). Er erlangte indessen dennoch davon Kenntnis und hatte zu beachten, dass sie hoheitliche individuell-konkrete Anordnungen über seine (erheblichen) Forderungen enthält. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und wurde darüber hinaus – insoweit korrekt – mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Urk. 1 S. 2; vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Sie ist daher als taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu qualifizieren, so dass einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegensteht.
1.2 Die IV-Stelle erliess die Verfügung vom 9. Mai 2016 in Unkenntnis der Beschwerde vom 2. Mai 2016. Dies vermag indessen nichts daran zu ändern, dass diese (zweite) Verfügung während des hängigen Beschwerdeverfahrens (lite pendente) erlassen wurde. Es ist daher zu berücksichtigen, dass der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG i.V. m. Art. 1 Abs. 1 IVG).
Die pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Soweit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung anzufechten braucht (vgl. das Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, Stand 1. April 2013, Rz 2041 mit Hinweisen).
Mit Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2016 wurde lediglich dem Interesse des Beschwerdeführers an der korrekten und vollständigen Durchführung des Einwandverfahrens entsprochen (Urk. 6/33 ff.), während der Anspruch auf Versicherungsleistungen zwischen den Parteien nach wie vor kontrovers diskutiert wird (vgl. Urk. 1, 5, 6/36 und 11). Er ist daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu beurteilen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geldendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3. Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, seit dem 1. Januar 2016 sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter wieder vollumfänglich zumutbar. Es sei demnach kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2).
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, seine Arbeitsfähigkeit sei bis heute beeinträchtigt (Urk. 1 und 11).
4.
4.1 Zum Verlauf lässt sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass am 12. September 2014 eine MRT-Arthrographie durchgeführt wurde, die eine Ruptur der Subskapularissehne und eine konsekutive Sehnenretraktion zeigte. Überdies zeigten sich eine wahrscheinlich posttraumatische Tendinose der Supraspinatussehne ohne Nachweis eines Risses, Zeichen einer Bursitis subacromialis, eine mässiggradige aktivierte AC-Gelenkarthrose und ein intaktes Labrum (Urk. 6/6/96).
4.2 Im Rahmen der Untersuchung am 8. Oktober 2014 gelangte Dr. Z.___ zur Beurteilung, der Versicherte zeige sowohl klinisch als auch MR-tomographisch eine Subskapularisläsion. Es handle sich um eine isolierte Läsion, der posterosuperiore Anteil der Rotatorenmanschette sei intakt, allenfalls strukturalteriert, jedoch asymptomatisch. Therapeutisch könne Dr. Z.___ nur eine Subskapularis-Rekonstruktion anbieten (Urk. 6/6/85).
Am 27. November 2014 führte Dr. Z.___ eine offene Subskapularis-Rekonstruktion und eine Bizepstenodese rechts durch (Urk. 6/6/83 und 6/6/87-88). Wegen dieses Eingriffs war der Versicherte vom 26. bis zum 30. November 2014 im A.___ hospitalisiert (Urk. 6/6/83).
4.3 Dr. Z.___ diagnostizierte am 18. Februar 2015 eine erhebliche postoperative Kapsulitis. Er ordnete die Weiterführung der eingeleiteten Physiotherapie an und hielt fest, die Wiederaufnahme der Arbeit in der Produktion eines Industriebetriebes sei aktuell noch nicht möglich (Urk. 6/6/71). Auch in der Zeit davor hatten sämtliche Ärzte dem Versicherten seit dem 1. September 2014 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (vgl. Urk. 6/1, 6/6/40 und 6/6/100).
4.4 Am 8. April 2015 stellte Dr. Z.___ eine klare Regredienz der postoperativen adhäsiven Kapsulitis fest. Entsprechend habe sich auch die Schulterfunktion deutlich verbessert. Der Versicherte gehe weiterhin regelmässig zur Physiotherapie und sei mit dem Verlauf nun zunehmend zufrieden. Er berichte über eine sich kontinuierlich verbessernde Schulterfunktion bei klar regredienten Schmerzen. Theoretisch plane man eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit auf ca. Anfang Juni 2015. Der Versicherte habe vor wenigen Tagen von der Suva eine Mitteilung erhalten, er müsse am 15. April 2015 für eine stationäre Nachbehandlung in die Rehaklinik B.___ eintreten. Diese Hospitalisation beurteilte Dr. Z.___ als fragwürdig. Der aktuelle Heilungsverlauf sei termingerecht und die Therapien könnten problemlos ambulant weitergeführt werden. Zudem sei der Versicherte motiviert, die Arbeit wieder aufzunehmen, was ab Juni teilweise wieder möglich sein sollte (Urk. 6/6/44). Er ersuche die Suva daher, die geplante Hospitalisation mit ihren ärztlichen Beratern zu diskutieren und auf diesen Entscheid zurückzukommen (Urk. 6/6/45). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/6/40).
4.5 Vom 15. April bis zum 20. Mai 2015 hielt sich der Versicherte stationär in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 6/6/31). Für die Dauer des Klinikaufenthalts wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 6/6/41).
Am 30. April 2015 wurde im C.___ eine weitere MR-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt, die einen Status nach Bizepstenodese und Subskapularisrefixation mit regelrechten postoperativen Verhältnissen, keine sicheren Hinweise auf eine Kapsulitis und eine Bursitis subacromialis ergab (Urk. 6/6/38).
Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 28. Mai 2015 wurden die bereits gestellten Diagnosen aufgeführt und aktuell klinisch eine postoperative Kapsulitis in Regredienz vermerkt (Urk. 6/6/31). Beim Klinikaustritt hätten noch belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter, eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes und eine Schlafstörung bestanden (Urk. 6/6/31).
Die angestammte Tätigkeit als Controller in der Produktion eines Industriebetriebes sei dem Versicherten nicht zumutbar, da die Tätigkeit mit Heben, Ziehen und Stossen auch von schweren Lasten verbunden sei. Ab dem 21. Mai 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/6/32). Die Ausübung der angestammten Tätigkeit sei sicher dauerhaft nicht mehr möglich (Urk. 6/6/33).
Es seien dem Versicherten leichte Arbeiten ganztags zumutbar. Hinsichtlich der rechten Schulter bestünden spezielle Einschränkungen; es sollten keine repetitiven Arbeiten über Schulterhöhe oder auf Schulterhöhe mit Gewichten verrichtet werden (Urk. 6/6/32).
Zur Weiterbehandlung wurde dem Versicherten eine ambulante Physiotherapie inklusive Medizinische Trainingstherapie (MTT) und die Fortsetzung des instruierten Heimprogrammes empfohlen (Urk. 6/6/32).
4.6 Die nächste Untersuchung durch Dr. Z.___ fand am 22. Juli 2015 statt, worauf er dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 6/15 und 6/25/79). Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 24. Juli 2015 aus, der Versicherte zeige nach wie vor eine deutliche funktionelle Einschränkung seines rechten Schultergelenks. Die Kapsulitis scheine weiterhin am Abklingen zu sein, die Schultersteife habe sich jedoch noch nicht vollständig gelöst. Er führe die eingeleitete Therapie weiter und habe nochmals Physiotherapie verordnet. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Situation so, dass der Produktionsstandort, wo der Versicherte gearbeitet habe, ins Ausland verlegt worden sei, so dass der Versicherte im Moment gar keinen Arbeitsplatz habe. Er sei jedoch nach wie vor bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt, welche ihm jedoch keine adäquate Arbeit anbieten könne. Für die Suche nach einer vergleichbaren Tätigkeit mit hoher Belastung sei der Zeitpunkt noch etwas verfrüht. Er habe den Versicherten aus diesem Grund nochmals arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/25/79).
4.7. Die behandelnde Physiotherapeutin wandte sich am 10. September 2015, nach Erhalt eines Aufgebots für MTT (Medizinische Trainingstherapie), an die Suva und erklärte, sie frage sich wirklich, was sich die Rehaklinik B.___ dabei gedacht habe. Der Versicherte sei sehr muskulös, er habe sehr viel Kraft und er sei äusserst sportlich. Was er benötige, sei Mobilität und sicher keine MTT. Nach ihrem Ermessen habe er die Rehaklinik B.___ im gleichen Zustand verlassen, wie er dort eingetreten sei. Grundsätzlich sei er auf sehr gutem Wege. Sie könne sich auch sehr gut vorstellen, dass er demnächst wieder eine adaptierte Tätigkeit aufnehmen könnte. Sie erlebe den Versicherten als sehr engagiert und motiviert (Urk. 6/22/9).
4.8 Dr. Z.___ untersuchte den Versicherten am 6. Oktober 2015 erneut (Urk. 6/25/48) und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/22/7). Der Versicherte zeige nach wie vor ein leichtes Rehabilitationsdefizit. Bei weitgehender Schmerzfreiheit werde dies insgesamt gut toleriert. Dr. Z.___ denke jedoch, dass die Physiotherapie nach wie vor indiziert sei. Er habe den Versicherten nochmals arbeitsunfähig geschrieben, meine jedoch, dass er ab Januar 2016 wieder arbeitsfähig sein werde (Urk. 6/25/48).
4.9 Der Versicherte wurde am 24. November 2015 durch den Kreisarzt der Suva, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (vgl. Urk. 6/23/7-11). Der Versicherte habe geschildert, die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk sei noch schmerzhaft eingeschränkt. Zum Beispiel gehe das Auswechseln einer Glühbirne mit der rechten Hand nicht. Ein Gewichtslimit körpernah bestehe nicht. Den Arm nach vorne zu heben, sei auch unter Last bis auf Brusthöhe kein Problem. Nachts bestünden Ruheschmerzen im Bereich es rechten Schultergelenks, er erwache deshalb zwei- bis dreimal pro Nacht (Urk. 6/23/9).
Dr. D.___ führte eine eingehende Befunderhebung durch (Urk. 6/23/9-10). Unter anderem wurde auch mit dem Handdynamometer die grobe Kraft gemessen, die rechts 30 kp und links 52 kp betrug (Urk. 6/23/10). Dr. D.___ gelangte zur Beurteilung, es zeige sich ein sehr schönes Heilergebnis, der Versicherte sei weitgehend beschwerdefrei und die Funktion des rechten Schultergelenks sei ausreichend (Urk. 6/23/11). Ab dem 1. Januar 2016 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Urk. 6/23/11).
4.10 Am 15. Dezember 2015 untersuchte Dr. Z.___ den Versicherten, der nach wie vor ein leichtes Rehabilitationsdefizit zeige. Im Rehabilitationsverlauf verringere sich dieses kontinuierlich. Dr. Z.___ denke, dass nun die Wiederaufnahme der Arbeit möglich sei, dies allerdings nicht im gleichen Rahmen wie von der Suva vorgeschlagen. Er werde den Versicherten per 1. Januar 2016 zu 20 % arbeitsfähig schreiben. Das Ziel sei die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/25/7). Gleichentags attestierte Dr. Z.___ dem Versicherten vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/25/13).
4.11 Im Rahmen einer Untersuchung am 23. Februar 2016 stellte Dr. Z.___ eine weitere Verbesserung der Schulterfunktion fest. Er denke, dass der Versicherte über die nächsten Monate auch die Belastbarkeit werde steigern können. Bis zum 28. Februar 2016 schreibe er den Versicherten noch zu 80 % arbeitsunfähig, danach zu 50 % (Urk. 6/34/7). Dementsprechend bescheinigte Dr. Z.___ dem Versicherten mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. Februar 2016 für die Zeit vom 24. bis zum 28. Februar 2016 eine 80%ige und für die Zeit vom 29. Februar bis zum 2. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/29/2).
4.12 Am 31. März 2016 führte Dr. Z.___ – auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle – zur Begründung seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung aus, die verzögerte Steigerung der Arbeitsfähigkeit erkläre sich durch die erhebliche postoperative adhäsive Kapsulitis. Insgesamt sei der Verlauf nun zunehmend erfreulich, so dass die Arbeitsfähigkeit habe gesteigert werden können. Mittelfristig sei in der angestammten Tätigkeit in einigen Wochen bis Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Hauptproblematik liege darin, dass die Arbeitgeberin den Produktionsstandort in E.___ aufgegeben und der Belegschaft gekündigt habe. Der Versicherte sei aktuell arbeitslos, beim RAV gemeldet, aufgrund der Arbeitseinschränkung jedoch praktisch nicht vermittelbar. Eine körperlich weniger belastendende Tätigkeit werde er ohne entsprechende Bildung und mit 60 Jahren kaum finden (Urk. 6/34/6).
5.
5.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf die kreisärztliche Beurteilung vom 24. November 2015 abgestellt und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016 ausgegangen werden kann (vgl. Urk. 1, 2, 6/36, 5 und 11).
5.2 Der Beschwerdeführer liess in diesem Zusammenhang geltend machen, der Suva-Kreisarzt Dr. D.___ habe den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 28. Mai 2015 nicht erwähnt und offenbar auch nicht gekannt (Urk. 11
S. 6). Zumindest der erstgenannte Einwand trifft zu (vgl. Urk. 6/23/7-8). Dementsprechend mangelt es den Ausführungen Dr. D.___s auch an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der im fraglichen Bericht festgehaltenen anderslautenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Dabei hätte die Tatsache, dass die Kraftwerte des rechten Armes beim Eintritt in die Rehaklinik B.___ am 17. April 2015 schmerzbedingt nicht sicher testbar waren, ebenso der fachärztlichen Diskussion bedurft wie der Umstand, dass sich der Versicherte beim Klinikaustritt am 15. Mai 2015 bei den Hebe- und Tragetests sowie bei Arbeiten über Kopf und mit Handkraft unter Angabe von Schulterschmerzen rechts selbst limitierte, bevor ein funktionelles Limit beobachtet werden konnte, weshalb davon ausgegangen wurde, es könnte mit grösserem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden (Urk. 6/6/36). Ebenso hätten die von der behandelnden Physiotherapeutin aufgezeigten Diskrepanzen (vgl. Urk. 6/22/9) erörtert werden müssen. Es mangelt somit an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten.
Darüber hinaus wurde von Seiten des Beschwerdeführers richtig erkannt (Urk. 11 S. 6), dass sich Dr. D.___ auf eine prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2016 beschränkte (Urk. 6/23/11). Ungeachtet dessen, dass auf eine blosse Prognose nicht abgestellt werden kann, stellt
sich in Anbetracht der am 24. November 2015 erhobenen Befunde (vgl. Urk. 6/23/9-10) die Frage, weshalb Dr. D.___ keine schlüssige und nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorzunehmen vermochte.
Auf die Ausführungen des Suva-Kreisarztes Dr. D.___ kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres abgestellt werden.
6. Ebenso wenig lässt sich die Arbeitsfähigkeit allein gestützt auf die Angaben der Rehaklinik B.___ oder des Behandlers Dr. Z.___ beurteilen. Mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung der Rehaklinik B.___ ist zu bemerken, dass sie bereits rund ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügungen abgegeben worden war und auf fraglichen Testergebnissen basierte (vgl. Urk. 6/6/36-37). Hinsichtlich der Einschätzung Dr. Z.___s stellt sich die Frage, inwiefern auch nichtmedizinische Faktoren in dessen Beurteilung miteingeflossen sind (vgl. Urk. 6/25/79, 6/27/7 und 6/34/6). Insbesondere ist diesbezüglich zu bemerken, dass Dr. Z.___ seit dem 8. April 2015 eine klare (kontinuierliche) Regredienz der postoperativen adhäsiven Kapsulitis und damit einhergehend spätestens seit dem 6. Oktober 2015 eine Verbesserung der Schulterfunktion festgestellt hatte (vgl. Urk. 6/6/44, 6/25/7 und 6/25/48). Weshalb er dennoch bis zum 1. Januar 2016 unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigte, erscheint in Anbetracht der bereits am 8. April 2015 ins Auge gefassten (teilweisen) Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (Urk. 6/6/44) wenig nachvollziehbar. Immerhin ist zu bemerken, dass auch Dr. Z.___ stets davon ausgegangen zu sein scheint, eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei erreichbar (vgl. Urk. 6/6/32, 6/6/44, 6/6/71, 6/25/7, 6/25/48, 6/34 und 12).
In Anbetracht der divergierenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen ab April 2015 wäre die Beschwerdegegnerin zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen gehalten gewesen. Zumindest hätte sie die medizinischen Akten mit den darin festgehaltenen Befunden dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreiten müssen (vgl. Art. 49 IVG und Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dies hat sie versäumt (vgl. Urk. 6/27 und 6/35). Eine Beurteilung durch die zuständige Sachbearbeiterin genügt – wie von Seiten des Beschwerdeführers richtig erkannt wurde (Urk. 11 S. 7) – nicht. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 15. März und vom 9. Mai 2016 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke