Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00512
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1997 zunächst in einem Pensum von 80 % und seit 2007 in einem Pensum von 100 % als Verkäuferin bei der Y.___ (Urk. 10/2/5, Urk. 10/15/1-6, Urk. 10/30/2). Am 15. April 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Nacken/Schulterschmerzen, Blockade bei Nackenbewegungen, Schwindel, Kopfschmerzen sowie Kribbeln und Gefühlsschwäche in Armen und Händen bei Arbeitsunfähigkeit seit 9. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Weil die Versicherte die Arbeitsvermittlung nicht als möglich erachtete, schloss die IVStelle diese mit Mitteilung vom 3. Februar 2011 ab (Urk. 10/32-33).
Am 27. Mai 2011 erstatteten Dr. med. Z.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom B.___ die von der IV-Stelle veranlasste (Urk. 10/35) Expertise (Urk. 10/38).
1.2 Mit Vorbescheid vom 26. August 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 24 % in Aussicht (Urk. 10/54). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 10/64) gab die IV-Stelle am 15. März 2012 eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 10/79). Nach Erstattung der Expertise durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. Mai 2012 (Urk. 10/91) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juli 2012 erneut die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/95).
Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2012 Einwand (Urk. 10/100), worauf die IV-Stelle am 6. Februar 2014 eine polydisziplinäre Untersuchung anordnete (Urk. 10/115), woran sie mit letztlich unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zwischenverfügungen vom 21. März 2014 (Urk. 10/126) und vom 28. Oktober 2014 (Urk. 10/149) festhielt. Das Gutachter der MEDAS D.___ GmbH erging am 14. Juli 2015 (Urk. 10/163).
1.3 Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/171, Urk. 10/176) - mit Verfügung vom 18. März 2016 mit Wirkung ab 1. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 10/185, Urk. 10/189 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 9. März 2011 (Ablauf der Wartefrist); eventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Zumutbarkeitsfrage an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch sie am 23. Mai 2016 substantiierte (Urk. 6-8). Die IV-Stelle schloss am 9. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im April 2011 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer - näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe indes eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 4 f.). Eine leichte bis mittelschwere depressive Episode begründe keinen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung. In Bezug auf das Valideneinkommen führte sie aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Lohnerhöhung von Fr. 3‘000. habe gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden (S. 5).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit vor (Urk. 1), anlässlich der MEDAS-Begutachtung sei in allen Teilbereichen nur eine Teilarbeitsfähigkeit festgestellt worden (allein im psychiatrischen Bereich von nur 40 %). Die Beschwerdegegnerin habe nur im somatisch bedingten Beschwerdebild eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gesehen. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit sei allerdings nicht nachvollziehbar, sei doch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und aus rheumatologischer Sicht eine solche von 20 % bescheinigt worden, was allein schon 70 % ergebe. Es fehle eine Begründung, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ignoriert habe (S. 14). Für die von den Gutachtern diagnostizierte leichte depressive Episode (S. 15) fehle eine Aufzählung der Symptome. Psychische Störungen würden sowohl vom behandelnden Psychiater als auch im psychiatrischen Teilgutachten bestätigt, was von der Beschwerdegegnerin stillschweigend übergangen werde. Zusätzlich zur Depression leide sie an weiteren psychischen Störungen (S. 16), so dass die Frage der Überwindbarkeit der Arbeitsunfähigkeit im Lichte der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen sei (S. 17).
Zusammenfassend postulierte sie, aufgrund des im MEDAS-Gutachten beschriebenen somatischen Beschwerdebildes und der psychischen Störungen bestehe seit Ablauf des Wartejahres im März 2011 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit, weshalb ihr eine ganze Rente zustehe (S. 17).
Zudem bestritt die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen; die Beschwerdegegnerin hätte das Valideneinkommen bei der Arbeitgeberin genau abklären beziehungsweise auf Fr. 53'404.-- im Jahr 2011 festlegen müssen, anstatt dieses mittels den statistischen Reallohnerhöhungen zu ermitteln (S. 17 f.).
2.3 Strittig ist die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Invalidenrente. Dabei ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit verhält.
Obschon umfangreiche medizinische Abklärungen, insbesondere mehrere Begutachtungen erfolgten, stützten sich beide Parteien auf das durch die Ärzte der MEDAS D.___ erstattete Gutachten und zogen daraus ihre - jeweils unterschiedlichen - Schlüsse. Es rechtfertigt sich daher, vorab die besagte Expertise näher zu beleuchten.
3.
3.1
3.1.1 Im MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2015 (Urk. 10/163) stützten sich die Ärzte auf die ihnen überlassenen umfangreichen Vorakten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 19 ff.) und die im Rahmen der Untersuchungen am 23./26. Februar und am 15. April 2015 (S. 1) erhobenen internistischen (S. 24 f.), rheumatologischen (S. 26 ff.), neurologischen (S. 28 f.) und psychiatrischen (S. 29 ff.) Befunde sowie auf das Ergebnis einer konsensualen Beurteilung (S. 31 ff.). Die Gutachter nannten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):
1. Zervikale Myelopathie mit leichtgradiger linksbetonter Tetraspastik (M50.0)
2. Zervikovertebrales Syndrom mit vertebragenem mechanischem Charakter bei dokumentierten mehrsegmentären degenerativen Kaskaden und anamnestisch Hinweise auf mögliche erneute zervikale Myelopathie (M54.02)
3. Dringender Verdacht auf potenziell chronische Fraktur/sinterungsaktive Osteoporose (M80.09)
4. Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären intraartikulären Radiusfraktur links, 27. März 2015
5. Intermittierend akzentuierte Beschwerden aufgrund degenerativer Veränderungen des Handgelenkes rechts (M25.09)
6. Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit aktuell bei der Epikrise eingrenzbaren leichten Facettengelenksreizungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), linksbetont (M54.05)
7. Unvollständig remittierte depressive Störung auf dem Niveau einer eher leicht- als mittelgradigen depressiven Episode (F32.8)
8. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
9. Posttraumatische Störung in subsyndromaler Präsentation imponierend (F43.1)
10. Auffällige Persönlichkeitszüge mit instabilen und depressiven, aber auch leistungsorientierten Zügen (Z73)
Der weiter diagnostizierten somatoformen Sensibilitätsstörung mit chronischer Schmerzstörung (F45.41) massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 31).
3.1.2 Für den Neurologen stand fest, dass die Beschwerdeführerin an einer linksbetonten Tetraspastik infolge einer Erkrankung des zervikalen Myelons leidet, dies seit mindestens 2010. Aufgrund dieser Erkrankung seien körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten nicht zumutbar (S. 33).
In Bezug auf die linksseitige Sensibilitätsstörung fand der Neurologe in seiner Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Schädigung. Er führte aus, dass es sich möglicherweise um eine Ausgestaltung aufgrund der subjektiv empfundenen Schwäche der linken Körperseite handle. Diese Sensibilitätsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin Rechtshänderin sei. Diese sei in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig (richtig wohl arbeitsunfähig; vgl. dazu auch Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] der Beschwerdegegnerin, Urk. 10/169/11 und nachfolgend E. 3.2) mit reduzierter körperlicher Belastbarkeit; in einer angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, unverändert seit März 2010 (S. 33; vgl. auch neurologisches Teilgutachten, Urk. 10/163/83).
3.1.3 Im rheumatologischen Teilgutachten wurden das zervikovertebrale Syndrom mit vertebragenem, mechanischem Charakter bei dokumentierten mehrsegmentären degenerativen Kaskaden und zumindest anamnestischen Hinweisen auf mögliche erneute zervikale Myelopathie (M54.02) hervorgehoben. Der Rheumatologe legte dar, dass trotz Laminektomie (am 25. September 2014; vgl. dazu Urk. 10/142/1) die Möglichkeit einer erneuten myelopathischen Problematik nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Wenn die von der Beschwerdeführerin genannten Sensationen, Beschwerden und Störungen gesamthaft betrachtet würden, sei es nachvollziehbar, dass das Beschwerdebild in einem „Ganzkörpersyndrom" gipfle, auch wenn keine Tenderpoints gefunden worden seien. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeitsfähig mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %, auch für eine geeignete Verweistätigkeit. Die Einschränkungen müssten zugestanden werden durch vermehrten Pausenbedarf, verlangsamtes Arbeitstempo sowie Sicherstellung der Ausführung von Lockerungs- und Gymnastikübungen. Ebenso müssten ergonomische Empfehlungen eingehalten werden (S. 34).
3.1.4 Laut psychiatrischem Teilgutachten kämen bei den gestellten Diagnosen grundsätzlich einfache Tätigkeiten in Frage. Ausscheiden würden aufgrund des ständigen Stresserlebens Arbeiten mit erhöhter Konzentrationsaufforderung und Schichtarbeiten; Arbeiten mit Kundenkontakt erschienen als nicht sinnvoll. Aus psychiatrischen Gründen werde eine Tätigkeit von zweimal zwei Stunden pro Tag in Form von Heimarbeit gesehen, dies bei einem Gesamtrendement von 80 %. Dies ergebe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen von 60 %. Damit seien ein vermehrter Pausenbedarf und die höchste Anpassung an das komplexe Krankheitsprofil enthalten. Verbunden mit der Möglichkeit einer nicht einfachen Persönlichkeit sei die Möglichkeit zur rein willentlichen Überwindbarkeit ganz erheblich eingeschränkt. In der erwähnten Arbeitsunfähigkeit sei eine Willensanstrengung bereits enthalten (S. 35 Mitte).
Der Psychiater beschrieb ferner einen sozialen Rückzug in allen Belangen. Die Symptomatik erscheine nicht als nicht mehr therapeutisch angehbar und Behandlungsversuche seien nicht unbefriedigend verlaufen. Grundsätzlich seien der Beschwerdeführerin alle Massnahmen zumutbar, etwa Pharmako- und Psychotherapie. Ebenfalls könnten soziotherapeutische Elemente, zum Beispiel ambulante psychiatrische Spitex, eingesetzt und eine tagesklinische Behandlung begonnen werden. Die Beschwerdeführerin habe Ressourcen und bemühe sich. Die Arbeitsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen durchaus noch gesteigert werden, eventuell durch eine verbesserte Pharmakotherapie; die Antidepressiva könnten zum Beispiel vielleicht noch optimiert werden. Die Psychotherapie erscheine als zielführend und werde auch so erlebt (S. 35 unten).
3.1.5 Zusammenfassend legten die Gutachter dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einem mehrschichtigen Symptomenkomplex leide, wobei sich die Faktoren gegenseitig in der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Auf der einen Seite stünden die ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, diese hätten vor allem an der Halswirbelsäule (HWS) zu einer Spinalstenose geführt. Im neurologischen Teilgutachten werde die leichtgradige linksbetonte Tetraspastik mit einer zervikalen Myelopathie als Folge der degenerativ bedingten Spinalstenose erwähnt. Die in der Folge reduzierte Kraft, verminderte Stabilität, verminderte Gehstrecke und die verminderte Geschicklichkeit seien die Folge. So könne auch der Sturz im Frühling 2014 mit der (operativ versorgten; vgl. Urk. 10/127/1-3, Urk. 10/142/1) mehrfragmentären Radiusfraktur links auf diese Faktoren zurückgeführt werden. Der auch im rheumatologischen Gutachten erwähnte Vitamin-D-Mangel sowie die radiologisch imponierende Osteopenie/Osteoporose könnten eine Rolle spielen. Radiologisch könnten diesbezüglich Veränderungen an der Brustwirbelsäule (BWS) im Sinne von sinterungsaktiven Keilwirbelbildungen gesehen werden. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) seien an der Schmerzentstehung beteiligt, hätten aber keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Bedeutung sei zurzeit die Hemisakralisation im Bereich des lumbosakralen Überganges. Die lange dauernden, radiologisch erstmals 2001 dokumentierten degenerativen Veränderungen der HWS hätten zu den chronifizierten Schmerzen im Bereich Nacken, Hals, obere Extremität geführt (S. 36).
Im psychiatrischen Gutachten finde sich das Bild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Psychische Faktoren, wie auch vormalige traumatische Erlebnisse wie der sexuelle Missbrauch durch den Vater während der praktisch gesamten Kind- und Jugendzeit, die problematische erste Ehe mit unter anderem der Betreuung des schwer behinderten Kindes, auch aktuelle Belastungen, zum Beispiel die gescheiterte zweite Ehe, könnten für die Aufrechterhaltung verantwortlich gemacht werden. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Exploration erscheine die depressive Störung nicht im Vollbild einer völlig abgesenkten Stimmung, aber mit anhaltender Ängstlichkeit, die auch auf die komorbide Störung des posttraumatischen Erlebens (F43.1) sowie auf den ständigen Stress durch die Schmerzstörung zurückgehe. Das Ganze sei verbunden mit einer nicht einfachen Persönlichkeit (Z73). Somit sei die Möglichkeit der rein willentlichen Überwindbarkeit ganz erheblich eingeschränkt (S. 36). Daraus folge eine Arbeitsfähigkeit von zirka zweimal zwei Stunden am Tag in Form von Heimarbeit, damit ein eigener Rhythmus gefunden werden könne. Das Gesamtrendement betrage 80 % von diesen vier Stunden, was einer Gesamteinschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 66 % entspreche. Eine Willensanstrengung sei in dieser Arbeitsfähigkeit von 34 % bereits enthalten. Die im rheumatologischen und neurologischen Fachgutachten festgestellten medizinisch-theoretischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien entsprechend der auch im psychiatrischen Gutachten festgestellten Leistungseinschränkung von 20 % enthalten (S. 37).
Zu den Fragen der Beschwerdegegnerin hielten die Gutachter im Weiteren fest, es bestünden sowohl körperliche wie auch psychische Leiden mit Krankheitswert, die einander gegenseitig beeinflussten. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkung des zeitlichen Rahmens zumutbar, aus psychiatrischer Sicht sei sie nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei seit April 2010 aus rein rheumatologischer Sicht um 20 % vermindert, aus psychiatrischer Sicht um 100 % (S. 38).
Andere Tätigkeiten befanden die Gutachter für zumutbar. Grundsätzlich kämen einfache Tätigkeiten in Frage, Arbeiten mit erhöhter Konzentrationsforderung und Schichtarbeit würden ausscheiden; Kundenkontakt sei nicht sinnvoll. Störende Lichtverhältnisse und Lärmbelästigungen ergäben Probleme. Sie schlossen, dass eine Form von Heimarbeit sinnvoll wäre, so dass ein eigener Rhythmus gefunden werden könne. Entsprechend angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin im Umfang von zweimal zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 39) bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 40).
Weiter legten die Gutachter dar, dass die Arbeitsfähigkeit durch Optimierung der Pharmako- und der Psychotherapie verbessert werden könne. Empfehlenswert seien auch soziotherapeutische Elemente, zum Beispiel ambulante psychiatrische Spitex im Sinne von mehr Mobilisation und zu Hause. Von hier aus könne möglicherweise auch eine tagesklinische Behandlung begonnen werden. Aus rheumatologischer Sicht seien regelmässige Pausen erforderlich, damit die Beschwerdeführerin Lockerungsübungen etc. durchführen könne (S. 40).
Ferner äusserten sich die Gutachter zu den (damals geltenden; vgl. vorstehend E. 1.3.2) «Förster-Kriterien» (S. 43 f.).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erachtete das MEDAS-Gutachten in seiner Stellungnahme vom 18. August 2015 für umfassend; es beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten, die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sei einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit - wohl eine Arbeitsfähigkeit - von etwa vier Stunden (zweimal zwei Stunden) täglich (Urk. 10/169/10).
Auf Rückfrage der Sachbearbeiterin, wonach im MEDAS-Gutachten aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und aus neurologischer Sicht eine solche von 100 % beschrieben werde, aber in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/169/11 oben), ergänzte der RAD-Arzt am 16. September 2015, die vom Neurologen angeführte Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit beruhe auf einem Verschrieb. Aus dem Kontext gehe zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % hervor. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit aus neurologischer beziehungsweise somatischer Sicht betrage 50 %. Aus psychiatrischer Sicht hätten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 66 % errechnet (etwa vier Stunden täglich mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %). Im Weiteren prüfte der RAD-Arzt die Standardindikatoren, jedoch ohne daraus einen Schluss zu ziehen (Urk. 10/169/11), worauf die Beschwerdegegnerin verfügungsweise unter Berücksichtigung allein der somatischen Einschränkungen auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit erkannte (Urk. 10/169/12).
4.
4.1 Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens wird von keiner Partei grundsätzlich in Frage gestellt. Wie Dr. E.___ vom RAD zutreffend festhielt (E. 3.2 hievor), sind die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens aufstellt (vorstehend E. 1.4), vollumfänglich erfüllt.
Die Beschwerdeführerin rügte zur Hauptsache, dass die Beschwerdegegnerin die psychischen Einschränkungen unberücksichtigt gelassen habe, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.2 Die Gutachter erachteten aus psychiatrischer Sicht nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von zweimal zwei Stunden am Tag und ein Rendement von 80 %, mithin von 34 % beziehungsweise bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen- oder 8.34 Tagesstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total) von 38 % (100 % : 8.34 x 4 x 80 %), für zumutbar (vorstehend E. 3.1.5).
Dagegen verneinte die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wobei sie - wie gesagt (vorstehend E. 2.1) - zur Begründung anführte, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode begründe keinen Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 5). Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychischen Störungen, worunter auch ein depressives Geschehen zu begreifen ist, lässt sich diese Würdigung nicht halten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2).
Darüber hinaus liess die Beschwerdegegnerin vollständig ausser Acht, dass die Gutachter auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wie auch eine posttraumatische Störung in subsyndromaler Präsentation diagnostizierten (vorstehend E. 3.1.1). Diese Erkrankungen fallen unter die psychischen Gesundheitsschäden, bei denen nunmehr rechtsprechungsgemäss anhand der Standardindikatoren zu prüfen ist, ob die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich bedeutsam ist.
4.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen von psychischen Leiden sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6).
Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Im Folgenden ist daher die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.
4.5
4.5.1 Was den Komplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2).
Die MEDAS-Gutachter beschreiben zwar verschiedene psychische Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, doch sind der Expertise keine Hinweise für eine besonders schwere Ausprägung der psychischen Befunde zu entnehmen. In Bezug auf die depressive Symptomatik sprachen sie sogar in der Diagnostik von einer eher leicht- als mittelgradigen depressiven Störung (vorstehend E. 3.1.1). Die Gutachter erwähnten auch IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren, wie die problematische erste Ehe mit der Betreuung des schwer behinderten Kindes und die gescheiterte zweite Ehe (Urk. 10/163/36 Mitte), welche für die Aufrechterhaltung der psychischen Leiden verantwortlich gemacht werden können. Daneben erwähnten die Gutachten jedoch eine posttraumatische Störung aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Vater während praktisch der gesamten Kind- und Jugendzeit, was kaum mehr als leicht gelten kann.
Darüber hinaus schilderten die Gutachter ausgeprägte, bildgebend nachgewiesene somatische Störungen. Der mehrschichtige Symptomenkomplex beeinflusse sich gegenseitig (vorstehend E. 3.1.5), so dass allein schon aus somatischer Sicht nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit zumutbar ist.
In Anbetracht dieser ausgeprägten Befunde ist dem RAD-Arzt beizupflichten, der von einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung sprach (Urk. 10/169/11).
4.5.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resis- tenz“ ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Psychotherapie zwar ziel- führend und mit entsprechenden Resultaten befolgt wird. Doch hielt der begutachtende Psychiater die Symptomatik nicht für therapieresistent. Er empfahl den Einsatz von soziotherapeutischen Massnahmen wie ambulante psychiatrische Spitex, aber auch eine tagesklinische Behandlung (Urk. 10/163/30), welche die Beschwerdeführerin wegen der Kinder ablehne (Urk. 10/163/67 oben). Mittels geeigneter medizinischer Massnahmen, namentlich einer verbesserten Pharmakotherapie könne die Arbeitsfähigkeit durchaus noch gesteigert werden (Urk. 10/163/35).
Wenn auch der Beschwerdeführerin die seit 2010 anhaltende ambulante psychiatrische Behandlung (Urk. 10/163/67 oben) wie auch die Medikamentencompliance (Urk. 10/163/70 oben) zu Gute zu halten sind, hat sie sich das fehlende Ausschöpfen von Therapien mit unterschiedlichen therapeutischen Ansätzen entgegenhalten zu lassen, so dass letztlich nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat auch trotz der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit keinerlei Eingliederungsversuche mehr unternommen (Urk. 10/163/20 oben),
4.5.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1).
Die Beschwerdeführerin leidet an ausgeprägten, objektiv ausgewiesenen und am 25. September 2014 operativ erfolglos versorgten Beschwerden im Nackenbereich, welche linksseitig eine leichte Tetraspastik nach sich ziehen, wie auch im Lendenbereich sowie an degenerativen Veränderungen im rechten Handgelenk (Urk. 10/163/43). Allein aus neurologischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Zusammenhang mit der zervikalen Myelopathie zu 50 % eingeschränkt. Obwohl sich für die linksseitig angegebene Sensibilitätsstörung kein organisches Korrelat ergab (Urk. 10/163/83) und diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, wohnt den übrigen somatischen Störungen ein erheblicher Krankheitswert inne. Die durch das Mischbild von syndromalen und somatischen Gesundheitsschäden hervorgerufene Wechselwirkungen beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit zweifellos negativ.
4.5.4 Zum Komplex „Persönlichkeit“ legten die Gutachter dar, die Beschwerdeführerin leide an auffälligen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73). Diesen mass der begutachtende Psychiater mit Blick auf die Möglichkeit der willentlichen Überwindbarkeit erhebliche Einschränkungen zu, was in der formulierten Arbeits(un)- fähigkeit enthalten ist (Urk. 10/163/74).
Rechtsprechungsgemäss vermögen akzentuierte Persönlichkeitszüge zwar keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4), allerdings ist eine entsprechende Persönlichkeitsstruktur - mit den MEDAS-Gutachtern - ressourcenmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2107 vom 11. September 2017 E. 4.2.2).
4.5.6 Hinsichtlich des „sozialen Kontextes“ ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin lebt mit der Tochter in einer Wohnung. Sie hat einen Freund oder Kollegen, mit dem sie sich hauptsächlich am Wochenende trifft und der sie zur Begutachtung gefahren hat. Sie hat eher wenige Bekannte, da es ihr unangenehm ist, wenn diese sie in der Wohnung aufsuchen. Im Jahr vor der Begutachtung ist sie nicht in die Ferien gefahren und im Vorjahr hat sie in Neapel ihren kranken Vater besucht (Urk. 10/163/66; vgl. auch Urk. 10/169/11).
Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin dem begutachtenden Psychiater an, dass sie am Vortag zur Begutachtung gegen 8.30 Uhr aufgestanden sei, Kaffee getrunken habe und im Trainer 20 Minuten mit dem Hund spazieren gegangen sei. Zu Hause habe sie ihre Physioübungen durchgeführt, sich ausgeruht und am Mittag eine Kleinigkeit zu sich genommen. Nachmittags sei sie wieder mit dem Hund und der Tochter spazieren gegangen. Dann habe man ferngesehen, Gespräche geführt und sie habe sich wieder ausgeruht. Abends habe man gekocht und gegessen, nochmals ferngesehen und gegen 22.00 Uhr sei sie zu Bett gegangen, habe aber gar nicht gut geschlafen (Urk. 10/163/66; vgl. dazu auch Urk. 10/163/20 f.).
Die Beschwerdeführerin hat demnach eine regelmässige Tagesstruktur, spaziert regelmässig mit dem Hund und pflegt offenbar eine gute Beziehung mit der Tochter, mit der sie zusammen lebt. Die Gutachter sprechen nicht von einem schweren sozialen Rückzug (Urk. 10/163/43), doch gibt es ausser mit einer der drei Töchtern keine intakten Beziehungen, ausser monatliche Treffen mit zwei Freundinnen (Urk. 10/163/21). Der Kontakt zum Vater gestaltet sich schwierig, genauso wie zum neuen Freund. Aus dem sozialen Umfeld kann die Beschwerdeführerin mithin kaum positive, mobilisierende Ressourcen gewinnen.
4.5.7 In der Kategorie „Konsistenz“ zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf. Ausser dem regelmässigen Spazieren berichtete sie über einige Aktivitäten im Haushalt wie staubsaugen; wegen der Schmerzen könne sie indes nicht länger kochen und Dranbleiben an den Dingen (Urk. 10/163/63 oben). Weitere Aktivitäten im und ausser dem Haus sind nicht ersichtlich. Der begutachtende Psychiater vermutete ein geringes Aktivitätsniveau (Urk. 10/163/42), welchem Schluss zu folgen ist, da insgesamt keine Inkonsistenzen ersichtlich sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin neben ihrer Passivität im Alltag auch seit Längerem keine Ferienreisen unternimmt und nicht Auto fährt (Urk. 10/163/66). Der Gutachter erhob auch eine Angst, das Haus zu verlassen (Urk. 10/163/37).
Unter diesen Umständen ist von einem eher passiven Verhalten auch im Alltag auszugehen, das die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit stützt.
4.5.8 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin steht laut dem begutachtenden Psychiater seit 2010 bei Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 10/163/67), in als adäquat erachteter psychiatrischer Behandlung. Anhaltspunkte dafür, dass sie die verordnete Medikation nicht befolgt, sind keine ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. In somatischer Hinsicht unterzog sie sich am 25. September 2014 gleichzeitig mit der Entfernung des störenden Osteosynthesematerials nach der Handgelenkfraktur links einem Eingriff an der Halswirbelsäule (Urk. 10/142/1). Diese laufenden Behandlungsmassnahmen lassen auf einen anhaltenden und erheblichen Leidensdruck schliessen (vgl. dazu auch RAD-Arzt Dr. E.___, Urk. 10/169/11). Die Beschwerdeführerin hat zwar in psychiatrischer Hinsicht die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, doch ist nicht aktenkundig und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass der behandelnde Arzt - anders als später die Gutachter - Behandlungen mit anderen therapeutischen Ansätzen empfohlen und sie sich diesen widersetzt hätte.
4.5.9 Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren und insbesondere mit Blick auf die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die MEDAS-Gutachter nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychischen Beschwerden von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von zweimal zwei Stunden pro Tag und einer zusätzlichen Einschränkung von 20 % auszugehen (vorstehend E. 3.1.5), was - wie gesagt - eine Restarbeitsfähigkeit von 38 % ergibt (vorstehend E. 4.2). Diese gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist das Ergebnis der konsensualen Besprechung der befassten Fachärzte. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann in Anbetracht dieser Sachlage nicht einfach die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit zu der aus psychiatrischer Sicht hinzugezählt und eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 14) angenommen werden.
Daran ändert auch nichts, dass seinerzeit die Gutachter des B.___ eine höhere Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit (Urk. 10/38/24) für zumutbar erachtet hatten. Die MEDAS-Gutachter erläuterten hiezu nachvollziehbar, dass jene Beurteilung trotz der beschriebenen Befunde die Myelopathie nicht zutreffend gefasst hatte (Urk. 10/163/42).
Auch das Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Mai 2012 ist nicht geeignet, das MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dr. C.___ ging allein aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 10/91/16). Allerdings führte er dazu aus, dass er die chronischen Schmerzen nicht beziehungsweise doch wenigstens als teilweise überwindbar erachte (Urk. 10/91/15). Da auch er immerhin von einer teilweisen Überwindbarkeit ausging, vermag die von ihm bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen. Überdies darf der polydisziplinären MEDAS-Abklärung höherer Beweiswert zugemessen werden, da dabei auch die erheblichen somatischen Beeinträchtigungen in die Beurteilung miteinbezogen wurden. Dr. C.___ wies zwar im Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom auf somatisch orthopädische Ursachen hin (Urk. 10/91/13) und hielt die Schmerzen teilweise für somatisch bedingt (Urk. 10/91/16); als Psychiater war er jedoch nicht in der Lage, deren Einfluss auf das Krankheitsgeschehen abschliessend zu beurteilen. Dr. C.___ selbst beschrieb zudem die Gesamtsituation als komplex und er erwähnte „multiple(n) Krankheitsstränge“ (Urk. 10/91/15), was der von der Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht angeordneten umfassenden polydisziplinären Begutachtung bedurfte.
5.
5.1 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Valideneinkommen von Fr. 51'732.-- ein - unter Heranziehung der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 ermitteltes - mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu realisierendes, unbestritten gebliebenes Invalideneinkommen von Fr. 26'291.64 (richtig Fr. 26'691.65; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 10/169/12) gegenüber und berechnete eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'040.35 und somit einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 2 S. 5).
Bei einer Restarbeitsfähigkeit von nurmehr 38 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 20'286.-- (Fr. 26'691.65 x 2 x 38 %), die Erwerbseinbusse folglich auf Fr. 31'446.-- (Fr. 51'732.-- ./. Fr. 20'286.--) und der Invaliditätsgrad auf 61 %.
5.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei gestützt auf die Bestätigung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ (Urk. 3/3), von einem Lohn von Fr. 53'404.-- im Jahr 2011 auszugehen (Urk. 1 S. 18).
Bei diesem Valideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33’118.--(Fr. 53'404.-- ./. Fr. 20'286.--) und somit ein Invaliditätsgrad von 62 %, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Denn sowohl ein Invaliditätsgrad von 61 % als auch ein solcher von 62 % begründen einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vorstehend E. 1.2).
5.4 Die Beschwerdegegnerin nahm keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vor, was unbeanstandet blieb.
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die einen Leidensabzug rechtfertigen würden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Damit ist kein Leidensabzug angezeigt.
5.5 Die Beschwerdeführerin rügte sodann den Rentenbeginn, den die Beschwerdegegnerin auf 1. April 2011 festgesetzt hatte (Urk. 2), und berief sich darauf, dass das Wartejahr nicht im April 2011, sondern bereits am 9. März 2011 abgelaufen sei.
Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe im März 2010 ihre Tätigkeit zu 50 % und ab April 2010 zu 100 % niederlegen müssen (Urk. 1 S. 3; vgl. auch Urk. 10/2/7 Ziff. 6.4), wird durch den Bericht des seit 12. März 2010 behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ insofern gestützt, als er am 31. Mai 2010 ab März 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigte (Urk. 10/11/10). Der behandelnde Internist Dr. med. G.___ bestätigte am 10. Juli 2010 ein im März 2010 aufgetretenes depressives Geschehen und attestierte seinerseits eine Arbeitsunfähigkeit ab 14. März 2010 (Urk. 10/14/6-8). Die Arbeitgeberin bezeichnete als letzten effektiven Arbeitstag den 31. März 2010 und wies auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 9. März 2010 und von 100 % ab 1. April 2010 hin (Urk. 10/15 S. 3 und S. 6). Die RAD-Ärztin ging am 26. November 2010 auch von einer Arbeitsunfähigkeit seit 14. März 2010 und gleichzeitiger Wartezeiteröffnung aus (Urk. 10/33/3).
Die MEDAS-Gutachter führten ohne nähere Begründung aus, die von ihnen als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte seit April 2010 (Urk. 10/163/38). Dabei äusserte sich der begutachtende Psychiater nicht zur seitens der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit „seit dem März 2010“ verhalte (Urk. 10/163/75). Insofern erweist sich das MEDAS-Gutachten nicht als schlüssig. Ebenso wenig ist dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin oder der Verfügung zu entnehmen, weshalb sie die ab März 2010 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit ausser Acht gelassen hat (vgl. dazu Urk. 10/169/12).
Aufgrund der echtzeitlichen Akten ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit März 2010 zu 50 % arbeitsunfähig war, so dass in diesem Zeitpunkt das Wartejahr (vorstehend E. 1.2) zu eröffnen ist. Da sie sich bereits am 15. April 2010 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/2/9), entstand der Rentenanspruch mit Ablauf des Wartejahres im März 2011.
6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab 1. März 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000. festzusetzen.
Da die Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Umfang obsiegt, sind die gesamten Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Innert der vereinbarten Frist (vgl. Urk. 12) hat die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. Die Prozessentschädigung ist daher von Amtes wegen auf Fr. 2'900. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
7.3 Bei diesem Ausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. März 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger