Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00518


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 23. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. O.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. September 1999 als Sachbearbeiterin bei der Axa Winterthur Versicherungen AG (Urk. 7/32). Wegen diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen meldete sie sich am 18. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 22. August 2013 (Urk. 7/27), des Z.___ vom 25. November 2013 (Urk. 7/39/6-9) und von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 27. Dezember 2013 (Urk. 7/42) sowie den Arbeitgeberbericht der Axa Winterthur Versicherungen AG vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/32) ein. Ausserdem führte sie ein Job Coaching durch (vgl. Bericht vom 23. September 2013, Urk. 7/28). Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 30. Juli 2014 erstellen (Urk. 7/59). Am 29. August, 1. September und 26. September 2014 nahmen med. pract. C.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/70/5-8). In der Folge beurteilte der Rechtsdienst der IV-Stelle am 13./19. Januar 2015 das Gutachten aus juristischer Sicht (Urk. 7/70/8-9). Mit Vorbescheid vom 23. März 2015 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es liege bei ihr keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (Urk. 7/71). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte durch E.___ am 24. April 2015 Einwand (Urk. 7/79). Am 5. Mai 2015 (Urk. 7/83) reichte sie den Arztbericht von Dr. A.___ vom 25. September 2014 (Urk. 7/82) zu den Akten. Am 7. Mai 2015 (Urk. 7/84) bzw. 19. Juni 2015 (Urk. 7/95) erhob die Versicherte einen weiteren Einwand durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG. Am 17. Juni 2015 (Urk. 7/91) liess sie die Arztberichte von Dr. Y.___ vom 12. Mai 2015 (Urk. 7/90/1-2) und des Z.___ vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/90/3-6) einreichen. Am 10. Juli 2015 (Urk. 7/100) reichte sie die Stellungnahme des MEDAS-Gutachters pract. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Juni 2015 (Urk. 7/99) ein. Mit Verfügung vom 22. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG am 3. Mai 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1/3):

„1.Es sei die Verfügung vom 22. März 2016 aufzuheben.

2.Der Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2014 eine volle IV-Rente zu gewähren.

3.Der Beschwerdeführerin sei eventualiter ab November 2014 eine volle IV-Rente zu gewähren.

4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 7. Juni 2016 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.5    In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

    Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „blosse“ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invalidisierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).

    Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komorbidität von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Rechtsprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruches damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die somatischen Beeinträchtigungen führten nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Die psychischen Beeinträchtigungen seien überwindbar. Ein IV-rechtlicher Gesundheitsschaden sei auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung nicht ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe Feststellungen getroffen, welche nicht korrekt seien. Es sei unzulässig, ein Gutachten als verwertbar einzustufen, aber gleichzeitig die einzelnen Diagnosen und Einschätzungen nach Gutdünken abzuändern. Ausserdem sei der psychiatrische Gutachter nicht einmal mit diesen Einschätzungen konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Mangel behoben, die Beschwerdegegnerin habe aber die erneute Stellungnahme nicht korrekt gewürdigt und stattdessen auf die Einschätzung ihres internen Arztes abgestellt, welcher die Diagnosen als teilweise nicht korrekt erachtet habe und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Es sei der Einschätzung des MEDAS-Gutachtens zu folgen und demnach von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen. Sodann erscheine ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein vergleichsweise hohes Einkommen von Fr. 82‘476.-- erzielt habe, ergebe sich bei einem Vergleich mit dem Tabellenlohn Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1/3).


3.

3.1    Laut dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 22. August 2013 (Urk. 7/27/1-2) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen:

Cervicozephales Schmerzsyndrom mit/bei

- Osteochondrosen C6/7 und C5/6, weniger ausgeprägt C 4/5 mit breitbasigen Bandscheibenprotrusionen sowie dorsalen Spondylophyten mit mässig- bis hochgradiger osteodiskaler Foraminalstenose C6/7 links mit Dorsalverlagerung der C7-Wurzel foraminal, mässiggradiger Foraminalstenose C5/6 links mit möglicher Reizung der C6-Wurzel sowie leichtgradiger Foraminalstenose C4/5 links (MRI 16.10.2012), progrediente Spinalkanalstenose C4-C7 bei osteodiskären Komplexen mit resultierender vollständiger Aufbrauchung des ventralen und dorsalen Subarachnoidalraumes sowie kongenital eher engem Spinalkanal. Einengung oben beschriebener Intervertrebralforamina, dies teils hochgradig (MRI 18.05.2013)

- Diskusprotrusionen C6/C7 bis C4/C5 bis foraminal links (MRI 10/2012)

- Verdacht auf Wurzelreizung

Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links mit/bei (Stadtspital Triemli 22.09.04)

- Status nach Schulterkontusion rechts und Oberschenkel- und Hüftkontusion rechts mit multiplen Prellungen 2008 (Sturz zuhause)

- leichte AC-Gelenksarthrose rechts

- PHS-Kalkarea mit leichter Tendinose der Supra- und wahrscheinlich Subskapularissehne rechts

- Osteoystrophia deformans (M. Paget, M88)

- leichte AC-Gelenksarthrose rechts

- PHS-Kalkarea mit leichter Tendinose der Supra- und wahrscheinlich Subskapularissehne rechts

- Supraspinatusläsion (kleine Partialruptur ansatznah [MRI 16.09.04])

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts ausgeprägter als links mit/bei:

- Diskushernie L4/5 links, Wurzel L5 links rezessal tangierend (MRI 02/2007)

- Retrolisthese L3/4 von 8 mm

- Reizung Facettengelenke L4/5, L5/S1 rechts, ISG-Reizung rechts

Knieschmerz bei

- Insertionstendinosen, keine Meniskusläsion, keine Instabilität

Rechtsseitige Unterbauchschmerzen mit/bei

- Status nach Appendektomie

- Kleine Folikelzysten Ovar rechts bis 5 mm (Sono-Abdomen 10/2006)

Status nach Unterschenkelfraktur rechts mit Osteosynthese (Metall in situ)

Ruhendes Enchondrom proximale Humerusmetaphyse links

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1)

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

    Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in Wirbelsäulen-belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitivem Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Sie arbeite seit Oktober 2012 in diesem Umfang.

3.2    Laut dem Arztbericht des Z.___ vom 25. November 2013 (Urk. 7/39/6) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen:

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

    1.    Mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1)

    2.    Osteodystrophia deformans (M. Paget, M88) (Patientenangabe)

    3.    Cervicozephales Schmerzsyndrom mit/bei

    - Osteochondrosen C6/7 und C5/6, weniger ausgeprägt C4/5 mit breitbasigen Bandscheibenprotrusionen sowie dorsalen Spondylophyten mit mässig- bis hochgradiger osteodiskaler Forminalstenose C6/7 links mit Dorsalverlagerung der C7-Wurzel foraminal, mässiggradiger Foraminalstenose C5/6 links mit möglicher Reizung der C6-Wurzel sowie leichtgradiger Foraminalstenose C4/5 links (MRI 16.10.12)

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

    1.    Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.0)

    In ihrem angestammten Beruf als Sachbearbeiterin im Versicherungswesen sei die Beschwerdeführerin seit dem 24. September 2013 zu 70 % und vom 10. Oktober 2012 bis zum 23. September 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Bei gut vorhandener Arbeitsmotivation im erlernten Beruf sei dennoch eine rasche Erschöpfbarkeit vorhanden. Erhöhungen des Tagespensums führten zu Schmerzexacerbationen.

3.3    Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. A.___ vom 19. Dezember 2013 (Urk. 7/42) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD-10 F43.22) sowie eine chronifizierte Schmerzentwicklung bei Spondylarthrose. Die Beschwerdeführerin sei als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung seit Juni 2013 zu 30 % arbeitsunfähig (wohl gemeint: zu 30 % arbeitsfähig). Sie könne drei Stunden pro Tag mit selbstgewählten Pausen arbeiten. Es komme zu einem Leistungsabfall der Konzentration und Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin könne eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 30 % mit Pausen ausüben.

3.4    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/59/9-10) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

    1. mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

    Psychiatrische Diagnosen

- mittelgradige depressive Episode

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Leichtgradige Impingementsymptomatik der linken Schulter

Ausgeprägte degenerative Veränderungen der unteren HWS

    2. ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

    Chronisches vertebrales und weiter ausbreitendes Schmerzsyndrom, am ehesten im Sinne einer Fibromyalgie

    anamnestisch Morbus Paget (aktuell kein Hinweis auf Aktivität)

    Adipositas (BMI 34)

    3. Nebenbefunde

    Status nach Appendektomie

    Status nach Unterschenkelfraktur rechts 2005 mit Osteosynthese und später Entfernung des Osteosynthese-Materials

    Die aus G.___ stammende Beschwerdeführerin lebe seit 1980 in der Schweiz. Sie sei in ihrem Heimatland gelernte Buchhalterin und habe in der Schweiz seit 1999 als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung gearbeitet, anfänglich zu 100 %, später aus Krankheitsgründen zu 50 % und seit Oktober 2013 nur noch zu 30 %. Seit Jahren bestünden, ohne auslösende Ursache Rückenschmerzen, nuchal und lumbal betont mit Ausstrahlungen in die linke Körperhälfte und später auch in den Kopf und in den rechten Arm, persistierend trotz verschiedenen Behandlungen. Im Bereich der linken Schulter seien zudem Verkalkungen gefunden und mit Spritzen lokal behandelt worden. Zudem sei radiologisch im Bereich des linken Gesässes ein Morbus Paget festgestellt worden, der die Beschwerdeführerin aber kaum beeinträchtige. Aus rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar, körperlich leichte wechselbelastende Arbeiten (wie die jetzige) seien ihr aber voll zumutbar. In psychischer Hinsicht fühle sich die Beschwerdeführerin seit etwa zwei Jahren beeinträchtigt mit Depressivität, Traurigkeit, Angst und Panikzuständen. Die Foerster-Kriterien seien eindeutig teilweise erfüllt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf 40 % eingeschränkt.

    Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in ihrer aktuell ausgeführten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung nur zu 40 % arbeitsfähig, aus psychopathologischen Gründen. Jegliche Alternativtätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus psychopathologischen Gründen auch nur zu 40 % zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht seien ihr körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Der psychiatrische Konsiliarius beurteile, dass die von ihm geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit im Laufe des Jahres 2013 aufgetreten sei, zeitlich genauer könne er sich nicht festlegen. Der rheumatologische Konsiliarius stelle fest, dass eine Beurteilung aktuell und auch rückwirkend für die letzten Jahre gelte, frühere rheumatologische Beurteilungen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

    Es werde die Fortführung und Intensivierung der Psychotherapie und der Psychopharmakotherapie und die Optimierung der Bedingungen am Arbeitsplatz empfohlen. Aus somatischer Sicht seien nebst einer Gewichtsreduktion bei Bedarf physikalische Massnahmen und eventuell Infiltrationen im Bereich der linken Schulter zu empfehlen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Aus somatischer Sicht sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Möglichkeit einer Verbesserung.

3.5    RAD-Arzt D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2014 (Urk. 7/70/6-7) aus, das psychiatrische Teilgutachten zeige auffällige Defizite, der zugrunde liegende Befund sei widersprüchlich. Das „deutliche Gefühl der Gefühllosigkeit“ kontrastiere mit der Angabe „lebendig und strahlend berichte sie vom Moment des ersten Tags mit ihm“. Die Angabe zum Antrieb „wechselnd, mehrheitlich aber stark reduziert“ kontrastiere mit der Angabe „sie selber sei eine sehr Ungeduldige“ und ihrer Teilnahme am Aquafit. Die Angabe einer eingeschränkten Konzentration sei nicht nachvollziehbar angesichts ihrer Fähigkeit, der Exploration über drei Stunden inkl. 15 Minuten Pause sehr gut und problemlos zu folgen. Andere subjektiv beschriebene Einschränkungen seien objektiv nicht oder nur minim feststellbar wie Verlangsamung, Gedankenabreissen und Müdigkeit. Auch für die subjektive Angabe der Ängstlichkeit finde sich in der langen Untersuchungssituation kein Beleg. Die niedrigen Medikamentenspiegel würden belegen, dass die Beschwerdeführerin ihre psychiatrischen Medikamente offensichtlich kaum einnehme. Wenn aus versicherungspsychiatrischer Sicht die objektiven Befunde gewichtet würden, ergebe sich als Diagnose keine mittelgradige depressive Episode, auch wenn die Beschwerdeführerin sich subjektiv als schwerer leidend erlebe. Der objektive Befund spreche nur für eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0).

3.6    Am 22. Juni 2015 (Urk. 7/99) nahm der psychiatrische Gutachter F.___ Stellung zur Beurteilung des Gutachtens der MEDAS B.___ durch RAD-Arzt D.___. Er hielt daran fest, dass die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt seien. Der Annahme, dass lediglich eine leichtgradige depressive Episode vorliege, sei zu widersprechen.


4.

4.1    Das Gutachten der MEDAS B.___ vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/59) erfüllt grundsätzlich die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.3). Es beruht auf eigenständigen Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Die am Gutachten beteiligten Fachärzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein und setzten sich insbesondere mit früheren Einschätzungen auseinander.

    Auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen und Persönlichkeitsstörungen, ist es keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gutachtlich befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Dies unter anderem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichtigen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E. 1.7). Aufgrund der in diesem Leitentscheid näher umschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung, unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zuständig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechtsanwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1).

    Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).

4.2    Aus somatischer Sicht sind der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der Ärzte der MEDAS B.___ wegen des leichtgradigen Impingementsyndroms an der linken Schulter sowie der degenerativen Veränderungen an der HWS körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit als Versicherungssachbearbeiterin sind der Beschwerdeführerin dagegen vollumfänglich zumutbar.

4.3    Betreffend die von den Ärzten der MEDAS B.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gilt es zu beachten, dass es sich bei depressiven Episoden definitionsgemäss um vorübergehende Leiden handelt, welchen es grundsätzlich an einem Krankheitscharakter fehlt. Daran ändert auch nichts, wenn sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen sodann leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

4.4    Die therapeutischen und medikamentösen Behandlungsoptionen sind bei der Beschwerdeführerin bis anhin nicht voll ausgeschöpft worden. Gemäss Aktenlage stand die Beschwerdeführerin seit 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS B.___ an, sie besuche die Therapie alle ein bis zwei Wochen. Das Reden tue ihr gut, es habe ihr geholfen. Ziele in der Therapie seien gewesen, dass sie daheim abschalten könne nach der Arbeit. Gefragt wie sie nun abschalte, meinte sie, sie hätte mit ihrem Psychiater geschaut, dass sie es überwinden könne, dass sie stärker werde, dass sie nicht auf jede Bewegung ihrer Kollegin oder ihrer Chefs achte. Klarere Angaben zu ihrer Therapie machte sie nicht, es ist jedoch ersichtlich, dass es bei der Behandlung auch um vorhandene zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz und somit um grundsätzlich krankheitsfremde Aspekte ging. Eine wesentliche Belastung erfuhr die Beschwerdeführerin sodann auch durch diverse Todesfälle in ihrer Familie (Urk. 7/59/19).

    Eine Psychotherapie im stationären Rahmen wurde nicht durchgeführt. Sodann gab die Beschwerdeführerin zwar an, Psychopharmaka einzunehmen, im Medikamentenspiegel waren diese aber nicht bzw. nur weit unter dem therapeutischen Bereich nachweisbar (Urk. 7/59/10). Von einer optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der therapeutischen und insbesondere medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine nicht ausgeschöpfte medikamentöse Behandlung und optimierungsbedürftige Therapie verbietet den Schluss, die versicherte Person verfüge nicht über genügende psychische Ressourcen, einer den Anspruch auf eine Rente ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

5.    Zu prüfen bleibt, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.

5.1    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

5.2

5.2.1    Was die diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde anbelangt, so hielt der psychiatrische Gutachter F.___ im Gutachten vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/59/24) fest, die Beschwerdeführerin zeige in der Exploration klar eine depressive Stimmungslage, nicht schwerst ausgeprägt, aber im mittelgradigen Bereich. Sie sei affektiv instabil, weine immer wieder, könne ihr Vermeidungsverhalten nicht mehr aufrechterhalten. Die jahrelange starke berufliche Belastung in Verbindung mit der Rolle als Mutter und ihren Anspruch, immer ihre Leistung gut abzuliefern, habe im Sinne eines Störungsmodells einen instabilen Boden bereitet für die in den letzten Jahren auftretenden Probleme. Möglicherweise hätten sich zunächst Schmerzen bemerkbar gemacht, aber noch nicht relevant einschränkend. Erst die Probleme am aktuellen Arbeitsplatz, die eigene Erkrankung (Morbus Paget) und vor allem der Verlust von drei nahestehenden Verwandten innerhalb eines Jahres hätten die Beschwerdeführerin psychisch relevant dekompensieren lassen. Sie sei immer unsicherer und ängstlicher geworden. Körperliche Beschwerden hätten sich stärker, über ein somatisch erklärbares Mass hinaus entwickelt und die Depression habe sich ausgebildet.

    


    Es ist ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungsfaktoren eine wesentliche Rolle spielen. Die Beschwerdeführerin hatte innert kurzer Zeit mehrere Todesfälle in ihrem engeren familiären Umfeld zu verkraften und es entstanden Probleme am Arbeitsplatz.

5.2.2    Zu ihrem Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin aus (Urk. 7/59/20), sie arbeite 30 %, am Mittwoch, Donnerstag und Freitag halbtags. Es sei ihre gewohnte Arbeit. Wirklich weniger sei es nicht, morgens sei die meiste Arbeit da. Sie versuche die Arbeit fehlerfrei zu erledigen, habe jedoch Konzentrationsstörungen. Wenn sie arbeiten gehe, stehe sie auf. Sie brauche mehr Zeit bis sie sich vorbereitet habe. Um 06.00 Uhr stehe sie auf und verlasse um 07.30 Uhr das Haus. Bis 12.30 Uhr arbeite sie und sei zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr wieder zu Hause. Daheim schaue sie die Post an. Dann liege sie ein wenig. Liegen tue ihr gut, sie könne es aber wegen ihren Halsproblemen nicht zu lange. Dann stehe sie auf, schaue, was es zu essen gebe und bereite sich Kleinigkeiten zu. Sie lese gerne, müsse aber den gleichen Satz mehrfach lesen, da sie mit ihren Gedanken abschweife. Im Haushalt mache sie nur kleine Sachen. Sie habe eine Putzfrau, die einmal pro Woche komme. Diese mache die groben Arbeiten wie Toilettenreinigung, Staubsaugen und Bügeln. Sie selber mache ein paar andere Sachen. Wenn sie keine Lust habe, mache sie aber gar nichts, gehe nicht einmal ans Telefon. Sie sei eigentlich gerne ins Aquafit gegangen, habe aber beim letzten Mal plötzlich Angst vor dem Wasser gehabt. Sie habe keine Kontakte mehr. Niemand wolle mit jemandem Kontakt haben, der nur über Schmerzen und Schlafprobleme rede. Früher hätte sie viele Kontakte gehabt, habe aber mittlerweise keine Lust mehr. Nach und nach hätten sich die anderen zurückgezogen.

    Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin ist nicht hoch, aber auch nicht allzu niedrig. Die sozialen Kontakte haben zwar abgenommen, die Beschwerdeführerin verfügt aber über ein intaktes familiäres Umfeld (Urk. 7/59/5).

5.2.3    In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck kann auf das unter E. 4.4 Gesagte hingewiesen werden.

    Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck ist zu verneinen, da die Beschwerdeführerin keine konsequente psychiatrische Therapie absolviert und psychopharmazeutische Medikamente nicht in genügender Konzentration nachweisbar waren.

5.2.4    Zusammengefasst sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung unter Berücksichtigung des beweisrechtlich entscheidenden Aspektes der behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehbaren Konsistenz, aber auch der nur mässig ausgeprägten Befunde sowie des guten familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren als nicht invalidisierend zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens sowie optimaler und nachhaltiger Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten zuzumuten ist, in vollem Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800. festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger