Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00519



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1959 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur und arbeitete zuletzt als Telefonmonteur bei der Y.___. Am 3. März 2003 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2003 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/11). Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 schloss sie die Arbeitsvermittlung sodann ab (Urk. 10/20).

1.2    Am 10. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte wegen Rücken-, Bein-, Atem- und Schlafproblemen zum Rentenbezug an (Urk. 10/27). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 10/32) und holte Arztberichte ein (Urk. 10/34, 10/46, 10/48, 10/50). Diese legte sie ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher am 23. Dezember 2015 Stellung nahm (Urk. 10/53/3-4). Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/54). Am 2. Februar 2016 (Urk. 10/55), ergänzt am 15. März 2016 (Urk. 10/57), erhob der Versicherte dagegen Einwand. Am 31. März 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 10/63 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 31. März 2016 erhob der Versicherte am 3. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei unter Rückweisung der Akten zu verpflichten, weitere Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4.    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus Sicht ihres RAD sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf die LSE 2012 sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort führte sie zudem aus, dass auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da bei der vorliegenden Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer behinderungsbedingt auf Unterstützung zur beruflichen Integration angewiesen sei (Urk. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, nach dem geltenden Untersuchungsgrundsatz habe die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Demnach habe sie aus eigener Initiative vorzugehen und dürfe Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden (Urk. 1 S. 4). Die Beurteilung des RAD-Arztes, welche lediglich aufgrund der Akten und somit gestützt auf eine unvollständige Abklärung seines Gesundheitszustandes in seiner Gesamtheit erfolgt sei, könne nicht massgebend sein. Denn vorliegend seien die Auswirkungen der schwerwiegenden Befunde des Rückens (Wirbelsäule-Problematik) nicht eingehend abgeklärt und beurteilt worden. Diese erheblichen Schäden führten nach allgemeiner medizinischer Erfahrung zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Eine umfassende rheumatologische Abklärung fehle, wobei schon das vom RAD-Arzt erstellte Belastungsprofil darauf hinweise, dass von Seiten der Rückenproblematik von einer erheblichen Einschränkung auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Ferner sei die vorhandene Lungenproblematik, welche sich nach Ansicht des behandelnden Arztes auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, nicht beachtet und nicht weiter abgeklärt worden. Hinzu komme, dass er sich in der Zwischenzeit einem weiteren Eingriff am linken Bein habe unterziehen müssen. Zusammenfassend sei die Entscheidgrundlage ungenügend (Urk. 1 S. 8). Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer den durchgeführten Einkommensvergleich und machte geltend, die Selbsteingliederung sei ihm nicht zumutbar (Urk. 1 S. 8-9).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Angiologie, Venenleiden- und Wundheilungsstörungen der Beine, nannte in seinem Bericht vom 18. Februar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumbalgie, eine chronisch venöse Insuffizienz beider unteren Extremitäten, ein Lymphödem beider unteren Extremitäten sowie eine COPD-Erkrankung (chronic obstructive pulmonary disease; Urk. 10/34/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus angiologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für rein sitzende oder stehende Arbeiten sowie Arbeiten in Nässe. Leichte Arbeiten könnten durchgeführt werden, wobei eine sitzende Tätigkeit über vier Stunden wegen Schwellung der Beine mit konsekutiven Schmerzen nicht zumutbar sei. Die bisherige Tätigkeit als Restaurantbesitzer sei nicht mehr zumutbar respektive bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 10/34/2).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, mass in seinem Bericht vom 21. Oktober 2015 dem rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom rechts (ICD-10: M54.4) sowie der anamnestischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, nicht hingegen dem Verdacht auf ein metabolisches Syndrom, der chronisch venösen Insuffizienz sowie der anamnestischen Penicillinallergie (Urk. 10/46/1, Urk. 10/50/1). Weiter führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit habe er nicht beurteilt. Der Beschwerdeführer habe Beschwerden beim Heben und Tragen sowie bei längerdauerndem Sitzen und Stehen. Eventuell ergebe sich daraus eine Minderung der Belastbarkeit bei der Arbeit (Urk. 10/46/2). Nicht zumutbar seien ihm rein sitzende, rein stehende sowie vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten (Urk. 10/46/5).

3.3    Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, Hirslanden Klinik im Park, berichtete am 22. Juni 2015 über die gleichentags vorgenommene MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers. In seiner Beurteilung hielt er fest, die rechtsseitige Schmerzsymptomatik lasse sich durch eine ausgeprägte rezessale Enge bei LWK 5/SWK 1 durch Spondylarthrose und rechtsbetonte laterale Bandscheibenaussackung erklären. Dadurch bestehe eine klare S1 Wurzelkompression rechts rezessal. Zudem liege ein engeres Neuroforamen rechts vor bei LWK5/SWK1 mit L5 Wurzelkompression rechts neuroforaminal mittelgradig. Auch bei LWK 3/4 habe er eine rechtsbetonte Bandscheibenaussackung mit nur leichter rezessaler Enge rechts und leichter L4 Wurzelkompression rechts rezessal vorgefunden. Ferner habe er auf den Ebenen L3 und L5 eine leichte Wurzelkompression links rezessal beobachtet (Urk. 10/48).

3.4    RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 23. Dezember 2015 gestützt auf die vorhandenen Arztberichte Stellung. Dabei führte er aus, von angiologischer Seite bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für rein sitzende oder stehende Tätigkeiten sowie Arbeiten in Nässe. Nicht zumutbar seien ferner mittelschwere oder schwere Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, absturzgefährdende Tätigkeiten und eine über das normale Mass hinausgehende Staubexposition. Zumutbar seien hingegen leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände. Zu vermeiden seien andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteexposition. Eine sitzende Tätigkeit sei während maximal vier Stunden zumutbar. In einer diesem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Elektromonteur sei zu schwer (Urk. 10/53/3-4).


4.

4.1    Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 43 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Vorbringen nicht mit der Begründung abgetan werden dürften, diese seien nicht belegt worden (vgl. Urk. 1 S. 4), trifft zu. Vielmehr hat die Behörde aus eigener Initiative vorzugehen, um den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Kieser, a.a.O., N 13 zu Art. 43 ATSG).

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Rentenentscheid vom 31März 2016 (Urk. 2) auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. C.___ (vgl. E. 3.4 hiervor), welcher seinerseits primär auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte (vgl. E. 3.1 und 3.2 vorstehend) abstellte. Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. C.___ massen der COPD Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (E. 3.1 und 3.4 vorstehend). Dr. Z.___ äusserte sich indes nur zur Arbeits(un)fähigkeit in seinem Fachgebiet der Angiologie, wobei es sich um ein Teilgebiet der inneren Medizin handelt, das sich mit den Blutgefässen und ihren Erkrankungen befasst (vgl. www.duden.de). Dr. C.___ hielt - vermutlich wegen der COPD - eine über das normale Mass hinausgehende Staubexposition für unzumutbar (Urk. 10/53/3). Allerdings betraf die Beurteilung der Auswirkungen der COPD ebenfalls nicht sein Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie. Demnach wurden die Auswirkungen der COPD auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht fachärztlich abgeklärt. Bei grundsätzlich (fachfremd) anerkanntem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann - allenfalls in Kombination mit den übrigen vorhandenen Leiden - eine weitergehende (als die von Dr. C.___ angegebene) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, namentlich das Vorliegen einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit, nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, weshalb eine diesbezügliche fachärztliche Abklärung nachzuholen ist.

4.3    Da der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 1.4 vorstehend). Im Rahmen der erneuten Beurteilung wird letztere sodann zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer - ohne dies zu belegen - geltend machte, er sei erneut am linken Bein operiert worden (vgl. Urk. 1 S. 8). Namentlich unter diesem Gesichtspunkt ist vor dem erneuten Entscheid die Aktualität der vorhandenen Arztberichte zu überprüfen, wobei die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers auch das Einreichen von sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen einschliesst (Kieser, a.a.O., N 49 zu Art. 28 ATSG).

4.4    Bezüglich des durchgeführten Einkommensvergleichs bleibt anzumerken, dass die IV-Stelle bisher nicht ausreichend begründet hat, weshalb sie trotz der Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit das Kompetenzniveau 2 gewählt hat zur Bemessung des Invalideneinkommens (Urk. 2 S. 2; vgl. zur Thematik das Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3).


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 31. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer