Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00523
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 29. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war seit dem 1. September 2003 mit einem Pensum von 100 % als Hilfsarbeiterin in einem Kräuterhandelsbetrieb angestellt (Urk. 6/1, 6/2/1, 6/3/5 und 6/7), als sie ab dem 20. April 2005 wegen einer chronischen Urtikaria der Arbeit fernbleiben musste (Urk. 6/6 und 6/7/1). In der Folge bescheinigte ihr Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, speziell Allergologie und klinische Immunologie, ab dem 20. Dezember 2005 eine 50%ige (Urk. 6/12/22) und ab dem 27. Januar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 6/9/5-6, 6/12/12, 6/12/15, 6/12/18 und 6/12/22).
Die Versicherte meldete sich am 14. Juli 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Diese sprach ihr nach Abklärung der erwerblichen (Urk. 6/1, 6/2 und 6/7) und medizinischen (Urk. 6/9, 6/12, 6/16, 6/20, 6/27 und 6/28) Verhältnisse mit Verfügung vom 12. Februar 2009, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/36), ab dem 1. April 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/42).
Am 3. April 2009 wurden die Akten der aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Versicherten neu zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 6/46). Diese leitete im Oktober 2010 von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 10. November 2010 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 6/49). Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/51), Arbeitgeberauskünfte (Urk. 6/52) und ärztliche Verlaufsberichte (Urk. 6/54 und 6/55) ein. Mit schriftlicher Mitteilung vom 20. Mai 2011 bestätigte sie, ausgehend von unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen und einem Invaliditätsgrad von 78 % (Urk. 6/56/2-3), die ganze Invalidenrente, da sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten (Urk. 6/57).
Im Mai 2014 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte (Urk. 6/68). Die IV-Stelle holte aktuelle IK-Auskünfte (Urk. 6/69) und medizinische Unterlagen (Urk. 6/71, 6/72, 6/76, 6/78 und 6/80) ein. Mit Vorbescheid vom 2. April 2015 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 81). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 6/82), der am 27. Mai 2015 ergänzend begründet wurde (Urk. 6/85). Mit demselben wurde ein ärztliches Zeugnis vom 20. April 2015 eingereicht (Urk. 6/86). Die IV-Stelle stellte dazu Ergänzungsfragen (Urk. 6/88), die am 14. August 2015 beantwortet wurden (Urk. 6/92). Überdies liess die Versicherte weitere Arztzeugnisse einreichen (Urk. 6/89; vgl. Urk. 6/90). Zu den von der IV-Stelle getätigten Abklärungen nahm die Versicherte am 4. Dezember 2015 Stellung (Urk. 6/95) und gab erneut Arztzeugnisse zu den Akten (Urk. 6/94 und 6/96). Am 4. Januar 2016 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 6/100). Dagegen liess die Versicherte wiederum Einwand erheben und ein weiteres Arztzeugnis einreichen (Urk. 6/104 und 6/105). Mit Verfügung vom 18. März 2016 setzte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 2 = 6/108 und 6/109). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 5).
2. Gegen die Verfügung vom 18. März 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die bisherige ganze Invalidenrente sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 6. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus dermatologischer Sicht nicht so nachhaltig verbessert habe, wie zunächst angenommen. Aus dermatologischer Sicht bestehe unter der derzeitigen Therapie eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden liege nicht vor. Es sei somit aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gültig ab Januar 2015. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 53 % ermittelte, der lediglich noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (vgl. Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Die Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung von Dr. med. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. August 2008 (Urk. 6/30) und den Berichten der behandelnden Ärzte Dr. Y.___ (Urk. 6/9/5-6, 6/12/12, 6/12/15, 6/12/18 und 6/12/22), Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Dermatologie und Leitender Arzt auf der Allergiestation der Dermatologischen Klinik des B.___ (Urk. 6/20/3-10, 6/20/3-4, 6/20/18-19, 6/27/6-8), und Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/28).
Demnach hätten die fachärztlich-dermatologischen Abklärungen klar ergeben, dass die Versicherte trotz durchgeführter spezialisierter Therapien in Zusammenhang mit der chronisch persistierenden Urtikaria für sämtliche Tätigkeiten mindestens zu 70 % arbeitsunfähig sei. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht sei eine depressive Entwicklung im Rahmen des Hautleidens ausgewiesen. Aus integraler Sicht sei die Versicherte für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/30).
3.2 In seinem Verlaufsbericht vom 14. Februar 2011 hielt Dr. A.___ fest, die Versicherte leide trotz der Einnahme von Sandimmun Neoral unverändert an einer Urtikaria, damit einhergehend an vielen Quaddeln und an einem massiven Pruritus, das heisst an einem Juckreiz (Urk. 6/54). Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 8. März 2011 eine Urtikaria mit einem asymptomatischen Hepatitis B-Infekt und eine sonstige anhaltende affektive Störung (ICD-10: F34.8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/55/1) und attestierte eine seit 2006 andauernde Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiterin (Urk. 6/55/2). In einem ergänzenden Schreiben vom 10. März 2011 führte Dr. C.___ aus, die Versicherte leide noch sehr stark unter den Folgen ihrer Krankheit. Sie habe häufig Fieber und einen urtikariellen Ausschlag. Hinzu kämen Atemprobleme (Asthma bronchiale?) und Knochenschmerzen aufgrund der Osteoporose (cortisonbedingt), welche die Versicherte insgesamt zusätzlich invalidisierten. Ein Versuch, kleinere Arbeiten auszuführen, sei gescheitert, da die Vergesslichkeit zugenommen und die Merkfähigkeit deutlich nachgelassen habe. Zusammenfassend bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Betreffend die zugrundeliegende Krankheit und deren Prognose ersuche sie darum, sich an die Fachärzte zu wenden (Urk. 6/55/5).
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2011 gelangte med. pract. D.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, vom RAD zur Beurteilung, in der Zusammenschau der Arztberichte müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenverfügung ausgegangen werden (Urk. 6/56/2). Gestützt darauf wurde die Invalidenrente mit schriftlicher Mitteilung vom 20. Mai 2011 bestätigt (Urk. 6/57; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. Mai 2011, Urk. 6/56).
4.
4.1 Zum Verlauf der gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 20. Mai 2011 lässt sich den medizinischen Unterlagen unter anderem entnehmen, dass die Versicherte am 13. März 2012 bei einer Untersuchung in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des B.___ über seit bald vier Wochen bestehende Schmerzen im rechten Oberbauch klagte. Es wurde vermerkt, die Hepatitis B Viruslast sei wieder nicht nachweisbar, weshalb weiter Zeffix eingenommen werden könne. Zusätzlich werde eine Kontrolle bezüglich der Cholezystitis (Gallenblasenentzündung) bei Status nach akuter Cholezystitis im April 2011 empfohlen (Urk. 6/72/18; vgl. Urk. 6/72/20-21).
4.2 Vom 2. bis zum 3. Januar 2013 war die Versicherte aufgrund einer Intoxikation mit Saroten im E.___ hospitalisiert, nachdem sie wegen eines seit längerer Zeit bestehenden interfamiliären Konfliktes in suizidaler Absicht fünf Tabletten Saroten ihres Ehemannes eingenommen hatte (Urk. 6/72/14-15).
4.3 Am 28. Februar 2013 wurde in der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des B.___ nebst der bekannten und behandelten chronischen HBe Ag negativen und HBs Ag positiven Hepatitis B, der Urtikaria und dem depressiven Zustandsbild neu eine latente Tuberkulose diagnostiziert (Urk. 6/72/6). Deren Therapie wurde aufgrund der Steroidtherapie und vor Beginn der monoklonalen Antikörpertherapie als indiziert erachtet. Es wurde deshalb eine 9-monatige Therapie mit Isoniazid unter Substitution von Vitamin B6 eingeleitet (Urk. 6/72/7).
4.4 Die Versicherte suchte am 30. Juli 2013 wegen unklarer beidseitiger Beinschmerzen die Notfallstation des E.___ auf (Urk. 6/72/12). Die Ursache der Beschwerden sei unklar geblieben. Bei erhöhtem Vitamin-B12- und erniedrigtem Vitamin-D-Spiegel als mögliche Ätiologie wurde zusätzlich zur symptomatischen analgetischen Therapie eine Vitamin-Substitution verordnet (Urk. 6/72/13), die anschliessend durchgeführt wurde (vgl. Urk. 6/72/16).
4.5 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 22. September 2014 zur gleichentags erfolgten Untersuchung die folgenden Diagnosen (Urk. 6/71/5):
1. Urtikaria Vaskulitis, chronisch rezidivierend, Erstdiagnose ca. 2002
- Biopsie 05/2006: eosinophilenreiche leukozytoklastische Vaskulitis, negative DIF
- Status nach Therapie mit Methotrexat, Cyclosporin, Imurek, Dapson, IVIG (11/2007)
- aktuell täglich 2 x 10 mg Prednison und Antihistaminika seit Jahren, darunter Urtikaria kontrolliert, nicht aber Fieber und Muskelschmerzen
- Nikotinabusus
- ANCA negativ, chronische Hepatitis B als möglicher Auslöser, keine Hinweise für Organbeteiligung
- ges. IgE 217 kU/I (02/2012), Tryptase normal
- geplant: Xolair (Omalizumab)
2. Depressives Zustandsbild
- in Therapie bei Psychologin, unter Medikamenten
3. Inaktiver HBs-Antigenträgerstatus, Erstdiagnose 2006
- unter prophylaktischer Behandlung mit Lamivudin
- US Abdomen 03/2004: normal, normale Leberwerte
4. Latente Tuberkulose
- Positiver Quantiferon (Erstdiagnose 22.02.2013)
- CT Thorax 03/2013: Verkalktes Granulom im Oberlappen rechts (5 mm) und verkalkter LK infracarinär
- unter Rimifontherapie (Isoniazid)
5. Anamnestisch Osteoporose bei Dauersteroidtherapie
- unter Calcimagon, ViD-Tropfen.
Er führte aus, die Versicherte habe auf Therapieversuche mit Ciclosporin, Methotrexat, IVIG und Dapson zur Behandlung der chronischen Urtikariavaskulitis nicht angesprochen, so dass sie täglich orale Steroide und Antihistaminika benötige (Urk. 6/71/5). Die Versicherte sei wegen der Urtikaria stark eingeschränkt durch die Hautveränderungen (unter Prednison jedoch kontrollierbar), Fieberschübe, Muskelschmerzen und Müdigkeit (als Nebenwirkung der Antihistaminika). Seit 2006 leide die Versicherte deshalb unter einer reaktiven Depression, welche psychotherapeutisch und mit Medikamenten behandelt werde (Urk. 6/71/7).
Aktuell sei geplant, die Versicherte mit Xolair (Omalizumab), einem anti-IgE-Präparat zu behandeln; die Kostengutsprache dafür sei noch ausstehend. Unter der gegenwärtigen Systemtherapie mit 2 x 20 mg Prednison und 4xtäglich Aerius-Einnahme habe man die Hautproblematik im Griff, die Versicherte leide jedoch an Fieberschüben, Muskelschmerzen und Müdigkeit (Urk. 6/71/6).
Der Gesundheitszustand sei stationär und es bestehe eine 100%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit (Urk. 6/71/6-8). Die geplante Behandlung mit Xolair habe den Verlauf bei 80 % der Patienten mit chronischer Urtikaria stark verbessern können (Urk. 6/71/8).
4.6 Im Hausarztbericht vom 18. und 30. September 2014 wurden im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen bestätigt (Urk. 6/72/1). Konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden keine gemacht (Urk. 6/72/1-2). Ferner wurde vermerkt, die Versicherte sei wegen einer stark depressiven Stimmung bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 6/72/1).
4.7 Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 27. November 2014 zur gleichentags erfolgten Untersuchung nebst den bekannten somatischen Leiden eine sonstige anhaltende affektive Störung (ICD-10: F 34.8) als Diagnose auf (Urk. 6/76/1). Die Versicherte habe ihre chronische Krankheit akzeptiert, sie sei aber psychisch verlangsamt, unflexibel, verleugne Konflikte und scheine Aufmerksamkeit zu brauchen. Sie könne im eigenen Haushalt nur leichte Arbeiten ausführen, sei für die Verrichtung ihrer angestammten Tätigkeit zu langsam und weise lediglich noch 20 % ihrer ursprünglichen Leistungsfähigkeit auf (Urk. 6/76/1).
Zum Verlauf seit 2011 führte Dr. C.___ aus, im Jahr 2011 habe sich ein interfamiliärer Konflikt zwischen der Versicherten und einem ihrer Söhne sowie dessen Ehefrau wegen des Enkelkindes angebahnt, worauf die drei aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen seien. Im Jahr 2013 sei ein weiterer Sohn der Versicherten ausgezogen. Sie und ihr Ehemann hätten noch im gleichen Jahr zusammen eine kleinere Wohnung bezogen. Dies sei wohl der interfamiliäre Konflikt, der zum Suizidversuch im Januar 2014 geführt habe (Urk. 6/76/3).
Der Auszug der Familienmitglieder habe bei der Versicherten zu einer grossen Verzweiflung geführt. Sie habe ihren Enkel längere Zeit nicht mehr sehen dürfen und ihre Schwiegertochter habe ihr damals erklärt, sie wolle sie nie mehr, zumindest aber im Moment nicht mehr sehen. Nach dem Suizidversuch habe die Versicherte am 22. Januar 2014 gegenüber Dr. C.___ davon berichtet, dass alle sie besucht und sich sehr darum bemüht hätten, sie wieder aufzuheitern. Insbesondere der Enkel sei rührend zu ihr gewesen. Die Versicherte habe jegliche Probleme verleugnet und alle ihre psychischen Schwierigkeiten auf das Cortison zurückgeführt, das sie täglich einnehmen müsse (Urk. 6/76/3).
Im Juni 2014 sei die Mutter der Versicherten verstorben, worauf die Versicherte für mehrere Monate in den Kosovo gereist sei. Von dort sei sie vor einer Woche wieder zurückgekehrt. Vor etwas mehr als einer Woche habe sie ihren Ehemann „in flagranti“ erwischt. Sie wisse nun nicht, wie sie sich ihm gegenüber verhalten solle, und fühle sich in einer Krise. Sei könne nicht für ihn sein, aber auch nicht gegen ihn, da sie sonst alles verlieren würde. Sie befürchte, dass ihre ganze Familie auseinanderbrechen würde. Das aktuelle Gespräch mit der Versicherten finde unter erschwerten Bedingungen statt, da die Versicherte sehr aufgeregt sei und es ihr sichtlich schwerfalle, sich auf andere Themen zu konzentrieren (Urk. 6/76/3).
Gegenwärtig komme es zu Gedankenkreisen und häufigen Flashbacks wegen des Seitensprungs. Die Versicherte wisse nicht, wie sie das verkraften und wie sie damit umgehen solle. Sie könne nichts essen und sie könne auch nicht mehr schlafen, sie fühle sich wie im Schockzustand. Die Aufmerksamkeit sei erschwert, die Versicherte sei nach einer Stunde erschöpft und könne sich nicht mehr auf das Gespräch konzentrieren. Sie klage über vermehrte Vergesslichkeit. Sie sei latent suizidal, könne sich aber von Suizidalität distanzieren. Subjektiv gehe es der Versicherten schlechter als noch im Jahr 2011. Sie habe nur noch 20 % ihrer Leistungsfähigkeit (Urk. 6/76/4).
4.8 Am 12. Februar 2015 erklärte Dr. A.___, bis Mitte Januar 2015 sei die damals geplante Therapie mit Xolair durchgeführt worden. Aktuell wolle die Versicherte pausieren, da sie seit der letzten Xolair-Injektion Schmerzen subaxillär entwickelt habe. Die Urtikaria habe sich unter der Xolair-Therapie deutlich gebessert, nach dem Absetzen der Therapie aber wieder massiv verschlechtert. Dennoch möchte die Versicherte weiterhin mit Xolair pausieren und werde sich bei Bedarf wieder melden. Von Seiten der Urtikaria könne wohl eine weitgehend vollständige Arbeitsfähigkeit unter dieser nun ja sehr erfolgreichen Therapie erwartet werden. Die anderen Erkrankungen der Versicherten, die ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten, seien für ihn nicht einschätzbar (Urk. 6/78 = 6/80).
4.9 Mit ärztlichen Zeugnissen vom 20. April (Urk. 6/86) und vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/89) attestierte Dr. A.___ der Versicherten vom 20. April bis zum 22. Mai 2015 eine 100%ige und vom 25. Mai bis zum 31. Juli 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/89/1).
4.10 Dr. C.___ bestätigte mit Arztzeugnis vom 1. Juni 2015 für die Zeit vom 20. April bis zum 20. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/89/2).
4.11 In seiner Stellungnahme vom 14. August 2015 führte Dr. A.___ aus, er habe die Versicherte am 2. Juni 2015 erneut untersucht. Leider habe sich ihr Gesundheitszustand wieder massiv verschlechtert. Die Urtikaria trete wieder vermehrt auf und die Versicherte wünsche den erneuten Einsatz von Xolair. Trotz Xolair und peroraler Steroide bestehe die Urtikaria weiterhin in einem für sie sehr einschränkendem Ausmass. Aktuell sei die Versicherte trotz der erwähnten intensiven Therapie zu maximal 50 % arbeitsfähig. Zudem scheine sich eine depressive Neigung abzuzeichnen aufgrund der schwierigen gesundheitlichen und privaten Situation, so dass er die Prognose bezüglich einer völligen Gesundung recht skeptisch beurteile und eher eine ungünstige Prognose vermute (Urk. 6/92/1).
4.12 Mit weiteren Arztzeugnissen vom 25. Juni 2015 (Urk. 6/94/1), vom 25. August 2015 (Urk. 6/94/2), vom 7. Dezember 2015 (Urk. 6/96) und vom 18. Januar 2016 (Urk. 6/104) bestätigte Dr. C.___ vom 1. Juli bis zum 31. August 2015, vom 1. September bis zum 31. Oktober 2015, vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 und vom 1. Februar bis zum 31. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.
5.1 Mit den Berichten von Dr. A.___ ist belegt, dass die Versicherte auf die neue Therapie mit Xolair gut anspricht (vgl. Urk. 6/78 und 6/92). Die (erfolgreiche) Behandlung wurde Mitte Januar 2015 einzig auf Wunsch der Versicherten – wegen subjektiv geklagter subaxillärer Schmerzen – unterbrochen. Eine ärztliche Empfehlung zum Absetzen der Therapie wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – nie ausgesprochen (vgl. Urk. 6/78 und 6/92). Nach dem Abbruch der Behandlung mit Xolair trat eine Verschlechterung des dermatologischen Gesundheitszustands und damit einhergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. April 2015 ein (vgl. Urk. 6/86). Unter diesen Umständen wünschte die Versicherte die Wiederaufnahme der Behandlung mit Xolair, der aus ärztlicher Sicht offenbar nichts entgegenstand, ansonsten sie nicht wieder begonnen worden wäre (vgl. Urk. 6/92/1). Die neuerliche Behandlung führte zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab dem 25. Mai 2015 (Urk. 6/89/1 und 6/92/1).
Es trifft zwar zu, dass Dr. A.___ im Bericht vom 14. August 2015 zur letzten Untersuchung von Anfang Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von „maximal“ 50 % erwähnte (Urk. 6/92/1; vgl. Urk. 1 S. 6). Daraus lässt sich indessen – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 6) – nicht folgern, die Arbeitsfähigkeit könne auch weniger als 50 % betragen. Für eine entsprechende Annahme verbleibt in Anbetracht des Arztzeugnisses von Dr. A.___ vom 1. Juni 2015, mit dem er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 6/89/1), kein Raum.
Eine in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. März 2016 eingetretene Verschlechterung des dermatologischen Gesundheitszustands wurde nicht behauptet (vgl. Urk. 1). Es ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine Entwicklung in diese Richtung. Es ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht – dank der neuen Behandlungsmethode – seit der letzten Rentenüberprüfung massgeblich verbessert haben. Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG zu bejahen.
5.2 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 und 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen).
5.3 Mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass Dr. C.___ am 27. November 2014 eine anhaltende affektive Störung (ICD-10: F 34.8), bestehend seit 2008, diagnostizierte (Urk. 6/76/1). Hierbei handelt es sich um eine diagnostisch bedeutsame Restkategorie für anhaltende affektive Störungen, die nicht ausreichend schwer genug sind oder lange genug dauern, um die Kriterien für Zykothymia (F34.0) oder Dysthymia (F34.1) zu erfüllen. Einige Formen der Depression, die früher als „neurotisch“ bezeichnet wurden, sind hier eingeschlossen. Diese dürfen nicht die Kriterien der Zyklothymia (F34.0), Dysthymia (F34.1) oder der leichten (F32.0) bzw. mittelgradigen (F32.1) depressiven Episode erfüllen (vgl. Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F34.8 S. 184).
Es wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb die Versicherte – objektiv betrachtet – aufgrund einer derart leichtgradigen Stimmungsstörung unter Aufbietung der ihr zumutbaren Willensanstrengung nicht dazu in der Lage sein soll, uneingeschränkt ihre angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Kräuterhandelsbetrieb zu verrichten. Es ist deshalb im Einklang mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die mit dem diagnostizierten Leiden verbundenen Einschränkungen überwindbar sind.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 27. November 2014 weitere, gravierendere psychische Beeinträchtigungen beschrieb, die mit der gestellten Diagnose einer sonstigen anhaltenden affektiven Störung nicht zu vereinbaren sind (vgl. Urk. 6/76, insbesondere Urk. 6/76/2 und 6/76/4). Dr. C.___ wies in diesem Zusammenhang – insoweit korrekt – darauf hin, der Umstand, dass die Versicherte vor etwas mehr als einer Woche ihren Ehemann „in flagranti“ erwischt habe, beeinflusse die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung. Die Versicherte fürchte, sie werde alles verlieren und ihre Familie werde auseinanderbrechen (Urk. 6/76/3). Derartige psychosoziale und soziokulturelle Faktoren vermögen keine Invalidität zu begründen, weshalb ein klinisches Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, welche von solchen herrühren. Es hat vielmehr psychiatrische Befunde zu umfassen, beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren Leidenszustand (vgl. BGE 139 V 347 E. 5.2 und 127 V 294 E. 5a). Entsprechende psychiatrische Befunde wurden bis heute nicht beschrieben. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. C.___ der Versicherten ab dem 20. April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ohne dieselbe jeweils zu begründen (vgl. Urk. 6/89/2, 6/94/1-2, 6/96 und 6/104). Dabei wäre es in Fällen wie dem vorliegenden, wo psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren derart im Vordergrund stehen, erforderlich, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Dies trifft hier nicht zu. Ein invaliditätsrelevantes psychisches Leiden liegt somit nicht vor. Dasselbe hätte selbst bei Vorliegen einer leicht- bis mittelgradig schweren Störung aus dem depressiven Formenkreis zu gelten, da eine solche in der Regel therapierbar ist und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin lediglich wegen ihres dermatologischen Leidens eingeschränkt und sowohl in der angestammten als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 1. Juni 2015 wieder zu 50 % arbeitsfähig ist. Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen seit 1. September 2015 lediglich noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2016 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats die ganze auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass sich in Anbetracht der gegenwärtigen Aktenlage die Frage stellt, ob die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit mit der – allenfalls unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht angeordneten – Weiterbehandlung mit Xolair nicht noch weiter steigern kann.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke