Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00527 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 18. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
MLaw Y.___
Badenerstrasse 141, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, absolvierte eine zweijährige Anlehre als Sattler-Tapezierer. Ab 1985 war er als Storenmonteur tätig, zuletzt im Zeitraum zwischen Dezember 2004 und September 2007 bei der Z.___ AG (Urk. 7/11, Urk. 7/18). Im März 2009 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Angstzustände und eine Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 20. Januar 2011, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 23 %, einen Leistungsanspruch (Urk. 7/46). Im Mai 2011 liess der Versicherte durch die Sozialen Dienste der Stadt A.___ ein neues Leistungsgesuch (Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen, Taggeld, Rente) einreichen (Urk. 7/51). Nach Zusprache von Arbeitsvermittlung und Kostengutsprache für ein halbjähriges Arbeitstraining unter Ausrichtung eines Taggeldes (Mitteilung vom 10. November 2011; Urk. 7/57) wurden die Arbeitsvermittlung am 26. Januar 2012 – unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte nicht imstande fühle, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen – wieder beendet, die beruflichen Massnahmen abgebrochen sowie die Taggeldleistungen eingestellt (Urk. 7/74-75). Mit Verfügung vom 12. September 2012 wies die
IV-Stelle – unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand nicht massgeblich verschlechtert habe – auch das Rentenbegehren ab (Urk. 7/92). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. November 2013 (Prozessnummer IV.2012.01015, Urk. 7/96) mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verändert, ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 13. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/97). Die IV-Stelle trat auf das Begehren ein und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. September bis 28. November 2014 (Mitteilung vom 27. August 2014; Urk. 7/108). Dieses wurde am 10. November 2014 abgebrochen. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen wurde daraufhin mit Mitteilung vom 5. Januar 2015 verneint (Urk. 7/123). Zur weiteren Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die
IV-Stelle unter anderem ein bisdisziplinäres Gutachten (Fachgebiete Psychiatrie, Neuropsychologie) bei der B.___ AG (Gutachten vom 2. September 2015; Urk. 7/142) ein. Mit Vorbescheid vom 19. November 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/146). Mit Schreiben vom gleichen Tag (Urk. 7/145) wies sie ihn darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen sein Gesundheitszustand sowie auch seine kognitive Leistungsfähigkeit mit der Weiterführung einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung im Ermessen des Behandlers wesentlich verbessert und eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnten und er zur Mitwirkung verpflichtet sei. Sie hielt ihn dazu an, sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustands beitragen würden (Urk. 7/145). Nach erfolgtem Einwand vom 21. Dezember 2015 (Urk. 7/148) respektive vom 29. Januar 2016 (Urk. 7/151) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/153
[= Urk. 2]).
2. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2016 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht rentenbegründend einschränke, da genügend Ressourcen vorhanden seien und keine adäquate und konsequente Depressionstherapie durchgeführt werde (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, laut der interdisziplinären Einschätzung der B.___-Gutachter liege in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Der behandelnde Psychiater habe zudem eine ungünstige Prognose gestellt. Wie eine volle Erwerbsfähigkeit erlangt werden können sollte, ergebe sich nicht aus dem B.___-Gutachten. Die Qualifizierung prognostischer Behandelbarkeit (Therapierbarkeit) einer psychischen Störung als Ausschlussgrund für die Entstehung eines Rentenanspruchs widerspreche sodann dem Sinn und Zweck dieser Leistungsart (Urk. 1).
3.
3.1 In der Verfügung vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/46) ging die Beschwer-degegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen einer Anpassungs-störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt in schwieriger Lebenssituation (Bericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2007, Urk. 7/16/14) resp. einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig leichten bis mittleren Grades (Berichte von Dr. C.___ vom 26. April 2009 und 21. Februar 2010, Urk. 7/17 und Urk. 7/30) in der bisherigen Tätigkeit als Rolladenmonteur zu 100 % arbeitsunfähig, in angepassten Tätigkeiten (mit weniger Stress, Belastung und Zeitdruck) jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes [RAD], vom 29. Mai 2010, Urk. 7/41/5).
Anlässlich der Neuanmeldung vom 30. Mai 2011 gelangte die Beschwerde-gegnerin zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Eine Verschlechterung des Gesund-heitszustandes sei gemäss den medizinischen Akten nicht ausgewiesen (Verfügung vom 12. September 2012, Urk. 7/92; bestätigt mit Urteil IV.2013.01015 vom 21. November 2013 (Urk. 7/96; vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1).
3.2 Auf die Neuanmeldung vom 13. Januar 2014 ist die Beschwerdegegnerin eingetreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 12. September 2012 (Urk. 7/46) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2016 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder dessen erwerblichen Auswirkungen in - analog - revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben (vgl. E. 1.1.2).
4.
4.1 Die bis zur Begutachtung im B.___ im August 2015 vorliegenden Arztberichte wurden im bidisziplinären Gutachten vom 2. September 2015 zusammengefasst (Urk. 7/142/3-13; vgl. auch Erwägung 3 des Urteils IV.2012.01015 vom 21. November 2013, Urk. 7/96/6-10 [Zusammenfassung der bis zur Verfügung vom 12. September 2012 aufliegenden Berichte]), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen.
4.2
4.2.1 Dem bidisziplinären Gutachten des B.___ vom 2. September 2015 (Urk. 7/142) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) zu entnehmen (Urk. 7/142/16): rezidivierende depressive Störung, mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine genannt.
4.2.2 Im psychiatrischen Gutachten des B.___ vom 5. August 2015 (Urk. 7/142/21-32) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine gedrückte Grundstimmung als Kardinalsymptom der Depression gezeigt habe. Ein vollständiger Interesseverlust oder Anhedonie bestehe allerdings nicht und die vom Beschwerdeführer geschilderte Energie- und Kraftlosigkeit zeigten sich lediglich in einer geringen Antriebsminderung, so dass als zweites Kardinalsymptom einer depressiven Erkrankung lediglich eine diskrete Antriebsminderung auf der Befundebene zu verzeichnen sei. Subjektiv beklagte der Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen, welche sich auf der Befundebene aber nur in geringfügigem Umfang widerspiegelt hätten. Allerdings habe die neuropsychologische Diagnostik in der Vergangenheit durchaus Hinweise auf kognitive Einbussen im Zuge der depressiven Störung gezeigt. Das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers sei reduziert, Gefühle von Wertlosigkeit, gar schuldwahnhafte Symptome hätten sich allerdings nicht gefunden. Eine durchgehend pessimistisch negative Zukunftsperspektive lasse sich ebenfalls nicht ausmachen und es fänden sich auch keine Hinweise auf Suizidgedanken. Die Schlafstörungen seien depressionstypisch geschildert, so dass von den akzessorischen Symptomen einer Depression drei mit hinreichendem Ausprägungsgrad vorhanden seien. Aus diesem Grund könne derzeit eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert werden. Aus der Vergangenheit seien rezidivierende depressive Episoden bekannt. Eine wiederkehrende depressive Störung (F33) sei deshalb zu bestätigen. Die in der Vergangenheit diskutierte Anpassungsstörung müsse mit Blick auf den Verlauf als Ausdruck einer depressiven Episode gedeutet werden. Einzelne vom Beschwerdeführer geschilderte Angstsymptome gingen im Rahmen der depressiven Erkrankung auf. Die Diagnose einer Angststörung könne nicht bestätigt werden. Berücksichtige man zudem auch die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Alltag zu gestalten und zu bewältigen, seine durchaus lebhafte Anteilnahme am Alltagsgeschehen, an der Entwicklung der Kinder und der Enkel sowie seine Fähigkeit in der Interaktion mit anderen Menschen, die Aufrechterhaltung eines allgemeinen Aktivitätsniveaus, so sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für denkbare Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege. Eine vollständige Aufhebung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wie von den behandelnden Ärzten attestiert, könne nicht bestätigt werden. Die Beeinträchtigung in der Affektregulation und im Antrieb führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/142/29-30).
Im neuropsychologischen Gutachten des B.___ vom 5. August 2015 (Urk. 7/142/33-37) wurde ausgeführt, dass sich in der Untersuchung leichte bis mittelschwere kognitive Defizite gezeigt hätten. Diese hätten die Bereiche der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses sowie der exekutiven Funktionen betroffen. Die objektivierten Defizite seien gut vereinbar mit der aktenanamnestisch beschriebenen Depression. Für die aktuelle psychiatrische Diagnose werde jedoch auf das entsprechende Gutachten verwiesen. Hinweise auf eine andere (hirnorganische) Ursache hätten sich (auch in Anbetracht des unauffälligen MRI Schädel vom 30. September 2014) nicht ergeben. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden habe sich eine leichte Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit gezeigt. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/36-37).
4.2.3 Im Rahmen der bisdiziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass aus neuropsychologischer Sicht kognitive Einschränkungen beschrieben worden seien, welche gut zu der Diagnose einer depressiven Erkrankung passen würden. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in Verweistätigkeiten mit 50 % eingeschätzt worden. Auch aus psychiatrischer Optik habe eine rezidivierende depressive Störung nachgewiesen werden können, welche gegenwärtig dem Ausprägungsgrad einer mittelschweren depressiven Episode entspreche. Auch aus interdisziplinärer Sicht seien die Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um 50 % reduziert sei (Urk. 7/142/16). Auch rückblickend sei die Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt dauerhaft auf weniger als 50 % abgesunken. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit Januar 2014, der Dokumentation depressionsassoziierter kognitiver Einbussen. Seither bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 %. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei seither unverändert (Urk. 7/142/17). Zur Prognose wurde ausgeführt, diese werde durch eine unzureichende Veränderungsmotivation getrübt. Medizinisch-theoretisch sei unter fortgesetzter Fachbehandlung bei günstigem Verlauf durchaus ein Behandlungserfolg erzielbar. Innert zwölf bis 24 Monaten sollte eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit) erreicht werden können (Urk. 7/142/17-18).
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass es entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigung, also auch bei - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen (BGE 130 V 352 [bisherige Rechtsprechung], BGE 141 V 281 [am 3. Juni 2015 geänderte Rechtsprechung]) erfassten – Depressionen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Fall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Dies unter anderem deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) ist, dessen praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, welche den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichtigen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. E. 1.7). Aufgrund der in diesem Leitentscheid näher umschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt. Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung, unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht zuständig sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen dabei die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektiver Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Ärzte und die Organe der Rechtsanwendung prüfen demnach die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.1). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).
5.2
5.2.1 Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2016 (Urk. 2) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten des B.___ vom 2. September 2015 (Urk. 7/142). Dieses beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar. Das bidisziplinäre B.___-Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.5).
5.2.3 Vorwegzunehmen ist, dass Dr. C.___ bereits in seinen Berichten vom 26. Januar 2009 und 21. Februar 2010 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.0/F33.1) gestellt und berichtet hatte, beim Beschwerdeführer bestünden unter anderem Einschränkungen im Bereich der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Denkens. Die bisherige Tätigkeit als Rolladenmonteur sei unter anderem wegen Verlangsamung und Ermüdbarkeit nicht mehr durchführbar (Urk. 7/17/3 und Urk. 7/30; vgl. auch Erwägung 4 des Urteils IV.2012.01015 vom 21. November 2013, Urk. 7/96/11-12).
Zwar wurden die von Dr. C.___ genannten Einschränkungen erstmals im Januar 2014 neuropsychologisch abgeklärt (vgl. Bericht des Sanatoriums D.___ vom 25. März 2014, Urk. 7/131/4-6) und attestierten die Gutachter des B.___ dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt – auch wegen der anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung erhobenen kognitiven Defizite - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist jedoch entscheidend, ob die zumindest teilweise bereits früher festgestellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinn gelten kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis).
Eine hirnorganische Ursache der kognitiven Defizite wurde im neuropsycho-logischen Gutachten des B.___ – nachvollziehbar (vgl. Bericht des Röntgen-instituts E.___ vom 30. September 2014 betreffend das gleichentags durchgeführte MRT des Neurokraniums, Urk. 7/141) – verneint. Im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung wurden die kognitiven Defizite – wie bereits im Bericht des Sanatoriums D.___ vom 25. März 2014 (Urk. 7/131/4-6) – als gut zur (im psychiatrischen Gutachten gestellten) Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, passend bezeichnet. Dementsprechend wurde im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung einzig eine solche Störung diagnostiziert.
5.2.4 Ausschlaggebend ist somit, ob der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, welche von den Gutachtern als gegenwärtig mittelgradig, in den Vorberichten teils ebenfalls als gegenwärtig mittelgradig (vgl. Bericht der Klinik F.___ vom 6. August 2007, Urk. 7/16/15) teils als gegenwärtig leicht bis mittelgradig (vgl. Berichte von Dr. C.___ vom 26. April 2009 [Urk. 7/17/2] und vom 21. Februar 2010 [Urk. 7/30/2]) eingestuft worden war, – nunmehr – eine rentenbegründende Wirkung beizumessen ist.
5.3
5.3.1 Der Nachweis einer Invalidität setzt nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Bei leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es praxisgemäss an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch. Sie vermögen in der Regel invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 4). Als invalidisierende Krankheiten fallen sie nach der Rechtsprechung einzig dann in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. E. 1.2.3).
5.3.2 Gemäss Aktenlage steht der Beschwerdeführer seit April 2007 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. C.___, wobei die Konsultationen laut dessen Angaben im Verlaufsbericht vom 1. März 2015 jeweils zweimal pro Monat stattfanden (Urk. 7/131/1). Vom 2. bis 28. Juli 2007 sowie vom 13. bis 22. Juni 2013 hielt er sich stationär in der Klinik F.___ auf (Urk. 7/16/15-17 und Urk. 7/131/7-11).
Gemäss den Angaben im Bericht der Klinik F.___ vom 6. August 2007 erwies sich das dortige therapeutische Milieu für den Beschwerdeführer von Anfang an als äusserst fruchtbar. Dem Beschwerdeführer sei es nach kurzer Zeit gelungen, wieder aus sich heraus zu kommen und durch die vielen wohltuenden körperlichen Aktivitäten Ablenkung von seinen depressiven Gedankengängen zu finden. Am Ende der Rehabilitation habe sich der Beschwerdeführer psychophysisch deutlich gestärkt gefühlt. Es würden eine weitere integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie möglichst eine berufliche Umstellung empfohlen. Ab Mitte August 2007 sei der Beschwerdeführer grundsätzlich wieder vermittlungsfähig (Urk. 7/16/16-17). Im Bericht der Klinik F.___ vom 31. Juli 2013 führten die dortigen Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe das stationäre Setting im Unterschied zur Rehabilitation 2007 als belastend empfunden, teils weil er Heimweh verspürt habe, teils weil er grössere Menschengruppen inzwischen nicht mehr gewohnt zu sein scheine. Nach einer Woche habe er gewünscht, die Behandlung vorzeitig und entgegen ihrer ausdrücklichen Empfehlung zu beenden. Anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer trotz des frühen Abbruches der stationären Behandlung einige Therapieelemente als positiv habe empfinden können. Daher sei mit ihm besprochen worden, ob ein teilstationäres Setting eventuell eher erfolgversprechend sein könnte (Urk. 7/131/8-9).
Im Zeitpunkt der Begutachtung (August 2015) konsultierte der Beschwer-deführer gemäss seinen Angaben Dr. C.___ - nur noch - einmal pro Monat (Urk. 7/142/24). Die im August 2015 im B.___ durchgeführte Blutuntersuchung ergab sodann, dass von den im Zeitpunkt der Begutachtung verordneten Psychopharmaka lediglich das Venlafaxin, nicht jedoch das Trazodon (Trittico) im therapeutischen Bereich lag. Lorazepam (Temesta) war lediglich in Spuren nachweisbar (Urk. 7/142/16).
Von einer für die Annahme einer Therapieresistenz der rezidivierenden depressiven Störung erforderlichen optimalen und nachhaltigen Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E. 1.2.3) kann aufgrund der besagten bisherigen Behandlungsbemühungen (erfolgreiche dreiwöchige stationäre Behandlung im Jahr 2007, entgegen ausdrücklicher ärztlicher Empfehlung vorzeitig abgebrochene, einwöchige stationäre Behandlung im Jahr 2013, ambulante Therapie mit abnehmender Behandlungsfrequenz, nicht konsequente Einhaltung der medikamentösen Therapie, trotz ärztlicher Empfehlung keine teilstationäre Therapie) nicht die Rede sein. Die Gutachter hielten denn auch ausdrücklich fest, dass unter fortgesetzter Fachbehandlung durchaus ein Behandlungserfolg erzielbar sei (Urk. 7/142/17-18).
Eine nicht ausgeschöpfte medikamentöse und therapeutische Behandlung verbietet den Schluss, die versicherte Person verfüge nicht über genügende psychische Ressourcen, einer den Anspruch auf eine Rente ausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Die – im Übrigen nicht näher begründete - gutachterliche Prognose, wonach der Beschwerdeführer unter fortgesetzter Fachbehandlung - erst - innert 12 bis 24 Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen könne, ändert daran nichts. Auch der in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5) zitierte BGE 127 V 294 führt vorliegend zu keinem anderen Schluss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 4.2).
5.3.3 Hinzu kommt, dass ohnehin keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum (September 2012 bis März 2016) massgeblich verändert haben könnte.
Wie dargelegt, wurde im grundsätzlich beweiskräftigen Gutachten des B.___ vom 2. September 2015 keine neue Diagnose gestellt. Sodann wiesen die Gutachter des B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer – weiterhin – über die Fähigkeit verfüge, seinen Alltag zu gestalten und zu bewältigen und lebhaft am Alltagsgeschehen teilzunehmen (Urk. 7/142/14), was darauf schliessen lässt, dass er – weiterhin – über gute psychische Ressourcen verfügt. Eine seit September 2012 eingetretene (anhaltende) Erhöhung des psychischen Leidensdruckes des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat er sich am 13. Juni 2013 (erneut) in eine stationäre Behandlung in der Klinik F.___ begeben. Wie erwähnt, brach er diese aber bereits nach einer Woche wieder ab. Eine Intensivierung der ambulanten Therapie fand gemäss Aktenlage seit September 2012 nicht statt. Vielmehr ist sogar eine Abnahme der Therapiefrequenz zu verzeichnen. Schliesslich sind zwar die beruflichen Eingliederungsversuche gescheitert. Als Grund dafür nannte der psychiatrische Gutachter aber nicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern eine fehlende Änderungsmotivation (Urk. 7/142/31; vgl. auch Abschlussbericht der G.___ GmbH vom 11. November 2014, wonach es wegen der finanziellen Situation [kein Taggeldanspruch] zu einer Verschlechterung der Befindlichkeit gekommen sei [Urk. 7/115/2]).
Eine relevante gesundheitliche Veränderung im Beurteilungszeitraum (September 2012 bis März 2016) ist daher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
5.3.4 Der Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 1. März 2015 (Urk. 7/131/1-3) vermag diese Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Zwar stufte Dr. C.___ darin die gegenwärtige depressive Episode als mittelgradig „bis schwer“ ein und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dr. C.___ hat die dahingehende Beurteilung aber nicht mit objektiven Befunden begründet. Ausserdem sah er sich offenbar nicht zur Intensivierung der Behandlung veranlasst, was bei Vorliegen einer schweren depressiven Episode jedoch zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte (ebenso wie Hausärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc; BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
5.3.5 Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
6. Zusammenfassend ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass seit der letztmaligen Beurteilung des Leistungsanspruchs eine anspruchsbegründende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Die gutachterliche Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), vermag aus den dargelegten Gründen nach wie vor keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann