Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00536


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. Juli 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, arbeitete ab 1. Dezember 2004 im Lager der Y.___ AG. Zudem erzielte er einen Nebenverdienst als Taxifahrer (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).

1.2    Am 10. Oktober 2009 erlitt X.___ einen Unfall (Sturz durch ein Glasdach). Dabei zog er sich diverse erhebliche Verletzungen, insbesondere ein Thorax-Trauma mit Rippenfrakturen und eine Berstungsfraktur BWK 10, zu (vgl. Urk. 1 S. 4). Schliesslich sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 25. Januar 2012 (Urk. 6/6/75-79) für die unfallbedingt verbliebenen Beeinträchtigungen ab 1. Januar 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 25 % basierende Invalidenrente zu. Zudem richtete die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 25 % aus (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts UV.2012.00220 vom 29. Januar 2013 [Urk. 6/6/27-30] und Urk. 6/6/19).

1.3    Am 2. November 2013 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, als er von seinem rückwärts rollenden Auto erfasst wurde. Er zog sich dabei unter anderem eine Berstungsfraktur LWK 4 zu (Urk. 1 S. 4). Die wiederum zuständige Suva schloss diesen Versicherungsfall mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 6/72) ab, indem sie die Rente des Versicherten ab 1. Juli 2015 auf 40 % erhöhte und ihm eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % zusprach.

1.4    Am 5. Februar 2014 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 6/3). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (insbesondere Beizug der Suva-Akten [vgl. Urk. 6/6/1-377]) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2015 (Urk. 6/29) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. Februar 2015 (Urk. 6/35) Einwand erheben und die Zusprechung von beruflichen Massnahmen und eventualiter die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente beantragen.

1.5    In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 15. Juni 2015 Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch Z.___ Arbeitsintegration) zu (Urk. 6/47; vgl. auch Urk. 6/49) und holte weitere Akten der Suva ein (vgl. Urk. 6/48/1-285). Am 23. Juli 2015 reichte die Z.___ ihren Schlussbericht ein (Urk. 6/57-58). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 28. Juli 2015 mit, die Arbeitsvermittlung werde per 16. Juli 2015 abgeschlossen (Urk. 6/59).

1.6    Mit Vorbescheid vom 12. November 2015 (Urk. 6/79) gab die IV-Stelle dem Versicherten ihre Absicht bekannt, ihm ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2015 eine Viertelsrente auszurichten. Der Versicherte liess dagegen am 9. Dezember 2015 Einwand erheben (Urk. 6/82). Mit Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze Rente und ab 1. März 2015 eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.


2.    Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 (Urk. 1) liess der Versicherte Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

In Abänderung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ergänzung der Akten hinsichtlich der Höhe des Rentenanspruchs ab März 2015;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 15. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Nach Mitteilung einer allfälligen Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung (Urk. 8), liess der Versicherte am 29. Juni 2018 (Urk. 10) an der Beschwerde festhalten.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ab 2. November 2013 als Lagerchef der Y.___ AG nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Seinen Nebenverdienst als Taxifahrer habe er bereits nach seinem ersten Unfall im Jahr 2009 aufgeben müssen. Angesichts eines Valideneinkommens (2014) von Fr. 82'166. und eines Invalideneinkommens von Fr. 0. ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Ab dem 1. November 2014 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten; es sei ihm seither möglich, eine körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende Tätigkeit (ohne Fahrtätigkeit und ohne volle Anforderung an das Sehvermögen) in einem 75%Pensum auszuführen. Da nunmehr von einem Invalideneinkommen von Fr. 47'567. auszugehen sei, ergebe sich bei einem gleichbleibenden Valideneinkommen von Fr. 82'166. ein Invaliditätsgrad von 42 %. Obwohl das Wartejahr per 15. Januar 2014 abgelaufen sei, würden die Leistungen erst ab 1. August 2014 ausgerichtet (Eingang der Anmeldung am 13. Februar 2014). Somit habe der Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. März 2015 auf eine Viertelsrente.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses verwies die Beschwerdegegnerin auf die Akten und führte aus, dass der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % als grosszügig zu bezeichnen sei (Urk. 5).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass sich weder der angefochtenen Verfügung noch den Feststellungsblättern entnehmen lasse, woraus die Beschwerdegegnerin ihre These ableite, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2014 verbessert habe. Unbestrittenermassen sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nur durch die Unfallfolgen beeinträchtigt, sondern auch durch krankheitsbedingte Gesundheitsschäden. Deshalb sei es nicht sachgerecht, hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils bloss auf die Ergebnisse der Suva abzustellen. Diesbezüglich sei auf den Schlussbericht der Rehaklinik A.___ vom 17. September 2014 hinzuweisen. Auch die Ergebnisse der Abklärungen der Z.___ belegten, dass selbst eine leidensangepasste 70%ige Arbeitsleistung nicht mehr zumutbar sei (S. 6 ff.). Zusammenfassend ergebe sich, dass aufgrund der Akten nicht einmal ansatzweise erstellt sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2014 verbessert habe. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die angebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu beschreiben und zu dokumentieren. Der Sachverhalt sei nicht gewissenhaft abgeklärt worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reiche eine blosse aktenmässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht aus, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu belegen (S. 8). Des Weiteren liess der Beschwerdeführer die Ermittlung des Invalideneinkommens kritisieren; dabei dürfe nicht das Kompetenzniveau 2 zur Anwendung kommen, denn der Beschwerdeführer verfüge nicht über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse. Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen; der von der Beschwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10 % sei ungenügend (S. 10 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer ab 1. November 2014 eingetretenen Gesundheitsverbesserung ausgegangen ist und demzufolge die dem Beschwerdeführer ab 1. August 2014 zugesprochene ganze Invalidenrente bis Ende Februar 2015 befristet und die Rente ab 1. März 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.



3.

3.1    Oberassistenzärztin Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, stellvertretender medizinischer Leiter, von der Rehaklinik A.___ führten in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2013 (Urk. 6/16/15-19) folgende Diagnosen auf (S. 1):

A.    Unfall vom 02.11.2013: Vom eigenen ins Rollen gekommenen Auto erfasst worden

A1    Berstungsfraktur LWK4 (AO A3.3)

-    03.11.2013: Dorsal instrumentierte Spondylodese L3-L5 (Legacy 5.5. monoaxial), Anlagerung Allograft

-    12.11.2013: Mini-Lumbotomie links, Diskektomie L3/4 + L4/L5, Corpektomie LWK4 und ventrale Cage-Spondylodese L3-L5 (Stryke V-Lift 22x32mm, 2x8° Endplatte) mit autologer Spongiosaplastik

A2    Rippenfrakturen

-    5./7.-9. Rippen links

-    6. Rippe rechts

B.    St. n. Sturz aus 3 m Höhe am 10.10.2009 m/b

B1    Berstungsfraktur Th10 mit beidseitigen Fazettengelenksfrakturen

-    St. n. dorsal instrumentierter Spondylodese Th9-Th11 (12.10.2009) und ventraler Spondylodese (15.10.2009)

B2    tiefer Schnittverletzung Unterschenkel links lateral mit partieller Durchtrennung der Peronealsehne

-    St. n. Naht der Peronealsehne (10.10.2009) mit im Verlauf multiplen VAC-Wechseln

-    […]

C.    Chronische venöse Insuffizienz Widmer Stadium I beidseits

-    St. n. Crossektomie/Stripping V. saphena magna rechts

-    RF: positive Familienanamnese

-    Varciothrombophlebitis V. saphena accessoria anterior rechts (Duplex 06.05.2013), Therapie mit Xarelto bis 08/2013

-    Minor-Hämoptoe und einmalige Melaena unter Therapie mit Xarelto

D.    Arterielle Hypertonie, medikamentös (Lisinopril) behandelt (ED 2009)

E.    Refluxösophagitis Grad ? (ED 2005) bei Hiatushernie

F.    Migräne

    Die stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ sei im Wesentlichen komplikationslos verlaufen. Bei Austritt habe eine verminderte Fussgängermobilität (ohne Hilfsmittel) besonders auf unebenem Gelände sowie bei längerem Stehen und Gehen bestanden. Die Belastbarkeit thoracolumbal sei verbessert worden; die Beinschwäche links sei subjektiv unverändert geblieben. Aktuell sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Lagerchef nicht zumutbar. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig (S.2).

3.2    Oberarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der Rehaklinik A.___ stellte rund neun Monate später in seinem Bericht vom 17. September 2014 (Urk. 6/18) folgende Diagnosen (Hervorhebungen im Original, S. 1):

A.    Unfall vom 02.11.2013: Vom eigenen ins Rollen gekommenen Auto erfasst worden

A1    Berstungsfraktur LWK4 (AO A3.3)

-    03.11.2013: Dorsal instrumentierte Spondylodese L3-L5 (Legacy 5.5. monoaxial), Anlagerung Allograft

-    12.11.2013: Mini-Lumbotomie links, Diskektomie L3/4 + L4/L5, Corpektomie LWK4 und ventrale Cage-Spondylodese L3-L5 (Stryke V-Lift 22x32mm, 2x8° Endplatte) mit autologer Spongiosaplastik

-    Diskrete Radikulopathie L3/L4 links […]

A2    Rippenfrakturen

-    5./7.-9. Rippen links

-    6. Rippe rechts

B.    Ereignis vom 23.08.2014: Cerebrovaskulärer Insult (unfallfremd)

C.    Sturz aus 3 m Höhe am 10.10.2009

C1    Berstungsfraktur Th10 mit beidseitigen Fazettengelenksfrakturen

-    12.10.2009 dorsal instrumentierte Spondylodese Th9-Th11

-    15.10.2009 ventrale Spondylodese

C2    tiefe Schnittverletzung Unterschenkel links lateral mit partieller Durchtrennung der Peronealsehne

-    10.10.2009 Naht der Peronealsehne mit im Verlauf multiplen VAC-Wechseln

-    Periphere traumatische Neuropathie durch die tiefe Schnittwunde im Bereich des linken N. peronaeus und mögliche Schädigung des N. peronaeus superficialis links […]

D.    ISG-Arthropathie rechts

-    17.06.2014 BV-gesteuerte ISG-Infiltration rechts mit anschliessend fast vollständiger Schmerzrückbildung

E.    Tinnitus bds.

F.    Chronische venöse Insuffizienz Widmer Stadium I beidseits

-    St. n. Crossektomie/Stripping V. saphena magna rechts

-    RF: positive Familienanamnese

-    Varciothrombophlebitis V. saphena accessoria anterior rechts (Duplex 06.05.2013), Therapie mit Xarelto bis 08/2013

-    Minor-Hämoptoe und einmalige Melaena unter Therapie mit Xarelto

G.    Arterielle Hypertonie, medikamentös (Lisinopril) behandelt (ED 2009)

H.    Refluxösophagitis Grad ? (ED 2005) bei Hiatushernie

I.    Migräne

J.    Bertolotti-Anomalie links

    Gemäss hausärztlichen Angaben habe der Beschwerdeführer am 23. August 2014 eine unklare Visusstörung erlitten, worauf er notfallmässig ins E.___ eingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei dort hospitalisiert; zwischenzeitlich sei ein frischer zerebrovaskulärer Insult mit einem Hemisyndrom links diagnostiziert worden (S. 2).

    Weiter führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2014 ins Tageszentrum der Rehaklinik A.___ eingetreten sei. Unter Kenntnis der Multimorbidität, einschliesslich zahlreicher unfallfremder gesundheitlicher Probleme, sei beschlossen worden, die EFL-Tests erst im Verlauf der Rehabilitation nach abschliessender Klärung der internistischen Voraussetzungen durchzuführen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer ein arbeitsorientiertes Trainingsprogramm absolviert. Nach einer Instruktion am Eintrittstag habe er am 21. und 22. August 2014 verschiedene Trainingsübungen ausgeführt, allerdings auf einem sehr tiefen Belastungsniveau. Dabei seien die Blutdruckwerte (bereits in Ruhe) zu hoch gewesen; es habe sich eine deutlich verstärkte Atmung gezeigt. Am 25. August 2014 sei der Beschwerdeführer nicht mehr im Tageszentrum erschienen; er habe am 23. August 2014 einen zerebrovaskulären Insult erlitten und sei deshalb hospitalisiert worden (S. 3 f.).

    Medizinisch-theoretisch könnten aus rein unfallkausal-somatischer Sicht folgende Zumutbarkeitsprofile formuliert werden: Als Lagerchef sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitszeit von 6 Stunden pro Tag zumutbar, wobei ein gelegentliches Hantieren von höchstens leichten Lasten möglich sei. Andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, sofern sie leicht und ohne in länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition auszuführen seien. Aufgrund des internistischen Zwischenfalls (zerebrovaskulärer Insult) bestehe derzeit allerdings aus unfallfremden Gründen krankheitsbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie hielt in seinem Bericht vom 28. Oktober 2014 (Urk. 6/24/2-8) folgende Beurteilung fest: Mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz der Wirbelsäule im Bereich BWS und LWS bei Zustand nach ventraler Spondylodese Th9-Th11 vom 12. Oktober 2009 wegen Berstungsfraktur Th10 sowie Zustand nach tiefer Schnittverletzung Unterschenkel links mit partieller Durchtrennung der Peronealsehne (Unfall vom 10. Oktober 2009) und Zustand nach Spondylodese L3-L5 vom 3. November 2013 beziehungsweise Minilumbotomie links, Diskektomie L3/4 und L4/5, Korpektomie LWK4 mit ventraler Cage-Spondylodese L3-L5 vom 12. November 2013 wegen Berstungsfraktur LWK4 (Unfall vom 2. November 2013). Unfallfremd bestehe ein Zustand nach ischämischem Insult im posterioren Stromgebiet rechts vom 23. August 2014 sowie eine chronisch venöse Insuffizienz Grad I beiderseits. Die Augenprobleme seien auf die unfallfremde Erkrankung vom 23. August 2014 zurückzuführen. Bezüglich der unfallfremden Erkrankung vom 23. August 2014 bestehe keine überholende Kausalität. Die angestammte Tätigkeit als Lagerchef sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte körperliche Tätigkeiten in einem 75%igen Pensum möglich. Ausschliesslich stehende und gehende Arbeiten sowie Tätigkeiten in lang andauernder Rumpfbeugung seien aus dem Tätigkeitprofil auszuschliessen (S. 5 f.).

3.4    Pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD führte in seiner Aktenbeurteilung vom 7. Oktober 2015 (Urk. 6/77/3-4) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Visuseinschränkung (homonymer Quadrantenausfall nach links oben) fahruntauglich sei. Die vom Psychiater Dr. med. H.___ diagnostizierte mittelgradige reaktive Depression begründe keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Die im Rahmen des Schlussberichtes Assessment Z.___ vom 23. Juli 2015 (Urk. 6/57-58) genannten überwiegend somatischen Beschwerden hätten bereits zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Oktober 2015 vorgelegen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2014 in irgendeiner Form verschlechtert habe. Somit könne bei unveränderten funktionellen Einschränkungen an der kreisärztlichen Beurteilung betreffend angepasste Tätigkeit festgehalten werden. Es gelte folgendes Belastungsprofil: leichte körperliche Tätigkeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend; keine Tätigkeiten mit Fahrtätigkeit; keine Tätigkeiten mit voller Anforderung an das Sehvermögen. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit November 2014 (siehe kreisärztliche Untersuchung) wieder zu 75 % zumutbar.


4.

4.1    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine Vielzahl von gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhanden sind. Gewisse dieser Gesundheitsschädigungen sind klarerweise auf die Unfälle vom 10. Oktober 2009 und 2. November 2013 zurückzuführen. Andere Gesundheitsbeeinträchtigungen sind unfallfremder Genese.

4.2    Zwischen den Parteien ist umstritten, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab November 2014 wieder dermassen verbessert hatte, dass ihm ab diesem Zeitpunkt eine leidensangepasste Tätigkeit wieder zu 75 % zumutbar war. Die Beschwerdegegnerin setzte dies in der angefochtenen Verfügung voraus; deshalb befristete sie die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente und setzte diese ab 1. März 2015 (drei Monate ab dem Zeitpunkt der Verbesserung) auf eine Viertelsrente herab.

    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei lediglich auf die Aktenbeurteilung von pract. med. G.___ (vgl. E. 3.4), welcher auf die kreisärztliche Einschätzung von Prof. Dr. F.___ (vgl. E. 3.3) verwies. Gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil war dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % möglich. Die Beschwerdegegnerin interpretierte dies so, dass der Kreisarzt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen sei.

4.3    Dem Bericht von Prof. Dr. F.___ kann aber - entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdegegnerin und wie der Beschwerdeführer zutreffend rügen liess - nicht entnommen werden, dass es beim Beschwerdeführer ab November 2014 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist. Der Kreisarzt hat nichts dergleichen verlauten lassen. Auch ein Vergleich zwischen dem Bericht der Dres. B.___ und C.___ (E. 3.1) und demjenigen von Prof. Dr. F.___ (E. 3.3) lässt keinen solchen Schluss zu. Es sind vielmehr weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen hinzugekommen wie etwa der cerebrovaskuläre Insult vom 23. August 2014. Vergleicht man die Beurteilungen von Dr. D.___ vom 17. September 2014 (E. 3.2) mit derjenigen von Prof. Dr. F.___ vom 28. Oktober 2014 (E. 3.3), könnte vielmehr sogar der Eindruck einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit (aus unfallbedingten Gründen) entstehen. So hielt Dr. D.___ eine Tätigkeit als Lagerchef noch während sechs Stunden pro Tag für möglich; der Kreisarzt verneinte dies. Dr. D.___ hielt die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % für zumutbar; der Kreisarzt reduzierte dieses Pensum auf 75 %.

4.4    Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall jedoch in erster Linie, dass die von der Rehaklinik A.___ und dem Kreisarzt erstellten Zumutbarkeitsprofile, die in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren formuliert wurden, ausschliesslich die unfallbedingten Gesundheitsschädigungen berücksichtigten. Wie bereits ausgeführt wurde, liegen beim Beschwerdeführer aber auch weitere erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die nicht auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen sind, sondern krankhafter Natur sind. Diese sind zwar unfallversicherungsrechtlich nicht relevant und mussten deshalb im Rahmen der genannten Zumutbarkeitsprofile unberücksichtigt bleiben; im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Kontext müssen aber auch sie bei der Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden. Sodann ist die von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. September 2015 (Urk. 6/66) diagnostizierte mittelgradige reaktive Depression nach neuerer Rechtsprechung nicht von vornherein unbeachtlich. Demzufolge ist festzuhalten, dass weder die vom 1. August 2014 bis 28. Februar 2015 zugesprochene ganze Invalidenrente noch die danach zugesprochene Viertelsrente auf aussagekräftigen Zumutbarkeitsprofilen basieren. Deshalb kann das zur Berechnung des Invaliditätsgrades notwendige Invalideneinkommen des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif.

4.5    Wie in E. 1.3 a.E. ausgeführt wurde, führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht die Zusprache der Rente an sich, sondern einzig die Befristung der Leistung beziehungsweise die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente angefochten hat, nicht dazu, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 4. April 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. Angesichts der Komplexität der medizinischen Verhältnisse erscheint es angezeigt, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von Fr. 2’200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker