Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00542


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 21. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 22. Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 21. April 2011 erstattet (Urk. 10/44) und am 27. Mai 2011 ergänzt (Urk. 10/51) wurde, und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2012 (Urk. 10/84; vgl. Urk. 10/73) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 zu. Für die Zeit danach verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 31 % einen Rentenanspruch. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. August 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00552 bestätigt (Urk. 10/134.

1.2    Nach Eingang einer erneuten Anmeldung am 27. März 2014 (Urk. 10/136) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 16. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 10/150), und ein polydisziplinäres Gutachten, das am 17. September 2015 erstattet wurde (Urk. 10/160), ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/162, Urk. 10/168) verneinte sie mit Verfügung vom 8. April 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 10/170 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 9. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab März 2014 eine Dreiviertelsrente und ab Juni 2015 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2016 (Urk. 12) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt, die am 22. August 2016 erstattet wurde (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. September 2016 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 18). Der Beschwerdeführer nahm am 13. September 2016 dazu Stellung (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbegers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.2    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- funktioneller Schweregrad:

- Gesundheitsschädigung

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

- Komorbiditäten

- Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Sozialer Kontext

- Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex Gesundheitsschädigung) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, zwar sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsfähigkeit von nur 70 % in angepasster Tätigkeit attestiert worden. Die dies begründenden Diagnosen würden jedoch als nicht langandauernd beurteilt (S. 2 oben). Folglich habe sich seit dem Entscheid vom April 2012 keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben (S. 2 Mitte). Gemäss dem eingeholten Gutachten habe keine depressive Episode mehr diagnostiziert werden können und der Beschwerdeführer sei in Bezug auf Alltagsaktivitäten in seinem Umfeld nicht eingeschränkt (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % auszugehen (S. 8), und die Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergebe, dass die gutachterlich festgestellte Einschränkung nachvollziehbar sei (S. 9 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand und die anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit im Verfügungszeitpunkt auf eine revisionsrelevante Veränderung seit April 2012 schliessen lassen.


3.

3.1    Der bis 31. Mai 2011 befristeten Rentenzusprache vom April 2012 (Urk. 10/84) lag insbesondere ein von den Ärzten des Y.___ am 21. April 2011 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattetes Gutachten (Urk. 10/44) zugrunde. Darin nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 lit. E Ziff.1):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Spondylarthrose mit neuroforaminaler Einengung beidseits und bisegmental L5/S1 und L4/5, kein korrelierendes radikuläres Störmuster

- Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzsymptomatik und linksbetonter Irritation des Nervus ischiadicus, hieraus erklärbare Parästhesien in dessen Innervationsgebiet im Unterschenkel und Fuss

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Epididymektomie Juni 2010, eine Lebersteatose, eine Dyslipidämie, einen Nikotinabusus sowie geringgradige szintigrafische Befunde im Sinne belastungsbedingter / degenerativ bedingter Veränderungen an beiden Schultern, beiden Kniegelenken, den Sprunggelenken rechts und links und an allen Fingergelenken, jeweils ohne klinisch funktionelles Korrelat (S. 14 lit. E Ziff. 2).

    Sie führten aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Maler wegen degenerativer Schäden und die Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes einschränkender Befunde dauerhaft nicht mehr werde ausüben können. Geeignet seien rückenadaptierte, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 15 kg (S. 13 oben).

    Aus neurologischer Sicht seien für die abschliessende Beurteilung einer geeigneten Verweistätigkeit die gegenwärtig noch laufenden akutmedizinischen Abklärungen und Behandlungen abzuwarten. Falls keine weiterführenden relevanten symptomatischen Ursachen als Grundlage der Coccygodynie gefunden würden, was angesichts des unauffälligen Skelettszintigramms als überwiegend wahrscheinlich erscheine, könne für eine Verweistätigkeit zumindest eine wechselbelastende rückengerechte Tätigkeit im Umfang von 100 % empfohlen werden (S. 13 unten).

    Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keinerlei psychopathologische Befunde und somit auch keinerlei beeinträchtigenden Diagnosen gefunden (S. 14 oben).

    Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Langfristiges Sitzen und Stehen sei wegen der Rückenpathologie mit jeweils 30 Minuten limitiert. Auch zu meiden seien Arbeiten mit Zwangshaltungen sowie auf unebenem Gelände, Gerüsten oder Leitern. Weiter sei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit 15 kg limitiert (S. 15 f.).

3.2    Am 27. Mai 2011 nahmen die Ärzte des Y.___ zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 10/51) und führten aus, die hausärztlich angegebenen Arbeitsunfähigkeiten könnten bestätigt werden. Die von ihnen gutachterlich postulierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % gelte durchgehend und rückblickend ab dem 7. August 2009 (S. 1). Eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % gelte zumindest ab dem dokumentierten unauffälligen Ergebnis der skelettszintigrafischen Untersuchung vom 14. Februar 2011 (S. 2 oben).

3.3    Das hiesige Gericht kam in seinem Urteil vom 27. August 2013 (Urk. 10/134) zum Schluss, es sei sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Y.___-Gutachten abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil auszugehen (S. 14 E. 4.5), was zur Bestätigung der mit Verfügung vom 18. April 2012 erfolgten Rentenbefristung per Ende Mai 2011 führte (S. 14 E. 4.6).


4.

4.1    Am 16. Februar 2015 erstattete PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/150). In diagnostischer Hinsicht führte er aus, aktuell weise der Versicherte ein depressives Bild auf, das als mindestens mittelschwer zu qualifizieren sei. Aus näher genannten Gründen könnte man die Symptomatik auch als schwer betrachten (S. 22 unten). Wolle man den Beitrag der Depression zur Arbeitsunfähigkeit quantifizieren, so ergebe sich aus der Beschreibung der Symptome und ihren Auswirkungen auf das tägliche Leben eine anzunehmende Einschränkung von gegen 50 % (S. 23 Mitte).

4.2    Am 17. September 2015 erstatteten die Ärzte der A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/160/1-28), dies unter Einbezug der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, und Neurologie (S. 27).

    Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 6.1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen (ICD-10 F45.41)

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit / bei:

- Spondylarthrose mit neuroforaminaler Einengung beidseits und bisegmental L5/S1 und L4/5

- aktuell keine Hinweise für eine Radikulopathie

- Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzkomponente

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode, einen Reizzustand des Nervus ischiadicus rechts ohne begleitende sensomotorische Defizite, einen Status nach Epididymektomie rechts Dezember 2010, nach Hämorrhoidenligatur Oktober 2010, nach Epididymektomie links Juli 2010 und nach Achillessehnenrevision links 1995 (S. 22 Ziff. 6.2).

    Im angestammten Beruf als Kundenmaler bestehe aus näher dargelegten Gründen seit Ende 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Beurteilung decke sich mit sämtlichen früheren Beurteilungen (S. 24 Ziff. 7.2).

    Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit verstärktem und ausgeweitetem Schmerzerleben und Selbstlimitierung des Exploranden bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für Verweistätigkeiten (S. 24 Ziff. 7.3). Gemäss Akten habe in den Jahren 2013/2014 eine mittelgradige depressive Episode mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten bestanden. Gemäss dem Exploranden und den Akten habe sich aber die psychische Situation seit Januar 2015 derart verbessert, dass nun keine depressive Episode mehr diagnostiziert werden könne. Somit bestehe die 70%ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten seit Januar 2015 (S. 25 Ziff. 7.4).

4.3    Am 22. August 2016 gaben Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fallführender Oberarzt, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, die vom Gericht erbetene ergänzende Stellungnahme ab (Urk. 15).

    Zur Begründung der gestellten Diagnose führten sie unter anderem aus, das Charakteristikum somatoformer Störungen laut ICD-10 sei die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Wenn somatische Störungen vorhanden seien, erklärten sie nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Im Vordergrund des klinischen Bildes der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen nach ICD-10 stünden seit mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hätten. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen (S. 2 Ziff. 1).

    Laut Exploration lasse sich bei Störungsbeginn eine - näher umschriebene - somatische Ursache eruieren (S. 2 Mitte). Berichtet und spürbar werde sodann eine emotionale Kränkung in Form von Misstrauen und Verweigerung einhergehend mit wirtschaftlichen Einbussen und Verlust beruflicher Perspektive und sinnstiftender Identifikation, die als psychische Faktoren der Schmerzstörung anzusehen seien. Selbst wenn sie dem Untersucher sofort imponierten, seien sie nicht selbstverständlich als bewusstseinsnahe Motive beziehungsweise Hinweis auf Aggravation zu werten. Verstärktem Schmerzerleben und daraus resultierendem Schonverhalten komme eine bewusstseinsferne, selbstwertstabilisierende Bedeutung bei narzisstischer Kränkbarkeit einer an sich gewissenhaften Persönlichkeit zu. Dies decke sich mit an anderer Stelle beschriebener Angst durch negative Bewertung durch andere, die Angst, von Ärzten nicht ernst genommen zu werden, das schlechte Gerede der Leute. Laut rheumatologischem Teilgutachten bestünden wie eingangs aufgezählt somatische Faktoren (neuroforaminale Einengung beidseits bisegmental L5/S1 und L4/L5 ohne korrelierendes radikuläres Sperrmuster, Coccygodynie mit myofaszialer Schmerzsymptomatik). Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Gesamthaft könnten die beklagten Schmerzen nicht das Ausmass des Leidens und der inneren Beteiligung erklären (S. 3 oben).

    Zu den Standardindikatoren betreffend Gesundheitsschaden (vgl. vorstehend E. 1.3) führten sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei durch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren deutlich beeinträchtigt. Aus somatischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 100 % der Leistungsfähigkeit für seine angestammte Tätigkeit als Maler (rheumatologisches Fachgutachten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung aufgrund seines Schmerzerlebens und der damit einhergehenden Einschränkungen. Seiner Selbsteinschätzung zufolge sei er in anleitender und beaufsichtigender, mithin körperlich leichter Tätigkeit wahrscheinlich kaum schmerzbedingt eingeschränkt. Um ihm in einer zukünftigen Verweistätigkeit Raum zur Berücksichtigung seiner schmerzbedingten Einschränkungen zu ermöglichen, werde eine erweiterte, weitgehend bedarfsorientierte Pausengestaltung für sinnvoll erachtet und aufgrund dessen eine 30%ige Leistungsminderung bei 100%iger Präsenz zuerkannt. Vorübergehend habe das Ausmass der damit einhergehenden affektiven Beteiligung die Ausprägung einer mittelgradig depressiven Episode erreicht, diese lasse sich gegenwärtig nicht diagnostizieren. Die zeitweilige affektive Beeinträchtigung, gepaart mit Grübeln über Gesundheitszustand und Perspektive, tageweisen Schwankungen von Energie und Affektlage liessen sich im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einordnen. Die Medikamente seien vom Exploranden als nicht hilfreich abgesetzt worden und er fühle sich seither besser. Ein Eingliederungsversuch am damaligen Arbeitsplatz sei aufgrund des beidseitig gestörten Vertrauensverhältnisses gescheitert. Hier sei ein erneuter, IV-gestützter Eingliederungsversuch in einer somatisch angepassten Tätigkeit indiziert, beginnend in einem 50%igen Pensum (S. 4 lit. c).

    Betreffend Persönlichkeit wurde ausgeführt, es liessen sich in der Biographie wie auch den berichteten Verhaltensweisen keine auffälligen Interaktionsstörungen explorieren, es könne keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Eine weiterführende Persönlichkeitsdiagnostik sei nicht erfolgt. Sowohl der Selbstbeschreibung als auch den anamnestischen Angaben zufolge fänden sich Leistungsorientierung und Gewissenhaftigkeit, die kompensatorischen anankastischen Zügen zuzuordnen seien. Es werde eine Inflexibilität deutlich, die auf narzisstischen Anteilen beruhe, denn der Explorand möchte keinen Wechsel des Arbeitsgebietes, da er in der Tätigkeit als Maler Anerkennung und Souveränität und in der Aufsicht/Planung Bedeutung erlebt habe (S. 4 lit. d).

    Betreffend den sozialen Kontext wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz verloren. Aufgrund seiner körperlichen Leistungseinschränkung und seines Alters seien die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schlecht. Mit Ablauf der Taggeldleistungen sei er sozialhilfeabhängig geworden, erlebe dies aber als kränkend, weshalb er verzichte. Er sei verheiratet, habe zwei erwachsene Söhne und inzwischen Enkelkinder. Seine Frau und sein zu Hause lebender Sohn federten seine wirtschaftliche Situation ab. Sozial sei er im Kollegenkreis eingebunden, auch wenn er diesen beschwerdeabhängig pflege (S. 4 lit. e). Soziale Kontakte seien ihm möglich und er halte diese aufrecht, für Einschränkungen würden wirtschaftliche und nicht krankheitsbedingte Gründe angeführt (S. 4 oben).

    Die Konsistenz betreffend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer berichte über krankheitsbedingte Beeinträchtigungen seiner Aktivitäten in allen Lebensbereichen. Die Beeinträchtigungen bezögen sich auf sein Schmerzerleben und die daraus resultierende Schonung. Die zur Verfügung stehenden Akten, einschliesslich stationärer Beobachtungen, bestätigten dieses Bild. Gegenwärtig bestehe keine Beeinträchtigung durch eine gravierende komorbide Störung, obwohl zeitweilig entsprechende Beeinträchtigungen bestanden hätten. Der Leidensdruck lasse sich durch die wiederholte Wahrnehmung von Behandlungsmöglichkeiten im Verlauf der Krankheitsgeschichte zweifelsfrei belegen (S. 5 lit. f).

    Ausschlussgründe wie Aggravation und Simulation würden verneint. In der Beschwerdeschilderung werde die Symptomatik im Sinne einer Verdeutlichung vorgetragen. Gegen eine Aggravation spreche, dass sich die Schilderung der Beschwerden überwiegend auf Schmerzen beziehe, die der Explorand zwar inhaltlich wenig differenziert und wie auswendig gelernt ritualhaft und als unbeeinflussbar vortrage, diese aber nicht massiv ausgeprägt darstelle (Visuell-analog-Skala, VAS: 4-5). Hier seien sprachlich begrenzte Ausdrucksmöglichkeiten und eine gewisse Aufregung/Anspannung in der Untersuchung in Betracht zu ziehen. Die Erklärung, aus somatischen Gründen nicht mehr als Maler leistungsfähig zu sein, klinge glaubhaft und sei rheumatologisch nachvollziehbar. In der Beobachtung zeige sich ein konsistentes Schmerzverhalten in Form regelhaft wiederkehrender Entlastungsbewegungen. Die geklagte Kraftminderung scheine laut rheumatologischem Fachgutachten durch eine Selbstlimitierung (Schonverhalten) hervorgerufen zu werden, dort habe bei unbewusster Tätigkeit eine normale Beweglichkeit beobachtet werden können. Die Aktenlage berichte ein konsistentes Schmerzverhalten und die Wahrnehmung somatischer Therapien. Der Explorand äussere Ängste vor zunehmenden Schmerzen, wenn er sich überfordere (Schonverhalten). Psychiatrische Behandlungen habe er wiederholt wahrgenommen, erlebe diese jedoch als massiv stigmatisierend entsprechend einer Ablehnung psychischer Anteile. Er habe die Medikation abgesetzt und berichte, es gehe ihm besser, er fühle sich weniger sediert. In seiner Alltagsschilderung seien entsprechende schmerzbedingte Einschränkungen erkennbar, über die er entsprechend der Selbsteinschätzung seiner Arbeitsfähigkeit berichte, nämlich dass er zwar nicht als Maler, jedoch nach wie vor in der Planung und Anleitung eines Auftrages tätig sein könne (S. 3 lit. b).


5.

5.1    Im Zeitpunkt der im April 2012 verfügten Rentenbefristung per Ende Mai 2011 wurden ein lumbospondylogenes Syndrom mit Spondylarthrose und eine Coccygodynie diagnostiziert und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 3.1).

    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wurde - nebst wiederum dem lumbospondylogenen Syndrom mit Spondylarthrose und der Coccygodynie - eine chronische Schmerzstörung (F45.41) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.2).

5.2    Eine 2014 diagnostizierte depressive Episode wurde - darin ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen - im Gutachten von 2015 als remittiert beurteilt. Dies ist jedoch insofern irrelevant, als mit der chronischen Schmerzstörung nunmehr ein anderes psychisches Leiden diagnostiziert wurde, das geeignet sein könnte, die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen. Damit hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt, abgesehen von der nicht weiter begründeten Annahme, die gestellten Diagnosen würden „als nicht langandauernd beurteilt“ (Urk. 2 S. 2 oben), und dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei „in Bezug auf Alltagsaktivitäten in seinem privaten Umfeld nicht eingeschränkt“ und es bestehe kein sozialer Rückzug (Urk. 2 S. 2 unten).

5.3    Mit der vom Gericht eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme (vorstehend E. 4.3) liegt nunmehr eine ausführliche und gründliche Auseinandersetzung mit den - im Verfügungszeitpunkt seit längerem massgebenden - Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) vor, die es erlaubt, die mit den Auswirkungen der diagnostizierten Schmerzstörung begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % zu plausibilisieren.

    Die gestellte Diagnose wurde sorgfältig hergeleitet und einlässlich begründet, womit sie als gesichert taxiert werden kann. Gleiches gilt für den Schweregrad und die sich daraus ergebende Reduktion der Leistungsfähigkeit. Nicht gesondert erwähnt, aber mit den bereits gestellten Diagnosen aus somatischer Sicht evident sind ein komorbides Rücken- und Steissbeinleiden. Diesbezüglich ist von einer - organisch begründeten - Therapieresistenz auszugehen. In psychiatrischer Hinsicht haben sich die therapeutischen Bemühungen offenbar auf die depressive Problematik konzentriert, und zwar mit Erfolg, während bezüglich der Schmerzstörung keine Behandlungsversuche ersichtlich sind. Aus der - deklariertermassen nicht sehr weitgehenden - Persönlichkeitsdiagnostik ergeben sich nach Einschätzung der Gutachter eher ressourcenzehrende Merkmale. Der soziale Kontext hingegen erscheint, abgesehen vom eingetretenen Arbeitsplatzverlust, weitgehend intakt. Eindeutig ist die gutachterliche Beurteilung sodann bezüglich der Konsistenz, die mit einlässlicher Begründung bejaht wird, während ebenso plausibel allfällige Ausschlussgründe verneint werden.

5.4    Zusammengefasst ergibt sich, dass mit dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen beschrieben wurde, so dass sich die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit - wie von der Rechtsprechung erwartet - gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen ableitet (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).

    Aus diesen Gründen ist darauf abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für Verweistätigkeiten seit Januar 2015 (vorstehend E. 4.2) auszugehen.

5.5    Dies führt zum Schluss, dass anders als in der angefochtenen Verfügung angenommen, im Vergleich zum letzten rechtskräftigen Entscheid eine revisionsrelevante Veränderung (vorstehend E. 1.1) vorliegt. Diese ist somit in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter Invaliditätsbemessung neu verfüge.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme musste vom Gericht eingeholt werden, weil die Beschwerdegegnerin eine hinreichende Prüfung der Standardindikatoren unterlassen hat. Die entsprechenden Kosten von Fr. 2‘697.05 (Urk. 22) sind deshalb von ihr zu tragen.

6.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Invaliditätsbemessung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Fr. 2'697.05 zu ersetzen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher