Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00545




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 13. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, meldete sich am 11. November 2003 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Y.___, sprach ihm mit Mitteilung vom 19. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November 2002 zu (Urk. 7/34).

    Mit Mitteilungen vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/57), vom 21. April 2008 (Urk. 7/73/1-2) und vom 18. September 2009 (Urk. 7/77/1-2) teilte die IV-Stelle des Kantons Y.___ dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.2    Nach Eingang eines am 1. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/86) holte die – infolge Umzugs nun zuständige - IV-Stelle des Kantons Zürich unter anderem Arztberichte ein (Urk. 7/88, Urk. 7/93-94).

    Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 (Urk. 7/95) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen kontrollierten Abstinenz von Alkohol und Drogen zu unterziehen, ansonsten auf das Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde. Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2015 (Urk. 7/100) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2016 Einwände (Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 7. April 2016 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen per sofort ein (Urk. 7/107 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 9. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 7. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:

a.     Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);

b.     Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche     Eingliederung (Art. 14a);

c.     Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);

d.     medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;

e.    Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

1.3    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht in Form einer Alkohol und Drogenabstinenz nicht nachgekommen sei. In seinem neuen Schreiben bekräftige Dr. Z.___ noch einmal seine Ansicht, dass eine Abstinenz nicht notwendig sei und dass der Beschwerdeführer inzwischen einen adäquaten Umgang mit Cannabis und Alkohol pflege. Damit enthalte der neue Brief keine neuen medizinischen Sachverhalte. An der Schadenminderungspflicht werde festgehalten. Der Gesundheitszustand könne so nicht abschliessend beurteilt werden (S. 2 oben).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein Facharzt nachvollziehbar und schlüssig dafür gehalten habe, dass bei ihm mit 30-jähriger Suchthistorie eine solche Massnahme bezüglich Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einhergehender Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erfolgversprechend sei. Auch habe die Beschwerdegegnerin aktenkundig kein Gutachten in die Wege geleitet, bei dem ein Gutachter dafür gehalten habe, vor einer Begutachtung sei eine solche Massnahme durchzuführen. Die der Schadenminderungspflicht unterliegende Annahme sei daher aktenwidrig und rein willkürlich (Urk. 1 S. 6). Sodann habe er am 13. Januar 2015 telefonisch auf die ihm am 10. Dezember 2014 auferlegte Schadenminderungspflicht reagiert. Er habe geltend gemacht, er sei nicht mehr von Alkohol abhängig und der Cannabiskonsum die einzige wirkungsvolle Methode für seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei. Er konsumiere Alkohol in normalem Mass. Aufgrund dessen sei er nicht bereit, die Schadenminderungspflicht durchzuführen. Sein behandelnder Arzt Dr. Z.___ habe mit Schreiben vom 17. Januar 2015 mitgeteilt, dass er seit seinem 13. Lebensjahr Cannabis konsumiere und so seine aggressiven Ausbrüche besser unter Kontrolle habe. Medikamente würden alleine nur ungenügend helfen. Der Cannabiskonsum beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Bezüglich der Alkoholsucht habe er sich aus eigener Initiative in der Privatklinik A.___ einem Entzug unterzogen. Der jetzige Bierkonsum dürfte seither etwa im landesüblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen (S. 7). Bereits bei der Rentenzusprache sei die Cannabis- und Alkoholproblematik bekannt gewesen, habe jedoch für die Rentenzusprache keine Relevanz gehabt. Nach dem Gesagten sei die Auferlegung der Schadenminderungspflicht keine geeignete Vorkehr gewesen, die bei ihm zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit geführt hätte (S. 10 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente zu Recht aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht erfolgte. In Zusammenhang damit steht die Frage, ob die verlangte Abstinenz zumutbar ist.


3.

3.1    Die Rentenmitteilung vom 19. August 2004 (Urk. 7/34) erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2004 (Urk. 7/18). Dr. Z.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2003 behandle. Er nannte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie Durchführung eigener Untersuchungen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive

- rezidivierende depressive Störung unterschiedlichen Schweregrades (ICD-10 F33)

- episodischer Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.26)

- Status nach Heroin-/Methadon-Konsum, abstinent (ICD-10 F12.20)

- ständiger Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.25)

- episodischer Konsum von Stimulanzien (ICD-10 F15.26)

- Suizid des Vaters

- Heimerziehung

- emotionale Vernachlässigung im Kindesalter

    Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nur kurzfristige Stellen oder Wochenendjobs ausgeübt habe (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (S. 2 lit. C). Die schwere kinderpsychiatrische Symptomatik mit Lernrückstand in Folge emotionaler Vernachlässigung durch die Mutter, später der Suizid des Vaters, bei einem retrospektiv diagnostisch vermutbarem ADHS, einer Heimkarriere mit zunehmender sozialer Missentwicklung münde heute in dem Zustand, welcher sich als instabile Persönlichkeitsstörung beschreiben lasse. Die unzureichende Organisation des Innenlebens äussere sich beim Beschwerdeführer in Form von massiven Gefühlsschwankungen, depressiven Zuständen und schlecht integrierten Aggressionen. Im Aussenleben würden sich diese als massive Störungen des sozialen und des Berufslebens auszeichnen, welche immer wieder zu Beziehungs- und Stellenabbrüchen führen würden. Therapeutisch werde eine langfristige Psychotherapie zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Berufsmässig könne dem Beschwerdeführer ein soziales Übungsfeld in einer geschützten Umgebung angeboten werden (S. 2 lit. D).

3.2    Dr. Z.___ berichtete erneut am 23. März 2004 (Urk. 7/19) und führte aus, dass etwa seit 1984 (Erreichen der Volljährigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % bestehe, also eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche der Tätigkeit als Hilfsarbeiter und ebenfalls derjenigen Arbeitsfähigkeit, die dem Leiden angepasst sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils über Monate voll gearbeitet und anschliessend meist ein oder zwei Jahre aus gesundheitlichen Gründen „pausiert“. Die obigen Angaben seien deshalb als Mittelwert über die gesamten Jahre zu verstehen.

3.3    Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin führten aus, dass aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ und des Berichts der Berufsberatung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe.


4.

4.1    Die Ärzte der Privatklinik A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 19. März 2014 (Urk. 7/94/6-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. bis 18. März 2014. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)

- Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1)

- Status nach Heroinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20)

- Status nach Rohypnolmissbrauch

    Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig zur Aufnahme auf der offen geführten Fachstation für Abhängigkeitserkrankungen eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe sich weinerlich und angstvoll gezeigt in Bezug, ob er den Aufenthalt hier überhaupt aushalten würde und habe sich im Eintrittsgespräch noch ambivalent gezeigt, was eine längerfristige Abstinenz von Cannabis angelangt habe. Vom Alkohol wolle er wegkommen (S. 1). Als Therapieziele habe der Beschwerdeführer die komplette Abstinenz von Alkohol, eine längerfristige Abstinenz von Cannabis, eine psychische Stabilisierung sowie eine Verbesserung der Depression formuliert (S. 2). Der Beschwerdeführer habe im Indikationsgespräch berichtet, dass er seit zirka 10 Jahren 10-13 Dosen Bier à 0.5 Liter trinke. Seit zirka 30 Jahren konsumiere er Cannabis, seit zirka 10 Jahren zirka 10 Joints am Tag. Gelegentlich nehme er LSD, zirka 4-5 Mal im Jahr. Vor einem halben Jahr habe er zuletzt Amphetamine (MDMA) konsumiert, sonst eher selten (S. 2). Der medikamentengestützte Alkoholentzug sei komplikationslos verlaufen, wobei sich bereits zu Beginn der Behandlung gezeigt habe, wie schwierig es für den Beschwerdeführer gewesen sei, ohne die Betäubung durch Alkohol und Cannabis zurecht zu kommen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe eine enorm niedrige Frustrationstoleranz und rasche Reizüberflutung, so sei er von jeher ein Einzelgängertyp gewesen, und er verspüre grosse Anspannung und vermehrt auch Angstzustände wenn er unter Menschen sei. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei auch im Verlauf weiterhin instabil erschienen, so habe es mehrere Momente gegeben, in denen er kurz davor gewesen sei, die Behandlung abzubrechen (S. 4). Aufgrund einer für ihn schwierigen Situation auf Station sei der Beschwerdeführer in einen aufgewühlten, unzufriedenen Zustand gekommen, in dem er sich gefühlt habe als käme er an seine Grenzen. Zur Beruhigung habe er dann zwei Joints geraucht. Es sei dem Beschwerdeführer mit guter Introspektionsfähigkeit gelungen, seinen Ausrutscher beziehungsweise seinen Griff zu Betäubungsmittel zu analysieren. Bezüglich Alkoholabstinenz habe er sich viel motivierter und entschiedener gezeigt, diese für einen längerfristigen Zeitraum anzustreben (S. 4 f.). Nach dem Rückfall in den Suchtmittelkonsum habe sich der Beschwerdeführer entschieden, früher als geplant aus dem stationären Setting auszutreten. Die Nachsorge sei soweit gut aufgegleist mit Pro Infirmis und psychiatrischer Spitex sowie Psychotherapie (S. 5).

4.2    Dr. Z.___ berichtete am 21. Mai 2014 (Urk. 7/94/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive

- mit depressiven Phasen (ICD-10 F33.0-2)

- ADS (ICD-10 F90.0)

- Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)

- Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1)

    Er führte aus, dass keine Veränderung der passiv-aggressiven Phasen inklusive des Alkohol- und Cannabiskonsums bis zum Eintritt in die Klinik A.___ bestanden habe. Es habe eine Anhäufung von Schulden stattgefunden. Nach dem Klinikaustritt hätten ein deutlich geringerer Alkoholkonsum (von bis zu 10 auf jetzt 0.5-1 Liter Bier pro Tag) sowie eine psychische Stabilisierung stattgefunden. Der Beschwerdeführer zeige eine verzweifelt-hilflose, meist verbal aggressiv ausgetragene Haltung gegenüber der finanziellen Situation, die mit Hilfe der Pro Infirmis jetzt angegangen werde. Im angepassten Rahmen (klare Aufgabenstellung, keine Teamarbeit) sei der Beschwerdeführer prinzipiell für eine kurze Dauer arbeitsfähig. Ein geschützter Rahmen sei dazu nicht unbedingt notwendig. Meist werde das Arbeitsverhältnis durch die beschriebenen aggressiven Phasen nach kürzerer oder längerer Dauer wieder zerstört (S. 5).

4.3    Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 8. Dezember 2014 Stellung (Urk. 7/105/4-5) und führte aus, dass die Biografie keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bringe, sondern auf ein primäres Suchtgeschehen weise. Leider habe der Beschwerdeführer auch in A.___ Cannabis konsumiert. Man habe dort eine Male-Depression angegeben, was keine ICD-Diagnose darstelle. Die dafür genannten Symptome gehörten zum Spektrum der Suchtkrankheit. Es bestehe kein Anhalt für einen kognitiven Abbau. Soweit aus den Berichten erkennbar, scheine es seit 2005 zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes gekommen zu sein. Offensichtlich liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne so nicht geprüft werden. Daher sollte der Beschwerdeführer eine mindestens 6monatige regelmässig kontrollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nachweisen.

4.4    Dr. Z.___ berichtete am 17. Januar 2015 (Urk. 7/99) und führte aus, dass der Beschwerdeführer seit seinem 13. Lebensjahr Cannabis in Form des Kiffens konsumiere. Es sei zwar so, dass früher Phasen intensiven Cannabiskonsums vorgekommen seien, doch habe sich in den letzten Jahren ein Cannabisrauchen eingestellt, wie es bei einem grossen Teil der Schweizer Jugendlichen und jungen Erwachsenen durchaus üblich sei. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer dank des Cannabiskonsums seine aggressiven Ausbrüche besser kontrollieren könne. Medikamente allein würden bei ihm nur ungenügend helfen. Der Cannabiskonsum beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht (S. 1). Die Situation bezüglich des Alkoholkonsums müsse etwas differenzierter angesehen werden. Insbesondere in Zeiten der Arbeitslosigkeit seien recht massive Alkoholkonsumationen in Form von Bier zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die dadurch entstandene Gefahr selbst erkannt und sich vom 6. bis 18. März 2014 in der Privatklinik A.___ einem Alkoholentzug unterzogen. Der jetzige Bierkonsum dürfte seither etwa im landesüblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen. Der Beschwerdeführer habe seine IV-Rente aufgrund seiner seit Kindheit oder Pubertät bestehenden emotionalen Regulationsstörungen erhalten. Der Konsum von Cannabis und Alkohol sei der IV spätestens seit seinem Arztzeugnis vom 21. November 2003 bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei die Forderung nach einem Cannabis- und Alkoholverzicht unverständlich (S. 2).

4.5    Med. pract. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, nahm am 22. Juli 2015 Stellung (Urk. 7/105/6) und führte aus, dem Brief des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sei zu entnehmen, dass bisher keine Abstinenz von Cannabis und Alkohol eingehalten worden sei. Dr. Z.___ teile mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr nur noch im landesüblichen Mass Bier konsumiere. Auch bei Cannabis überschreite er das übliche Mass nicht, vielmehr sei der Konsum hilfreich, um aggressive Ausbrüche besser zu kontrollieren. Dr. Z.___ erkläre, dass sich der Konsum von Alkohol und Cannabis im Fall des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit könne festgestellt werden, dass die Schadenminderungspflicht nicht eingehalten worden sei. Für weitere Abklärungen sei dies jedoch die Voraussetzung.

4.6    PD Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 17. Dezember 2015 (Urk. 7/108) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung befinde. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Alkoholkonsum und eine Drogeneinnahme erwähnt. Diese lägen jedoch weit in der Vergangenheit. 2013 habe sich der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch in eine Entzugsklinik begeben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch in Zukunft sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt.

4.7    Dr. Z.___ berichtete am 21. Dezember 2015 (Urk. 7/102/3) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken und wohl auch aus einsichtiger Notwendigkeit dank der Gespräche einem Alkoholentzug unterzogen habe. Auch Ausdruck der jahrelangen Therapie sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer heute mit beiden Drogen vernünftig umgehen könne. Die Ursache seiner Arbeitsfähigkeit sei somit woanders – nämlich bei seiner Persönlichkeitsstruktur und der daraus resultierenden Folgen – zu suchen.

4.8    PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. D.___, berichteten am 15. April 2016 (Urk. 7/110) und führten aus, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit leide. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt. Bei dieser Erkrankung komme es rezidivierend zu einer Überflutung des Beschwerdeführers mit Gefühlen und Handlungsimpulsen, mit denen er nur sehr schwer umgehen kann. Bei diesen Reizüberflutungen komme es zu aggressiven Impulsen, die er auch gegen sich richte. Gleichzeitig bestehe ein schweres Selbstwertproblem. Die vorliegenden strukturellen Störungen des Beschwerdeführers hätten zu der bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkoholkonsum und zu promiskuitivem Verhalten geführt. Seit einem Jahr werde er bei ihnen psychotherapeutisch betreut und es sei zur deutlichen Verbesserung des Krankheitsbildes gekommen. Sein Alkoholkonsum betrage zum jetzigen Zeitpunkt 2-3 Bier pro Tag und er rauche 1-2 Joints. Bier und Joints nehme er fast nur abends zu sich. Immer wieder ergäben sich psychische Einbrüche, bei denen er diese Dosis etwas steigere. Dies sei aber vereinbar mit seinem Krankheitsbild (S. 1). Der Beschwerdeführer sei ein sehr zuverlässiger Patient. Nie habe sie ihn in der Therapie unter Einfluss von Drogen oder Alkohol gesehen. Der Beschwerdeführer habe in der heutigen Therapiestunde zugesichert, dass er sich bemühen wolle, auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Der Cannabiskonsum sei jedoch unverzichtbar. Der Cannabiskonsum sei auch Thema der gegenwärtigen Psychotherapie. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt. Die oben angegebenen Mengen – abends konsumiert – störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Arbeitsunfähig sei der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen seiner Persönlichkeitsstörung (S. 2).


5.

5.1    Dr. Z.___ nannte bereits in seiner Beurteilung von August 2004 zur hauptsächlich diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung einen episodischen Alkoholmissbrauch sowie einen ständigen Cannabiskonsum (vgl. vorstehend E. 3.1). Er erachtete den Beschwerdeführer als zu 70 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des RAD gingen aufgrund dieser Beurteilung von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr aus, ohne dem Beschwerdeführer jedoch eine Schadenminderungspflicht zuzumuten (vgl. vorstehend E. 3.3).

5.2    Demgegenüber war RAD-Arzt med. pract. B.___ im Dezember 2014 der Auffassung, es gebe keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, sondern vielmehr auf ein primäres Suchtgeschehen. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer sollte daher eine mindestens 6-monatige regelmässig kontrollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nachweisen. Med. pract. B.___ verkannte bei dieser Beurteilung jedoch, dass der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit auf die seit der Kindheit oder Pubertät bestehenden emotionalen Regulationsstörungen zurückführt und die Forderung nach einem Cannabis- und Alkoholverzicht deshalb als unverständlich erachtet (vgl. vorstehend E. 4.4). RAD-Arzt med. pract. B.___ liess zudem ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Auferlegung der Schadenminderungspflicht aus freien Stücken einem Alkoholentzug unterzogen hat. Dr. Z.___ erachtet den jetzigen Bierkonsum des Beschwerdeführers im landesüblichen Rahmen und insbesondere nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend. Dr. Z.___ machte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer dank des Cannabis-Konsums seine aggressiven Ausbrüche besser kontrollieren könne und bei ihm Medikamente allein nur ungenügend helfen würden. Es wäre somit Aufgabe des RAD gewesen, vor der Auferlegung der Schadenminderungspflicht die Frage nach dem Zusammenhang des Alkohol- und Cannabiskonsums und der Arbeitsfähigkeit – und im Übrigen ganz allgemein den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – abzuklären, zumal bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Rentenzusprache Cannabis und Alkohol zur Impulskontrolle konsumierte und die Beschwerdegegnerin dies bislang nicht beanstandet hatte. Die medizinische Aktenlage war somit nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 7/95) eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen.

5.3    Die nachträglich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ergangenen Berichte von PD Dr. D.___ und PD Dr. E.___ bestätigten denn auch die Beurteilung durch Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit arbeitsunfähig sei. Weiter führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese vorliegenden strukturellen Störungen beim Beschwerdeführer zur bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkoholkonsum geführt hätten. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt, und die angegebenen Mengen – abends konsumiert - störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.8).

5.4    Es liegen somit drei fachärztliche Beurteilungen vor, die übereinstimmend und mit schlüssiger Begründung die Auflage einer Cannabis- und Alkoholabstinenz als unverständlich erachten und bestätigen, dass der Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Umfang die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Der Standpunkt des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit ohne vorangegangene Abstinenz nicht geprüft werden könne, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, was einer Überprüfung der Auswirkungen der psychiatrischen Primärdiagnose auf die Arbeitsfähigkeit im Wege stehen soll, zumal diesbezüglich Behandlungsfortschritte geltend gemacht wurden. Angesichts der klaren medizinischen Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin dennoch an der Schadenminderungspflicht festhielt.

5.5    Die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gegebene Rechtfertigung einer Abstinenz entbehrt nach dem Gesagten einer schlüssigen medizinischen Grundlage. Dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht missachtete und sich keiner regelmässig kontrollierten Abstinenz während mindestens 6 Monaten unterzog, darf somit nicht zur Renteneinstellung führen.

    Die renteneinstellende Verfügung vom 7April 2016 erweist sich somit nicht als rechtens, was zu deren Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach