Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00546
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 17. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
Weissberg Advokatur Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, leidet seit Geburt an einer Dysmelie der unteren rechten Extremität sowie einer Hüftaphasie links. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 176 seit 1984 verschiedenste Leistungen (vgl. unter anderem Leistungsblätter in Urk. 8/2 und Urk. 8/66 sowie Übersicht in Urk. 8/286/1-2). Die Versicherte absolvierte ein Jura-Studium (vgl. Urk. 8/271/11) und geht einer 80%igen Erwerbstätigkeit als Juristin nach (vgl. Urk. 1 S. 3 unten).
1.2 Am 9. September 2015 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e-assistant im Betrag von Fr. 10‘751.70 (Urk. 8/339) und für einen Leichtlauf-Faltrollstuhl Pro Activ Traveler im Betrag von Fr. 8‘032.75 (Urk. 8/340). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/365; Urk. 8/366; Urk. 8/375) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 die Kostenübernahme für einen Elektro-Hilfsantrieb NJ1 (Urk. 8/388 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom selben Datum gewährte sie der Versicherten die Übernahme der Kosten für einen günstigeren Rollstuhl von Fr. 4‘585.70 respektive einen Kostenbeitrag an den gewünschten Rollstuhl in dieser Höhe (Urk. 8/389 = Urk. 2/2).
2. Die Versicherte erhob am 9. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. April 2016 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihr Kostengutsprache für einen Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e-assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 sowie für einen Rollstuhl Pro Activ Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 zu erteilen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Oktober 2016 hielt die Versicherte an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 13) und reichte einen aktuellen Bericht ein (Urk. 14). Die IV-Stelle teilte am 1. November 2016 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 17). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen.
1.3 Nach Ziffer 9 Anhang HVI werden Elektrorollstühle (Ziffer 9.02) an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. Gemäss Randziffer 2082 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ist darauf zu achten, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden. Auf Wunsch des Versicherten kann anstelle eines Elektrorollstuhls ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden (Rz 2085 KHMI).
1.4 Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Austauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für einen Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e-assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 sowie für einen Rollstuhl Pro Activ Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 durch die Invalidenversicherung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 2/2) einen Kostenbeitrag an den gewünschten Rollstuhl Pro Activ Traveler in der Höhe von Fr. 4'585.70 zu. Sie führte zur Begründung aus, dass ein kostengünstigerer Rollstuhl eingesetzt werden könnte. Ihren Abklärungen zufolge sei es möglich, den Rollstuhl Küschall Compact auf die nötige Sitzgrösse anzupassen. Dieser habe zwar keine abfaltbare Rückenlehne, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht. Dies werde aber, da es sich um einen Zweitrollstuhl handle, auch nicht mehr als eine einfache und zweckmässige Versorgung erachtet (S. 1 unten).
Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 2/1) einen Anspruch auf einen Elektro-Hilfsantrieb. Sie hielt fest, dass Elektro-Hilfsantriebe im Rahmen der Austauschbefugnis anstelle eines Elektrorollstuhls eingesetzt werden könnten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dies sei vorliegend der Fall. Da es mit dem Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e-assistant jedoch möglich sei, die Geschwindigkeit von 10 km/h zu überschreiten, könnten die Kosten nicht übernommen werden (S. 1 Mitte). Beim beantragten Handbike erfolge die Elektrounterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h und könne nicht beschränkt werden. Diese Geräte seien grundsätzlich für den sportlichen Einsatz entwickelt worden (S. 1 unten).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) fest, dass sich in der IV-Gesetzgebung keine Regelung finde, wonach mit einem Rollstuhl die Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden dürfte. Beim KHMI handle es sich um eine verwaltungsinterne Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welche für die Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sei (S. 6 unten). Der Grund für die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von maximal 10 km/h liege wohl nicht im Sozialversicherungsrecht, sondern in der Strassenverkehrsgesetzgebung (S. 7 oben). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die elektrische Unterstützung nicht beschränkt werden könne, gehe fehl; vielmehr sei eine Beschränkung ab Werk auf maximal 10 km/h möglich (S. 7 Mitte).
Zum Rollstuhl führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Sitzhaltung und ihr täglicher Ablauf verändert hätten, weshalb sie nach wie vor einen Faltrollstuhl benötige, aber die Sitzneigung, in Kombination mit dem Einstellbereich der Vorderradgabel, sowie die nötige speziell kurze Sitztiefe mit dem Rollstuhl Pro Activ besser erreicht werden könne (S. 8 oben). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht zur Gefahr des nach vorne Kippens geäussert (S. 8 unten). Aufgrund der Rahmenkonstruktion des Pro Activ Traveler sei dieser um einiges verwindungssteifer und stabiler als der Küschall Compact und die Standfestigkeit daher wesentlich besser (S. 9 oben). Im Übrigen lasse sich der Pro Activ Traveler am besten mit dem Handbike kombinieren. Der Küschall Compact sei für die Handbike-Montage nicht geeignet (S. 9 Mitte).
Im Rahmen der Replik (Urk. 13) verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf einen neu eingereichten Arztbericht (Urk. 14).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Formular „Medizinische Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles“ vom 9. September 2015 (Urk. 19/1) fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms auf ein Zuggerät angewiesen, welches ihr auch erlaube, aktiver zu sein, um die Rückenmuskulatur zu trainieren.
3.2 In der Stellungnahme der SAHB Hilfsmittelberatung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 8/356/3-4) wurde festgehalten, beim offerierten Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e-assistant handle es sich um ein Handbike, welches beim Kurbeln mit dem Antriebssystem BionX IGH3 unterstützt werde. Das Antriebssystem sei für permanente Unterstützung ausgerüstet (S. 1 unten). Sofern man gemäss HVI Ziffer 9.02 die Randziffer 2082 trotz der Gesetzesanpassungen strikte anwende, könne ihres Erachtens keine Kostenübernahme empfohlen werden, da man sich mit dem Handbike schneller als mit lediglich 10 km/h fortbewege (S. 1 f.). Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Elektro-Hilfsantrieb Swiss-Trac seien erfüllt (S. 2). Der bestehende Swiss-Trac aus dem Jahr 2002 sei infolge der intensiven Nutzung stark verschlissen (S. 1 unten).
Betreffend Rollstuhl Pro Activ Traveler wurde ebenfalls ausgeführt, dass die Offerte korrekt, aber nicht einfach und zweckmässig sei. Es handle sich um eine Folgeversorgung, die Reparatur des bestehenden Rollstuhls lohne sich nicht mehr. Es könne jedoch ein günstigeres Konkurrenzprodukt eingesetzt werden. Mit dem Modell Küschall Compact inklusive Zubehör ergebe sich ein Endpreis von Fr. 4‘585.70 (S. 1 Mitte).
3.3 In der Stellungnahme der SAHB vom 23. März 2016 (Urk. 8/383/3-4) wurde ausgeführt, dass der Einwand und die Begründungen der Beschwerdeführerin nur teilweise nachvollziehbar seien. Auch andere Rollstühle könnten auf die genannten Sitzgrössen angepasst werden. Die Wahl des beantragten Rollstuhls sei wohl in Zusammenhang mit dem beantragten Handbike-Vorspann erfolgt. Die Beschwerdeführerin wolle auch den zweiten Rollstuhl ins Auto verladen können, falls der andere defekt sei. Dies sei nicht mehr einfach und zweckmässig. Anstelle eines Zuggerätes Swiss-Trac wolle die Beschwerdeführerin nun ein Handbike. Dieses werde an den Rollstuhl angekoppelt und verfüge über Handkurbeln und eine Gangschaltung analog einem Sportrad. Die Elektrounterstützung erfolge bis 25 km/h. Eine Reduktion der Geschwindigkeit sei nicht möglich und auch nicht sinnvoll bei einem solchen Sportgerät. Durch die präzisere Auslegung des Kreisschreibens würden solche Hilfsmittel seit einigen Monaten nicht mehr zur Kostenübernahme empfohlen (S. 2 Mitte).
3.4 Der Verkaufsberater der Z.___ führte mit E-Mail vom 4. Mai 2016 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/16) aus, dass der Rollstuhl Pro Activ Traveler aufgrund der Rahmenkonstruktion um einiges verwindungssteifer und stabiler sei als der Küschall Compact. Daher sei die Standfestigkeit des vorgeschlagenen Aktiv-Rollstuhls Pro Activ Traveler wesentlich besser. Da der Hilfsantrieb NJ1 e-assistant vom gleichen Hersteller wie der Traveler stamme, sei die Kombination am besten ausgereift. Der Küschall Compact hingegen sei für diese Handbike-Montage eher ungeeignet, da diverse Verbindungselemente nicht dafür ausgelegt seien. Der Rollstuhl an sich sei durch die faltbare Kreuzstrebe auch zu instabil für einen Handbike-Einsatz. Die elektrische Unterstützung des Hilfsantriebs NJ1 e-assistant könne ab Werk auf maximal 10 km/h beschränkt werden. Diese Beschränkung müsse dem Hersteller bei der Bestellung des Handbikes schriftlich mitgeteilt werden.
3.5 Dem Bericht der A.___, Orthopädie, vom 29. August 2016 (Urk. 14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom leidet, welches im Jahr 2015 zu einer einmonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. Ursächlich dafür sei die überwiegend sitzende Position im Rollstuhl (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin teste aktuell den e-assistant Pro Activ NJ1 und den dazu passenden Rollstuhl Pro Activ Traveler (S. 1 unten). Bereits nach einem dreiwöchigen Test berichte sie über weniger Rückenprobleme (S. 2 oben). Der Vorschlag des Rheumatologen, möglichst viel Rückenaktivität in den Alltag zu integrieren, sei zu unterstützen, da die Arbeitsfähigkeit besser erhalten und Rückfälle des lumbospondylogenen Syndroms vermindert und gemildert werden könnten. Der e-assistant Pro Activ würde diese Möglichkeit bieten; die Beschwerdeführerin könne in aufrechter Haltung den Rollstuhl in möglichst physiologischer Stellung antreiben und dadurch neben den oberen Extremitäten den Rücken stärken. Sie benötige einen Rollstuhl, den sie gut zusammenlegen könne und der nicht sperrig sei, da sie diesen selbständig in das Fahrzeug transportiere. Hier käme anstelle des doch teuren Pro Activ Traveler der etwas weniger teure Küschall Champion in Frage. Der Küschall Compact sei mit den abnehmbaren Fussstützen nicht geeignet für die Beschwerdeführerin (S. 2 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass vorliegend die Voraussetzungen erfüllt seien, um einen Elektro-Hilfsantrieb im Rahmen der Austauschbefugnis anstelle eines Elektrorollstuhls einzusetzen. Das Gesuch um Kostenübernahme für den Hilfsantrieb wies sie jedoch mit der Begründung ab, dass ein Rollstuhl nicht schneller sein dürfe als 10 km/h. Dabei stützte sie sich auf die Empfehlung der SAHB respektive Randziffer 2082 KHMI, wonach darauf zu achten sei, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden (E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin nutzte bisher einen Elektro-Hilfsantrieb Swiss-Trac. Beim nun gewünschten NJ1 e-assistant handelt es sich um ein Rollstuhl-Zuggerät mit reinelektrischer, elektrounterstützter und manueller Fahrfunktion. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass der Motor des Hilfsantriebs lediglich als Unterstützung der Muskelkraft konzipiert sei. Für sich allein, in der Starthilfefunktion und ohne Einsatz von zusätzlicher Muskelkraft, könne der Motor nur eine maximale Geschwindigkeit von 6 km/h erreichen (Einsprache gegen den Vorbescheid, Urk. 8/375/1-2 S. 1 unten).
In den ärztlichen Stellungnahmen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines lumbospondylogenen Syndroms auf ein Zuggerät angewiesen sei, welches ihr erlaube, aktiver zu sein, um die Rückenmuskulatur zu trainieren. Der Hilfsantrieb NJ1 e-assistant wäre dafür geeignet, wie sich aus dem Bericht der A.___ ergibt.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für einen Hilfsantrieb NJ1 e-assistant mit der Begründung verneinte, dass die Elektrounterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h erfolge, ist festzuhalten, dass diese ab Werk auf 10 km/h beschränkt werden kann (vgl. E-Mail der Z.___, E. 3.4). Fraglich ist indessen, ob es auch sinnvoll und notwendig ist, die Elektrounterstützung entsprechend zu begrenzen. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich nicht zu Sinn und Zweck der im Kreisschreiben vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung.
4.2 Randziffer 2082 KHMI bezieht sich auf Elektrorollstühle und Scooter. Bei solchen Hilfsmitteln erfolgt die Fortbewegung einzig mittels elektromotorischen Antriebs. Mit dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Hilfsantrieb NJ1 e-assistant kann mit reiner Motorenleistung, also ohne menschliche Muskelkraft, eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h erreicht werden. Nur durch manuelles Kurbeln kann diese Geschwindigkeit überschritten werden und es ist eine elektrische Unterstützung der Muskelkraft bis 25 km/h möglich, wohl vergleichbar mit einem E-Bike. Fraglich ist, ob ein derart funktionierender Hilfsantrieb überhaupt unter Randziffer 2082 KHMI fällt respektive sogar mit dieser Anweisung im Einklang steht, da mit reiner Motorenleistung die Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten wird. Dass eine entsprechende Auslegung des Kreisschreibens möglich ist, ergibt sich auch aus der Stellungnahme der SAHB vom 23. März 2016. Darin wurde festgehalten, dass solche Hilfsmittel „durch die präzisere Auslegung des Kreisschreibens“ seit einigen Monaten nicht mehr zur Kostenübernahme empfohlen würden. Dies wurde jedoch nicht näher dargelegt. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb seitens der SAHB eine Praxisänderung erfolgte.
Die Beschwerdeführerin vermutete, dass der Grund für die Beschränkung auf eine Geschwindigkeit von maximal 10 km/h in der Strassenverkehrsgesetzgebung liege. So würden Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen (Urk. 1 S. 7 oben). Dies ist durchaus möglich, zumal sich im Strassenverkehrsrecht teilweise spezielle Regelungen für „Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h“ finden (vgl. beispielsweise Art. 72 Abs. 1 lit. l der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, sowie Art. 181 Abs. 2 und 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS). Für eine strassenverkehrsrechtliche Regelung spricht auch, dass in derselben Randziffer des Kreisschreibens die Übernahme der Kosten von Zusatzeinrichtungen für die Benützung des Elektrorollstuhls im Strassenverkehr geregelt wird.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwendung eines Hilfsantriebs NJ1 e-assistant für die Beschwerdeführerin zweckmässig ist. Damit kann sie sich nicht nur mittels reinelektrischer Fahrfunktion fortbewegen, sondern den Rollstuhl auch durch Kurbeln antreiben, wodurch ihre Rückenmuskulatur im Alltag trainiert wird. Dies im Gegensatz zum bisher genutzten Zuggerät Swiss-Trac, welches keine eigene Betätigung des Rollstuhlfahrers ermöglicht. Dass der Hilfsantrieb NJ1 e-assistant auch als Sportgerät genutzt werden kann, vermag nichts an seiner Zweckmässigkeit zu ändern. Eine Begrenzung der Geschwindigkeit des Handbikes auf 10 km/h erscheint nicht sinnvoll. Dies wurde auch in der Stellungnahme der SAHB festgehalten. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ausführte, kann diese Geschwindigkeit auch mit einem Handrollstuhl bei kleinem Gefälle und entsprechender Muskelkraft überschritten werden (Urk. 8/375/1). Da die Geschwindigkeit von 10 km/h nur mittels Muskelkraft überschritten werden kann, steht auch Randziffer 2082 KHMI – eine Anweisung, welche sich auf Elektrorollstühle und Scooter bezieht und wohl einen strassenverkehrsrechtlichen Hintergrund hat – der Abgabe eines Hilfsantriebs NJ1 e-assistant nicht entgegen. Angesichts dessen hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für den beantragten Hilfsantrieb NJ1 e-assistant zu übernehmen.
4.4 In Bezug auf den gewünschten Rollstuhl Pro Activ Traveler argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass dieser nicht einfach und zweckmässig sei und ein günstigeres Konkurrenzprodukt – der Küschall Compact – eingesetzt werden könnte.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihre Rollstühle, bedingt durch ihre Behinderung, in der Sitztiefe sehr kurz sein müssten. Um sicher in den Rollstuhl einsteigen zu können, müsse der Vorderrahmen ebenfalls sehr kurz ausgeführt werden. Ansonsten bestehe die Gefahr des nach vorne Kippens des Rollstuhls. Durch die spezielle Rahmen-/Kreuzkonstruktion sei der von ihr mit fachlicher Unterstützung der Z.___ ausgewählte Rollstuhl Pro Activ Traveler einer der ganz wenigen Faltrollstühle, bei dem ihre Masse überhaupt erhältlich seien. Der Küschall Compact könne zwar in den richtigen Massen bestellt werden, diese würden sich jedoch nur auf die Sitzfläche und nicht auf den Rahmen beziehen. Der Rollstuhl würde daher deutlich länger ausfallen, so dass der Einstieg für sie gefährlich wäre und sie im Alltag durch den unnötig grossen Rotationsradius eingeschränkt würde (vgl. Einsprache, Urk. 8/375/3).
Angesichts des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Hilfsantrieb NJ1 e-assistant (Handbike) ist ein Rollstuhl erforderlich, der mit diesem zusammen verwendet werden kann. Das von der Beschwerdegegnerin als günstigeres Konkurrenzprodukt vorgeschlagene Modell Küschall Compact ist für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. So ergibt sich aus dem E-Mail des Beraters der Z.___, dass der Küschall Compact zu instabil für einen Handbike-Einsatz sei und diverse Verbindungselemente nicht dafür ausgelegt seien. Auch im Bericht der A.___ wurde der Küschall Compact als für die Beschwerdeführerin nicht geeignet beurteilt. Demgegenüber lässt sich der Pro Activ Traveler gut mit dem Hilfsantrieb NJ1 e-assistant kombinieren, ist in den richtigen Massen erhältlich und bietet eine wesentlich bessere Standfestigkeit. Angesichts dessen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für einen Rollstuhl Pro Activ Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75.
5.
5.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, womit die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ihr eine Prozessentschädigung auszurichten. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, vom 6. Oktober 2016 (Urk. 15), worin diese einen angemessenen Aufwand von 9 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 69.80 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend macht, ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'214.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für einen Elektro-Hilfsantrieb NJ1 e-assistant in der Höhe von Fr. 10‘751.70 und für einen Leichtlauf-Faltrollstuhl Pro Activ Traveler in der Höhe von Fr. 8‘032.75 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘214.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni