Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00549 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 9. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___, gelernter Stahlwerker, reiste im August 2009 in die Schweiz ein (Urk. 7/1, Urk. 7/4) und war zuletzt von April 2011 bis Februar 2013 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter angestellt (Urk. 7/13, Urk. 7/17). Unter Hinweis auf seit 2010 bestehende somatische Beeinträchtigungen meldete sich X.___ am 10. Dezember 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/13) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/17) ein. Sodann wurden ein Bericht des Hausarztes (Urk. 7/18) und die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/6) eingeholt. Berufliche Eingliederungsmassnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungsanspruch verneint (Urk. 7/12). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizinischen Verhältnisse fand am 16. April 2014 eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014; Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2014 [Urk. 7/32], Einwand des Versicherten vom 14. August 2014 [Urk. 7/50, Urk. 7/51] sowie Stellungnahme des Versicherten vom 16. November 2015 [Urk. 7/75] zu den weiteren Abklärungen der IV-Stelle [Urk. 7/64, Urk. 7/70]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2016 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/80 [= Urk. 2]).
2. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Urk. 10) sowie einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 26. April 2016 zu den Akten (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellend auf den RAD-Untersuchungsbericht ergebe sich aus dem Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse. Aus den darauf folgenden Berichten der behandelnden Ärzte ergäben sich keine durch die RAD-Ärztin nicht berücksichtigten, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebenden, medizinischen Tatsachen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, auf den RAD-Untersuchungsbericht von med. pract A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Seit April 2014 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert. Dies ergebe sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 1).
2.3 Replicando präzisierte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass ihm seit Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 10 S. 5). Ergänzend führte er aus, im Mai 2016 seien mehrere Stenosen festgestellt worden. Auch die ernsthafte Schulterproblematik sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Deshalb dürfe nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Auch das durch RAD-Ärztin A.___ festgehaltene Zumutbarkeitsprofil müsse den aktuellen Befunden entsprechend angepasst werden. Beim Einkommensvergleich dränge sich beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 20 % auf (Urk. 10).
3.
3.1 Am 16. April 2014 fand ein Untersuch beim RAD statt. Med. pract. A.___ hielt im RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/25) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/25/8):
- Status nach Arthrodese bei Arthrose des unteren Sprunggelenks links
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notiert (Urk. 7/25/8):
- Status nach Dekompression bei Sulcus-Ulnaris-Syndrom und Carpaltunnel-Syndrom (CTS) rechts
- anamnestisch Sulcus-Ulnaris-Syndrom und CTS links
- Status nach Stenting linkes Bein bei bekannter peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK)
- beginnende Dupuytren-Kontraktur IV. und V. Strahl rechts ohne Bewegungseinschränkung der Finger
- Verdacht auf Alkohol- und Amphetamin-Abusus
Weiter wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 3. April 2014 wegen eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms und eines CTS am rechten Arm operiert worden. Die Operation des linken Armes sei nach Abschluss der Wundheilung rechts geplant (Urk. 7/25/1).
Med. pract. A.___ würdigte die medizinisch Aktenlage dahingehend, anhand der Anamnese und der erhobenen Untersuchungsbefunde habe nachvollzogen werden können, dass für die angestammte Tätigkeit als Lagerarbeiter aufgrund der Operation des unteren Sprunggelenks bis zur Wundheilung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Eine verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers für alle Tätigkeiten, die dauerhaft im Stehen und Gehen ausgeübt werden, habe ebenfalls nachvollzogen werden können. Die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit aufgrund des bestehenden CTS und des Sulcus-Ulnaris-Syndroms habe jedoch nicht nachvollzogen werden können. Aus medizinischer Sicht habe aufgrund dieser Diagnosen jeweils nach der Operation vorübergehend bis zur Wundheilung eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Rahmen der Untersuchung seien auch die Serum-Spiegel der angegebenen Schmerzmittel (Tramadol und Paracetamol) bestimmt worden. Beide Präparate seien im Gegensatz zur Angabe des Beschwerdeführers, er habe morgens beide eingenommen, nicht nachweisbar. Es hätten sich jedoch erhöhte Leber-Enzymwerte und ein erhöhter Wert für CDT als Hinweis auf einen regelmässigen Alkohol-Überkonsum sowie ein positiver Nachweis von Amphetamin im Urin gefunden (Urk. 7/25/8). Beim 56-jährigen Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 16. April 2014 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 16. April 2014. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die verminderte Belastbarkeit des linken Sprunggelenks. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 15kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige sprunggelenksbelastende Arbeiten) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit jeher gegeben (Urk. 7/25/9).
3.2
3.2.1 Dem Operationsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, Spital C.___, vom 4. April 2014 (Urk. 7/64/15-16) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 3. April 2014 einer endoskopischen Dekompression des Nervus Ulnaris im Cubitaltunnel rechts sowie einer endoskopischen Spaltung des Retinaculum Flexorum rechts unterzogen hat (Urk. 7/64/15). Bis zur ersten klinischen Kontrolle in vier Wochen attestierte der Operateur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/64/16).
3.2.2 Dr. B.___ führte im Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/64/13-14) aus, der Beschwerdeführer beschreibe bei Status nach endoskopischer Dekompression des Nervus Ulnaris im Cubitaltunnel und endoskopische Spaltung des Retinaculum Flexorum rechts vom 3. April 2014 einen soweit gutartigen frühpostoperativen Verlauf. Schmerzen seien nicht wesentlich aufgetreten. Die Kribbelparästhesien im Bereich der oberen rechten Extremität hätten sich qualitativ und quantitativ schon deutlich gebessert (Urk. 7/64/13).
3.3
3.3.1 Dem Operationsbericht von Dr. B.___ vom 27. August 2014 (Urk. 7/56/4) kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer am genannten Tag eine endoskopische Spaltung des Retinaculum Flexorum links sowie eine endoskopische Dekompression des Nervus Ulnaris im Cubitaltunnel links vorgenommen worden seien. Bis zur ersten klinischen Kontrolle (vier bis sechs Wochen) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/56/4).
3.3.2 Dr. B.___ führte im Bericht vom 24. September 2014 zu Händen des Hausarztes (Urk. 7/64/5-6) aus, der Beschwerdeführer zeige auch linksseitig einen soweit gutartigen postoperativen Verlauf, mit deutlicher Besserung der Kompressionssymptomatik des Nervus Medianus sowie Ulnaris nun auch auf der linken Seite. Er sei mit dem Zustand und der Entwicklung der Sensibilitätsstörung an den oberen Extremitäten sehr zufrieden. Die Hauptproblematik sei nach wie vor die Claudicatio der unteren Extremität. Hier stünden neurologische Beurteilungen aus (Urk. 7/64/5). Aufgrund des gutartigen Verlaufes nun auch auf der linken Seite werde der Fall somit abgeschlossen (Urk. 7/64/6).
3.4 Im Bericht der D.___ Klinik vom 4. Juni 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/70) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/70):
- chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom
- mässige Spondylarthrose, Bandscheibenprotrusionen LWK4 - SWK1
- Becken-MRI vom 25. November 2014: reizlose Hüftgelenke/ISG, keine Nachweis entzündlicher Weichteilprozesse/RF, unklarer Defekt am linken Beckenkamm.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden sodann genannt:
- Meralgia paraesthetica
- pAVK Stadium I beidseitig
- Status nach PTA/Stenting links Juli 2014
- Status nach Thrombendarteriektomie mit Venenpatchplastik rechts Oktober 2011
- Status nach endoskopischer Dekompression Nervus Ulnaris und endoskopischer Spaltung des Retinaculum Flexorum rechts im April 2014
Des Weiteren wurde festgehalten, in Zusammenschau sei die Ursache des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des Beckengürtels am ehesten rein myofaszial oder bei den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu interpretieren. Zur symptomatischen Behandlung werde eine physiotherapeutische Behandlungsserie mit den Behandlungsschwerpunkten Analgesie, Dehnung, Verbesserung der kardiovaskulären Funktion mit Aktivierung der allgemeinen Kraftausdauer verordnet. Soweit beurteilbar sollte mit adäquatem physiotherapeutischem Training und Analgesie eine Beschwerdeverbesserung erreicht werden können. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolge durch den Hausarzt (Urk. 7/70/2).
3.5 Dem Bericht der Klinik für Angiologie des Z.___ vom 2. Juni 2015 zu Händen des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 3/3 [= Urk. 7/71]) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 3/3 S. 1-2)
- periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Stadium IIb links, Stadium I rechts
- links: Status nach Thrombektomie der Arteria Iliaca Communis, Arteria Iliaca Externa, Arteria Femoralis Communis links sowie Thrombendarteriektomie der Arteria Femoralis Communis und Venenpatchplastik am 26. Oktober 2011 sowie PTA und Stenting der Arteria Iliaca Communis und Arteria Iliaca Externa links am 28. Oktober 2011)
- aktuell: hochgradige (75%ige) Stenose der Arteria Femoralis Communis proximal links, zwei 50%ige Stenosen der Arteria Femoralis Superficialis links (proximal und mittlerer Abschnitt)
- rechts: Status nach PTA mit Stenteinlage in der Arteria Iliaca Communis rechts, PTA Arteria Iliaca Interna rechts sowie PTA proximale Arteria Femoralis Superficialis rechts am 9. Juli 2014 (Spital O.___)
- aktuell: 50%ige Stenose der Arteria Iliaca Externa, kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinkonsum (40 pack years), Hypercholesterinämie
- Meralgia Paraesthetica Nervus Cutaneus Femoris rechts
- chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom, mässige Spondylarthrose, Bandscheibenprotrusion LWK4-SWK1
- Becken-MRI 25. November 2014: reizlose Hüftgelenke/ISG, kein Nachweis von entzündlichem Weichteilprozess, unklarer Defekt am linken Beckenkamm
Zudem wurde angefügt, die angiologische nicht-invasive Untersuchung zeige eine mittel- bis schwergradig eingeschränkte Ruheperfusion des linken Beines und eine leicht eingeschränkte Ruheperfusion des rechten Beines bei hochgradiger Stenose der Arteria Femoralis Communis proximal links sowie eine 50%ige Stenose der Arteria Femoralis Superficialis links und eine 50%ige Stenose der Arteria Iliaca Externa rechts. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beinbeschwerden seien nur zum Teil von vaskulärer Genese. Sie schienen vor allem durch das bekannte chronische lumbosakrale Schmerzsyndrom sowie durch die Meralgia Paraesthetica bedingt zu sein (Urk. 3/3 S. 3).
3.6 Bezüglich der im Bericht der Klinik für Angiologie des Z.___ vom 18. Juli 2015 zu Händen des Hausarztes (Urk. 3/4 [= Urk. 7/72]) genannten Diagnosen kann auf E. 3.5 verwiesen werden. Ergänzend wurde festgehalten, am 14. Juli 2015 sei eine PTA der Arteria Femoralis Communis Stenose links und der Arteria Femoralis Superficialis Stenosen links und rechts durchgeführt worden (Urk. 3/4 S. 1).
Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, bei inguinalem Strömungsgeräusch, Abblassen der linken Fusssohle nach 30 Zehenspitzenständen und nicht palpierbarem Puls der Arteria Poplitea habe klinischer Verdacht auf Verschluss der Arteria Femoralis Superficialis im Adduktorenkanal bestanden. Die oben genannte Katheterintervention habe am 14. Juli 2015 komplikationslos durchgeführt werden können (Urk. 3/4 S. 1). Die postinterventionelle angiologische Kontrolle inkl. Duplexsonographie habe ein gutes klinisches sowie hämodynamisches Ergebnis mit verbesserter Perfusion gezeigt (Urk. 3/4 S. 2).
3.7 Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 26. April 2016 zu Händen des Hausarztes (Urk. 11) wurden folgende Diagnosen notiert (Urk. 11 S. 1):
- schwerer Vitamin-D-Mangel mit sekundärem Hyperparathyreoidismus
- Klinik: lumbale beidseitige Schmerzen
- Labor vom 14. März 2016: 25-Hydroxy-Vitamin D 4.4ug/l, PTH 115.9ng/l, Calcium Albumin korr. 2.16mmol/l
- Bildgebung: MRI LWS 29. März 2016: Normalbefund
- Periarthropathia humeroscapularis calcarea beidseits
- Ultraschall vom 8. April 2016: Verkalkungen im ansatznahen Bereich der Supraspinatussehne beidseits, subluxierte Bicepssehne rechts, minime Bursitis subacromialis beidseits
- leichte Hyperurikämie März 2016
- aktuell keine Anhaltspunkte für Gichtarthritis
- periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten Stadium IIb rechts, I links
- links: chronischer Verschluss der Arteria Iliaca Interna (Angiographie 14. Juli 2015) und Status nach untengenannten Interventionen
- rechts: aktuell: ca. 50%ige Stenose der Arteria Iliaca Externa (Duplex 6. Mai 2016), 50-75%ige Stenose der Arteria Femoralis mitte-distal (Duplex 6. Mai 2016), ca. 50-75%ige Stenose der Arteria Profunda Femoris (Duplex 6. Mai 2016) und Status nach untengenannten Interventionen
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: pers. Nikotinkonsum (50-60 pack years), Hypercholesterinämie, pos. Familienanamnese, Adipositas
- Verdacht auf Polyneuropathie multifaktorieller Genese
- aktuell März 2016: Anpassung Schuheinlagen
- Knick- Senkfuss beidseits Differentialdiagnose i.R.v. Dg. 2
- aktuell März 2016: Anpassung von Schuheinlagen
- Meralgia Paraesthetica Nervus Cutaneus Femoris beidseits
Es wurde ferner festgehalten, die bestehenden Schmerzen würden am ehesten im Rahmen des schweren Vitamin-D-Mangels bei unauffälliger Bildgebung und fehlenden anamnestischen, humoralen Hinweisen für eine Entzündungsaktivität interpretiert. An den Schultern liege zudem eine Enthesiopathie der Supraspinatussehnen vor mit leichten Ansatzverkalkungen. Die Hyperurikämie sei nutritiv bei übermässigem Bierkonsum begünstigt, scheine bislang aber keine Gichtschübe hervorgerufen zu haben und sei damit zurzeit nicht behandlungsbedürftig. Weiter bestehe der Verdacht auf eine Polyneuropathie bei Prädiabetes mellitus, übermässigem Alkoholkonsum und möglichem intermittierendem Vitamin B-Mangel. Zur weiteren Diagnostik sei ein neurologisches Konsil angemeldet worden. Die erhöhte Leukozytenzahl werde am ehesten bei chronischem hohen Nikotinabusus interpretiert (Urk. 11 S. 3).
4.
4.1 Die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___, welche als Fachärztin der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates offensichtlich über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, beruht auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 16. April 2014 und entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte.
Die untersuchende RAD-Ärztin A.___ stellte schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer – mit Verweis auf den orthopädischen Befund – ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit beinträchtige, woraus, gestützt auf die verminderte Belastbarkeit des linken Sprunggelenks, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist resultiere. Med. pract. A.___ kam sodann nachvollziehbar zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit jeher gegeben sei (vgl. E. 3.1). RAD-Ärztin A.___ ging bis zur postoperativen Wundheilung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
Die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch RAD-Ärztin A.___ steht denn auch nicht mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte (E. 3.2) in Widerspruch. Vielmehr berücksichtigte RAD-Ärztin A.___ die Sprunggelenksbeschwerden, das Sulcus Ulnaris Syndrom beidseits, die pAVK sowie die Bewegungseinschränkungen der Finger. Zudem wurde auch der operative Eingriff beim Beschwerdeführer vom 3. April 2014, in dessen Rahmen eine endoskopische Dekompression des Nervus Ulnaris im Cubitaltunnel rechts sowie eine endoskopische Spaltung des Retinaculum flexorum rechts vorgenommen wurde (E. 3.2.1-3.2.2), berücksichtigt.
In orthopädischer Hinsicht kann dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien RAD-Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 7/25) deshalb ohne weiteres gefolgt werden. Demnach war der Beschwerdeführer mindestens ab April 2014 in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1).
4.2 Daran ändert die Tatsache nichts, dass am 27. August 2014 eine endoskopische Spaltung des Retinaculum Flexorum links sowie eine endoskopische Dekompression des Nervus Ulnaris im Cubitunnel links (E. 3.3.1-3.3.2) vorgenommen wurden. Während der Eingriff vom 3. April 2014 - wie bereits ausgeführt - durch RAD-Ärztin A.___ berücksichtigt wurde, sind den Berichten des Spitals C.___ (E. 3.2.2, E. 3.3.2) und auch denjenigen der weiteren behandelnden Ärzte keine Angaben zu einer langdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen; weder beim Eingriff links noch rechts, vielmehr wird von einem guten Verlauf und einer deutlichen Besserung der Kompressionssymptomatik des Nervus Medianus und Nervus Ulnaris ausgegangen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird lediglich bis zur Wundheilung und der ersten klinischen Kontrolle nach vier bis sechs Wochen attestiert (E. 3.2.1, E. 3.3.1). Diese nur vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands bleibt allerdings ohne Relevanz für die Rentenbeurteilung, da sie nicht dauerhaft war und anschliessend wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden konnte.
4.3
4.3.1 Vorab ist zu den im Nachgang an den RAD-Untersuch ergangenen Berichten festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2).
4.3.2 Die weiteren aktenkundigen Berichte (vgl. E. 3.4-3.7) vermögen an der Einschätzung von RAD-Ärztin A.___ nichts zu ändern respektive es ergeben sich aus ihnen keine weitergehenden massgebenden Einschränkungen.
Aus dem Bericht der D.___ Klinik vom 4. Juni 2015 (E. 3.4), bei welcher der Beschwerdeführer am 19. November 2014 einmalig vorstellig wurde, ergeben sich keine körperlichen Einschränkungen, welche nicht bereits durch med. pract. A.___ berücksichtigt wurden, insbesondere nicht hinsichtlich des darin genannten chronischen lumbosakralen Schmerzsyndroms. Die Hüften sind gemäss MRI weitgehend unauffällig und die geklagten Beschwerden werden am ehesten als myofaszial bezeichnet. Die anlässlich der einmaligen Untersuchung erhobenen Befunde zeigen ein unauffälliges Beschwerdebild (vgl. Urk. 7/70/2). Sodann wurde eine Besserungsfähigkeit der Schmerzsymptomatik durch adäquates physiotherapeutisches Training attestiert. Eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung erfolgte hingegen nicht (E. 3.4).
Auch den Berichten der Klinik für Angiologie (E. 3.5-3.6) resp. für Rheumatologie des Z.___ (E. 3.7) sind keine Angaben hinsichtlich einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es wird in den Berichten der Klinik für Angiologie lediglich die komplikationslose Durchführung einer Katheterintervention am 14. Juli 2015 (PTA der Arteria Femoralis Communis Stenose und der Arteria Femoralis Superficialis links sowie PTA der Arteria Femoralis Superficialis Stenose rechts) besprochen (E. 3.5-3.6).
Hinsichtlich des ambulanten Berichts der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (E. 3.7) ist anzufügen, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), weshalb nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Sämtliche Feststellungen hinsichtlich der Periarthropathia humeroscapularis calcarea beidseits (Enthesiopathie der Supraspinatussehne) sowie allfällig verschlimmerte Stenosen (Duplex vom 6. Mai 2016) sind daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden von vornherein unbeachtlich. Ohnehin handelt es sich bei der Periarthropathie nur um leichte Ansatzverkalkungen. Zudem sind Stenosen beheb- resp. behandelbar, weshalb nicht ohne weiteres von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Sodann wurde festgestellt, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers am ehesten im Rahmen des schweren Vitamin-D-Mangels bei jedoch unauffälliger Bildgebung interpretiert würden, wobei festzustellen ist, dass auch ein Vitamin-D-Mangel behandelbar ist (vorgeschlagen wurden eine hochdosierte Vitamin-D-Substitution und begleitende Calcium-Substitution zur Remineralisierung für drei Monate). Invalidenversicherungsrechtlich sind sie deshalb ohnehin nicht massgebend. Bei der festgehaltenen Polyneuropathie handelt es sich sodann um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Verdachtsdiagnose.
4.4 Demnach kann - mit der Beschwerdegegnerin - ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung beim RAD und - mangels Anhaltspunkten für eine seitherige massgebliche Verschlechterung - im weiteren Verlauf bis zur angefochtenen Verfügung in der angestammten Tätigkeit als Lagerist zu 50 % arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des von RAD-Ärztin A.___ formulierten Belastungsprofils (vgl. E. 3.1) – zu 100 % arbeitsfähig war. Allfällige massgebende Verschlechterungen des Gesundheitszustands seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung wären mit einer Neuanmeldung geltend zu machen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3.2 Die letzte Anstellung des Beschwerdeführers dauerte vom 18. April 2011 bis am 28. Februar 2013. Dieses Anstellungsverhältnis wurde gemäss den Angaben des Arbeitsgebers aus andern Gründen aufgelöst unabhängig der später eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/17/8-11). Für die Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wobei der standardisierte Monatslohn für im Bereich „Verkehr und Lagerei“ im Kompetenzniveau 1 tätige Männer heranzuziehen ist. Dieser betrug im Jahr 2012 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns: 2014) Fr. 5‘033.-- pro Monat (LSE 2012 TA 1 Ziffer 49-53 S. 35). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2014 im genannten Bereich üblichen Wochenarbeitszeit von 42,4 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Buchstabe H, Ziff. 49-53) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne von 1939 bis 2015) ergibt sich für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 64‘956.06 (= Fr. 5‘033.: 40 x 42,4 x 12 : 2188 x 2220).
5.4
5.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Belastungsprofils – im allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig. Da ihm seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und diverse körperliche Einschränkungen zu berücksichtigen sind, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Anforderungsniveau 1) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne von 1939 bis 2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘130.33 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2220). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre und ob eine Ergänzung des Belastungsprofils in dem Sinne vorzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer Überkopfarbeiten aufgrund der festgestellten Schulterproblematik nicht mehr zumutbar sind, kann offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde.
5.5 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66'130.33 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 64'956.06.-- keine Erwerbseinbusse, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % entspricht. Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/5) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
6.3 Mit Verfügung vom 9. August 2016 wurde der unentgeltlichen Rechtsvertreterin in Aussicht gestellt, dass – sofern sie keine Honorarnote einreiche – das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festlege (Urk. 12). Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Mai 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann