Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00551 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 5. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
MLaw Y.___
Badenerstrasse 141, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, Mutter zweier Kinder (geboren 2004 und 2014), reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und war als Reinigungsmitarbeiterin tätig, als sie sich nach einem Unfall (vgl. Urk. 7/15/3) am 23. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4). Aufgrund der medizinischen Abklärungen kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Schluss, dass die Versicherte an einem Ehlers-Danlos-Syndrom leide, welches schon vor der Einreise in die Schweiz ausgewiesen gewesen sei, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31-34) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/35). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 2. November 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Mit der Begründung, es habe sich seit der letzten Verfügung an der Situation nichts geändert, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/61-64) mit Verfügung vom 20. Februar 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/66). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 20. März 2013 Beschwerde (Urk. 7/75/3-6). Das Verfahren Nr. IV.2013.00287 wurde am 17. Juni 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 7/87/1-4), nachdem die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Feb-ruar 2013 am 4. Juni 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % nach durchgeführtem Vor-bescheidverfahren (Urk. 7/100, Urk. 7/102-103, Urk. 7/105, Urk. 7/111) ab (Urk. 7/113). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit als Beschwerde bezeichnetem Gesuch vom 3. Juni 2013 (richtig: 2014) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle einen Antrag auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/118). Dieses wurde abgewiesen, da keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Mitteilung vom 22. Juli 2014, Urk. 7/122).
1.4 Am 15. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte nach einem Sturz auf den Rücken (vgl. Urk. 7/167) wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/171-179) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 8. April 2016 ab (Urk. 7/181 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. April 2016 erhob die Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits-zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/166) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/113), mit welcher der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 6. Mai 2014 und der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.
3.1 Zur Prüfung des Leistungsanspruchs, welche mit Verfügung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/113) ihren Abschluss fand, lagen der Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte vor:
3.2 Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/15/1-2) rezidivierende Stürze bei Verdacht auf Ehlers-Danlos-Syndrom. Die Beweglichkeit mehrerer Gelenke sei pathologisch. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 31. März 2011.
3.3
3.3.1 Die Ärzte des A.___, Departement Chirurgie, diagnostizierten im Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 7/17) Folgendes:
- Trochleadysplasie beidseits mit/bei
- habituellen Patellaluxationen beidseits
- Status nach Erstluxation links vom 31. März 2011
- Status nach wahrscheinlich ligamentärer Korrektur Patella rechts vor 12 Jahren in Kroatien
- rezidivierende Schulterluxationen beidseits
- generalisierte Hyperlaxizität
Generell sei die Indikation für eine Trochleaplastik gegeben.
3.3.2 Am 24. Februar 2012 wurde eine Kniescheibenstabilisationsoperation mittels Trochleaplastik (modifiziert gemäss Breiter) mit Rekonstruktion des medialen patellofemoralen Ligaments (MPFL) links durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 28. Februar 2012, Urk. 7/62/1-2).
3.3.3 Dem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 7/53/2-3) kann entnommen werden, dass die Restbeschwerden sieben Monate postoperativ weitestgehend durch die strenge Arbeit in der Gebäudereinigung erklärt werden könnten. Ausserdem wurde zu den bereits gestellten Diagnosen die Verdachtsdiagnose eines lumboradikulären Reizsyndroms links (L3-5) gestellt.
3.4 Im Auftrag des Unfallversicherers erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 25. Juli 2011 seinen Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung (Urk. 7/18). Darin diagnostizierte er eine chronisch habituelle Patella-Luxation beidseits bei Trochlea-Dysplasie beidseits. Aus orthopädischer Sicht gebe es zwei Therapie-Optionen. Zum einen die operative Sanierung mittels Trochlea-Plastik, zum anderen die Physiotherapie sowie das Tragen einer stabilisierenden Bandage. Mit der Operation könne ein stabiler Zustand erreicht werden, Schmerzfreiheit könne hierdurch jedoch nicht erwartet werden. Es bestehe für den zuletzt ausgeübten Beruf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Vor allem kniende Tätigkeiten seien nicht zu empfehlen, ebenso kauernde Tätigkeiten und das Steigen auf Leitern. Unter diesen Voraussetzungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
3.5
3.5.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/62/4-5) ein femoropatelläres Schmerz- und Instabilitätsproblem beidseits, links mehr als rechts, mit Status nach Trochleaplastik und MPFL-Rekonstruktion links am 24. Februar 2012 und einem Status nach patellazentrierendem Eingriff rechts vor 9 Jahren in Kroatien. Es liege eine femoropatelläre Schmerz- und Instabilitätsproblematik beidseits vor. Links sei die Symptomatik ausgeprägter als rechts. Die Beschwerdeführerin gehe aktuell an Stöcken. Der Leidensdruck sei erheblich und die Lebensqualität deutlich eingeschränkt.
3.5.2 Dem Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 7/104) können folgende Diagnosen entnommen werden:
- beginnende Femoropatellararthrose links
- Status nach medialer Retinaculumplastik nach Insall und Lateralrelease sowie Osteophytenabtragung Knie links am 6. Juni 2013
- Trochleaplastik und MPFL-Plastik Knie links am 24. Februar 2012
Die Beschwerdeführerin gehe wieder ohne Stöcke, was als Teilerfolg zu werten sei. Sie werde als Reinigungskraft vermutlich nie mehr arbeiten können. Zentral erscheine zum aktuellen Zeitpunkt die Umschulung in eine weniger körperlich belastende Arbeitstätigkeit.
4.
4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den folgenden Arztberichten:
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, stellte im Bericht vom 19. November 2014 (Urk. 7/167/14-15) die folgenden Diagnosen:
- Lumbalgien
- leichtes Femoropatellarsyndrom rechts mit muskulärer Schwäche mit/bei
- Status nach patellazentrierendem Eingriff in Kroatien vor zirka 11 Jahren
- beginnende Femoropatellararthrose links mit/bei:
- Status nach medialer Retinaculumplastik nach Insall und Lateralrelease sowie Osteophytenabtragung Knie links am 6. Juni 2013
- Trochleaplastik und MPFL-Plastik Knie links am 24. Februar 2012
Die Beschwerdeführerin habe sich mit Lumbalgien vorgestellt. Bezüglich des linken Knies habe sie angegeben, dass es nicht schlecht gehe. Im Vordergrund stünden aktuell die Lumbalgien, welche durch die Schwangerschaft ausgelöst und eventuell durch falsches Tragen des Babys entstanden seien. Des Weiteren müssten vor allem auch die Stabilisierungsmöglichkeiten des Knies angegangen werden.
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt D.___ Klinik, stellte am 2. November 2015 (Urk. 7/158 = Urk. 7/165/1-2 = Urk. 7/167/4-5) als Hauptdiagnose ein chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerz-syndrom mit/bei konsolidierter Deckplattenfraktur LWK 1 in Keilform nach Sturz im September 2014. Als Nebendiagnosen stellte er die bekannten, die Knie betreffenden Diagnosen. Die Schmerzursache sei unklar. Gegebenenfalls handle es sich um ein muskuläres Problem oder eine fortschreitende posttraumatische Bandscheibendegeneration.
4.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, Leitender Arzt D.___ Klinik, wiederholte in seinem Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 7/165/3-4 = Urk. 7/167/8-9) die von Dr. F.___ (vgl. oben E. 4.3) gestellten Diagnosen. Es seien die für die Beschwerdeführerin typischen thorakolumbalen Beschwerden reproduziert worden. Die Infiltration sei schmerzhaft gewesen, was auf eine Irritation des thorakolumbalen Übergangs hinweise. Das intraartikuläre Volumen sei deutlich kleiner als sonst üblich, was auf eine Verklebung beziehungswiese Hypomobilität in diesem Bereich schliessen lasse. Allenfalls sei eine manuelle Behandlung sinnvoll.
5.
5.1 Ursprünglich ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerde-führerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfülle, da sie mit einer Erbkrankheit, für deren Vorliegen im Übrigen lediglich eine Verdachts-diagnose spreche (vgl. E. 3.2), belastet, in die Schweiz eingereist sei (vgl. Urk. 7/35). Weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz trotz der allfälligen Erbkrankheit während mehrerer Jahre ohne Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit gearbeitet hatte, kam die Beschwerdegegnerin, nachdem sie auf die Neuanmeldung vom 2. November 2012 (Urk. 7/55) mit Verfügung vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/66) nicht eingetreten war, diese Verfügung aber am 4. Juni 2013 wiedererwägungsweise wieder aufgehoben hatte (Urk. 7/79), zu Recht zum Schluss, dass die Invalidität frühestens nach einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in bisheriger Tätigkeit während mindestens eines Jahres bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nach Ablauf des Wartejahres, mithin ein Jahr nach dem Unfall vom März 2011 habe eintreten können, und die Be-schwerdeführerin somit im März 2012 die versicherungsmässigen Voraus-setzungen erfüllte. Damit zog die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/113) die Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/35) in Wiedererwägung und beurteite den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für den Zeitraum seit der erstmaligen Anmeldung im Mai 2011 (vgl. Urk. 7/4) bis zum Verfügungserlass.
5.2 Was den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung im Mai 2014 betrifft, ist aufgrund der ärztlichen Berichterstattung (E. 3.2-3.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an Knieproblemen mehr links als rechts litt. Darüber hinaus wurde die Verdachtsdiagnose eines lumboradikulären Reizsyndroms links (L3-5) gestellt. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Knieprobleme in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig eingeschränkt sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit indessen ohne Einschränkung ausüben könne (Feststellungsblatt vom 15. September 2011, Urk. 7/30). Das lumboradikuläre Reizsyndrom, welches allerdings in den Arztberichten nur einmal erwähnt wurde, fand bei der Leistungsprüfung keine Berücksichtigung (vgl. Feststellungsblätter vom 18. Dezember 2012, Urk. 7/59; vom 20. Februar 2013, Urk. 7/65; vom 30. Dezember 2013, Urk. 7/101; vom 7. März 2014, Urk. 7/98; und vom 6. Mai 2014, Urk. 7/112).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. Z.___, Dr. H.___ und Dr. C.___. Dr. Z.___ (E. 3.2) attestierte in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Dr. B.___ (E. 3.4) ging von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für den zuletzt ausgeübten Beruf aus und beschrieb nicht zu empfehlende Tätigkeiten, nämlich das Knien und das Kauern sowie das Steigen auf Leitern. Unter diesen Voraussetzungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ob er damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit oder in einer angepassten meinte, ist nicht klar. Dr. C.___ schliesslich stellte sich, nachdem sich die Beschwerdeführerin einer Knieoperation unterzogen hatte, auf den Standpunkt (E. 3.5.2), dass die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft nie mehr werde arbeiten können und schlug eine Umschulung in eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit vor, ohne anzugeben, welche Tätigkeiten geeignet und in welchem Umgang solche Tätigkeiten zumutbar wären.
Da den medizinischen Berichten die der Beschwerdeführerin zumutbare Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung im Mai 2014 nicht schlüssig entnommen werden kann, und Dr. med. Dr. rer. pol. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 12. September 2011 (Urk. 7/30 S. 3) auch nicht begründete, weshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und von keiner Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, und zudem aufgrund der Akten nicht beurteilbar ist, ob dem RAD die nach dem 12. September 2011 eingegangenen Arztberichte überhaupt unterbreitet wurden (vgl. Feststellungsblätter vom 18. Dezember 2012, Urk. 7/59; vom 20. Februar 2013, Urk. 7/65; vom 30. Dezember 2013, Urk. 7/101; vom 7. März 2014, Urk. 7/98; und vom 6. Mai 2014, Urk. 7/112), beruht die Rentenabweisung auf einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Deshalb ist aber auch nicht feststellbar, ob sich seither die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad verändert haben, weshalb allein der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) zu prüfen ist.
5.3 Doch lassen sich auch der aktuelle Gesundheitszustand und die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte (E. 4.2-4.4) nicht abschliessend beurteilen. Fest steht nur, dass die Beschwerdeführerin bei einem Sturz im September 2014 eine Deckenplattenfraktur LWK 1 erlitt, welche mittlerweile in Keilform konsolidiert ist, und Dr. F.___ (E. 4.3) ein chronisches thorakolumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostizierte. Keiner der Ärzte, die die Beschwerdeführerin nach dem Sturz behandelten, äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit. Sie wurden von der Beschwerdegegnerin auch nie danach gefragt.
Für Dr. F.___ (E. 4.3) war die Schmerzursache unklar. Er erachtete ein muskuläres Problem oder eine fortschreitende posttraumatische Bandscheibendegeneration als möglich und verwies die Beschwerdeführerin an Dr. G.___ (E. 4.4). Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass die schmerzhafte Infiltration auf eine Irritation des thorakolumbalen Übergangs hinweise, und schloss, dass eine Verklebung beziehungsweise eine Hypomobilität vorhanden sei, da das Volumen intraartikulär deutlich kleiner sei als sonst üblich. Über den Erfolg der Facettengelenksinfiltration gibt es keine Angaben. Dr. E.___ (E. 4.2) schlug vor, die Stabilisierungsmöglichkeiten der Knie anzugehen, wobei nicht klar ist, ob er sich davon lediglich eine verbesserte Kniestabilität oder auch eine Besserung der von ihm diagnostizierten Lumbalgien versprach.
Insgesamt ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide.
Dementsprechend ist die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher