Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00553
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Anwaltskanzlei Galligani
Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, stand bei der Y.___ AG als Maurer in einem Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 8/4), als er sich am 22. August 2002 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 (Urk. 8/30) einen Rentenanspruch (Urk. 8/15). Die hiergegen am 27. Januar 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 8/31) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Dezember 2004 ab (Prozess Nr. IV.2004.00059, Urk. 8/41).
1.2 Am 16. Juni 2005 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 8/43). Die IV-Stelle wies sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juni 2005 ab (Urk. 8/44).
1.3 Mit Anmeldung vom 30. November 2006 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsbegehren (Urk. 8/46 = Urk. 8/50). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen liess ihn die IV-Stelle durch das Z.___ begutachten (Gutachten vom 19. Dezember 2008; Urk. 8/78) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 8/89).
1.4 Am 8. Oktober 2013 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/103). Nachdem der Versicherte dagegen am 17. Februar 2017 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/105), holte die IV-Stelle beim A.___ ein Gutachten ein, das am 19. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/130). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 8/135). Dagegen erhob der Versicherte am 20. März 2015 Einwände (Urk. 8/140; Einwandergänzung vom 21. April 2015, Urk. 8/152), worauf hin die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 8/154, 8/157-158, 8/161), zu welchen der Versicherte am 20. Januar 2016 Stellung nahm (Urk. 8/166), das Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. April 2016 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/172).
2. Gegen die Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Stefan Galligani als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung davon aus, dass seit der letztmaligen Abweisung des Rentengesuchs ein weitgehend unveränderter Gesundheitszustand vorliege. Eine rückenadaptierte körperlich leichte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar, aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos und eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe eine Leistungsfähigkeit von 90 % bei einem vollen Arbeitspensum (Urk. 2 S. 2 Mitte).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die behandelnden Ärzte hätten in einer fachkundigen Exploration festgestellt, dass er aufgrund seiner Schmerzen und seines psychischen Zustands nicht mehr in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen. Die jahrelange Therapie habe keine wesentliche Verbesserung gebracht. Der 2010 eingesetzte Rückenstimulator habe zwar eine leichte Verbesserung der Schmerzen gebracht, eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei dennoch bei weitem nicht gegeben. Der psychische Zustand habe sich infolge Retraumatisierung im Jahr 2012 stark verschlechtert (Urk. 1 S. 10).
2.3 Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 8/89) und der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.
3.1 Bei der letztmaligen Verneinung des Rentenanspruchs stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 19. Dezember 2008, an welchem Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mitwirkten (Urk. 8/78). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 34 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbospondylogenes bzw. lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit intermittierender Reizung der Nervenwurzel S1 links mit/bei:
- Fehlhaltung der Wirbelsäule
- myostatischer Insuffizienz
- weichteilepiduraler Narbenbildung links lateral um die Nervenwurzel S1 bei Status nach Hemilaminektomie und Dekompression LWK5/SWK1 links am 8. April 2002
- Status nach CT-gesteuerter periradikulärer Kortikoidtherapie der Wurzel L5 und S1 links am 8. September 2008 mit deutlicher und aktuell noch anhaltender Beschwerderegredienz
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein diskret ausgeprägtes chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, eine Dysthymia (F34.1) und eine gemischte Hyperlipidämie unter Statintherapie genannt (S. 34 Ziff. 6.2).
Die internistische Untersuchung habe ergeben, dass der klinische Zustand ausser einer Tinea corporis im Bereich des Halses und des Stammes altersentsprechend unauffällig sei, ohne Hinweise für eine kardiopulmonale Pathologie. In den Laboruntersuchungen habe sich das Vorliegen einer gemischten Hyperlipidämie (Typ IV nach Fredrickson), welche medikamentös behandelt sei, bestätigt. Auch in den Zusatzuntersuchungen hätten sich keine pathologischen Befunde nachweisen lassen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten (S. 37).
Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gefunden, die für die Tendenz zur Selbstlimitierung sprächen. Zu objektivieren sei eine ausgeprägte myostatische Insuffizienz mit daraus resultierender Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung des Achsenorgans. Im Bereich des linken Beckens beziehungsweise der linken unteren Extremität imponierten zudem eine Kettentendomyose mit multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen und eine Funktionsstörung des linken Iliosakralgelenks. Sichere Hinweise für eine aktuelle radikuläre Symptomatik fänden sich nicht. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Hypästhesie des dorsolateralen Ober- und Unterschenkels sowie Fussrandes links entspreche dem Dermatom S1. Bei Status nach Nervenwurzelkompression S1 im Jahr 2002 und konsekutiver operativer Dekompression sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Residuum zu interpretieren. Ein Teil der Beschwerden erklärten sich aus der Insertionstendinopathie der linken Spina iliaca posterior superior (SIPS), den Trochantertendinosen, dem hypertonen Tractus iliotibialis und dem hypertonen Ansatz des Musculus piriformis. Die aktuellen konventionellen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) ergäben zwar eine minime Chondrose L5/S1 und eine minime Spondylarthrose L5/S1 rechts mehr als links, die jedoch nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehend seien. Im MRI der LWS von Januar 2006 könne auf dem operierten Niveau L5/S1 eine leichte narbige Alteration der Nervenwurzel S1 links lateral gesehen werden, es gebe jedoch keine Zeichen einer reaktiven Nervenwurzelschwellung. Die Neuroforamina kämen nicht eindeutig zur Darstellung, eine Rezidivhernie bestehe nicht, ebenso wenig gebe es Hinweise für eine Myelonkompression. Die Halswirbelsäule (HWS) sei altersentsprechend frei beweglich, segmentale Funktionsstörungen könnten nicht objektiviert werden. Ein Klopf-, Druck- oder Rüttelschmerz lasse sich nicht auslösen. Die Muskelansätze seien nicht druckschmerzhaft und radiologisch fänden sich nur minime Chondrosen der Bandscheiben C3/4, C4/5 und C5/6, die aber ebenfalls nicht über das altersentsprechende Mass hinaus gingen. Insgesamt bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (S. 38).
Der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden sei aus rheumatologischer Sicht die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS. Somit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer mit regelrecht auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 38).
Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der psychiatrischen Exploration im Kontaktverhalten etwas verschlossen und misstrauisch mit niedergeschlagener Grundstimmung und leichtgradig eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit gezeigt. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen deutlich appellativen Charakter, wiederholt berichte der Beschwerdeführer über „schlimme Dinge während des Bürgerkrieges in E.___", obwohl er sich während dieser Zeit eigentlich bereits in der Schweiz befunden habe. Die Schilderungen seien hinsichtlich Glaubwürdigkeit nicht überprüfbar, die Erlebnisse hätten aber die Arbeitsfähigkeit bis vor drei bis vier Jahren anscheinend auch nicht wesentlich tangiert. Gesamthaft betrachtet wirkten die Angaben etwas konstruiert, eine Tendenz zur Aggravation der Beschwerden könne nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei ein ausgeprägter Leidensdruck nicht spürbar. Vielmehr würden dysfunktionale Bewältigungsstrategien mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deutlich. In diagnostischer Hinsicht könne anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde auf psychiatrischem Gebiet die Diagnose einer Dysthymia (F34.1) gestellt werden. Die von der behandelnden Psychiaterin formulierte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liesse sich hingegen nicht bestätigen (S. 39).
Die aktuell vorliegende depressive Störung habe allenfalls leichtgradigen Charakter. Eine dadurch bedingte gravierende Einschränkung bei den alltäglichen Verrichtungen lasse sich nicht erkennen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 39).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner LWS-Problematik infolge der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte und rückenschonende Tätigkeit könne hingegen aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 39).
3.2 Der diagnostischen Beurteilung im (unvollständigen) Bericht des F.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/104/3-4) kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine chronische posttraumatische Belastungsstörung mit regelmässigen nächtlichen Intrusionen, einem Vermeidungsverhalten und einer hohen inneren Anspannung mit regelmässig auftretenden psychovegetativ geprägten Angstepisoden in agoraphobischen Situationen vorliege. Dies habe sich nach rezidivierenden Traumatisierungen im Rahmen des J.___-Konflikts vor dem eigentlichen Kriegsgeschehen in den 1980er Jahren entwickelt. Nach seiner Flucht 1988 in die Schweiz habe die Bedrohung aufgrund der in der Heimat verbliebenen Primär- und Kernfamilie, die direkten Zugriffen durch das System ausgesetzt gewesen seien, angehalten. In den letzten Jahren habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die im aktuellen Ausmass als schwergradig zu beurteilen sei, und momentan im Vordergrund der psychischen Symptomatik stehe.
3.3 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ nannten im Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 3/3 = Urk. 8/96/1-4) folgende Diagnosen:
- posttraumatische Belastungsstörung, F43.1
- mittelgradige depressive Episode, F32.1
- spezifische isolierte Phobie, F40.2
- Panikstörung, F41.0
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Dekompression L5/S1 links bei Wurzelreizsyndrom bei mediolateraler Diskushernie (2002)
- Wurzelreizsyndrom S1 bei Verdacht auf Diskushernienrezidiv S1 links
- beginnende Chondrosen L1/2 und L2/3 mit jeweils kleinsten Diskushernien des medianen Bandscheibenhinterrandes und dabei nur geringer Ventralimpression des Duralsackes
- Narbe um die dilatierte rechte S1 Nervenwurzel
- winzige, nicht relevant komprimierende Diskushernie im medianen Bandscheibenhinterrand L5/S1 (2008)
- Hintergrundstimulator (zirka 2010) mit Erfolg (Reduzierung der Schmerzen im linken Bein, aber Hitzegefühle im Bein)
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei
- minimen Chondrosen C3/4, C4/5 und C5/6 (2008)
- Hämorrhoiden-Operation (2011)
Die tagesklinische Behandlung vom 17. Oktober bis 11. Dezember 2012 (vgl. Urk. 8/151) habe einen gut motivierten, bemühten, sehr korrekten Patienten mit guter Compliance gezeigt, der aber immer wieder an seinen Depressionen und Schmerzen gescheitert sei. Deutlich sei während der Behandlung die massive Traumatisierung geworden, die den Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtere.
3.4 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 16. September 2013 (Urk. 8/96/7) fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe bezüglich Somatik seit 2008 nicht stattgefunden. Obschon der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen lumbal und in den Beinen berichte, habe eine leichte Reduktion der Schmerzen nach Implantation des Rückenmark-Stimulators im Mai 2009 erreicht werden können. Die psychische Situation habe sich, auch infolge der sozialen Umstände verschlechtert, so dass es zu einer leichten Zunahme der Depression gekommen sei.
3.5 I.___, praktische Ärztin für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, berichtete am 20. September 2013 (Urk. 3/6 = Urk. 8/96/5-6), der Beschwerdeführer imponiere seit Sommer 2012, in welchem es zu einem Konflikt mit Todesfolge unter verschwägerten Nachbarn gekommen sei, mit grosser Ratlosigkeit, Gefühlsarmut, Verlust von Selbstvertrauen und Lebenssinn und sei seiner Identität schamvoll beraubt. Er habe erneut Träume über kriegerische Bedrohungen und fürchte sich um die Sicherheit seiner Ursprungsfamilie in J.___, aber auch seiner Kinder in der Schweiz.
Am 4. November 2013 (Urk. 3/4 = Urk. 8/98) erklärte die Ärztin I.___ zusammengefasst, die Foerster-Kriterien seien erfüllt.
3.6 Im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 8/130), an welchem Dr. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. L.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. M.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. O.___ mitwirkten, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (S. 44 Ziff. 7):
- chronisches lumbospondylogenes, DD lumboradikuläres Schmerzsyndrom links mit persistierender sensibler Ausfallssymptomatik L5 und S1 links
- Status nach Implantation eines Neurostimulators (05/2009)
- Status nach Hemilaminektomie LWS links (2001) wegen Lumboradikulärsymptomatik L5 und S1 links bei mediolateraler Diskushernie lumbosakral links
- begleitende ansatztendinotische Beschwerden am medianen Beckenkamm links
- begleitende periarthropathische Hüftbeschwerden links
- leichte kognitive Störung bei Schmerzen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits mit zervikocephaler Schmerzsymptomatik, ein metabolisches Syndrom, ein Restless legs Syndrom, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen Anteilen sowie eine Dysthymie (S. 44 Ziff. 8).
Bei Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Sinne einer Lumboradikulärsymptomatik sei eine operative Behandlung der symptomatischen lumbosakralen Diskushernie links im Jahr 2002 erfolgt. Anschliessend habe sich eine vorübergehende Besserung der Beschwerden eingestellt, speziell der Schmerzausstrahlung ins linke Bein. In der Folge sei es immer wieder zu verstärkten Schmerzen gekommen, die aber jeweils auf therapeutische Massnahmen, insbesondere auch wiederholte Depotcortison-Infiltrationen angesprochen hätten. Bei persistierender Wurzelsymptomatik sei im Mai 2009 ein Neurostimulator implantiert worden. Dadurch hätten sich die Beschwerden laut Angaben des Beschwerdeführers etwas gebessert. Befragt nach der aktuellen Schmerzintensität im Vergleich mit der Situation anlässlich der Begutachtung im Jahr 2008 spreche der Beschwerdeführer jedoch insgesamt von einer Schmerzverstärkung, so dass diesbezüglich anamnestisch gewisse Diskrepanzen vorhanden seien. Aktuell stünden weiterhin die belastungs- und bewegungsabhängigen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund (S. 45).
Ohne Nachweis grösserer psychosozialer Faktoren und emotionaler Konflikte habe der Beschwerdeführer eine gewisse depressive Verstimmung entwickelt und eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Anlässlich der aktuellen Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer psychopathologisch wieder in vergleichbarem Zustand wie anlässlich der Begutachtung im Jahr 2008.
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei anhaltend in der Lage, sowohl die damaligen Kriegsereignisse als auch die blutige Familienfehde ohne vegetative Übererregbarkeit oder Vermeideverhalten anschaulich und präzis zu schildern. Amnestische Episoden seien nicht beobachtet worden.
Im Vordergrund stehe nicht so sehr eine Somatisierung, sondern eine dysthym depressive Verstimmung in Zusammenhang mit beengenden finanziellen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer befinde sich in etwas depressiver Verstimmung, ohne jedoch das Ausmass auch nur einer rezidivierend depressiven Störung gegenwärtig leichtgradig zu erreichen. Er zeige gewisse Ängste in Bezug auf die aktuelle psychosoziale Lage, die Finanzen und die berufliche Entwicklung. Er schildere gewisse Ängste in Liften und in Zügen, habe aber problemlos zum Beispiel den Zug, das Tram und den Bus zur Exploration benutzen können, und in den Akten werde eine Busreise in den J.___ beschrieben. Er sei im Besitz eines 9-Uhr-Passes für die Verkehrsbetriebe. Er zeige einen etwas geminderten Antrieb, die Stimmungsmodulation sei etwas eingeschränkt, etwas müde wirkten die Psychomotorik und die Mimik. Es sei kein vermeidendes Verhalten oder eine vegetative Überregung im Zusammenhang mit Berichten über die Kriegswirren und die blutige Familienfehde zu beobachten. Psychotisches und Psychose nahes Erleben und Verhalten könnten nicht nachgewiesen werden. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten. Bei hintergründiger ängstlich-unsicherer Haltung zeige der Beschwerdeführer in der Schweiz eine gute Integration und habe sich beruflich gut entwickeln können. Sozial verkehre er in der Kernfamilie, habe Kontakte zu seinen Geschwistern, zu den Eltern und zu einem in der Nähe wohnenden Cousin. Er unternehme längere Spaziergänge alleine und zusammen mit seinem Sohn und gehe alleine oder mit dem Sohn schwimmen. Zu Hause erledige er kleinere Haushaltsarbeiten und esse mit der Familie. Im Fernsehen verfolge er Dokumentationssendungen, und er benütze den Computer.
Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht sei aufgrund der bestehenden lumbospondylogenen (DD lumboradikulären) Schmerzsymptomatik weiterhin von einer vollständig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der früher ausgeübten körperlich schweren Tätigkeit auszugehen. Psychiatrischerseits habe sich keine Veränderung gegenüber der Begutachtung im Jahr 2002 ergeben und eine Arbeitsunfähigkeit könne nicht attestiert werden. In angepasster Tätigkeit sei aufgrund der persistierenden Schmerzsymptomatik von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas erhöhten Pausenbedarfs oder verlangsamten Arbeitstempos von 10 % auszugehen.
3.7 Dr. med. P.___, Facharzt für Anästhesie, berichtete am 9. April 2015 (Urk. 3/5), eine ausgedehnte wechselnde medikamentöse Kombinationsbehandlung habe die Beschwerden nicht kontrollieren können, weswegen im Mai 2009 der elektrische Rückenmarkstimulator implantiert worden sei. Hiermit sei es für den Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden zu reduzieren. Eine Heilung im klassischen Sinne sei zum jetzigen Zeitpunkt unrealistisch, die Beschwerden seien stark behindernd. Aufgrund der Beschwerden und der Funktionseinschränkungen könne höchstens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für wechselnd belastende, leichte Tätigkeiten mit entsprechenden Pausen ausgegangen werden.
3.8 Nachdem Dr. I.___ am 22. Juni 2015 (Urk. 8/154) geltend gemacht hatte, es liege beim Beschwerdeführer möglicherweise eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (F62.1) vor, nahm der Psychiater des A.___ dazu am 10. November 2015 wie folgt Stellung (Urk. 8/161): Nachdem Dr. I.___ in der Vergangenheit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt habe, sei davon auszugehen, dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) gemeint sei. Da im Gutachten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt worden sei, könne auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (F62.0) nicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer kümmere sich fürsorglich um seinen Sohn, was gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsveränderung spreche.
4.
4.1 In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen im Gutachten des Z.___ vom 19. Dezember 2008 (E. 3.1) mit denjenigen im Gutachten des A.___ vom 19. Januar 2015 (E. 3.6) im Wesentlichen überein und die Experten gingen im Jahr 2008 wie auch im Jahr 2015 davon aus, dass die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS beziehungsweise die belastungs- und bewegungsabhängigen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein im Vordergrund stünden. Die Gutachter des A.___ gingen sogar von einer leichten Verbesserung aus, da sich mit der Implantierung des Neurostimulators die Beschwerden etwas gebessert hätten (Urk. 8/130 S. 45). Diese Einschätzung wird durch die behandelnden Ärzte bestätigt: Laut den Ärzten des Medizinischen Zentrums G.___ (E. 3.3) sei die Implantation des Neurostimulators ein Erfolg. Die Schmerzen ins linke Bein hätten sich reduziert, allerdings beklage der Beschwerdeführer ein Hitzegefühl im Bein. Hitzegefühle beklagte er indessen bereits anlässlich der Begutachtung im Z.___ (Urk. 8/78 S. 18 oben), so dass von einer uneingeschränkten Verbesserung des somatischen Zustandes ausgegangen werden kann. Auch der behandelnde Hausarzt berichtete über eine leichte Schmerzreduktion seit der Implantation des Rückenmark-Stimulators (E. 3.4) und Dr. P.___ erwähnte, mit dem Rückenmarkstimulator sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Beschwerden zu reduzieren (E. 3.7).
4.2 Was die psychischen Beschwerden betrifft, liegt auch in diesem Bereich keine Verschlechterung vor. Sowohl im Z.___-Gutachten (E. 3.1) als auch im A.___-Gutachten (E. 3.6) wird eine Dysthymie (F.34.1) diagnostiziert. In beiden Gutachten wurde das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar verneint.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert, und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (BGE 142 V 342 E. 5.1 mit Hinweis). Progrediente Entwicklungen widersprechen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen. Die Herleitung und Begründung der Diagnose hat besonderes Gewicht. Wenn das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 und Urteil 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate. Eine besondere Begründung braucht es dabei in jenen Fällen in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen), wobei ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen nicht genügt, um eine posttraumatische Belastungsstörung zu begründen.
Schliesslich weist das Bundesgericht regelmässig auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin, dem bei der Würdigung medizinischer Berichte Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Urteile 9C_169/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.2.2, 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2 und 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2). Ganz besonders betont wurde dies angesichts einer Beurteilung durch eine auf Folterfolgen spezialisierte Ärztin, wo der Eindruck entstand, dass darin die Auseinandersetzung mit der belastenden Vorgeschichte zu sehr im Mittelpunkt der Untersuchung gestanden habe und dadurch ein verzerrtes Bild der Versicherten gezeichnet worden sei. Demgegenüber wurde der Beurteilung durch einen nicht mit der Versicherten vorbefassten Gutachter eine repräsentativere Wahrnehmung zugebilligt (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 27. Januar 2006 E. 6.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 812/04 vom 14. Januar 2006 E. 2.4).
In Anwendung dieser Rechtsprechung ist bezogen auf die durch Dr. I.___ gestellte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung die gleiche Zurückhaltung angezeigt. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass es an der Nachvollziehbarkeit der Herleitung der Diagnose fehlt: Dr. I.___ beschrieb im Bericht vom 26. März 2007 (Urk. 8/55) überwiegend bedrohliche Kriegsereignisse, die der Beschwerdeführer nicht selber erlebt hat, sondern seine Angehörigen. Betreffend die Ereignisse im Sommer 2012, die für den Beschwerdeführer belastend gewesen seien, machte Dr. I.___ keine konkreten Angaben zum Geschehensablauf und der Rolle des Beschwerdeführers darin, sondern wies nur auf ein schwelendes aggressives Potential seitens der stark verschwägerten Nachbarn, das sich mit teils tödlichem Ausgang entladen habe, hin (vgl. Urk. 8/96/5-6). Die Ärzte des F.___ (E. 3.2) diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung bereits nach einer einzigen Sitzung und die Herleitung beschränkte sich auf den Hinweis auf nicht konkret beschriebene rezidivierende Traumatisierungen im Rahmen des J.___-Konflikts vor dem eigentlichen Kriegsgeschehen und die Bedrohung seiner Kernfamilie, nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen hatte. Dagegen hielten die Gutachter des A.___ fest, der Beschwerdeführer sei anhaltend in der Lage gewesen, sowohl die damaligen Kriegsereignisse wie auch die blutige Familienfehde ohne vegetative Übererregbarkeit oder Vermeideverhalten anschaulich und präzis zu schildern, und es seien keine amnestische Episoden beobachtet worden (Urk. 8/130 S. 46). Bereits die Gutachter des Z.___ konnten die Symptome, abgesehen von seit drei bis vier Jahren bestehenden „schlechten Träumen", einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht eruieren und merkten an, der Beschwerdeführer habe über „schlimme Dinge" im Bürgerkrieg in E.___ berichtet, obwohl er sich während des Krieges in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 8/78 S. 32). Nicht selber wahrgenommene bedrohliche Ereignisse können wohl kaum als aussergewöhnliche Bedrohung der eigenen Persönlichkeit qualifiziert werden, selbst wenn die bedrohten Personen der Kernfamilie angehören. Es ist daher eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kriegsereignisse in seinem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
4.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2009 ausgegangen ist. Insoweit die A.___-Gutachter dem Beschwerdeführer für die Perioden der teilstationären Therapien eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert haben (Urk. 8/130 S. 49), ist anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. Mai bis 31. Juli 2012 einer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik (vgl. Austrittsbericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 8/150) und vom 17. Oktober bis 11. Dezember 2012 einer solchen im Medizinischen Zentrum G.___ (vgl. E. 3.3) unterzogen hat. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit während dieser Perioden hat nur vorübergehenden Charakter und damit keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).
Da auch nichts darauf hindeutet, dass sich in erwerblicher Hinsicht eine relevante Änderung ergeben hat, wurde der Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 23. Juni 2017 geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten (Urk. 17) scheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses an der oberen Grenze zu sein, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon seit der Neuanmeldung im Oktober 2013 vertrat und die Akten somit bekannt waren. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf 2'492.60 zuzüglich Mehrwertsteuer festzulegen.
Weiter verrechnete der Rechtsvertreter Fr. 269.-- für 538 Kopien, was nicht nachvollziehbar ist, da die Beschwerdegegnerin auf Gesuch hin ihre Akten üblicherweise - wovon auch hier auszugehen ist - in Kopie abgibt, so dass sich das Erstellen von Kopien erübrigt. Das Gericht zieht sodann von Amtes wegen die Vorakten bei (§ 21 Abs. 1 GSVGer), weshalb das Einreichen von entsprechenden Unterlagen unterbleiben kann und die Entschädigung für Kopien ermessensweise auf Fr. 50.-- zu reduzieren und die Auslagen insgesamt auf Fr. 94.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Insgesamt ist damit die Entschädigung auf aufgerundet Fr. 2‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Gerichtskasse zu bezahlen, auch dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, wird mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher