Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00555 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteilvom 25. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, gelernter Maurer (Hochbau) mit Fachausweis (vgl. Urk. 9/35/5), war zuletzt bei der Y.___ als Schaler Q angestellt (29. Juni bis 10. Oktober 2007). Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 21. September 2007 (Urk. 9/7). Am 30. Juli 2008 (Urk. 9/3) meldete er sich unter Hinweis auf Antriebslosigkeit, sozialen Rückzug, grosse Müdigkeit, Gefühl der Sinnlosigkeit, Schwierigkeiten, Termine einzuhalten und Verpflichtungen nachzukommen, Migräne und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle nahm Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten und tätigte berufliche Abklärungen, insbesondere führte sie Eingliederungsgespräche. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (Urk. 9/23) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung wegen momentaner Unmöglichkeit abgeschlossen werde.
Überdies holte die IV-Stelle Berichte des Psychiatrie-Zentrums Z.___ vom 20. April 2009 (Urk. 9/14) sowie des behandelnden Psychiaters Dr. med. univ. (A) A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2009 (Urk. 9/16) und 4. Oktober 2010 (Urk. 9/26) sowie der Tagesklinik des B.___ vom 29. Dezember 2009 (Urk. 9/17) ein. Zudem liess sie durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (Expertise vom 20. Februar 2011, Urk. 9/32) erstellen. Nach beruflichen Abklärungen in der Rehaklinik D.___ (vom 6. Juli 2011 bis 6. Oktober 2011; Urk. 9/42/1-10), Übernahme der Kosten für ein anschliessendes Berufspraktikum (Urk. 9/44) und einer zusätzlichen Berufsabklärung im E.___ (vom 21. Mai 2012 bis 28. August 2012; Urk. 9/70; vgl. auch Urk. 9/56-57) erhielt der Versicherte am 30. August 2012 von der IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum Produktionsmechaniker bei der Eingliederungsstätte E.___ (Urk. 9/71, Urk. 9/81). Die Umschulung (berufliche Massnahme) wurde aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 9/83-84) jedoch abgebrochen (Mitteilung vom 9. Juli 2013, vgl. Urk. 9/85).
Daraufhin versuchte die IV-Stelle erfolglos, einen aktuellen medizinischen Bericht einzuholen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 (Urk. 9/108) forderte sie den Versicherten auf, bis 26. März 2015 einen aktuellen Arztbericht einzureichen, mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einem Nichteintreten auf das Leistungsgesuch oder dessen Abweisung führen könnte.
Mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle aufgrund Nichtnachkommens der Mitwirkungspflicht die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. September 2015 (Urk. 9/121) und 13. Oktober 2015 (Urk. 9/124) Einwand. Nach erneuter Aufforderung durch die IV-Stelle und unter Hinweis auf die Schadenminderungs- beziehungsweise Mitwirkungspflicht (vgl. Urk. 9/131) reichte der Versicherte schliesslich am 29. März 2016 einen Arztbericht ein (Urk. 9/133-134). Am 8. April 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung vom 8. April 2016 betreffend Abweisung von Leistungen der Invalidenversicherung sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, und zwar primär weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen oder sonst eine Rente. Eventualiter sei beim vormaligen Gutachter Dr. med. C.___ noch ein psychiatrisches Verlaufsgutachten erstellen zu lassen, subeventualiter, sofern Dr. C.___ dazu nicht mehr bereit wäre, ein externes Gutachten bei einem anderen Psychiater oder einer anderen Psychiaterin. Ausserdem machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2, S. 5 Ziff. 11).
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
1.3 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). Dies heisst nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 9/120) stellte die IV-Stelle – aufgrund des Nichtnachkommens der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten in dem Sinne, dass er den aktuellen Bericht des behandelnden Dr. A.___ nicht eingereicht habe, und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, einen allfälligen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abschliessend zu prüfen – die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
2.2 In seiner Einwandbegründung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 9/124) beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzuspre-chen, primär berufliche Eingliederungsmassnahmen oder sonst eine Rente, beim behandelnden Psychiater solle erneut ein Versuch zum Erhalt des Arztberichtes vorgenommen werden, eventualiter sei ein Gutachten bei Dr. C.___ oder einem anderen Psychiater erstellen zu lassen (S. 2).
2.3 Nach neuerlicher Aufforderung von Dr. A.___ zur Berichterstattung (Urk. 9/128) beziehungsweise des Rechtsvertreters zur Beibringung von aktuellen medizinischen Unterlagen (Urk. 9/131-132) reichte letzterer am 29. März 2016 den nicht datierten Bericht von Dr. A.___ zu den Akten (Urk. 9/133135). Aufgrund einer telefonischen Rücksprache der Sachbearbeiterin mit der Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), dass trotz dieses neuen Berichts auf das Gutachten (von Dr. C.___ vom 20. Februar 2011, Urk. 9/32) abzustellen sei, verfügte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsgesuchs.
In der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids. Sodann referierte sie die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (S. 2):
„In der Vergangenheit wurden berufliche Massnahmen aufgenommen und mussten in der Folge abgebrochen werden. Die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen ist nur dann möglich, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass sich am Gesundheitszustand oder an der Mitwirkung etwas verändert hat.
In der Folge wurde Ihr Mandant auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Die geforderten Unterlagen wurden auch nach unserer Aufforderung nicht zugestellt. Wir haben dann lange versucht bei Dr. A.___ einzuverlangen. Mit Datum vom 30. März 2016 haben wir dann einen Bericht erhalten.
Die medizinischen Unterlagen (nach Begründung Einwand und Arztbericht) haben keine neuen Tatsachen ergeben. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt des Gutachtens bei Dr. C.___ wird nicht nachgewiesen. Bereits per 16. März 2011 war dieser abschliessend abgeklärt worden.
Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist nicht gegeben.“
2.4 Im Einwand vom 13. Oktober 2015 bestritt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die entsprechende Begründung im Vorbescheid vorab seine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht und ersuchte die Beschwerdegegnerin, selbst den notwendigen Arztbericht einzuholen beziehungsweise eine Begutachtung anzuordnen (Urk. 9/124). Mit der dem Bericht von Dr. A.___ (Urk. 9/133) beigefügten Eingabe vom 29. März 2016 verlangte der Beschwerdeführer - unter Verweis auf seinen Einwand - die Weiterführung des Verfahrens (Urk. 9/134), worauf die Beschwerdegegnerin mittels der angefochtenen Verfügung den Leistungsanspruch ohne Weiterungen gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 16. März 2011 (Urk. 9/32) verneinte.
Die Rechtsprechung verlangt, dass nach ergänzenden Abklärungen im Vorbescheidverfahren - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung - ein neuer Vorbescheid erlassen wird (E. 1.3). Vorliegend hat im Vorbescheid - infolge der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht - keine inhaltliche Würdigung der materiellen Rechtslage stattgefunden, welche dem Beschwerdeführer dementsprechend noch unterbreitet werden konnte. Dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Arztberichts auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt - wie der Beschwerdeführer richtig ausführte (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 11) - einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar. Denn bei dieser Sachlage blieb es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich im kostenlosen Verwaltungsverfahren zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen in ausreichendem Mass zu äussern.
2.5 Selbst wenn die Beschwerdegegnerin vom Erlass eines neuen Vorbescheids hätte Umgang nehmen und direkt hätte verfügen dürfen, ist der angefochtene Entscheid wegen einer schweren Gehörsverletzung nicht zu schützen.
Verfügungen müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Die Beschwerdegegnerin hat es im angefochtenen Entscheid praktisch vollständig unterlassen, sich in Bezug auf die Leistungsvoraussetzungen mit der konkreten Aktenlage auseinanderzusetzen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse sie aus dem Gutachten von Dr. C.___, der dem Beschwerdeführer als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer Verweistätigkeit langfristig möglicherweise eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/31/13), gezogen hat. Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern der im Vorbescheid noch als unabdingbar betrachtete Bericht von Dr. A.___ in die Sachverhaltswürdigung einbezogen und weshalb ihm jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde. Gleichermassen unterblieb eine Auseinandersetzung zur vom Beschwerdeführer im Einwand aufgeworfenen Frage einer Begutachtung. Mit dem Hinweis, die - nicht näher bezeichneten - medizinischen Unterlagen hätten keine neuen Tatsachen ergeben und eine Veränderung sei nicht ausgewiesen, scheint die Beschwerdegegnerin zu übersehen, dass vorliegend neben den Eingliederungsmassnahmen nicht eine revisionsrelevante Veränderung, sondern ein erstmaliger Rentenanspruch zu prüfen ist.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auch in der Vernehmlassung (Urk. 8) von einer Auseinandersetzung mit der konkreten Aktenlage und deren Würdigung abgesehen hat, ist weder für den Beschwerdeführer noch für das hiesige Gericht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen das Leistungsbegehren abgewiesen wurde (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung nicht zugänglich ist.
2.6 Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein gehöriges Verwaltungsverfahren durchführe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erscheint der von seiner Rechtsvertretung mit Honorarnote vom 13. Juli 2016 (Urk. 11) geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘080.19 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 9 f.) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein gehöriges Verwaltungsverfahren durchführe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wirdverpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess- entschädigung von Fr. 2‘080.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser