Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00559
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 27. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ (Schreibweise des Vornamens gemäss Pass und Versicherungsausweis, vgl. Urk. 8/2 und Urk. 8/3;, vgl. Urk. 1 und Urk. 2 sowie Urk. 8/6 und Urk. 8/66/11), geboren 1958, meldete sich am 10. April 2003 bei der Invalidenversicherung an und gab an, seit 1997 wegen Depressionen und eines Nervenzusammenbruchs in hausärztlicher Behandlung zu sein (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IVStelle, holte den hausärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 31. August 2003 ein (Urk. 8/7/1-2) und erfuhr, dass X.___ im Dezember 2003 während einiger Tage wegen eines psychischen Ausnahmezustands im Spital Z.___ hospitalisiert gewesen war (Austrittsbericht vom 19. Dezember 2003, Urk. 8/15/1-2). Nachdem sie durch Dr. med. A.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 15. Oktober 2004 hatte erstellen lassen (Urk. 8/18), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2004 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 %, ausgehend davon, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zu 10 % erwerbstätig und zu 90 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/20). Im Einspracheverfahren erhielt sie Kenntnis von weiteren Berichten des Spitals Z.___ aus der Zeit von 1999 bis 2004 und von einer Hospitalisation der Versicherten im Spital B.___ vom November 2004 (Urk. 8/22/2-21), worauf sie die Einsprache mit Entscheid vom 21. Dezember 2004 abwies (Urk. 8/25).
Auf die Beschwerde der Versicherten hin, vertreten durch Fritz Badertscher, Treuhand-, Rechts- und Wirtschaftsberatung, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2005 auf und verpflichtete die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und zu den Tätigkeitsfeldern, welche die Versicherte bei guter Gesundheit innehätte (Prozess Nr. IV.2005.00133; Urk. 8/30 E. 2.3 bis E. 2.6).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht der Klinik C.___, Psychiatrisches Zentrum B.___, vom 24. Juli 2006 und den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1./6. September 2006 über die Behandlung seit Dezember 2004 ein (Urk. 8/53 und Urk. 8/54), liess am 13. Februar 2007 eine Abklärung im Haushalt durchführen (Bericht vom 2. März 2007, Urk. 8/61) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 30. Juni 2007 aufgrund der Untersuchung vom 30. April 2007, Urk. 8/60). Nachdem die IVStelle eine Stellungnahme ihrer RAD-Ärzte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, und PD Dr. Dr. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. August 2007 eingeholt hatte (Urk. 8/62/4-5), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2008 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu, unter der Annahme, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
zu 9,5 % berufstätig und zu 90,5 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/68 und
Urk. 8/69).
1.3 Im weiteren Zeitverlauf meldete sich die Versicherte am 12. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/73), worauf die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 18. August 2008 einholte (Urk. 8/79), mit der Versicherten am 11. September 2008 ein Abklärungsgespräch in ihrer Wohnung führte (Bericht vom 15. September 2008, Urk. 8/80) und der Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2008 eine Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades zusprach (Urk. 8/85 und Urk. 8/87).
Zur gleichen Zeit leitete die IV-Stelle hinsichtlich Rente und Hilflosenentschädigung ein Revisionsverfahren in die Wege (Angaben der Versicherten vom 3. November 2008 im Fragebogen, Urk. 8/83) und holte hierzu den Bericht von Dr. Y.___ vom 24. November 2008 und den Bericht von Dr. D.___ vom 2. Februar 2009 ein (Urk. 8/89 und Urk. 8/90). Nachdem sie nochmals ein
Gespräch zur Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort hatte führen lassen (Bericht vom 18. September 2009, Urk. 8/94), eröffnete sie der Versicherten am 28. September 2009, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung habe (Urk. 8/95). Am 18. November 2009 teilte sie der Versicherten sodann mit, dass auch ihr Anspruch auf die Invalidenrente unverändert bleibe (Urk. 8/98).
1.4 Im Jahr 2013 nahm die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren auf. Sie holte den Bericht von Dr. Y.___ vom 13. Mai 2013 ein (Urk. 8/100) und erfuhr, dass Dr. D.___ die Praxis Ende 2012 altershalber geschlossen hatte (Brief von Dr. D.___ an den Ehemann der Versicherten vom 8. November 2012, Urk. 8/101/1-2) und die Versicherte in diesem Zusammenhang am 19. November 2012 in der Klinik C.___ vorgesprochen hatte (Anmeldung durch Dr. D.___ vom 15. November 2012, Urk. 8/101/13; Bericht der C.___ AG vom 29. November 2012, Urk. 8/101/8-10). Sie gab bei Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres Gutachten in Auftrag, das dieser am 25. September 2013 verfasste (Untersuchung vom 17. September 2013, Urk. 8/109). Des Weiteren liess sie am
2. April 2014 eine nochmalige Haushaltabklärung durchführen (Bericht vom
3. April 2014, Urk. 8/111).
Mit Vorbescheid vom 5. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihre ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von richtigerweise nur 40 % auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke, da ihr Gesundheitszustand zwar unverändert geblieben sei, bei der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 jedoch fälschlicherweise die Mitwirkung ihrer Familienangehörigen im Haushalt nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 8/114). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Einwendungen gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 8/122). Die IVStelle liess am 2. Dezember 2015 nochmals einen Hausbesuch durchführen (Bericht vom 21. Dezember 2015, Urk. 8/129) und eröffnete der Versicherten daraufhin mit neuem Vorbescheid vom 12. Februar 2016, dass sie die Rente aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 37 % vollumfänglich aufzuheben gedenke, wiederum annehmend, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit zu 9,5 % erwerbstätig und zu 90,5 % im Haushalt tätig (Urk. 8/131). Nachdem die Versicherte am 14. März 2016 erneut Einwendungen hatte vorbringen lassen (Urk. 8/133), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2016 im Sinne ihres neuen Vorbescheids und hob die Rente auf Ende des Monats nach der Verfügungszustellung auf (Urk. 2 = Urk. 8/136). Mit Vorbescheid vom 27. April 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte sodann darüber, dass sie auch die Hilflosenentschädigung aufzuheben beabsichtige (Urk. 8/141), wogegen am 24. Mai 2016 ebenfalls Einwendungen vorgebracht wurden (Urk. 8/145).
2. Gegen die Verfügung vom 11. April 2016 betreffend Rentenaufhebung liess X.___ durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas mit Eingabe vom 11. Mai 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung wurde am 11. April 2016 erlassen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht die Aufhebung einer Rente, die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2008 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 zugesprochen worden war (Urk. 8/68 und
Urk. 8/69) - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IVRevision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit die Revision 6a jedoch keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2).
2.
2.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1), und eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
Rechtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen muss. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.2.3 Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-tätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder wenn eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).
Liegt ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfügung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74ter lit. f IVV und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108).
2.4 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechtslage, einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 28. Juli 2017 E. 2.3).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 zu Recht aufgehoben hat. Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung hängt davon ab, dass entweder eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder sich die ursprüngliche Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig erweist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem
unveränderten Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) aus (Urk. 2 S. 3). Sie zog deshalb keinen Revisionstatbestand in Betracht, sondern begründete die Rentenaufhebung mit der zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Rentenzusprechung im Sinne der Voraussetzung für eine Wiedererwägung. Als zweifellos unrichtig sah sie den Umstand an, dass sie bei der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt die zumutbare Mitwirkung der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hatte (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin wandte sich nicht gegen die Annahme eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, brachte hingegen vor, es sei insofern eine Sachverhaltsänderung eingetreten, als sie gegenwärtig bei guter Gesundheit ein volles ausserhäusliches Arbeitspensum versehen würde (Urk. 1 S. 7; vgl. bereits die Einwendungen vom 8. Oktober 2015 und vom 14. März 2016 gegen die beiden Vorbescheide, Urk. 8/122/2 und Urk. 8/133).
Die Aufhebung einer laufenden Rente für die Zukunft (ex nunc) gestützt auf den Tatbestand der Wiedererwägung setzt voraus, dass die Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen, als zweifellos unrichtig qualifizierten Verfügung unverändert geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.2). Deshalb ist zunächst die Frage nach einer rentenrelevanten Veränderung im Sinne der ordentlichen Rentenrevision zu prüfen, und erst wenn eine solche Veränderung zu verneinen ist, stellt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung.
4.2 Als massgebende Vergleichsbasis für die Prüfung einer Veränderung fällt zum einen der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 in Betracht (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) und zum andern der Sachverhalt zur Zeit der Mitteilung vom 18. November 2009, mit der die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige ganze Rente bestätigt hat (Urk. 8/98).
Das Bundesgericht hat Abklärungen, die lediglich in der Einholung von Verlaufsberichten bei den behandelnden Ärzten bestanden hatten, verschiedentlich als zu oberflächlich für eine rechtskonforme, eine taugliche Vergleichsbasis schaffende Sachverhaltserhebung im Sinne des Grundsatzurteils in BGE 133 V 108 beurteilt (Urteile des Bundesgericht 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.2 und 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.3). Vorliegendenfalls bestanden die medizinischen Abklärungen ebenfalls nur in der Einholung des sehr knappen Verlaufsberichts des Hausarztes Dr. Y.___ vom 24. November 2008 (Urk. 8/89) und des nur wenig ausführlicheren Verlaufsberichts von Dr. D.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 8/90). Andere Abklärungen als diejenigen zur medizinischen Situation fehlen ganz; insbesondere führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens 2008/2009 nur einen Hausbesuch zur Erhebung der Kriterien der Hilflosigkeit durch (Bericht vom 18. September 2009, Urk. 8/94), thematisierte hingegen die Verhältnisse im Haushalt nicht und warf auch die Frage nicht auf, ob sich seit der Haushaltabklärung vom März 2007 die mutmassliche Aufgabenverteilung und die darauf basierenden Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 9,5 % im Beruf und zu 90,5 % im Haushalt tätig verändert haben.
Massgebende Vergleichsbasis ist daher die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2008 und nicht die im Revisionsverfahren ergangene Mitteilung vom 18. November 2009.
4.3
4.3.1 Der rentenabweisende Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/25) und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 9. November 2004 (Urk. 8/20) hatten zum einen auf der Annahme basiert, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 10 % im Erwerbsbereich und zu 90 % im Haushalt tätig wäre, und zum andern auf der Beurteilung der Psychiaterin Dr. A.___, die im Gutachten vom 15. Oktober 2004 zum Schluss gelangt war, die Beschwerdeführerin sei für eine berufliche Tätigkeit zu mindestens 80 % eingeschränkt, wogegen sie weiterhin in der Lage sei, ihre Haushaltarbeiten zu bewältigen, und im Haushalt somit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/18/10).
Das Sozialversicherungsgericht hatte das Gutachten von Dr. A.___ im Urteil vom 26. Oktober 2005 als unzureichend für eine zuverlässige Festlegung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche erachtet. Es hatte darauf hingewiesen, dass Dr. A.___ zwar bestimmte Diagnosen gestellt habe - so die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) gemischt (Code F44.7 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) - und andere Diagnosen ausgeschlossen habe - nämlich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung -, dass sie die Zuverlässigkeit ihrer Diagnostik jedoch mit dem Hinweis auf die vagen und ungenau gebliebenen anamnestischen Angaben und Auskünfte der behandelnden Ärzte relativiert habe, ohne indessen die festgestellten Lücken durch Kontaktierung der vorbehandelnden medizinischen Fachpersonen zu schliessen zu versuchen (Urk. 8/30 E. 2.3). Das Gericht hatte deshalb eine neue psychiatrische Begutachtung für erforderlich gehalten. Ausserdem hatte es auch die Frage als noch nicht ausreichend geklärt beurteilt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit je im Haushalt und in einer ausserhäuslichen Tätigkeit arbeiten würde, und hatte der Beschwerdegegnerin auch hier zusätzliche Abklärungen auferlegt (Urk. 8/30 E. 2.3 und E. 2.4).
4.3.2 Gestützt auf das Urteil vom 26. Oktober 2005 liess die Beschwerdegegnerin zunächst die Haushaltabklärung vom 13. Februar 2007 durchführen (Urk. 8/61) und liess die Beschwerdeführerin anschliessend durch Dr. E.___ neu begutachten (Urk. 8/60).
Dr. E.___ stellte im Gutachten vom 30. Juni 2007 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 Code F43.1), von dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen) gemischt (ICD-10 Code F44.7) mit
dissoziativem Stupor, Fugue und Amnesie und einer Somatisierungsstörung (ICD-10 Code F45.0) bei akzentuierter (hysteriformer) Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/60/12) und attestierte der Beschwerdeführerin sowohl im Beruf als auch im Haushalt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/60/13). Aufgrund dieses Attests einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Betätigungsfeldern gelangte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/68 und Urk. 8/69) zu einem Invaliditätsgrad von 100 %. Für die Zusprechung einer ganzen Rente war somit unerheblich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde je im Beruf und im Haushalt tätig gewesen wäre, und eine Diskussion der Feststellung im Haushaltabklärungsbericht vom 2. März 2017, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit im Umfang von ungefähr vier Wochenstunden im Beruf und im Restumfang im Haushalt tätig (vgl. Urk. 8/61/2-4), erübrigte sich.
4.3.3 Dass sich in der Zeit zwischen der Begutachtung durch Dr. E.___ im Jahr 2007 und der Begutachtung durch Dr. H.___ im Jahr 2013 am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich.
Die behandelnden medizinischen Fachpersonen Dr. Y.___ und Dr. D.___ bezeichneten den Gesundheitszustand in ihren Verlaufsberichten vom 24. November 2008 beziehungsweise vom 2. Februar 2009 als stationär (Urk. 8/89/1 und Urk. 8/90/1), und für einen weiterhin stationären Verlauf spricht die Formulierung von Dr. D.___ im Brief an den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 8. November 2012, dass sich der Zustand durch die Behandlung und die familiäre Betreuung „einigermassen stabil gehalten“ habe (Urk. 8/101/1). Dr. H.___ stellte im Gutachten vom 25. September 2013 (Urk. 8/109) zwar gegenüber dem Gutachten von Dr. E.___ abweichende Diagnosen (Urk. 8/109/10), nämlich diejenigen einer redizidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Beschwerdeepisode mit somatischem Syndrom (ICD-10 Code F33.11/2) und einer andauernden Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer protrahierten Trauerreaktion und depressiver Störung (ICD-10 F62.1). Er führte jedoch begründend aus, die aktenmässig dokumentierten und von der Beschwerdeführerin berichteten dissoziativen Störungen seien nicht als isolierte Konversionsstörung, sondern als Bestandteil des symptomreichen Krankheitsbildes einer andauernden Persönlichkeitsveränderung anzunehmen (Urk. 8/109/11). Dies weist auf eine abweichende Beurteilung des gleich gebliebenen Zustandsbilds hin, ebenso wie die Feststellung, eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden, weil die Beschwerdeführerin selber keine Traumata in einem aussergewöhnlichen Ausmass erlebt habe (Urk. 8/109/12).
Die Zeit zwischen der Begutachtung durch Dr. H.___ vom September 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2016 ist medizinisch nicht dokumentiert. In den Akten findet sich lediglich eine Notiz der Beschwerdegegnerin über eine telefonische Mitteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 8. September 2014, wonach die Beschwerdeführerin seit einem halben Jahr bei Dr. med. N. I.___ in psychiatrischer Behandlung sei und zusätzlich zweimal in der Woche die Klinik C.___ aufsuche (Urk. 8/112). Berichte über diese Behandlungen sind jedoch nicht vorhanden, sondern das zeitlich nächste Aktenstück ist bereits der Vorbescheid vom 5. August 2015 betreffend die Rentenherabsetzung (Urk. 8/114). Es ist somit denkbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Erstellung des Gutachtens von Dr. H.___ noch in rentenrelevantem Mass verändert hat; die erforderlichen medizinischen Angaben für die Beantwortung dieser Frage fehlen jedoch.
Aufgrund des Folgenden erscheint hingegen bereits aufgrund des gegenwärtigen Aktenstands eine Veränderung in den mutmasslichen Tätigkeitsfeldern der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich.
4.3.4 Wie dargelegt, war die Beschwerdegegnerin schon beim Erlass des rentenabweisenden Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2004 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 9. November 2004 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Erkrankung lediglich im geringfügigen Umfang von 10 % berufstätig wäre (Urk. 8/25/2, Urk. 8/20). Nähere Abklärungen dazu hatte sie nicht gemacht, sondern sie hatte sich offenbar im Wesentlichen darauf gestützt (vgl. das Feststellungsblatt vom 8. November 2004, Urk. 8/19/1), dass die Beschwerdeführerin in der Anmeldung in der Zeile „Hauptbeschäftigung“ angegeben hatte, sie sei Hausfrau mit drei Kindern, und ihre berufliche Tätigkeit - eine Hauswartstelle zu einem Monatslohn von Fr. 330.-- von April 1997 bis Dezember 2002 - in der Zeile „Nebenbeschäftigungen“ eingetragen hatte (vgl. Urk. 8/1/4). Das Gericht hatte jedoch im Urteil vom 26. Oktober 2005 darauf hingewiesen, dass die berufliche Tätigkeit ab 1997 nicht ohne Weiteres repräsentativ für die Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin als Gesunde sei, da ihre Erkrankung auf das Jahr 1994 zurückgeführt werde, als einer ihrer Söhne verstorben sei (Urk. 8/30 E. 2.4).
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 13. Februar 2007 erklärte die Beschwerdeführerin, sie wäre bei guter Gesundheit nunmehr zu 100 % erwerbstätig, und führte zur Begründung die finanzielle Situation an (Urk. 8/61/2). Dessen ungeachtet hielt die Abklärungsperson ein berufliches Pensum von nach wie vor rund 10 % (9,5 %) für wahrscheinlicher und leitete dies daraus her, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Jahren über ein mehr oder weniger konstantes Einkommen verfüge, dass die Kinder des Ehepaares, geboren 1974, 1982 und 1983 (der 1977 geborene Sohn war derjenige, der im Jahr 1994 verstorben war), unterdessen finanziell selbständig geworden seien, wodurch sogar eine finanzielle Entlastung eingetreten sei, und dass die Beschwerdeführerin sehr wenig Berufserfahrung habe und keine Integrations- und Arbeitsbemühungen gezeigt habe (Urk. 8/61/2-3).
Die Erhebungen der Abklärungsbeauftragten des Jahres 2007 ergaben, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme der Hauswartstelle im Jahr 1997 tatsächlich nicht berufstätig gewesen war (vgl. Urk. 8/61/2; damit übereinstimmend der Auszug aus dem Individuellen Konto vom 11. Juli 2003, Urk. 8/6), und es kann daher nicht gesagt werden, die mutmassliche prozentuale Aufgabenverteilung, wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, sei geradezu unvertretbar. Allerdings war die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 16 Jahren zum ersten Mal Mutter geworden und hatte mit noch nicht 30 Jahren vier Kinder im Alter zwischen drei und zwölf Jahren, als sie im April 1986 zu ihrem Ehemann in die Schweiz übersiedelte (vgl. Urk. 8/1/3). Acht Jahre später, im Jahr 1994, als die jüngeren Kinder elf und zwölf Jahre alt waren und sie durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, in einen ausserhäuslichen Beruf einzusteigen, nahm jedoch mit dem Unfalltod ihres einen Sohnes die Erkrankung den Anfang (vgl. hierzu die Anamnesen in den drei psychiatrischen Gutachten, Urk. 8/18/3-4, Urk. 8/60/23, Urk. 8/109/8-9). Trotz ihrer Erkrankung trat die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 eine Hauswartstelle an, was laut dem Bericht von Dr. D.___ vom 1./6. September 2006 und den Angaben im Gutachten von Dr. E.___ vom Juni 2007 auf Vermittlung des Ehemannes geschah, damit sie von den grüblerischen Gedanken abgelenkt würde (vgl. Urk. 8/54/6-7 und Urk. 8/60/3). Dies zeigt, dass das familiäre System, in dem die Beschwerdeführerin lebte, positiv eingestellt war gegenüber einer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, und auch diese selbst gab gegenüber Dr. E.___ an, sie hätte gerne mehr gearbeitet, es sei aber nicht gegangen (Urk. 8/60/3). Sodann hätte es die Struktur dieses Familienverbandes - die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten gemäss dem Abklärungsbericht vom 2. März 2007 mit dem 1982 geborenen behinderten Sohn, dessen Ehefrau und den beiden Enkeln, geboren 2003 und 2005, zusammen (Urk. 8/61/3) - ohne Weiteres erlaubt, dass die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre, zumal der behinderte Sohn tagsüber nicht auf familiäre Betreuung angewiesen war, sondern ausser Haus in betreutem Rahmen berufstätig war (vgl. die Angabe im Abklärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 8/111/2). Es gibt also etwelche Punkte, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin Mitte der 1990er Jahre ohne ihre Erkrankung begonnen hätte, teilzeitlich ausser Haus zu arbeiten, und diese teilzeitliche Tätigkeit im Laufe der Zeit über den Umfang von vier Wochenstunden hinaus gesteigert hätte.
4.3.5 Gemäss den Berichten über die Haushaltabklärungen vom April 2014 und vom Dezember 2015 trat sodann in den Jahren 2013 bis 2015 insofern eine Änderung in den finanziellen Verhältnissen der Familie der Beschwerdeführerin ein, als das Erwerbseinkommen und später die Arbeitslosenentschädigung des Ehemannes wegfielen und dieser spätestens seit der Abklärung vom Dezember 2015 statt des früheren Lohnes von Fr. 5‘800.-- brutto (vgl. Urk. 8/61/2) nur
noch eine Invalidenrente (Dreiviertelsrente) in der Höhe von Fr. 1‘404.-- und eine Rente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 1‘907.-- bezog
(Urk. 8/111/2-3, Urk. 8/129/2-3).
Diese Veränderung hat gemäss den zutreffenden Überlegungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6 f.) auch eine Veränderung in den mutmasslichen Tätigkeitsfeldern der Beschwerdeführerin zur Folge. Denn soweit die Rente des Ehemannes Anlass zur Beanspruchung von Ergänzungsleistungen gibt, könnte die Gemeinde bei der Ermittlung der finanziellen Situation unter dem Titel des Verzichtseinkommens Einkünfte der Beschwerdeführerin als nicht rentenberechtigter Ehegattin anrechnen, die diese zumutbarerweise zu erzielen in der Lage wäre (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]), und da der Beschwerdeführerin als Ungelernter ohne berufliche Erfahrungen vor allem niedrig entlöhnte Stellen offen stünden, wäre bereits zur Erzielung eines bescheidenen Einkommens ein vergleichsweise hohes Arbeitspensum erforderlich. Werden gleichzeitig die dargelegten Umstände berücksichtigt, die für einen Pensumssteigerung bereits in früheren Jahren sprechen (eine nur objektive wirtschaftliche Notwendigkeit der Einkommenserzielung genügt für sich allein rechtsprechungsgemäss nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2), erscheint es somit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit spätestens im Laufe des Jahre 2015 ein volles berufliches Pensum aufgenommen und dieses seither fortgeführt hätte.
4.4 Ist damit seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2008 eine rentenrelevante Änderung nachgewiesen, so stellt sich die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit jener Verfügung nicht, sondern die Frage nach dem Rentenanspruch ist vielmehr unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse frei zu prüfen.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht der Fall eines Wechsels von einem Status der vollen Nichterwerbstätigkeit oder der vollen Erwerbstätigkeit in einen Status der Teilerwerbstätigkeit vorliegt. Es ist somit keine der Konstellationen gegeben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in EMRK-konformer Anwendung der gemischten Methode für sich allein nicht zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führen dürfen (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2016 vom 6. September 2017).
5.2
5.2.1 Die medizinischen Unterlagen, wie sie für die Zeit bis gegen Ende des Jahres 2013 vorliegen, machen aber nun übereinstimmend deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung vom 9. Januar 2008 aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert nicht in der Lage war, eine ausserhäusliche Berufstätigkeit auszuüben.
5.2.2 Die verschiedenen im Laufe der Zeit mit der Beschwerdeführerin befassten psychiatrischen Gutachter verwendeten zwar bei der Diagnosestellung keine deckungsgleichen Formulierungen. Dr. E.___ und Dr. H.___ kamen jedoch zum selben Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine protrahierte Trauerreaktion zeige und dass sich eine Persönlichkeitsveränderung entwickelt habe, die zu einem komplexen, symptomenreichen Störungsbild geführt habe, dessen Entstehung und Chronifizierung durch den familiären Kontext begünstigt worden seien (Urk. 8/60/9-13 und Urk. 8/109/11). Beide Psychiater bestätigten auch das Vorhandensein eines dissoziativen Geschehens, wie es schon Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 1./6. September 2006 eingehend dargestellt hatte (Urk. 8/54 S. 4-5), und interpretierten dieses Geschehen übereinstimmend als Bestandteil des gesamten komplexen Krankheitsbildes (Urk. 8/60/10 und Urk. 8/109/11).
Damit ist ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zweifellos gegeben. Dieses wird zwar durch psychosoziale Faktoren mitgeprägt und unterhalten, es kann jedoch nicht gesagt werden, diese Faktoren vermöchten für sich allein das Leiden zu erklären, sodass es in diesen Faktoren gleichsam aufginge. Zwar stellte Dr. D.___ im Bericht vom 1./6. September 2016 eingehend und einleuchtend dar, wie die familiäre Situation eine adäquate Behandlung des Leidens erschwere, indem die Familie teilweise eine eigene Behandlungsstrategie definiert und beispielsweise eine stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin abgelehnt habe (Urk. 8/54/9-10), und auch Dr. E.___ machte einen therapeutischen Erfolg von Veränderungen der Familienstruktur abhängig (Urk. 8/60/11-17). Die Veränderungen in der Familienstruktur werden aber in den psychiatrischen Beurteilungen an keiner Stelle als die eigentliche therapeutische Massnahme dargestellt. Dr. E.___ erachtete sie in seiner ausführlichen Analyse (Urk. 8/60/14-17) vielmehr lediglich als Voraussetzung dafür, dass eine adäquate psychotherapeutische Behandlung etabliert werden könne; er sprach jedoch von einem ausserordentlich schweren und lange anhaltenden Krankheitsbild mit Einschränkungen aufgrund von dissoziativen Störungen, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung verknüpft und auf dem Boden einer entsprechend disponierten, akzentuierten Persönlichkeitsstruktur erwachsen seien (Urk. 8/60/15). Und Dr. H.___ beurteilte die ausgesprochene Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Familie als Folge von abhängigen Persönlichkeitszügen seit der Kindheit, die am Anfang der protrahierten Trauerreaktion und einer in Gang gesetzten andauernden Persönlichkeitsänderung gestanden hätten (Urk. 8/109/11); auch für ihn fand somit das Leiden der Beschwerdeführerin keine hinreichende Erklärung im familiären Umfeld.
Die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz des Leidens der Beschwerdeführerin ist somit offensichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt.
5.2.3 Die Gutachter und die behandelnde Psychiaterin waren sich über die Schwere des Krankheitsgeschehens einig, und es leuchtet ein, dass diese Fachpersonen der Beschwerdeführerin allesamt eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für eine ausserhäusliche, berufliche Tätigkeit attestierten (Urk. 8/54/4, Urk. 8/60/13, Urk. 8/109/11).
Weniger einleuchtend ist, dass Dr. H.___ der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit im Haushalt anders als für den Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte und dies lediglich kurz damit begründete, dass die Unterstützung der Familie ihre Regression verstärke und dass sie bei der Begutachtung immerhin dazu in der Lage gewesen sei, ihre Leiden ohne die von ihr erbetene Mitwirkung des Ehemannes plausibel und überzeugend zu präsentieren (Urk. 8/109/12-13). Denn zum einen passt diese Begründung nicht ohne Weiteres dazu, dass Dr. H.___ eine andauernde Persönlichkeitsänderung als krankheitsbestimmend bezeichnete (Urk. 8/109/11). Und zum andern ging Dr. H.___ dabei nicht ein auf die fremdanamnestischen Angaben des Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt keine Arbeiten verrichten könne, da sie sich am ganzen Körper verbrenne und „komische Sachen“ mache (Urk. 8/109/9), und er diskutierte auch die abweichende Beurteilung von Dr. E.___ nicht, welcher der Beschwerdeführerin angesichts der Unfähigkeit, Handlungen angemessen zu planen, durchzuführen und kritisch zu steuern, und angesichts von wiederkehrenden unberechenbaren Verhaltensweisen auch für Hausarbeiten eine weitgehende Leistungsunfähigkeit zuschrieb (Urk. 8/60/13). Ebenso wenig flossen die Angaben zur fehlenden Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt gemäss dem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit vom 15. September 2008 (Urk. 8/80/2; vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 18. August 2008, Urk. 8/79) in die Überlegungen von Dr. H.___ ein (die beiden Haushaltabklärungsberichte vom 3. April 2014 und vom 21. Dezember 2015, wo ebenfalls ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin könne wegen Selbstgefährdung nicht allein gelassen werden und könne sich wegen ihrer Unfähigkeit, Handlungsabläufe sinnvoll auszuführen, nicht im Haushalt nützlich machen, vgl. Urk. 8/111/1+4-6 und Urk. 8/129/2, konnte Dr. H.___ noch nicht gekannt haben). Dementsprechend wurden in der angefochtenen Verfügung zu Recht Zweifel daran geäussert, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Lage sei, selbständig und ohne Anleitung Hausarbeiten zu verrichten (Urk. 2 S. 3).
Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann jedoch grundsätzlich offen bleiben angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten spätestens seit dem Jahr 2015 ein volles berufliches Pensum versehen würde. Immerhin sei angemerkt, dass selbst bei Verwerfung dieser Argumentation und der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde weiterhin zu rund 90 % im Haushalt tätig, die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2008 - nach der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses jener Verfügung - kaum als zweifellos unrichtig zu beurteilen wäre. In medizinischer Hinsicht ergibt sich dies aus der damaligen Beurteilung von Dr. E.___ vom Juni 2007, wonach die Beschwerdeführerin auch im Haushalt nicht arbeitsfähig sei. Und in Bezug auf die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt wies die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht auf die Rechtsprechung zur Pflicht der Schadenminderung durch Mitwirkung der Familienangehörigen hin, die sie bei der Rentenzusprechung nicht beachtet hatte. Bei der Festlegung des Ausmasses der Mitwirkung handelt es sich jedoch um einen Bereich mit einem ausgesprochen grossen Ermessensspielraum. Wäre indessen anstelle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen sehr hohen 60%igen Mitwirkung (zwei Drittel des Pensums der Beschwerdeführerin von 90,5 %; vgl. Urk. 2 S. 3) lediglich eine immer noch ins Gewicht fallende und somit vertretbare Mitwirkung von mehr als 20 % eingesetzt worden - massgebend wären entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht die Haushaltabklärungen der Jahre 2014 und 2015, sondern vielmehr die Haushaltabklärung des Jahres 2007 (Urk. 8/61) -, so hätte daraus immer noch ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiert. Es wird sich überdies zeigen, wieweit eine familiäre Mitwirkungspflicht in einem Ausmass, das über die üblicherweise zu erwartende Unterstützung hinausgeht (BGE 133 V 504 E. 4.2), in Zukunft als kompatibel mit der neuen Rechtsprechung des EGMR zu beurteilen ist.
5.3 Zusammengefasst ist somit für die Zeit bis zur Erstellung des Gutachtens von Dr. H.___ vom September 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit auszugehen. Für die Zeit danach sind demgegenüber keine medizinischen Angaben vorhanden. Diese Angaben wird die Beschwerdegegnerin daher noch zu beschaffen haben, namentlich in Form von Berichten der medizinischen Fachpersonen, in deren Behandlung sich die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch Dr. H.___ neu begeben hat (vgl. vorstehend E. 4.3.3).
Es ist jedoch anzumerken, dass eine Rentenherabsetzung selbst bei einer günstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angesichts deren fortgeschrittenen Alters (Geburtsjahr 1958) erst dann erfolgen dürfte, wenn vorab Eingliederungsmassnahmen geprüft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 141 V 5 mit Hinweisen). Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Durchführung von Behandlungsmassnahmen anzuhalten.
6. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.
8. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde-führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2016 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr.800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel