Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00563




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. März 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Rechtsanwalt Daniel Schilliger

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    

1.1    Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist gelernte Primarlehrerin und war als solche zuletzt bis Juli 1998 erwerbstätig. Nach einem Sprachaufenthalt in Italien in der Zeit von November 1998 bis Juni 1999 meldete sich die Versicherte am 20. Oktober 1999 im Zusammenhang mit Depressionen sowie einer Zwangsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Mit Verfügungen vom 19. August 2003 (Urk. 9/93) und 17. September 2004 sprach diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1999 bis 31. März 2003 eine ganze und ab 1. April 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/126-128). Der Anspruch auf eine Viertelsrente wurde mit Mitteilungen vom 28. September 2006, 31. August 2009 sowie 7. November 2013 bestätigt (Urk. 9/139, Urk. 9/152, Urk. 9/163); zu einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs äusserte sich die Versicherte mit Fragebogen vom 23. Februar 2015 (Urk. 9/165).

1.2    Am 4. März 2015 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/168). Nach einer entsprechenden Abklärungen vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, Urk. 9/193) sowie nach Einholung der massgebenden medizinischen Unterlagen stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Begehrens betreffend Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/194) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 12. April 2016 fest (Urk. 2). Hinsichtlich des Rentenanspruchs ist der Mitteilung des Beschlusses vom 18. Mai 2016 zu entnehmen, dass ab 1. Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % neu ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Urk. 9/215).


2.    Gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 12. April 2016 erhob der Vertreter der Versicherten am 12. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der Psychiatrie-Spitex vom 13. Mai 2016 zu den Akten (Urk. 5 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in allen IV-relevanten Bereichen der persönlichen alltäglichen Verrichtungen selbständig sei. Weiter sei sie zwar auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, nicht jedoch in einem Umfang von zwei Wochenstunden, so dass kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass wöchentlich eine Unterstützung der Psychiatrie-Spitex im Umfang von Fünfviertelstunden stattfinde, die restliche Unterstützung werde durch den Ehemann geleistet, da dieser im Moment arbeitslos sei. Ohne diese Unterstützung müsste die Psychiatrie-Spitex intensiver in Anspruch genommen werden. Aus den ärztlichen Berichten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Hilfe benötige, um sich Situationen auszusetzen und sich nicht in Zwängen und Kontrollen zu verlieren; die Hilfe bestehe dabei darin, das Zwangs- und Kontrollverhalten zu unterbrechen, sie für die Expositionen zu motivieren und nötigenfalls zu begleiten, weiter sei Hilfe bei der Strukturierung, Planung, Organisation sowie bei Entscheidungen nötig (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.

3.1    Die für den Bericht der Y.___ vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/161) verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangserkrankung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken (ICD-10 F42.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1).

    In Bezug auf die depressive Symptomatik könne eine vorsichtig optimistische Prognose gestellt werden, hinsichtlich der Zwangserkrankung könne allenfalls eine geringfügige Besserung der Symptomatik erhofft werden. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Jahren nicht zu erwarten, für Eingliederungsmassnahmen bestehe keine Belastbarkeit (S. 3). Die schwere Zwangserkrankung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin nur nach umfangreichen Vorbereitungen das Haus überhaupt verlassen, sich nicht auf Umweltreize einstellen und mit dynamischen Situationen nicht umgehen könne. Ausserdem seien die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit sowie die Auffassung reduziert. Die Beschwerdeführerin sei durch die Zwänge so weit in ihrer Selbstorganisation beeinträchtigt, dass sie keine regelmässigen Aufgaben wahrnehmen könne (S. 4). Auf absehbare Zeit sei nicht mit dem Erreichen einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. S. 5).

3.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie am A.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. August 2015 vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale, ICD-10 F42.1). Als Nebendiagnose sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61) auszugehen.

    Die Beschwerdeführerin stehe seit Mai 2014 im A.___ in Behandlung, in der Zeit vom 16. Februar bis 6. März 2015 sowie vom 20. April bis 26. Juni 2015 hätten zudem stationäre Aufenthalte auf der Psychotherapiestation stattgefunden. Die Beschwerdeführerin leide seit 24 Jahren an starken Wasch- und Kontrollzwängen (50-100maliges Händewaschen). Neben den Zwangshandlungen bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten und Einschränkungen aufgrund der depressiven Erkrankung. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei aufgrund der Chronifizierung der Erkrankung nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 9/188).

3.3    Im Rahmen des Abklärungsberichts für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 29. Dezember 2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in vielerlei Hinsicht nur langsam vorankomme und den Tag den Zwangsvorgaben entsprechend einteilen müsse. Die Ängste und Zwänge hätten zudem mehr und mehr zu einem Rückzug aus dem öffentlichen Leben geführt (Urk. 9/193 S. 1).

    In den sechs für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebenden Tätigkeitsbereichen konnte die Abklärungsperson keine relevanten Einschränkungen feststellten (Urk. 9/193 S. 2 ff.).

    Bezüglich der lebenspraktischen Begleitung hielt die zuständige Abklärungsperson fest, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, die für sie als entlastend empfundene Tagesplanung selbständig vorzunehmen. Bezüglich der Haushaltorganisation sei die Beschwerdeführerin einzig bei der Abfallentsorgung oder bei anderen ordnenden oder räumenden Tätigkeiten überfordert. Für diese Tätigkeiten sei die Spitex vor Ort, wobei der Aufwand von 1.25 Stunden pro Woche anzurechnen sei. Die Beschwerdeführerin bereite einfache, auf die Bedürfnisse der Kinder abgestimmte Mahlzeiten zu, unter erhöhtem Zeitaufwand. Keine wesentlichen Einschränkungen würden in den Bereichen Wohnungspflege und Wäsche bestehen. Im Bereich Einkauf/Administration sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Einkauf planen und Kleineinkäufe tätigen könne, weiter sei es zumutbar, Grosseinkäufe via Internet zu tätigen. Für das Öffnen/Sichten der Post sei ein Aufwand von höchstens 0.25 Stunden pro Woche anzurechnen (S. 5 f.).

    Die Beschwerdeführerin werde bei ausserhäuslichen Verrichtungen nicht begleitet, sie empfinde es im Gegenteil als Belastung, wenn sie nicht allein unterwegs sein könne. Eine Ausnahme stelle die Fahrt zur Therapie dar, der Transportdienst werde aber aus Gründen der Effizienz und nicht aus gesundheitlichen Gründen genutzt, zu Beginn der Sitzungen habe die Beschwerdeführerin die Reise regelmässig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gemacht und auch geschafft. Die Tochter richte die Medikamente, da die Beschwerdeführerin selber viel Zeit darauf verwenden müsste, dies selber zu tun. Es bestehe weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung, die Beschwerdeführerin treffe ihre Entscheidungen selbst. Zusammenfassend bleibe die Hilfe im Rahmen von weniger als zwei Wochenstunden, so dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt seien (S. 7 f.).

3.4    B.___ (Psychiatrie-Spitex) führte in seinem Bericht vom 13. Mai 2016 aus, dass er einmal wöchentlich für 1.25 Stunden bei der Beschwerdeführerin sei, angezeigt seien zweimal 1.25 Stunden, was zur Zeit aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei (Urk. 6).


4.

4.1    Die für den Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2015 verantwortliche Fachperson legt den Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Unbestritten ist dabei, dass allein der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung zu prüfen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass dabei allein massgebend ist, ob eine Versicherte ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen oder Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrnehmen könnte oder ob die ernsthafte Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt drohen würde (E. 1.3).

4.2    Entsprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht müssen im Bereich „selbständiges Wohnen“ Hilfeleistungen ausser Acht gelassen werden, welche zwar aus Effizienzgründen sinnvoll sind, aber Tätigkeiten betreffen, die von der Beschwerdeführerin eigentlich auch selber ausgeführt werden könnten. So ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Urk. 9/201) unbestritten, dass diese für eine Vielzahl von Tätigkeiten mehr Zeit braucht. Dies ist aber in erster Linie im Rahmen der Rentenprüfung bei der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den familiären Haushalt zu führen, zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das grosse Schlafbedürfnis der Beschwerdeführerin (Urk. 9/201 S. 2) sowie die Frage, wer welche konkreten Tätigkeiten im Haushalt ausführt. Entsprechend den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2015 stellen allein die Sichtung der Post sowie die Entsorgung/Entrümpelung Bereiche dar, welche die Beschwerdeführerin ohne Hilfe nicht bewältigen kann. Für diese Tätigkeiten wird ein Aufwand von 1.5 Stunden pro Woche angerechnet, was nicht zu beanstanden ist. Anzumerken ist dabei, dass allein der Aufwand massgebend ist, welcher ein selbständiges Wohnen der Beschwerdeführerin ermöglicht. Auszublenden sind darüber hinaus gehende therapeutische Bemühungen, welche zweifelsohne sinnvoll, aber im Bereich der lebenspraktischen Begleitung nicht zu berücksichtigen sind. So stand auch die Empfehlung der zweimal wöchentlichen Spitex-Betreuung in einem therapeutischen Kontext (Zwangsüberwindung, Übungsausführung zu Hause, Urk. 9/186 S. 5). Auch aus dem Bericht von B.___ vom 13. Mai 2016 ist ersichtlich, dass die Hilfestellungen nicht immer allein das selbständige Wohnen der Beschwerdeführerin sicherstellen sollen, sondern teilweise auch therapeutische Ziele verfolgen. So dienen die Besuche auch der Gesprächstherapie sowie der Hilfe bei ausserhäuslichen Verrichtungen zur Besprechung und Überwindung von zwanghaften Verhaltensmustern (Urk. 6 S. 2). Weiter sind Tätigkeiten auszublenden, welche für ein selbständiges Wohnen nicht zwingend erforderlich sind, wie etwa Gartenarbeiten (Urk. 9/201 S. 4).

4.3    Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Dritthilfe Verrichtungen und Kontakte ausser Haus wahrnehmen kann, auch wenn dies aufgrund der Erkrankung zeitaufwändiger ist (Urk. 9/193 S. 6, Urk. 9/201 S. 4 betreffend Einkauf). Weiter genügt eine Vernachlässigung von freundschaftlichen Kontakten (Urk. 9/201 S. 2) nicht, um bereits von einer ernsthaften Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt auszugehen. Gegen eine solche spricht auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin.

    Zusammenfassend sind die Ausführungen im massgebenden Abklärungsbericht nicht zu beanstanden und es ist von einer maximal anrechenbaren Hilfeleistung von 1.5 Stunden pro Woche auszugehen, was in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty