Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00565



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 8. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz ohne Berufsausbildung zunächst als Gipser, seit März 2003 als Ausrüster/Chauffeur bei der Y.___ (Urk. 7/12, Urk. 7/62/17). Am 28. August 2007 erlitt er anlässlich eines Verkehrsunfalles mit Seitenkollision eine HWS-Distorsion sowie Kontusion der linken Schulter und des Thorax (Urk. 7/60/375). Nach Wiederaufnahme der Arbeit (November 2007) rutschte X.___ am 14. Februar 2009 auf dem Eis aus und fiel auf das rechte Bein mit Distorsion des rechten Knies (Urk. 7/2/3, Urk. 7/19/7). Infolge persistierender Nacken- und linksseitiger Schulterschmerzen unterzog er sich am 26. März 2009 im Z.___ einer diagnostischen Schulterarthroskopie links mit Tenodese der langen Bizepssehne, AC-Gelenksresektion sowie einer Acromioplastik links (Urk. 7/7/50). Im gleichen Jahr am 10. September 2009 liess der Versicherte ebenfalls im Z.___ eine diagnostische Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskusresektion lateral sowie Osteophytenabtragung und Narbenentfernung intercondylär rechts durchführen (Urk. 7/11/7). An der linken Schulter erfolgte am 16. September 2010 ein weiterer Eingriff mit Rekonstruktion der Rotatorenman-schette und Stabilisation der Clavicula in der A.___ (Urk. 7/35). Ferner wurde im Zuge neurologischer Abklärungen im September 2010 als Zufallsbefund eine Ausweitung der Arteria vertebralis links (Aneurysma) fest-gestellt (Urk. 7/36/26). Nachdem X.___ seit dem 22. März 2009 nicht mehr gearbeitet hatte (Urk. 7/12), kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2010 (Urk. 7/62/11 und Urk. 7/68/3). Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht Sozialhilfe.


2.    Am 25. August 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme an der linken Schulter, dem rechten Knie sowie an Milz und Herz zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/9, Urk. 7/28 und Urk. 7/68) sowie die Unfallversicherungsakten bei (Urk. 7/7, Urk. 7/21, Urk. 7/31) und ersuchte die behandelnden Ärzte (Urk. 7/11, Urk. 7/19) sowie die (ehemalige) Arbeitgeberin um Auskunft (Arbeitgeberbericht vom 13. Oktober 2009, Urk. 7/12). Die für beide Ereignisse zuständige Unfallversicherung ihrerseits stellte ihre Leistungen sowohl für die rechtsseitigen Kniebeschwerden (ab 10. September 2009) als auch die linksseitigen Schulter/Nackenbeschwerden (ab 28. Oktober 2008) ein. Mit Rechtsmittelentscheid vom 10. November 2011 (Prozess Nr. UV.2010.00321) verpflichtete das hiesige Gericht die Unfallversicherung zu weiteren medizinischen Abklärungen hinsichtlich Unfallkausalität der Knie- und Schulterbeschwerden (Urk. 7/49). Dieses Urteil vollziehend beauftragte die Unfallversicherung die Begutachtungsstelle B.___, mit einer orthopädischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/54), die im Zuge der Aktenergänzungen interdisziplinär auf die Fachdisziplinen Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie (Urk. 7/60/16-18) ausgeweitet wurde und der sich die IV-Stelle mit Zusatzfragen anschloss (Schreiben vom 14. März 2012, Urk. 7/55; vgl. auch Urk. 7/61/39-41). Die gutachterlichen Untersuchungen fanden vom 6. bis 9. November 2012 sowie - erneut orthopädisch (vgl. Urk. 7/61/7) - am 21. August 2013 statt und das interdisziplinäre Gutachten wurde am 18. März 2014 erstattet (Urk. 7/62). Gestützt hierauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. September 2014 mit, dass für den Zeitraum Februar 2010 bis Ende Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 7/71). Gegen die Befristung wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2014 (Urk. 7/78), ergänzt am 5. Juni 2015 (Urk. 7/93), unter Beilage diverser ärztlicher Berichte. Die IV-Stelle ersuchte die Gutachter des B.___ um eine Stellungnahme (Urk. 7/84) und holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Bericht der Chirurgischen Klinik C.___ vom 26. Juni 2015 [Urk. 7/98], Bericht der D.___, Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. August 2015 [Urk. 7/105], Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. August 2015 [Urk. 7/107], Bericht von G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 29. September 2015 [Urk. 7/111], Bericht der A.___, Kniechirurgie, vom 8. Oktober 2015 [Urk. 7/113], Bericht des H.___, Klinik für Neuroradiologie, eingegangen am 4. Januar 2016 [Urk. 7/116], jeweils unter Beilage diverser Konsiliar- und Verlaufsberichte). Diese Akten wurden sowohl dem Versicherten (Urk. 7/118) wie auch dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 7/123/5-6). Entgegen dem Antrag des Versicherten auf erneute polydisziplinäre Begutachtung (Stellungnahme vom 9. Februar 2016, Urk. 7/121) verfügte die IV-Stelle am 12. April 2016 im Sinne ihres Vorbescheides und sprach X.___ für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 30. Juni 2011 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).

3.    Hiergegen erhob X.___ mit Schreiben vom 13. Mai 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:

„1.Es sei die IV-Verfügung vom 12.04.2016 insofern aufzuheben, als die IV-Stelle zu verpflichten sei, eine bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch/orthopädisch und psychiatrisch) durchzuführen. Gestützt auf das von der IV in Auftrag zu gebende bidisziplinäre Gutachten sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Anspruch auf eine unbefristete IV-Rente abzuklären.

%1. Eventualiter sei die IV-Verfügung vom 12.04.2016 insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.06.2011 eine ganze IV-Rente und danach eine Viertels-IV-Rente zuzusprechen sei.

%1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Eingabe vom 29. August 2017 (Urk. 9) legte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Berichte (Bericht der D.___, Dr. med. E.___, vom 20. April 2017 [Urk. 10/1] und von Dr. med. F.___ vom 16. Juni 2017 [Urk. 10/2]) auf. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 31. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).


1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Gutachter der B.___ diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Acromioclavicular-Gelenksinstabilität bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus- und Subscapularis-Partialruptur) Schulter links, (2) eine lateral betonte Gonarthrose rechts mit Knorpelschäden kondylär und vorderer Kreuzband-Insuffizienz, (3) ein chronisches Zervikalsyndrom (ICD-10: M54.2) ohne Anhaltspunkte für eine zervikale Radikulopathie und mit degenerativen Veränderungen auf mehreren Etagen (MRI HWS vom 23.08.2010) sowie (4) ein oligosymptomatisches Aneurysma der Arteria vertebralis links im V4-Segment (Urk. 7/62/27 f.). Ferner erhoben sie krankheitswertige Befunde ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und diagnostizierten (1) eine arterielle Hypertonie, (2) Adipositas, (3) Polypen in beiden Kieferhöhlen, (4) Status nach chronisch rezidivierender Gastritis mit Helicobacter pylori-Eradikation im Juni 2005, (5) Status nach ossärer und weichteilmässiger Verletzung der Finger II und III links 2004, (6) Status nach Kniedistorsion links 2003 sowie (7) Status nach Umbilikalhernioplastik 1990 und 1992 (Urk. 7/62/20).

    Im Vordergrund der spontanen Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers stünden chronische Schulterschmerzen links. Ferner bestünden seit dem Unfall vom August 2007 unveränderte Nackenschmerzen auf der linken Seite. Deutlich im Hintergrund stünden die Kniebeschwerden rechts. Ferner beklage der Be-schwerdeführer einen Schwindel beim Vornüberbeugen (Urk. 7/62/19).

    An der linken Schulter (orthopädische Untersuchungen vom 7. November 2012 und 21. August 2013) habe sich eine reizlose aber keloidartig verbreiterte Narbe von ca. 10 cm ventral über einem wenig ausgebildeten Musculus deltoideus im Vergleich zur gesunden Seite gezeigt. Der Musculus supraspinatus sei leicht schwächer ausgebildet als auf der normalen rechten Seite. Das Acromioclaviculargelenk links sei auf tiefe Palpation dolenter als rechts. Hier liessen sich leichte Krepitationen beim Heben des Armes über die Horizontale feststellen. Das Sternoclaviculargelenk auf der linken Seite sei nicht verdickt, gerötet oder luxiert. Das Bewegungsausmass der linken Schulter betrage für Vor- und Rückelevation 180/0/60°, für die Aussenrotation, allerdings unter Schmerzen, bis 85°, beim Nackengriff links sei die HWS knapp erreichbar und beim Schürzengriff könne mit dem Daumen die Rima ani nur knapp erreicht werden. Die Schulter- und Nackengürtelmuskulatur seien leicht induriert.

    Die HWS-Beweglichkeit sei beidseits unter Schmerzangabe bei 45° eingeschränkt, die Re- und Inklination im Ausmass jedoch weitgehend frei. Weder anamnestisch noch klinisch ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zervikalen sensiblen oder motorischen radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die Muskeleigenreflexe seien beidseits allseits voll entfaltbar, obschon es im Bereich des linken Armes oft zu einem schmerzbedingten Giving way komme.

    Im Bereich des rechten Knies hätten als Befunde keine Schwellung und reizlose Arthroskopie-Einstichstellen erhoben werden können. Das Kniegelenk sei lateral leicht vermehrt aufklappbar bei Status nach lateraler Teilmeniskektomie im September 2009. Der Vorschub (Kontrolle der Kreuzbänder) zeige einen leicht verlängerten ventralen Weg mit endständigem Anschlag in der Lachmanposition und einen leicht vermehrten ventralen Weg im Schubladentest. Die Gelenkspalten seien medial und lateral indolent gewesen. Es hätten sich keine klini-schen Zeichen einer Meniskusläsion gezeigt. Die Patella sei normal verschieblich mit nur angedeutetem retropatellaren Reiben, das Zohlenzeichen leicht positiv gewesen (Urk. 7/62/19f.). Letztere Befunde galten auch für das linke Knie, in dessen Bereich sich ansonsten stabile Bandverhältnisse fanden (Urk. 7/62/58 f.).

    In der psychiatrischen Untersuchung konnten keine Befunde erhoben werden, die zu einer psychiatrischen Diagnose nach ICD-10 führen würden. Insbesondere wurde das Vorliegen einer depressiven Störung verneint (Urk. 7/62/20, Urk. 7/62/36-44).

2.2    Aufgrund dieser Befunde beurteilten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit gemäss Konsensbesprechungen vom 20. Dezember 2012, 26. Februar und 7. März 2014 wie folgt (Urk. 7/62/7): Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kurier und Allrounder in einer Druckerei mit der Notwendigkeit, vorwiegend stehend Maschinen zu bedienen, Druckererzeugnisse bereitzustellen und diese zu verladen und auszuliefern, würden sie als mittelschwere bis schwere Tätigkeit beurteilen. Eine derartige Arbeit sei aufgrund der degenerativen (unfallfremden) Veränderungen im Bereiche der Schulter, des Nackens und des rechten Knies dauernd nicht mehr möglich. Für eine leichte körperliche Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, begründet mit einem erhöhten Pausenbedarf. Psychiatrische Einschränkungen bestünden keine. In der Antwort auf die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin hielten die Gutachter fest, für eine körperlich leichte Verweistätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung begründe sich durch das chronische Zervikalsyndrom, durch die Schulterbeschwerden links sowie die Gonarthrose rechts. Die 20%ige Einschränkung ergebe sich vor allem aus Gründen des vermehrten Pausenbedarfs und auch weil der Beschwerdeführer seine Position immer wieder ändern müsse. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass er keine Gewichte über 15 kg heben müsse (Urk. 7/62/29).

    Im neurologischen Teilgutachten wird zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt (Urk. 7/62/53), aus rein neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten durch sein Zervikalsyndrom sowie den neurovaskulären Befund ungeeignet. Für körperlich leichte Tätigkeiten sei er 70 bis 80 % arbeitsfähig aus rein neurologischer Sicht, dies bedingt durch einen etwas erhöhten Pausenbedarf durch das Zervikalsyndrom. Diese neurologische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit wird im Gesamtgutachten vollständig wiedergegeben (Urk. 7/62/17).

2.3    Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit rückblickend und im zeitlichen Verlauf gaben die Gutachter folgende gesamthafte Einschätzung (Urk. 7/62/28): Nach dem ersten Unfallereignis vom 28. August 2007 habe zuerst eine vollständige, dann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Wiederaufnahme der 100%igen Arbeitstätigkeit am angestammten Arbeitsplatz sei ab dem 9. November 2007 erfolgt. Es könne aber glaubhaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer infolge der persistierenden Beschwerden im Schulterbereich bereits damals keine volle Leistungsfähigkeit mehr habe erzielen können. Diese dürfte im Vergleich des Tätigkeitsprofils (Transportieren von Druckereierzeugnissen) und objektiv gegebenen Einschränkungen der Schulterbelastbarkeit irgendwo zwischen 50 % bis 70 % gelegen haben. Gegen Ende 2008 sei eine operative Schulterbehandlung in Erwägung gezogen worden und intermittierend habe sich am 14. Februar 2009 der zweite Unfall mit Sturz auf das linke Knie ereignet und es sei am 26. März 2009 eine erste Schulteroperation durchgeführt worden. Ab dem zweiten Unfall vom 14. Februar 2009 würden sie von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, hätten doch dannzumal die Schulterbeschwerden ein Ausmass erreicht, das eine operative Intervention erfordert habe, und hätten zusätzlich Einschränkungen durch die Knieverletzung bestanden. Im weiteren Verlauf habe am 19. September 2010 eine zweite Schulteroperation durchgeführt werden müssen (Instabilität des Schlüsselbeins, Zunahme der Partialruptur der Rotatorenmanschette). Ausgehend vom klinischen Erfahrungswert würden sie von einem mindestens sechs Monate dauernden Heilungsverlauf nach dieser Operation ausgehen. Dies korreliere gut mit der postoperativen Verlaufskontrolle vom 23. März 2011 der A.___ (vgl. Urk. 7/46). Zusammenfassend habe daher bis zum Abschluss der Heilungsphase eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit vorgelegen. Die von ihnen nachfolgend (vgl. E. 2.2) beschriebene Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit gelte somit ab 24. März 2011.


3.

3.1    Das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten vom 18. März 2014, welches auch Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin beantwortet, erging gestützt auf die umfassenden medizinischen Vorakten der Unfallversicherung wie der Invalidenversicherung (Urk. 7/62/5) und beruht auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin (8. November 2012), Psychiatrie (9. November 2012), Neurologie (6. November 2012) und Orthopädie (7. November 2012 und 21. August 2013), welche mit Hilfe eines Dolmetschers geführt wurden. Die geklagten Beschwerden werden eingehend - auch in ihrem Verlauf - aufgeführt und berücksichtigt und fliessen zusammen mit den erhobenen Befunden in die Beurteilung. Die Diagnosestellung wird begründet, ebenso die Einschätzung der Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In den Schlussfolgerungen vermag das Gutachten in allen Teilen als nachvollziehbar zu überzeugen. In den jeweiligen Teilgutachten werden ausserdem frühere ärztliche Beurteilungen diskutiert und allfällige Abweichungen begründet. Dem Gesamtgutachten ist zu entnehmen, dass die Schlussfolgerungen auf Konsensbesprechungen vom 20. Dezember 2012 sowie 26. Februar und 7. März 2014 beruhen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die darin wiedergegebenen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit nicht auch der Beurteilung des mitwirkenden Neurologen entsprochen hätten. Eine Divergenz zum neurologischen Teilgutachten, worin der Facharzt eine Bandbreite angegeben hatte, ist ferner nicht auszumachen.

3.2    

3.2.1    In somatischer Hinsicht lassen sich den Vorakten auch keine anderslautenden Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen. So erachtete Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, in Bezug auf das rechte Knie bereits im Gutachten vom 17. August 2010 zu Händen der Unfallversicherung eine knieadaptierte, d.h. leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar (Urk. 7/26/13). Dr. med. F.___ fand in diversen neurologischen Verlaufskontrollen keine Hinweise für eine Neurokompression und beurteilte die geklagte Hemihypästhesie links als organisch nicht erklärbar (Berichte vom 20. Januar 2010, Urk. 7/21/15-17, vom 1. September 2010, Urk. 7/36/25-27, und vom 23. März 2011, Urk. 7/43). Die die Schulterproblematik behandelnden Ärzte der A.___ berichteten anlässlich der Verlaufskontrolle vom 23. März 2011 (Behandlungsabschluss), dass aus schulterchirurgischer Sicht für leichte Tätigkeiten die Arbeit wieder aufzunehmen sei (Urk. 7/46).

3.2.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen den Feststellungen im B.___-Gutachten gehe er seit 11. Mai 2010 regelmässig in psychiatrische Behandlung. Nach dem behandelnden Psychiater G.___ liege eine psychiatrisch relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und sei von einer chronifizierten Störung auszugehen. Dem Bericht von G.___ vom 29. September 2015 (Urk. 7/111) ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer seit Mai 2010 ambulant behandelt und eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen wie Angst, Depression, Besorgnis, Anpassung und Ärger (ICD-10 F43.23), bestehend seit 2007, diagnostiziert. Von Mai 2010 bis Herbst 2014 habe der Beschwerdeführer ein Antidepressivum genommen, was eine leicht beruhigende Wirkung gezeigt habe. Ferner erhalte er gegen Schlafstörungen und Anspannungszustände Medikamente bei Bedarf. Über die Behandlungsfrequenz sagt dieser Bericht nichts aus und eine eigentliche psychotherapeutische Behandlung scheint angesichts des aufgeführten Befundes („wach, allseits orientiert. Der Patient wirkt meistens niedergeschlagen, um Hilfe bittend. Er möchte ein Medikament haben, um sich zu beruhigen, seine Gedanken zu ordnen und besser schlafen zu können“) nicht stattzufinden. G.___ erachtet den Beschwerdeführer im Beruf Gipser seit 2009 als zu 100 % arbeitsunfähig, für eine körperlich leichte Tätigkeit arbeitsfähig für 1 bis 2 Stunden pro Tag, wobei er anfügt, die körperlichen Einschränkungen stünden seines Erachtens im Vordergrund.

    Insoweit steht dieser Bericht nicht in Widerspruch zum psychiatrischen Teilgutachten der B.___, worin aus psychiatrischer Sicht keine relevanten Befunde erhoben wurden, welche für sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. So führte der psychiatrische Gutachter aus, der Beschwerdeführer präsentiere ein Bild einer Befindlichkeitsstörung, mit episodisch auftretendem Gedankendrängen, wo er insbesondere durch Erinnerungen an Kränkungen und nachteilige Behandlungen gestört werde, und begleitend dazu psychovegetative Erscheinungen entwickle, die jedoch nicht das Ausmass einer Panikattacke erreichten. Angstsymptome würden konsequent verneint. Das geringfügige Ausmass der geschilderten Beschwerden, zusammen mit praktischem Fehlen von objektivierbaren Defiziten lasse keine Diagnose einer psychischen Störung nach ICD-10 stellen (Urk. 7/62/43). Ob mit dem behandelnden Psychiater tatsächlich seit 2007 eine Anpassungsstörung zu diagnostizieren wäre (wofür seinem Bericht keine schlüssige Begründung zu entnehmen ist), ist letztlich indes irrelevant. Einer solchen müsste angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts (statt vieler vgl.: SVR 2015 IV Nr. 27 S. 82, 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2) sowie der praktisch fehlenden fachärztlichen Behandlung eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden.

3.3    Zusammenfassend erweist sich das polydisziplinäre Gutachten als umfassende Abklärung und in allen Teilen als voll beweiskräftig. Damit ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2009 in einer schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeit, wozu auch die zuletzt ausgeübten Verrichtungen als Ausrüster/Chauffeur zu zählen sind (vgl. Urk. 7/7/8), arbeitsunfähig ist, in einer körperlich leichten Tätigkeit - wie von den Gutachtern umschrieben (E. 2.2) - indes seit mindestens März 2011 wieder ganztags mit einer Leistungseinbusse von 20 % infolge vermehrtem Pausenbedarf arbeitsfähig ist.

3.4    Strittig und zu prüfen bleibt, ob sich die Arbeitsfähigkeit seit den gutachterlichen Untersuchungen verschlechtert hat. Hierbei bleibt zu beachten, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).


4.

4.1    Die Gutachter der B.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/84) nach Vorlage des Verlaufsberichts von Dr. med. F.___ vom 25. April 2014 (Urk. 7/76) sowie des Zeugnisses von Dr. med. K.___ vom 22. September 2014 (Urk. 7/75) an ihrer Beurteilung im Gutachten vom 18. März 2014 fest, konnten jedoch aufgrund der ihnen vorgelegten Akten keine Angaben dazu machen, ob aufgrund einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit anders zu beurteilen wäre. Hierzu bedürfte es einer neuerlichen Begutachtung.

4.2    Dr. med. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer auch nach der Begutachtung regelmässig (Berichte vom 25. April 2014, Urk. 7/107/12 ff., vom 6. Februar 2015, Urk. 7/107/15 f., und vom 2. September 2015, Urk. 7/117/1 ff.). In seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin verfassten Arztbericht vom 21. August 2015 (Urk. 7/107/1 ff.) führt er nebst den bekannten Zuständen an HWS, Schulter und Knie sowie dem Aneurysma keine neurologischen Diagnosen oder Befunde auf. Er erachtet den Beschwerdeführer seit mindestens Frühjahr 2012 zu 100 % arbeitsunfähig infolge der Nacken- und Kopfschmerzen, dem Schwindel sowie der Depression. Den beigelegten Verlaufsberichten lässt sich ein stationärer Zustand entnehmen. Dr. med. F.___ fand in den Verlaufskontrollen keine neurologische Läsion oder Mitbeteiligung an den geklagten Beschwerden, sondern schliesst wiederholt auf eine funktionelle Störung. Ferner lässt sich dem im Einwandverfahren aufgelegten Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 7/126) entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar über eine seit September 2015 eingetretene Verschlechterung klage, mit ständigen Nacken- und Kopfschmerzen, welche an Intensität zugenommen hätten, ferner zunehmend begleitendem Schwankschwindel und Schmerzen an der rechten Schulter. Dr. med. F.___ beurteilt dieses Schmerzsyndrom indes als unverändertes, subjektiv progredientes cervico-cephales Schmerzsyndrom, ohne Veränderungen des klinischen Befundes. Eine Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich aus diesen Berichten nicht entnehmen, auch wenn Dr. med. F.___ nunmehr (vgl. Bericht vom 6. Mai 2011 [Urk. 7/48/3], worin noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisherigen Beruf mit 10-20%iger Leistungsminderung festgehalten ist) auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Frühjahr 2012 (einem Zeitpunkt vor den gutachterlichen Untersuchungen) schliesst, was er indes nicht in seinem Fachgebiet begründet.

4.3    Das unter regelmässiger neuroradiologischer Kontrolle stehende Aneurysma hat sich gemäss Bericht des H.___ vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/116) nicht verschlechtert. Die Befunde auf neuroradiologischem Fachgebiet erwiesen sich bei der letzten Kontrolle als stabil und bedurften keiner Behandlung.

4.4    Dr. med. Thomas K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis zu Händen des Rechtsvertreters vom 22. September 2013 (Urk. 7/75) fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in keinem Fall seit März 2011 verbessert habe. Das genaue Gegenteil sei aufgetreten, die durch Unfälle entstandenen Vorschäden hätten sich durch natürliche Alterungsprozesse noch vertieft. Auch hieraus ergibt sich per sei keine massgebliche Leistungseinbusse in einer Verweisungstätigkeit seit den gutachterlichen Abklärungen.

4.5    Am 12. Mai 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Hernien-Operation (Hernienplastik umbilical mittels Parietex Ventral Patch). Im Austrittsbericht des C.___ vom 13. Mai 2015 (Urk. 7/109/3 f.) wird von einer komplikationslosen Operation berichtet. Der Beschwerdeführer sei rasch beschwerdefrei gewesen und in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen wieder nach Hause entlassen worden. Postoperativ wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Wochen attestiert. Zu Händen der Beschwer-degegnerin konnten keine Angaben zum weiteren Verlauf gemacht werden (Urk. 7/98/7). Wie RAD-Arzt Dr. med. I.___. Facharzt für Orthodische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/123/5) ausführt, vermag die operativ sanierte abdominale Narbenhernie keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen.


5.    

5.1    Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, der D.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 19. August 2015 (Urk. 7/105) über beginnende Gonarthrosen beidseits und zunehmende Reizerscheinungen des linken Kniegelenks, nebst dem Zervikovertebral- und linksbetonten Zervikobrachial-Syndrom sowie der Schulterbeschwerden links. Er behandle den Beschwerdeführer alle zwei bis drei Monate seit Februar 2012. Hinsichtlich der Kniegelenke sei rechts eine beginnende Degeneration mit radiologisch moderaten Veränderungen festzuhalten. Links hätten in den letzten Monaten die Beschwerden kontinuierlich zugenommen mit Reizergussbildungen, die punktiert worden seien. Aufgrund einer MRI-Abklärung bestehe rechts eine beginnende, lateral betonte Gonarthrose und vordere Kreuzband-Insuffizienz. Links bestehe eine medial betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose sowie degenerative Veränderungen beider Menisken, die nun offenbar symptomatisch geworden seien und möglicherweise in absehbarer Zeit eine arthroskopische Weiterabklärung und Behandlung indizieren liessen. Dr. med. E.___ schliesst mit der Ansicht, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig seit er ihn kenne (Februar 2012).

5.2    Dem Bericht der A.___ vom 8. Oktober 2015 (Urk. 7/113) lassen sich hinsichtlich der Knie ebenfalls die Diagnosen Retropatellararthose Knie links (mit/bei Status nach Kniedistorsion links 2003) sowie beginnende lateralbetonte Gonarthrose sowie Vordere-Kreuzband-Insuffizienz des rechten Knies entnehmen. Der Beschwerdeführer, überwiesen vom Hausarzt, klage seit dem letzten Jahr über zunehmende belastungsabhängige linke Knieschmerzen. Das Gelenk sei durch die orthopädischen Kollegen bereits zweimal punktiert und infiltriert worden, mit mässiger Besserung. Auf der rechten Seite sei der Beschwerdeführer aktuell beschwerdearm. Anlässlich der Konsultation vom 29. September 2015 zeige sich am linken Knie ein intaktes Integument, ein leichter palpabler Erguss und ein stabiler Seitenbandapparat bei negativem Lachman-Test. Die Flexion/ Extension betrage 110-0-0°. Es bestünden deutliche Krepitationen bei Patella-Tracking und eine leichte Druckdolenz am lateralen Patellarand. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität seien allseits intakt. Die Behandlung beinhalte gegenwärtig konservative Massnahmen mit therapeutischer Infiltration sowie ambulanter Physiotherapie und Analgetika. Die Ärzte des H.___ enthielten sich einer Angabe zur Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/113/7).


    Im Sprechstundenbericht vom 15. Dezember 2015 zu Händen des Hausarztes (Urk. 7/120/3-4) führten die Ärzte der A.___ aus, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Infiltration während zirka zwei Wochen eine ordentliche Schmerzlinderung gebracht habe, jedoch habe die Schmerzreduktion bloss zirka 10 % betragen. Anlässlich der heutigen Konsultation habe der Beschwerdeführer belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Knie, rechts zusätzlich ein leichtes Instabilitätsgefühl beklagt. Im Befund wird ein leichtes antalgisches Hinken links beschrieben. Klinisch imponiere heute ein Hauptschmerz im Bereich der lateralen Patellafacette, zusätzlich am medialen Gelenkspalt bei angedeuteten positiven Meniskuszeichen. Die letztmalig durchgeführte Bildgebung mittels MRI am linken Knie aus dem Jahr 2013 zeige bereits eine myxoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie degenerative Veränderungen der Menisken und eine medial betonte Gonarthrose sowie Retropatellararthrose. Bei persistierendem Leidensdruck wäre gegebenenfalls ein arthroskopischer Eingriff denkbar, wobei vorerst eine MRI-Untersuchung anberaumt würde (Urk. 7/120/4). Im nachfolgenden Bericht vom 7. Januar 2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über tendenziell progrediente linksseitige Kniebeschwerden klage, welche insbesondere beim Treppensteigen auftreten würden. Selten bestünden die Schmerzen auch in der Nacht. Der Gelenkserguss habe ebenfalls tendenziell zugenommen. Die Kniebeschwerden rechts hätten sich seit der letzten Konsultation nicht verändert. Klinisch präsentiere sich ein mässiger Kniegelenkserguss mit Flexion/Extension 125-0-0°. Das MRI des linken Knies vom 7. Januar 2016 zeige einen progredienten Knorpeldefekt an der lateralen Trochlea femoris sowie femorotibial in der medialen Femurkondyle, fortschreitende Degeneration des Innenmeniskushinterhorns mit Extrusion der Pars intermedia, progrediente Bakerzyste und progredienter Gelenkserguss. Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde zurzeit auf ein operatives Vorgehen verzichtet und konservativ behandelt. Eine Gewichtsreduktion sei zu unterstützen. Bei Beschwerdeprogredienz bzw. einem Operationswunsch solle sich der Beschwerdeführer erneut in ihrer Kniesprechstunde vorstellen (Urk. 7/120/2).

5.3    Zu dieser Aktenlage nahm RAD-Arzt Dr. med. I.___ am 18. Februar 2016 Stellung (Urk. 7/123/6 f.). Er führt aus, die eingereichten Arztberichte der A.___ enthielten keine anderen als die bereits bekannten Diagnosen, jedoch anhand des MRI-Befundes (vom 7. Januar 2016) die Information einer Progredienz der Gonarthrose links, weshalb man eine arthroskopische Operation mit „Gelenktoilette“ (=Débridement) empfohlen habe. Da der Beschwerdeführer sein 59. Lebensjahr vollendet habe, sei eine festzustellende Progredienz einer Arthrose, also eines degenerativen Gelenkprozesses, nicht ungewöhnlich. Die versicherungsmedizinische Bewertung der bestehenden Diagnosen und Einschränkungen und damit diejenige des B.___-Gutachtens sei weiterhin zugrunde zu legen. Anzumerken sei, dass die letzten klinischen Untersuchungen mittlerweile schon zweieinhalb bis drei Jahre alt seien.

5.4    Nach Erlass der angefochtenen Verfügung (12. April 2016) ergingen die Berichte von Dr. med. E.___, D.___, vom 20. April 2017 (Urk. 10/1) sowie von Dr. med. F.___ vom 16. Juni 2017 (Urk. 10/2). Während letzterem ein unverändert ausgeprägtes cervico-cephales Beschwerdebild zu entnehmen ist, berichtet Dr. med. E.___ davon, dass er am 2. November 2016 sowie am 12. April 2017 jeweils eine Injektion des linken Kniegelenkes und im April 2017 auch der linken Schulter vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer beklage sich, nachts wegen der starken Schulter- und Knieschmerzen nicht mehr schlafen zu können. Das rechte Kniegelenk sei auch nicht gut und instabil. Zusätzlich habe er Nackenschmerzen und Schwindel. Dr. med. E.___ empfiehlt, von einem operativen Eingriff abzusehen, da eine vollkommene Beschwerdefreiheit bei diesem chronifizierten Schmerzverlauf nicht zu erwarten sei.


6.    Aus diesen Berichten ergibt sich hinsichtlich der Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen keine nennenswerte Verschlechterung vor Erlass der angefochtenen Verfügung, sowohl hinsichtlich der - soweit geschildert - objektiven Befunde als auch der subjektiven Klagen. Dies gilt indes nicht für die Kniebeschwerden, insbesondere links. Bei den orthopädischen Untersuchungen der B.___ Begutachtung, welche am 7. Juli 2012 und 21. August 2013 stattfanden, stand das rechte Knie als schmerzhaft im Vordergrund, wobei bereits damals über eine gewisse Instabilität der Seiten- und Kreuzbänder berichtet wurde (Urk. 7/62/25 ff., Urk. 7/62/61, Urk. 7/62/65 ff.). Hingegen wurden weder für das linke noch rechte Knie Schwellungen, druckdolente Gelenkspalten oder klinische Zeichen einer Meniskusläsion festgehalten. In der orthopädischen Diagnoseliste erscheint das linke Knie lediglich als „Status nach Kniedistorsion links 2003“, was als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit befunden wurde (Urk. 8/62/58 f.). Der Beschwerdeführer soll seit 2015 (vgl. E. 5.1) oder seit 2014 (vgl. E. 5.2), also jedenfalls nach der letzten gutachterlichen Untersuchung, zunehmend über linksseitige Knieschmerzen geklagt haben, welche anfänglich belastungsabhängig (beim Treppensteigen, vgl. E. 5.2), zumindest nach Erlass der angefochtenen Verfügung indes auch in Ruhe aufgetreten sein sollen (E. 5.4). Jedenfalls traten im linken Knie nach der Begutachtung Schwellungen auf, welche (mindestens einmal) eine Punktion zur Folge hatten, und wurde dieses Knie wiederholt infiltriert, offenbar ohne länger anhaltende Wirkung (E. 5.2). Auch wenn die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit die Läsionen am rechten Knie berücksichtigt, also generell knieschonende Tätigkeiten einbezieht, so ist nicht ausgeschlossen, dass durch die neu aufgetretenen Beschwerden auch am linken Knie die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht seit der gutachterlichen Untersuchung (letztmals August 2013) aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung (12. April 2016) eine Veränderung erfuhr, welcher durch erneute Abklärungen Rechnung zu tragen ist. Hierauf scheinen auch die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (E. 4.1) wie auch der RAD-Arzt Dr. med. I.___ (E. 5.3) letztlich hinzuweisen.

    Diesbezüglich rechtfertigt es sich, die Akten an die Beschwerdegegnerin zur erneuten medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Da dies den Zeitraum ab August 2013 betreffen wird, bleibt für die Periode, während welcher auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen ist (vgl. E. 3.3), einen Erwerbsvergleich vorzunehmen.


7.

7.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gutachterlichen Einschätzung (E. 2.3) ein Jahr nach Eintritt der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente erwarb. Dies ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden (vgl. zur richterlichen Überprüfungsbefugnis bei befristeten Renten: BGE 125 V 413 E. 2d, Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 je mit Hinweisen).

    Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer spätestens im März 2011 wiederum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wiedererlangte, ist für diesen Zeitpunkt ein Erwerbsvergleich durchzuführen.

7.2    Das Valideneinkommen ist nicht strittig. Die Beschwerdegegnerin ging von einem zu erzielenden Jahreseinkommen von Fr. 73‘921.50 (Basis 2011) aus. Hierbei stützte sie sich infolge vorangegangenen Taggeldbezuges auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2004 bis 2006 gemäss IK-Eintragungen (vgl. Urk. 2, Beilage). Laut Arbeitgeberbericht vom 13. Oktober 2009 (Urk. 7/12/1-7) wurde der vertraglich vereinbarte Lohn pro Monat per 1. Januar 2009 von vormals Fr. 5‘678.-- (Fr. 73‘814.-- p.a.) auf Fr. 5‘240.-- (Fr. 68‘120.-- p.a.) reduziert. Dennoch soll die Arbeitsleistung nicht dem Lohnbezug entsprochen haben, sondern einen Soziallohnanteil von Fr. 740.-- enthalten haben. Dies, weil der Beschwerdeführer ein mangelhaftes technisches Verständnis, keine EDV-Kenntnisse, keine selbständige Arbeitsweise und sprachliche Schwierigkeiten mitbringe und aus diesen Gründen die Arbeiten nur unter genauen Anweisungen habe durchführen können. Im Bericht von Dr. med. L.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik APPM, vom 26. November 2007 (Urk. 7/60/365 f.) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die technisch komplexen und anspruchsvollen Aufgaben seit Beginn seiner Anstellung überfordert gewesen sei. Die Arbeitgeberfirma habe schon seit längerem bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit technisch anspruchsvollen Aufgaben Mühe bekunde und daher verschiedene (für die Stelle geforderte) Aufgaben nur ungenügend erfüllen könne. Aufgrund der guten und loyalen Bindung zur Arbeitgeberfirma sei damit zu rechnen, dass er sich für Aufgaben, welche seinem Bildungs- und Erfahrungsniveau entsprechen würden, weiterhin gut einsetzen würde. Ein Einsatz bei solchen Tätigkeiten führe zur Entspannung der Situation für beide Seiten.

    Gestützt hierauf ist daher fraglich, ob für die Bestimmung des Valideneinkommens vom effektiv erzielten Jahreslohn 2004-2006 auszugehen ist, da Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die angetretene Stelle bei der Arbeitgeberin aus invaliditätsfremden Gründen nicht restlos auszufüllen vermochte und vermutlich jedenfalls bis Ende 2008 keinen Leistungslohn erhielt. Da diese Problematik für den hier abschliessend zu beurteilenden Zeitraum indes keine Auswirkungen zeitigt, kann die genaue Bestimmung des Validenlohnes offengelassen werden, jedenfalls ist er nicht höher anzusetzen, als in der angefochtenen Verfügung.

7.3    Hinsichtlich des Invalidenlohnes stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), konkret die LSE 2010, ab und rechnete die Nominallohnerhöhung 2011 hinzu. Dies ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1 126 V 75 E. 3b).

    Strittig und zu prüfen ist, ob ein sogenannter Malusabzug - die Beschwerdegegenerin gewährte keinen solchen - vorzunehmen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).

7.4

7.4.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

7.4.2    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gesundheitlich bedingt nicht mehr in der Lage, seinen früher ausgeübten, körperlich schweren Beruf als Gipser auszuüben, weshalb ein Abzug zwingend sei, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit 2002 nicht mehr als Hilfsgipser. Ferner führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Ebenso wenig vermag das fortgeschrittene Alter automatisch zu einem Abzug zu führen, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind für medizinisch angepasste, leichte Tätigkeiten, die ungelernt ausgeführt werden können, keine spezifischen beruflichen Erfahrungen notwendig und kann aufgrund seiner beruflichen Laufbahn nicht gesagt werden, dass er über keine solchen verfügt. Der angeführten mehrfachen Einschränkung ist entgegenzuhalten, dass bei der medizinischen Umschreibung der zumutbaren Tätigkeit den einzig vorliegenden somatischen Leiden genügend Rechnung getragen wurde und das Anforderungsprofil keine lohnmindernden Umstände für den Arbeitsplatz enthält. Dem notwendigen Pausenbedarf wurde mit einem 20%igen Abzug bereits abschliessend Rechnung getragen.

    Demzufolge besteht kein Anlass, die Bemessung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin zu korrigieren.

7.5    Da sich aus der Gegenüberstellung beider Werte ein Invaliditätsgrad von jedenfalls unter 40 % ergibt, besteht ab März 2011 keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit mehr, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu Recht auf Ende Juni 2011 aufhob.

    Ob sie nach diesem Zeitpunkt allenfalls wiederauflebte, wird die Beschwerdegegnerin nach den notwendigen medizinischen Abklärungen neu zu entscheiden haben (E. 6).


8.    Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 12. April 2016 insoweit aufzuheben, als sie für den Zeitraum ab August 2013 (= Zeitpunkt der letztmaligen orthopädischen Begutachtung) einen Rentenanspruch verneint, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab August 2013 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


9.

9.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Der Beschwerdeführer obsiegt jedoch nur teilweise, wobei seine Vorbringen gegen die Befristung nicht alleine eine sogenannte Überklagung darstellen, sondern zusätzlichen Aufwand generierten, weshalb eine Kürzung der Parteientschädigung um die Hälfte gerechtfertigt erscheint.

    Die so gekürzte Parteientschädigung ist in Berücksichtigung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ermessensweise auf Fr.1‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

9.2    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG), und den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.--) aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. April 2016 insoweit aufgehoben, als damit nach dem 1. August 2013 ein Rentenanspruch verneint wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab August 2013 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler