Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00568


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 12. Juli 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Schneider-Koch

Koch & Schneider, Rechtsanwälte Emmen Center

Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, Mutter zweier 1985 und 2003 geborener Kinder, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2005 als Pflegeassistentin in der Kurklinik Y.___ (vgl. Urk. 11/4/17; Urk. 11/9 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5; Urk. 11/19). Am 1. Dezember 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 S. 6 Ziff. 7.2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 11/4; Urk. 11/9; Urk. 11/11; Urk. 11/15; Urk. 11/18-19) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 27. Februar 2008 (Urk. 11/30) einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 11/32) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 28. August 2008 (Urk. 11/53) ab.

1.2    Am 7. Juni 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/67). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten daraufhin mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich seien (Urk. 11/71), und tätigte Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 11/72-73). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Juli 2012 (Urk. 11/75) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, wogegen diese unter Beilage mehrerer medizinischer Berichte Einwände erhob (Urk. 11/78-79), nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 11/80-81; Urk. 11/83; Urk. 11/86; Urk. 11/97) vor und veranlasste insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 10. April 2013 berichtet wurde (Urk. 11/98), sowie ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 10. September 2014 erstattet wurde (Urk. 11/116). Am 24. Oktober 2014 auferlegte sie der Versicherten sodann als Schadenminderungspflicht die Fortführung der Lungentherapie sowie die Aufnahme einer psychiatrischen Therapie (Urk. 11/118). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/119; Urk. 11/122) verneinte die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 (Urk. 11/127) einen Rentenanspruch der Versicherten.

1.3    In der Folge meldete sich die Versicherte am 18. respektive 25. Juni 2015 unter Beilage mehrerer Berichte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 11/128-130).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, wobei die Versicherte erneut mehrere medizinische Berichte einreichte (Urk. 11/132; Urk. 11/137; Urk. 11/141; Urk. 11/144; Urk. 11/151), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2016 (Urk. 11/153 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 13. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.5    Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Es seien keine neuen Befunde ausgewiesen, die zur Begründung einer höheren Arbeitsunfähigkeit als die bereits berücksichtigten 40 % in einer angepassten Tätigkeit geeignet wären. Eine pneumologische Abklärung sei aufgrund der weitgehend unauffälligen Befunde nicht angezeigt. Auch sei die angekündigte Polysomnographie nicht abzuwarten. Die neue Rechtsprechung bezüglich psychiatrischer Diagnosen stelle keinen Revisionsgrund dar. Auf das neue Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), bei der letztmaligen materiellen Prüfung seien die Auswirkungen des chronischen nicht allergischen Asthma bronchiale auf die Erwerbsfähigkeit mangels eines langjährigen Krankheitsverlaufs nicht beurteilt worden. Ein solcher liege mittlerweile vor, weshalb auf das Leistungsbegehren einzutreten sei und die Auswirkungen der nachgewiesenen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit mittels eines pneumologischen Gutachtens festzustellen seien (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung im Dezember 2014 (vgl. Urk. 11/127) – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.


3.    Bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch erneut verneint wurde (vgl. Verfügung vom 8. Dezember 2014, Urk. 11/127), war aus medizinischer Sicht insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 10. September 2014 (Urk. 11/116) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Pneumologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie massgebend. Dabei konnten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 47 Ziff. 4.1):

- chronisches nicht allergisches Asthma bronchiale

- Leistungslimitierung (soweit aktuell beurteilbar) durch Trainingsmangel, Übergewicht und mögliche Stimmbanddysfunktion

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

    Sodann nannten sie die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 f. Ziff. 4.2):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit/bei:

- möglicher spondylogener Teilkomponente

- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, thorakolumbalem Überhang und leichter tieflumbaler Hyperlordose, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

- diskreter Segmentdegeneration L4/5

- paramedianer Diskushernie L5/S1 rechts

- Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann

- chronisches unspezifisches zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung, diskrete Segmentdegeneration C4/5

- chronische Zephalgie

- chronische unspezifische Schmerzen am Dorsum manum und Handgelenk links

- chronische Metatarsalgie beidseits

- unspezifische Thoraxwandschmerzen links

- leichte Impingementsymptomatik der rechten Schulter vom Supraspinatustyp

- rezidivierende Dysurie mit teilweise Harnwegsinfekten, anamnestisch

- Belastungsinkontinenz Grad II, anamnestisch

- persistierende Mikrohämaturie unklarer Genese, anamnestisch

- Verdacht auf zwei kleinste Verkalkungen in der linken Niere unterpolnah und im Ureter rechts

- Diabetes mellitus Typ II

- Übergewicht

- Hypercholesterinämie, anamnestisch unter Behandlung

- dyspeptische Beschwerden unter Protonenpumpenhemmer

- Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

    Ausserdem führten sie mehrere Nebenbefunde auf (S. 48 Ziff. 4.3). Aus internistischer Sicht werde auf die dargestellte Polysymptomatik multipler Organsysteme verwiesen, welche sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aufgrund der aktuellen Laborwerte bestehe keine Schilddrüsenfunktionsstörung respektive subklinische Hyperthyreose (S. 46).

    Die anlässlich der pneumologischen Untersuchung erhobenen Befunde seien vereinbar mit einem chronischen nicht allergischen Asthma bronchiale. Eine chronic obstructive pulmonary disease (COPD) finde sich dagegen aufgrund der zwischenzeitlich normalisierten Ventilationsvolumina nicht. Der Methacholintest sei deutlich pathologisch gewesen bei gleichzeitig fehlendem Nachweis von Sensibilisierungen in einer Reihe gängiger Pricktests. Zudem läge allenfalls eine Stimmbanddysfunktion vor. Sicherlich habe sich auch ein Trainingsmangel entwickelt und die Beschwerdeführerin sei übergewichtig. Arbeiten mit atemwegsreizenden Stoffen seien nicht geeignet. Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sei sie derzeit nicht arbeitsfähig. Nach einer pulmonalen Rehabilitation sei sie wahrscheinlich für diese Arbeiten wieder arbeitsfähig. Körperlich leichte Tätigkeiten in einer atemwegsreizarmen Umgebung seien ihr vollumfänglich zumutbar (S. 46, S. 58).

    In der rheumatologischen Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den als altersentsprechend beurteilten Befunden am Achsenorgan sowie den peripheren Gelenken festgestellt worden. Es liege ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit möglicher spondylogener Begleitkomponente rechts ohne klinische Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik sowie ohne klinische oder bildgebende Hinweise für eine Segmentinstabilität vor. Die diskreten hochlumbalen Scheuermann-Residuen wie auch die altersentsprechenden degenerativen Veränderungen und die Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz würden das Ausmass der angegebenen Beschwerden und des therapierefraktären Verlaufs nicht erklären. Ausserdem sei ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung bei sehr diskreter Segmentdegeneration C4/5 festzustellen. Eine zervikogene Ursache für die angegebenen Kopfschmerzen sei zu bezweifeln. Die angegebenen diffusen Druckdolenzen über dem Dorsum manus und dem Handgelenk links würden sich durch den radiologischen Befund nicht erklären lassen. Hinsichtlich der rechten Schulter zeige die Beschwerdeführerin eine leichte Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp ohne klinische oder radiologische Hinweise für eine relevante Rotatorenmanschettenruptur. Vielmehr sei eine behandelbare Tendinopathie der Supraspinatussehne anzunehmen. Es fänden sich keine objektivierbaren Befunde, welche eine Arbeitsunfähigkeit hinreichend begründen würden. Die Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (S. 45 f., S. 77 ff.).

    Aus psychiatrischer Sicht liege nebst einem leichten Kontrollzwang eine eigenständige mittelgradige depressive Episode vor, obwohl die Beschwerdeführerin mehr frustriert als depressiv wirke. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien zwar auf somatische Störungen zurückzuführen, würden jedoch das Ausmass nicht erklären. Es lägen mehrere psychische Belastungsfaktoren vor, die zur Aufrechterhaltung der Schmerzen beitragen würden. Insofern seien die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erfüllt. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor. Der primäre Krankheitsgewinn liege in der pathologischen Verarbeitung der Problembereiche. Eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe noch nicht stattgefunden. Die chronische Schmerzstörung habe daher keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig, wobei sie einen solch hohen Einstieg überwiegend wahrscheinlich nicht schaffen werde (S. 46 f., S. 88 f.).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwer-deführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin aufgrund der derzeitigen Unzumutbarkeit körperlich schwerer Tätigkeiten nicht zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 60 % arbeitsfähig (S. 49 Ziff. 5.1-5.2).


4.

4.1    Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 12. April 2016 (Urk. 2) Folgendes vor:

4.2    Die Ärzte des Zentrums B.___ der Augenärzte C.___ äusserten mit Bericht vom 13. März 2015 (Urk. 11/128/4) den Verdacht auf eine Amaurosis fugax.

4.3    Mit Bericht vom 30. April 2015 (Urk. 11/128/1-3) führten die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen auf (S. 1):

- lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont

- Differentialdiagnose (DD): radikuläres Reizsyndrom L4 und L5 beidseits

- zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- beginnende Coxarthrose beidseits

- beginnende Gonarthrose beidseits

- Hallux valgus beidseits mit Arthrose des Metatarsophalangealgelenks (MTP) Dig. I rechts mehr als links

- Scaphotrapeziotrapezoidal (STT) Gelenks-Arthrose rechts

    Die insbesondere lumbal betonten Rückenschmerzen seien im Rahmen der degenerativen Veränderungen mit sekundären myofaszialen Befunden zu interpretieren. Ein Hinweis für eine radikuläre Ursache finde sich weder klinisch noch bildgebend. Die Gelenkschmerzen seien ebenfalls im Rahmen degenerativer Veränderungen aufzufassen (S. 3).

4.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, nannte mit Bericht vom 4. Juni 2015 (Urk. 11/128/7) folgende Diagnosen:

- COPD Gold II

- Lumbovertebralsyndrom mit Fazettengelenksarthrose L4/5 beidseits und Wurzelreizung S1 rechts bei paramedianer Diskushernie L5/S1

- beginnende Coxarthrose beidseits

- polyarthrotische Beschwerden an beiden Handgelenken und dem proxi-malen Interphalangealgelenk (PIP) Dig. III der linken Hand

- Uterus Myomatosus bei Stressinkontinenz, Status nach Hysterektomie

- Hyperlipidämie

- Status nach Lungenembolie

- Diabetes mellitus Typ II

- rezidivierende Refluxbeschwerden

4.5    Die am 15. Juni 2015 im D.___ erfolgte funktionelle Ultraschalluntersuchung habe eine linksseitige Tendinopathie der Supraspinatussehne mit bursanaher Partialruptur und Ansatzverkalkungen sowie einen linksseitigen diskreten Erguss um die distale Bizepssehne, eine kraniale Subluxation links mit wahrscheinlicher Läsion des Pulley-Systems und eine tendinopathisch verdickte rechtsseitige Bizepssehne mit kranialer Subluxation gezeigt. Ausserdem seien eine Bursitis subacromialis rechts sowie degenerative Veränderungen des rechten AC-Gelenks ersichtlich gewesen. Zudem hätten sich rechtsseitig degenerative Veränderungen des Talonavikulargelenks sowie zwischen Os naviculare und Os cuneiforme intermedium und eine exsudative Tendovaginitis der rechten Sehne des Musculus extensor digitorum longus gezeigt. Schliesslich seien noch Ansatzverkalkungen der Achillessehnen beidseits und auf der rechten Seite ein kleiner Enthesiophyt erkennbar gewesen (vgl. Bericht vom 15. Juni 2015, Urk. 11/128/9-10 S. 2).

4.6    Am 3. September 2015 bestätigte Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rückenleidens und der admoiden Bronchitis dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 11/136/5).

4.7    Die Ärzte des D.___, Klinik für Neurologie, äusserten mit Bericht vom 15. Oktober 2015 (Urk. 11/141; vgl. auch Urk. 11/144/4) den Verdacht auf einen Hemispasmus facialis rechts. Anlässlich der klinischen Untersuchung habe sich ein diskretes Zucken am Innenwinkel des unteren Augenlides bei ansonsten unauffälligem Neurostatus gezeigt. Starke Spasmen seien nicht ersichtlich gewesen, jedoch seien auch die kleinen Zuckungen durchaus mit einem Hemispasmus facialis vereinbar. Die veranlasste Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels zum Ausschluss einer symptomatischen Läsion im Bereich des Nervus facialis habe einen unauffälligen Befund gezeigt, wobei der Verdacht auf einen Gefäss-Nerven-Konflikt vorliege (S. 1 f.).

4.8    Die am 8. Dezember 2015 durchgeführte Myokardperfusions-Single-Photon-Emissionscomputertomographie (SPECT) habe keine Hinweise auf Ischämien oder Narben des linksventrikulären Myokards gezeigt. Es fänden sich lediglich leichte Koronarverkalkungen. Auch sei eine global normale linksventrikuläre Funktion zu verzeichnen (vgl. Urk. 11/144/1).

4.9    Am 25. Januar 2016 erfolgte eine Computertomographie (CT) des Thorax. Dabei seien geringe Bronchialwandverdickungen und ein zentribuläres Emphysem sowie ein lediglich winziges subpleurales Knötchen links erkennbar gewesen. Dieses sei im CT vom 18. Oktober 2013 noch nicht sicher abgrenzbar gewesen (vgl. Bericht vom 25. Januar 2016, Urk. 11/151/1-2 S. 2).

4.10    Mit Bericht vom 18. Februar 2016 (Urk. 11/151/5-6) berichteten die Ärzte des Spital C.___ über einen Husten bei nicht eitriger Bronchitis, wobei aktuell ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom möglich sei. Ein solches könne anhand der durchgeführten Schlafpolygraphie als mögliche zusätzliche Ursache des Hustens allerdings weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden (S. 1).


5.

5.1    Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend
E. 4) vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine Ver-änderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun.

5.2    So sind die klinisch und bildgebend erhobenen rheumatologischen Befunde weitestgehend unverändert. Insbesondere konnte für die lumbal betonten Rückenschmerzen weiterhin keine radikuläre Ursache gefunden werden (vgl. Urk. 11/116 S. 67 ff., S. 77 f.; Urk. 11/128/1-3 S. 1 ff.; Urk. 11/128/9-10 S. 1 f.). Auch die durch Dr. E.___ aufgeführten Diagnosen wurden bereits im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung geäussert (vgl. Urk. 11/97/5-8 S. 1; Urk. 11/116 S. 47 f.; Urk. 11/128/7). Anlässlich des Myokardperfusions-SPECT und des Thorax-CT fand sich ebenfalls kein relevanter Befund (vgl. Urk. 11/144/1; Urk. 11/151/1-2 S. 2). Insbesondere ergibt sich aus sämtlichen eingereichten Berichten keine fundierte Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und somit der Auswirkungen der erhobenen Befunde. So äussert sich einzig Dr. E.___ überhaupt hierzu, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Rückenleidens und der admoiden Bronchitis dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 11/136/5). Dieser erhob allerdings keine eigenen Befunde und attestierte auch dieselbe Arbeitsunfähigkeit bereits im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung (vgl. Urk. 11/81/1; Urk. 11/97/5-8 S. 3 Ziff. 1.7).

    Zwar wurde erstmals sowohl der Verdacht auf eine Amaurosis fugax rechts als auch auf einen Hemispasmus facialis geäussert. Dabei wurden allerdings lediglich Verdachtsdiagnosen gestellt, wogegen eine eindeutige Diagnosestellung unterblieb. Ausserdem erhoben die Ärzte diesbezüglich keine relevanten Befunde. Bezüglich des Hemispasmus facialis zeigte sich lediglich ein diskretes Zucken am Innenwinkel des unteren Augenlides (vgl. Urk. 11/128/4; Urk. 11/141 S. 1 f.). Ein Schlafapnoesyndrom konnte anhand der durchgeführten Schlafpolygraphie ebenfalls nicht nachgewiesen werden (vgl. Urk. 11/151/5-6 S. 1).

5.3    Die Beschwerdeführerin machte als Veränderung denn auch einzig einen nun langjährigen Krankheitsverlauf des bekannten Asthma bronchiale geltend (vgl. Urk. 1 S. 3).

    Aktenkundig ist, dass erstmals im Frühjahr 2013 eine COPD diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 11/83 S. 1). Anhand der erhobenen Befunde diagnostizierten die Gutachter der MEDAS A.___ indessen keine COPD mehr, sondern vielmehr ein chronisches nicht allergisches Asthma bronchiale, welches als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurde. So seien der Beschwerdeführerin aufgrund dessen derzeit keine körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten zumutbar. Eine erneute Arbeitsfähigkeit in solchen Tätigkeiten sei nach einer pulmonalen Rehabilitation wahrscheinlich. In einer körperlich leichten Tätigkeit in atemwegsreizarmer Umgebung wurde die Beschwerdeführerin dagegen als vollständig arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 11/116 S. 46, S. 58). Ein langjähriger Krankheitsverlauf des Asthma bronchiale zur Beurteilung der Überwindbarkeit der chronischen Schmerzstörung liegt weiterhin nicht vor, wobei einzig dadurch überdies auch noch keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht würde. Auffallend dabei ist, dass die Neuanmeldung lediglich ein halbes Jahr nach der letzten materiellen Beurteilung erfolgte (vgl. 11/127; Urk. 11/130). Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, stellt – wie dies die Beschwerdeführerin einwandweise noch geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 11/137 S. 2 f.) – für sich allein sodann keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund dar (vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3).

5.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Veränderung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2).

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

6.3    Die Beschwerdeführerin machte vorliegend einzig einen nun langjährigen Krankheitsverlauf des Asthma bronchiale geltend; dies lediglich ein halbes Jahr nach Abschluss der letzten materiellen Beurteilung im Dezember 2014. Angesichts dessen mussten die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer erscheinen als die, den Prozess zu verlieren, weshalb die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

6.4    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechts-vertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Melanie Schneider-Koch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans