Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00571



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 30. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, ohne Berufsausbildung, war seit März 1989 bei der Z.___ AG, Dietikon, als Maurer angestellt (Urk. 6/2 und 6/4). Am 20. Juni 1991 wurde er von einem herabfallenden Armierungskorb getroffen und erlitt diverse Verletzungen im Gesicht, an der Wirbelsäule sowie an den Füssen (Urk. 6/1/125-129). Nebst einer Integritätsentschädigung sprach die Suva dem Versicherten basierend auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 33.33 % ab 1. Januar 1995 eine Rente der Unfallversicherung zu (Urk. 6/1/7 und 6/1/21). Dieser hatte sich bereits am 13. Juli 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) angemeldet (Urk. 6/2). Die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, zog daraufhin zusätzlich zu den Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/1) einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/3) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/4) bei. Sie übernahm ausserdem die Kosten für eine berufliche Abklärung (Urk. 6/5-6 und 6/8 ff.) und gab bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 6/31). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 23. August respektive 11. Oktober 1996 wurde dem Versicherten rückwirkend ab Juli 1992 eine ganze und ab November 1992 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zugesprochen (Urk. 6/42 und 6/43/9 ff.).

1.2    Im Rahmen zweier von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowohl im Juli 1998 als auch im Dezember 2000 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/52 und 6/59). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Gutachtensstelle B.___ (B.___-Gutachten vom 9. August 2006, Urk. 6/87), wies sie sodann nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/94 f.) mit Verfügung vom 23. Mai 2007 ein Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 6/97). Im weiteren Verlauf bestätigte die IV-Stelle auch mit Mitteilung vom 21. April 2010 den bisherigen Rentenanspruch (Urk. 6/117).

1.3    Im Oktober 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, wobei sie nebst einem vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 6/131) insbesondere aktuelle Arztberichte (Urk. 6/131/8 ff. und 6/134) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; Urk. 6/126-129 und 6/132) beizog. Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2015 stellte sie dem Versicherten die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/139), wogegen dieser am 28. Dezember 2015 Einwand erhob (Urk. 6/145). Am 15. April 2016 verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinne (Urk. 6/151
= Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 17. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin die Invalidenrente im gleichen Umfang wie bisher auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Beschluss vom 13. September 2017 wies das hiesige Gericht den Versicherten auf eine mögliche reformatio in peius hin (Urk. 8), woraufhin dieser mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 an seiner Beschwerde festhielt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver-gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2016 (Urk. 2) die Auffassung, dass der Versicherte seit Mai 2012 eine neue Erwerbstätigkeit mit verändertem Einkommen aufgenommen habe, weswegen ein Revisionsgrund vorliege und ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen sei. Bei der erstmaligen Zusprechung der Invalidenrente im Jahre 1996 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 55‘429.-- ausgegangen worden. Da diese Berechnung mehr als zehn Jahre zurückliege, sei dieses Einkommen nun gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 neu auf Fr. 69‘435.-- festzusetzen (Tabelle 1, Ziffer 41-43 [Baugewerbe]). Das Invalideneinkommen belaufe sich demgegenüber ausgehend von der LSE 2012 (Tabelle 1, Ziffer 05-96 [Hilfsarbeiten], Kompetenzniveau 1), einem zumutbaren 60%-Pensum sowie einem 10%igen Leidensabzug auf Fr. 35‘976.--. Insgesamt resultiere demnach ein Invaliditätsgrad von 48 %, weshalb die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 2 S. 3 f.).

    Unter Bezugnahme auf die seitens des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände führte die IV-Stelle ergänzend an, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zum Jahre 2005 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es werde daher an einem Invaliditätsgrad von 48 % festgehalten (Urk. 2 S. 4).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2016 (Urk. 1) führte der Versicherte im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund vorliege, da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich weder erheblich verschlechtert noch gebessert habe (S. 6 f.). Er wandte jedoch ein, dass der Herabsetzung der Rente infolge Neuberechnung des Invaliditätsgrades die rechtliche Grundlage fehle. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich namentlich unter Berücksichtigung von Art. 31 IVG nicht verändert, weshalb auch in erwerblicher Hinsicht kein Revisionsgrund bestehe. Dies gelte im Übrigen ebenso in Bezug auf den Umstand, dass die ursprüngliche Berechnung des Invaliditätsgrades mehr als zehn Jahre zurückreiche. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage, um gestützt hierauf die Invalidenrente zu revidieren. Es bestehe somit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 8 f.). Ein solcher wäre selbst dann gegeben, falls ein Revisionsgrund bejaht würde. Einerseits sei korrekterweise von einem Valideneinkommen von Fr. 75‘112.-- auszugehen, da er gemäss Angaben seines damaligen Arbeitgebers ohne Gesundheitsschaden in naher Zukunft zum Vorarbeiter hätte ausgebildet werden können. Andererseits sei ein Leidensabzug von mindestens 15 % gerechtfertigt, da er nicht nur keine Schwerstarbeit mehr verrichten, sondern auch nur noch einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen könne (S. 10).


3.    

3.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigterweise einen Revisionsgrund bejaht und basierend auf einem aktuellen Einkommensvergleich eine Herabsetzung der Invalidenrente verfügt hat (vgl. E. 2.1 f.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.3). Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1). Zu vergleichen ist der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt beziehungsweise materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 mit Hinweisen).

3.2    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2012 bei C.___ als Crew-Mitarbeiter tätig ist (Urk. 6/131/5 ff. und 6/132). Zuvor war er ab November 2000 bei der D.___ GmbH als Reinigungsmitarbeiter angestellt (Urk. 6/58, 6/72 und 6/132). Der Versicherte bringt in diesem Zusammenhang berechtigterweise vor, dass allein der Wechsel der Erwerbstätigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, ob sich damit auch das erzielte Erwerbseinkommen in einem Ausmass verändert, das anspruchsrelevante Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so ist im Weiteren zu beachten, dass die Rente nur dann revidiert wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Aus dem aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/132) sowie dem vom Versicherten am 2. März 2013 unterzeichneten Arbeitsvertrag (Urk. 6/131/5 f.) ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 IVG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer erzielt bei McDonald’s kein jährliches Erwerbseinkommen, welches um mindestens Fr. 1‘500.-- höher liegt, als dasjenige, welches er bei der D.___ GmbH erzielt hatte. Mit Bezug auf die Erwerbssituation ist ein Revisionsgrund nicht gegeben.


4.

4.1    Nachdem sich der Beschwerdeführer am 20. Juni 1991 bei einem Arbeitsunfall verschiedene Verletzungen im Gesicht, an der Wirbelsäule sowie an den Füssen zugezogen hatte (Urk. 6/1/125-129), wurde ihm mit Verfügung vom 23. August beziehungsweise 11. Oktober 1996 rückwirkend ab Juli 1992 ein ganze und ab November 1992 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/42 und 6/43/9 ff.). Grundlage für die damalige Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 6/34-35) bildete zur Hauptsache das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 29. Januar 1996 und dessen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 6/31). Dieser stellte die Diagnose einer psychogenen Fehlentwicklung und Überlagerung der traumatisch bedingten Restbeschwerden und hielt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zunächst klar fest, dass diese aus psychiatrischer Sicht zu 10 % eingeschränkt sei (Urk. 6/31/4). Darauffolgend führte er aus: „Ich erlaube mir, voll bewusst damit vielleicht Kompetenzen zu überschreiten, die Gesamtarbeitsunfähigkeit mit 40 % zu beziffern. Da es sich um [ein] labiles pathologisches Geschehen handelt, würde ich im Falle einer Berentung eine Revision in ein bis zwei Jahren empfehlen“ (Urk. 6/31/5). Dr. A.___ nahm demnach nicht nur eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor, sondern berücksichtigte auch die körperlichen Unfallfolgen zur Bestimmung einer Gesamtarbeitsunfähigkeit. Es handelt sich hierbei einerseits um eine bewusste fachfremde Beurteilung. Andererseits basiert die Einschätzung der Gesamtarbeitsunfähigkeit - soweit sie das somatische Krankheits-bild betrifft - weder auf selbständig erhobenen Befunden noch auf konkreten Diagnosen. Es fehlt vielmehr überhaupt an einer schlüssigen Begründung. Die attestierte Gesamtarbeitsunfähigkeit von 40 % lässt sich vor diesem Hintergrund in keiner Weise nachvollziehen.

    Diese Schlussfolgerung muss sodann auch in Anbetracht der übrigen medizinischen Aktenlage gezogen werden. So lässt sich der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. E.___ vom 23. Juli 1993 entnehmen, dass aufgrund der unfallbedingt vom Versicherten geklagten Beschwerden eine Entlastung des Rückens sowie eine Arbeit mit Wechselbelastung anzustreben seien. Das Heben von schweren Lasten sei ferner zu vermeiden. Bei einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsbelastung durchaus zumutbar (Urk. 6/3/3). Diese Einschätzung teilte im Wesentlichen auch Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, in seinem Bericht vom 13. Juli 1993. Er äusserte sich nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass diesen wechselbelastenden Tätigkeiten ohne das Tragen grösserer Lasten (über 15 bis 20 Kilogramm) und mit kleineren Pausen im Intervall von ein bis zwei Stunden ganztags zumutbar seien (Urk. 6/1/4).

4.2    In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 (Urk. 11) machte der Beschwerdeführer geltend, vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage sei die Leistungszusprechung vertretbar und demzufolge nicht zweifellos unrichtig gewesen. Weder der vom Versicherten angeführte Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle G.___ vom 3. Oktober 1994 (Urk. 6/1/39 ff.) noch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Februar 1996 (Urk. 6/32/1) stützen indes diese Argumentation. Die Ausführungen des RAD waren sehr knapp gehalten; eine kritische Würdigung der Schlussfolgerungen von Dr. A.___ fehlt gänzlich. Im Rahmen der G.___-Abklärung hatte der Beschwerdeführer im Weiteren ein Verhalten gezeigt, welches zur Beurteilung führte, dass er nicht einmal für eine geschützte Werkstatt vermittelbar sei (Urk. 6/1/46). Dies käme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jedwede berufliche Tätigkeit gleich, was nicht nur sämtlichen vorliegenden ärztlichen Beurteilungen, sondern auch dem tatsächlichen Verlauf des Erwerbslebens des Versicherten widerspricht. Auch aus den Ergebnissen der G.___-Abklärung vermag jener damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.3    Zu prüfen ist sodann, ob das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 9. August 2006 (Urk. 6/87, E. 3.1) - auf welchem die im Revisionsverfahren als Vergleichsbasis dienende Verfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 6/97) basiert - einer wiedererwägungsweisen Aufhebung des Rentenanspruchs im Wege steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.4). Der Versicherte weist zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin (Urk. 11 S. 2), dass ihm durch die B.___-Gutachter ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. In psychischer Hinsicht wurde von Dr. H.___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt, welcher ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (Urk. 6/87/15). Eine Prüfung der Überwindbarkeit dieses pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne organische Grundlage anhand der bereits im Jahr 2004 vom Bundesgericht entwickelten Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) wurde indes weder von den Gutachtern noch von der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/94) vorgenommen. Die Bestätigung der halben Rente mit Verfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 6/97) beruhte damit auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung. Folglich ist sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.1.2).

    Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 6/92/2) offensichtlich nicht auf die seitens der Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % und demzufolge auch nicht auf das vom Versicherten effektiv in seiner Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter erzielte Erwerbseinkommen hätte abstellen dürfen. So gingen Dr. I.___ und Dr. J.___ in ihrer rheumatologischen Teilexpertise von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Maurer aus, was nachvollziehbar ist. Im Übrigen äusserten sie sich jedoch einzig hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner damals ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter, welche sie als körperlich leicht bis mittelschwer qualifizierten (Urk. 6/87/25). Bereits aus den Aussagen des Versicherten erschliesst sich jedoch, dass diese Arbeit offenkundig nicht angepasst war. Namentlich führte er aus, dass er beispielsweise Mühe habe beim Bücken sowie bei der Reinigung in den Ecken oder unter Toiletten (Urk. 6/87/11). Überdies hätten sich die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden seit der Arbeitsaufnahme im Reinigungsdienst in ihrer Intensität verstärkt. Die Schmerzen seien nachmittags nach Absolvierung der Arbeit am schlimmsten (Urk. 6/87/22). Für körperlich nicht belastende Arbeiten - wozu im rheumatologischen Teilgutachten hätte Bezug genommen werden müssen - wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die im Rahmen der rheumatologischen Abklärung erhobenen Befunde und die Ergebnisse der Röntgenuntersuchungen (vgl. Urk. 6/87/23 ff.), welche leichte degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule ergaben, legen diesen Schluss nahe. In Bezug auf eine körperlich besser angepasste Tätigkeit ging auch der psychiatrische Experte Dr. H.___ aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht von einer über 50 % hinausgehenden Leistungsfähigkeit aus (vgl. Urk. 6/87/29). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch den aktuellen ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, dass die Symptomatik durch Dekonditionierung mitbedingt (vgl. E. 3.3) und eine erhebliche Symptomausweitung feststellbar ist (vgl. E. 3.5, siehe bereits Urk. 6/31/3). Die Ärzte der Rehaklinik K.___ äusserten sich gar explizit dahingehend, dass dem Beschwerdeführer bei objektiv unverändertem Zustand insbesondere leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien (Urk. 6/146/3). In diesem Sinne hatten sich im Übrigen bereits verschiedene Ärzte im Zeitpunkt vor der Zusprechung der Rente geäussert (vgl. Urk. 6/1/4 und 6/3/3).

4.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass eine revisionsrechtliche Anpassung der Rente gestützt auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht in Betracht fällt, hingegen die Zusprechung und die spätere Bestätigung der Rente unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten zweifellos zu Unrecht erfolgten, da sie auf einer fehlerhaften medizinischen Abklärung und Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beruhen. Die Berichtigung einer zweifellos unrichtigen Vergung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets von erheblicher Bedeutung, wenn sie - wie im konkreten Fall - periodische Leistungen zum Gegenstand hat (BGE 119 V 475 E. 1c).


5.    

5.1    Erfüllt eine den Rentenanspruch verändernde Verfügung zwar nicht die Voraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG, jedoch diejenigen für eine Wiedererwägung, so kann das Gericht sie mit dieser zweiten Begründung bestätigen. Wurde aber die ursprüngliche Verfügung durch die Revisionsverfügung dispositivmässig nicht modifiziert, so darf der Richter sie mit dieser Begründung der Wiedererwägung nicht verändern. Ansonsten verletzt er den Grundsatz der fakultativen, im Ermessen der Verwaltung liegenden Wiedererwägung, die ihr richterlich nicht aufgezwungen werden darf. Aus dem nämlichen Grund darf das Gericht die Sache nicht zu ergänzenden Abklärungen bezüglich der Wiedererwägungsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückweisen, wenn die Verwaltung die Anpassung der Leistung einzig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 80 mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat die verfügte Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente ausschliesslich auf revisionsrechtliche Gesichtspunkte gestützt. Ein Revisionsgrund liegt indessen nicht vor. Erfüllt sind indessen die Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente ex tunc. Da die Beschwerdegegnerin von einer Korrektur in diesem Sinne keinen Gebrauch gemacht, sondern ex nunc die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, kann das Gericht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung einzig diesen Entscheid schützen. Die Herabsetzung der Rente ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu einer Anpassung der Leistung unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen (vgl. Urk. 11).

    Die gegen die Verfügung vom 15. April 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen.

6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch