Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00578
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Recht
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, rutschte am 1. Dezember 2012 auf dem Eis aus und fiel auf den Hinterkopf (Urk. 7/21/76). Ab 19. Dezember 2012 war sie in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig (Urk. 7/17/3, Urk. 7/21/37 Mitte). Ihre seit 1. November 2011 bekleidete Stelle als Senior Specialist Financial Industry/Country Manager bei der Y.___ AG wurde per 31. Juli 2013 (letzter Arbeitstag war der 18. Dezember 2012) aufgelöst (Urk. 7/17/1). Nach einer Früherfassung vom 7. März 2014 (vgl. Urk. 7/4) und einem Beratungsgespräch vom 21. März 2014 (Urk. 7/5) meldete sich die Versicherte im Mai 2014 unter Hinweis auf das am 1. Dezember 2012 erlittene Schädelhirntrauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/12).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verlangte Auskünfte von der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/17), zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/21) und tätigte eigene medizinische Abklärungen (Urk. 7/23-24, Urk. 7/28).
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen für Taggelder und Heilbehandlung mangels Kausalzusammenhangs der verbliebenen Beschwerden zum Unfallereignis per 31. Dezember 2013 ein (Urk. 7/21/ 7-9).
Am 28. November 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich; der Rentenanspruch werde geprüft (Urk. 7/34). Am 28. August 2015 erstattete das Z.___ (Z.___) das von der IVStelle veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/73).
1.2 Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. September 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/75). Daran hielt sie auf Einwand der Versicherten vom 23. November 2015 (Urk. 7/81) hin nach Rückfrage bei den Gutachtern (Urk. 7/82, Urk. 7/85) und ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/89/2) mit Verfügung vom 13. April 2016 fest (Urk. 7/90 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2016 Beschwerde und ersuchte um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten einhole und hernach nochmals über die Invalidenleistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 31. Oktober 2016 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren (Urk. 12) und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. November 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), wovon der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte im Einwandverfahren bei den Z.___-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme ein zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen wie auch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281; Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015), ohne die Beschwerdeführerin über diese Beweismassnahme zu informieren (Urk. 7/82). Aufforderungsgemäss ergänzte die begutachtende Neuropsychologin am 15. Februar 2016 ihre Expertise (Urk. 7/86) und am 29. März 2016 äusserten sich die übrigen befassten Gutachter des Z.___ (Urk. 7/85). Hernach legte die Beschwerdegegnerin die Akten dem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes zur Beurteilung vor (Urk. 7/89/2).
Ohne diese neuen Beweismittel zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen, erliess die Beschwerdegegnerin am 13. April 2016 die hier angefochtene Verfügung (Urk. 2).
Dieses Vorgehen stellt eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Parteien Anspruch darauf haben, Kenntnis von allen aufliegenden Akten zu haben und sich dazu zu äussern, bevor ein Entscheid ergeht. Beschwerdeweise rügte die Beschwerdeführerin denn auch, dass sie von den ergänzenden Ausführungen der Z.___ keine Kenntnis habe (Urk. 1 S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich zudem in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht mit den Vorbringen im Einwand (Urk. 7/81) auseinandergesetzt. Obwohl die Beschwerdeführerin substantiiert den Beweiswert des Z.___-Gutachtens bemängelte, erschöpft sich die Begründung in der Verfügung in folgender Erwägung:
„Wir haben Ihr Einwandschreiben vom 23. November 2015 an die Gutachterstelle weitergeleitet. Wir haben dann die Stellungnahme von Z.___ AG erhalten. Ihr Einwand ändert nichts an der medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit. Wir halten an unserem Entscheid fest.“
In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (Urk. 6) erneuerte die Beschwerdegegnerin bloss ihren Standpunkt, dass die Expertise wie auch die ergänzende Stellungnahme des Z.___ beweiskräftig sei, ohne darzulegen, weshalb sie die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht als stichhaltig erachtete.
2.3 Dieser Entscheid hält den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Begründung offensichtlich nicht stand, sind doch die seitens der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen in keiner Weise begründet.
Es geht nicht an, dass jegliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Rügen unterbleibt und die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die nämlichen Vorbringen formulieren muss, um sich Gehör zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin wird dergestalt auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem die Beschwerdegegnerin auch im Gerichtsverfahren eine Diskussion des Parteivortrages vollständig hat vermissen lassen - vom Gericht zu erfahren, weshalb ihren Einwendungen nicht gefolgt werden kann. Dieses Vorgehen widerspricht offensichtlich der Verfahrensökonomie.
Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung Erwägungen zu den beschwerdeführerischen Einwänden angestellt hätte. Eine rechtsgenügliche Begründung ist so abzufassen, dass nicht nur für die Betroffene, sondern auch für das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Es kann dergestalt auch nicht prüfend nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin die gegen das Gutachten erhobenen Einwände für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hielt und welche Beanstandungen sie dabei überhaupt berücksichtigt hat. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sie einfach auf die gutachterliche Stellungnahme verweist, aber eine eigene rechtliche Würdigung vollständig versäumt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin verlangte mit dem Einwand die Herausgabe einerseits der vom begutachtenden Neurochirurgen veranlassten MRI- und übrigen radiologischen Bilder und andererseits der von der neuropsychologischen Gutachterin durchgeführten Validierungstests (Urk. 7/81 S. 4 und S. 6). Diese Unterlagen wurden ihr nach Lage der Akten nicht zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdegegnerin hat es auch unterlassen, sich in der Verfügung oder in der Vernehmlassung zu diesem Antrag vernehmen zu lassen.
3.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt. Demgemäss besteht im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, zum Beispiel schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.2).
In diesem Sinne hat die Rechtsprechung unter anderem einen Anspruch auf Einsicht in Röntgenbilder und Computertomogramme, die eine wesentliche Beurteilungsgrundlage einer Expertise bildeten, bejaht (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.2).
3.3 Der Beschwerdeführerin blieb nach dem Gesagten die Einsicht in die durch den Neurologen des Z.___ veranlassten MRI-Bilder des Schädels (vgl. Urk. 7/46/1 unten; Bericht der Klinik A.___, Neuroradiologie, vom 29. Juni 2015, Urk. 7/73/57), auf welche der Neurologe seine Erkenntnis in Bezug auf die fehlenden organischen Läsionen stützte (Urk. 7/73/25), offensichtlich zu Unrecht verwehrt. Wie zutreffend ausgeführt wurde, wurde die Beschwerdeführerin dadurch daran gehindert, die Bildgebungen durch einen eigenen Neuroradiologen prüfen zu lassen (Urk. 1 S. 8 oben). Das rechtliche Gehör dient unter anderem auch dem Ziel, den Ausgang des Verfahrens beeinflussen zu können. Dies wurde durch das Vorenthalten der Bildgebungen vereitelt.
Die Beschwerdeführerin hat das Akteneditions- beziehungsweise Akteneinsichtsgesuch bereits gegenüber der Beschwerdegegnerin formuliert, weshalb es nicht dem Gericht obliegt, im vorliegenden Verfahren die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin würde bei einem gerichtlichen Vorgehen auch eine Instanz verlieren, weshalb sich auch unter diesem Blickwinkel die Rückweisung der Angelegenheit zur ordentlichen Durchführung des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt.
3.4 Ob in Nachachtung der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2 hievor) auch Anspruch auf Einsicht in die Testergebnisse der Neuropsychologin des Z.___ besteht, hat die Beschwerdegegnerin noch gar nicht geprüft. Dies hat sie nachzuholen. Dabei wird sie insbesondere zu klären haben, ob es sich bei der von der Neuropsychologin zitierten Testuntersuchung (Urk. 7/73/55) allenfalls um blosse Hilfsbelege handelt, die auf freiwilliger Basis als Gedankenstütze zur Vorbereitung des Entscheides verfasst wurden, denen der Beweischarakter abgeht (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d) und somit dem Einsichtsrecht nicht zugänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4).
4.
4.1 Ob die medizinischen Abklärungen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses rechtsgenüglich erscheinen, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben.
Immerhin ist festzuhalten, dass es die Z.___-Gutachter zunächst für „sehr wichtig“ erachteten, Einsicht in die von der behandelnden Psychotherapeutin verfassten Berichte zu erlangen (Urk. 7/46/1). Diese wurden auf Aufforderung der Gutachter nicht aufgelegt (Urk. 7/46/2). Obwohl bereits nach Eingang der Akten des Unfallversicherers aktenkundig war, dass die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung steht (vgl. etwa Urk. 7/21/78), hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, von der Psychotherapeutin die entsprechenden Berichte oder wenigstens einen Formularbericht einzuholen.
Zur Stütze des Beweiswerts des Z.___-Gutachtens kommt die Beschwerde- gegnerin wohl kaum umhin, die entsprechenden medizinischen Unterlagen einzuholen und sie den Gutachtern zu unterbreiten.
4.2 Die angefochtene Verfügung kann nach dem Gesagten nicht geschützt werden. Sie leidet unter verschiedenen Aspekten des rechtlichen Gehörs an schwerwiegenden Mängeln, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den abschlägigen Rentenentscheid anfechten und gegebenenfalls noch selber Beweismittel beschaffen soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren beziehungsweise um vom Gericht zu erfahren, wie dieser Entscheid begründet werden könnte, was sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
4.3 Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2016 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu, wobei diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger