Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00579
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 29. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, leidet seit Kindheit an einer starken Hörbehinderung und einer Intelligenzminderung. Nach Besuch eines Gehörloseninternats begann sie eine Anlehre als Köchin (vgl. Urk. 7/11), welche sie jedoch nicht abschliessen konnte (vgl. Urk. 7/10/3). In der Folge war sie bis April 2006 als Küchenhilfe tätig (vgl. Urk. 7/11). Nach einer ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Mai 1996 (Urk. 7/1) wurden der Versicherten Hilfsmittel (Hörgeräte) zugesprochen (vgl. Urk. 7/5). Im Mai 2006 beantragte sie Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/7), worauf ihr mit Verfügung vom 19. Juli 2006 berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung gewährt wurden (Urk. 7/18). Ab dem 18. August 2006 war die Versicherte wiederum als Küchenhilfe in einem Restaurant tätig (vgl. Urk. 7/31 Ziff. 5.4; Urk. 7/67).
1.2 Unter Hinweis auf Beschwerden in Oberarm, Schulter und Nackenpartie rechts meldete sich die Versicherte am 21. November 2013 wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 7/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/92; Urk. 7/94; Urk. 7/97) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2016 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/104 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 17. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab Mai 2014 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. August 2016 wurde die GastroSocial Pensionskasse, Aarau, zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese beantragte mit Eingabe vom 26. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten am 30. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Für den Fall, dass eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben oder eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, enthält Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Sondervorschriften für die Festlegung des Valideneinkommens.
1.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In einer körperlich schweren Tätigkeit, wie zuletzt ausgeübt, sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten bis überwiegend mittelschweren Tätigkeit, mit Vermeidung von schwerem Heben und Tragen und ohne Anforderungen an höhere Kommunikation, zu 100 % arbeitsfähig (gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom 2. Oktober 2015; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/91 S. 5 f.). Zur Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe. Das Invalideneinkommen errechnete sie gestützt auf den (höheren) Tabellenlohn für Hilfsarbeiten, wobei sie einen Leidensabzug von 10 % vornahm (S. 2 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie nur noch im geschützten Rahmen für einfache Arbeiten beruflich integrierbar sei (S. 9 Ziff. 22). Der deutlich reduzierte IQ von 57 Punkten – ein IQ-Bereich von 50-69 entspreche bei Erwachsenen einem Intelligenzalter von neun bis weniger als zwölf Jahren – sei für sich alleine schon IV-relevant (S. 10 Ziff. 23). Sie habe zwar trotz ihrer Minderintelligenz und Gehörlosigkeit lange Zeit arbeiten können, habe jedoch seit November 2013 – seit dem sie zusätzlich noch starke Gelenkprobleme und –schmerzen habe – keine zwei Monate mehr arbeiten können, obwohl sie unbedingt arbeiten wolle. Mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen sei sie auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar (S. 10 Ziff. 24). Da sie aufgrund ihrer angeborenen Invalidität keine ausreichende berufliche Ausbildung habe abschliessen können, sei zur Bestimmung des Valideneinkommens in Anwendung von Art. 26 IVV vom Durchschnittseinkommen gemäss LSE auszugehen (S. 11 Ziff. 27). Des Weiteren sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Einkommen einer Arbeitskraft im Gastgewerbe auszugehen und von diesem der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % vorzunehmen (S. 11 f. Ziff. 28 f.).
2.4 Die beigeladene Pensionskasse hielt in ihrer Stellungnahme (Urk. 10) fest, es sei nicht ausgewiesen, dass die seit früher Kindheit bestehenden Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, einen Lehrabschluss zu erlangen. Sie sei denn auch über Jahre hinweg in der Lage gewesen, ein 100%-Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es sei nicht ersichtlich, wieso bei einer zusätzlichen körperlichen Beeinträchtigung die seit Kindheit bestehenden Einschränkungen neu stärker gewichtet werden sollten (S. 1 unten). Bei der Beschwerdeführerin habe bislang keine Invalidität im Rechtssinne vorgelegen, weshalb nicht auf den Wert gemäss Art. 26 IVV abzustellen sei (S. 2).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberärztin Orthopädie an der Uniklinik B.___, nannte im Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/40/2-3) als Diagnosen eine Entzündung der vorderen Brustwand sowie eine angeborene Hypakusis (Schwerhörigkeit; S. 1 Mitte). Dr. A.___ führte aus, es bestünden unklare entzündliche Veränderungen sternoclaviculär und sternal rechtsseitig (S. 2 unten).
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/44/1-2) ist zu entnehmen, dass am ehesten von mechanisch bedingten Beschwerden im rechten Sternoclaviculargelenk auszugehen sei. Begünstigend sei ein körperlich belastender Beruf in einer Grossküche zu erwähnen (S. 2).
Am 24. April 2014 (Urk. 7/50/8-9) berichtete Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Infiltration sternoclavicular rechts am 28. Februar 2014 beschwerdefrei sei. Sie habe die Arbeitstätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen können (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin fühle sich stark unter Druck und möchte ab sofort 100 % arbeiten (S. 2).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 22. April 2014 (Urk. 7/50/3-4) folgende Diagnosen (S. 1 unten):
- sternoclaviculäres Schmerzsyndrom mit Arthritis rechts
- Vitamin D Mangel (substituiert)
- angeborene Hypakusis beidseits
- klinisch leichte Intelligenzminderung
Dr. C.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz werde nur durch das Schmerzsyndrom beeinflusst. Ein Wechsel der Arbeitsstelle (beispielsweise in eine weniger körperlich belastende Tätigkeit) werde aber durch die Schwerhörigkeit und die Intelligenzminderung massiv erschwert (S. 2 oben). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 50 % arbeitsfähig. Bei gutem Verlauf sei eine weitere schrittweise Steigerung möglich. In einer Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern diese mit einem fehlenden Hörvermögen durchgeführt werden könne. Allenfalls seien die geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin genauer abzuklären (S. 2 Mitte).
3.3 Im Arztzeugnis vom 23. Juni 2014 (Urk. 7/61/1) gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsfähig mit folgenden Einschränkungen:
- Gehörlosigkeit (sie könne Lippenlesen und sprechen, allerdings nur undeutlich)
- leicht verminderte körperliche Belastbarkeit der rechten oberen Extremität (das Tragen von Lasten über 3 kg sollte vermieden werden)
- kognitive Leistungsfähigkeit unklar, eventuell leicht eingeschränkt (werde zurzeit abgeklärt)
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 23. Juni 2014 (Urk. 7/43) über die neuropsychologisch-verhaltensneurologische Untersuchung vom 19. Juni 2014. Sie nannte folgende kognitive Befunde (S. 2 Mitte):
- schwere Beeinträchtigung sämtlicher sprachlicher und sprachassoziierter Funktionen mit
- erheblich eingeschränktem Sprachverständnis
- eingeschränktem Sprach-IQ
- sprachlich betonte Lern- und Gedächtnisschwäche
- praktisch aufgehobenes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen
- verminderte kognitive Flexibilität
- eingeschränkte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit
- Beeinträchtigung der Fehlerkontrolle
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin könne zwar Lippenlesen, die Kommunikation mit ihr sei aber trotzdem erschwert. Auffallend seien ein deutlich eingeschränktes Arbeitstempo, eine unstrukturierte Vorgehensweise, Schwierigkeiten bei der Überblicksgewinnung und eine eingeschränkte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit (S. 1 unten). Das Sprachverständnis der Beschwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt, die Lesefähigkeit erschwert und das Lesesinnverständnis praktisch aufgehoben. Sie habe einen sehr einfachen Wortschatz. Beim Rechnen bestehe eine Dyskalkulie, wobei die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, die einzelnen Rechenoperationen zu unterscheiden (S. 2 oben). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. D.___ an, die genannten Befunde würden kognitiven Teilleistungsschwächen mit eingeschränkter Sprachintelligenz entsprechen, die zusammen mit der Gehörlosigkeit Folgen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung unklarer Genese seien. Zusätzlich seien altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen sowie verminderte Kompensationsmechanismen als leistungslimitierende Faktoren anzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und ausschliesslich im geschützten Rahmen für einfache Arbeiten beruflich integrierbar. Sie dürfte zukünftig erhebliche Schwierigkeiten beim Neuerwerb von Handlungs- und Arbeitsabläufen haben und benötige eine engmaschige Supervision sowie ein wohlwollendes Umfeld, wo sie einfache Hilfsarbeiten ausführen könne. IV-Massnahmen seien unabdingbar (S. 2 unten).
3.5 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 9. September 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/50/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- angeborene Hypakusis beidseits
- rezidivierende Arthritis sternoclaviculär rechts (Differentialdiagnose: Spondylarthropathie, degenerativ)
- Intelligenzminderung mit neuropsychologischen Defiziten
Der neuropsychologische Bericht habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund kognitiver Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (lit. D.3). Die kognitiven Einschränkungen würden von der Beschwerdeführerin selbst nicht wahrgenommen (lit. D.4).
3.6 Das Gutachten der Ärzte der Z.___ (Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen) vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/89) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer psychiatrischen sowie einer neuropsychologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 33 Ziff. 3):
- belastungsabhängiges thoraco-sternales Schmerzsyndrom
- konnatale Gehörlosigkeit
- intellektuelle Minderbegabung und Teilleistungsschwäche (Lese- und Rechtschreibstörung, Rechenstörung)
Aus internistischer Sicht wurde ausgeführt, es zeige sich ein beidseitiger Hörverlust, ansonsten ein unauffälliger internistischer Befund. Die bisher einschränkenden und immobilisierenden thoraco-sternalen Schmerzen seien seit Beendigung der letzten Arbeitstätigkeit als Köchin vor einem Jahr komplett remittiert. Angesichts der Vorgeschichte sollten zukünftig Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen vermieden werden. Somit scheide auch die letzte Tätigkeit zu 100 % aus. Eine Arbeit in Küchen ohne schweres Heben und Tragen sei jedoch als zumutbar anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin auch in früheren Jahren offenkundig zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 10 Ziff. 2.1.4).
Der neurologische Gutachter führte aus, dass der neurologische Befund neben einem beidseitigen Hörverlust, einem klossig-dysarthrischen Sprechen (Sprechentwicklungsstörung bei Gehörlosigkeit) und Hinweisen auf eine schlichte Intelligenz ohne Anhalt für ein namhaftes nervales Defizit sei. Die Beschwerdeführerin sei trotz der konnatalen Gehörlosigkeit, Dysarthrie und schlichten Intelligenz langjährig einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachgegangen, so dass hier grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an eine Kommunikation gegeben sei. Allenfalls ergäben sich aufgrund der hinzugetretenen belastungsabhängigen Schmerzen qualitative Einschränkungen (S. 16 oben).
In der psychiatrischen Exploration fanden sich keine wesentlichen Auffälligkeiten (S. 20 Ziff. 2.3.4).
Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wurden testpsychologische Erhebungen durchgeführt (vgl. S. 24 ff. Ziff. 2.4.2.3). Gemäss diesen verfügt die Beschwerdeführerin über eine unterdurchschnittlich ausgeprägte Gesamtintelligenz (IQ-Wert von 57), eine unterdurchschnittlich ausgeprägte verbale Befähigung und eine unterdurchschnittlich ausgeprägte Allgemeinbildung. Es sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten anzunehmen (S. 30 Ziff. 2.4.4).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund eines thoraco-sternalen Schmerzsyndroms dauerhaft qualitativ gemindert sei, so dass die letzte Tätigkeit nur unter angepassten Bedingungen (Vermeidung schweren Hebens und Tragens) als leistbar anzusehen sei. In körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, keine höhere Kommunikation erfordernden und geistig einfachen Arbeiten (zum Beispiel auch in Küchen, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement 100 %), dies per sofort und auch retrospektiv. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Gehörlosigkeit und der schlichten/unterdurchschnittlichen Intelligenz über viele Jahre vollschichtig berufstätig gewesen sei, was die grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit nochmals unterstreiche (S. 33 f. Ziff. 4). Die qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten bestehe wahrscheinlich seit Anfang 2013. Die qualitative Begrenzung der Arbeitsfähigkeit auf geistig einfache und keine höhere Kommunikation erfordernde Tätigkeiten (wie bis 2013 erfolgreich ausgeübt) bestehe wahrscheinlich konnatal (S. 35 f. Ziff. 5).
4.
4.1 Es ist wohl als Glücksfall zu sehen, dass die Beschwerdeführerin nach der gescheiterten Anlehre als Köchin trotz der Gehörlosigkeit und der unterdurchschnittlichen Intelligenz eine Stelle im Gastgewerbe gefunden hatte und dort 16 Jahre lang arbeiten konnte. Dazu trugen sicherlich auch ihre positiven Eigenschaften bei. So wird die Beschwerdeführerin als sehr flexibel, unkompliziert (Urk. 7/19/3), zuverlässig, freundlich und hilfsbereit (Urk. 7/11/2) beschrieben. Nach der Kündigung gelang es ihr mit grosser Anstrengung, noch einmal eine Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurant zu finden. Dies nachdem die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin sehr viele Anfragen getätigt und schliesslich angegeben hatte, sie habe keine Idee mehr (vgl. Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung, Urk. 7/19/3). Als mit Auftreten des Schmerzsyndroms eine körperliche Einschränkung dazu kam, konnte die Beschwerdeführerin die Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr ausüben (obwohl sie sich sehr bemühte und immer arbeiten wollte, wie sich aus den vorliegenden Berichten ergibt).
4.2 Die Expertise der Ärzte der Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Entsprechend ist auf das Gutachten der Ärzte der Z.___ abzustellen, wonach die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur noch unter angepassten Bedingungen (ohne schweres Heben und Tragen) möglich ist. In körperlich überwiegend leichten bis mittelschweren, keine höhere Kommunikation erfordernden und geistig einfachen Arbeiten besteht indessen eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit stimmen auch die Beurteilungen durch Dr. C.___ vom April und Juni 2014 überein. Demgegenüber kam die Neurologin Dr. D.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei. Dazu hielten die Gutachter der Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nachweislich langjährig vollschichtig erfolgreich berufstätig gewesen sei, womit der intra-individuelle Beleg der Arbeitsfähigkeit erbracht sei (Urk. 7/89 S. 32 oben).
4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten im Gastronomiebereich zumutbar sind, wie sie in ihrer Beschwerde geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin war bisher nur im Gastgewerbe tätig; nach einer (gescheiterten) Anlehre als Köchin arbeitete sie während 16 respektive sieben Jahren als Küchenhilfe in zwei verschiedenen Restaurants. Eine Weiterbildung erscheint aufgrund ihrer beschränkten intellektuellen Fähigkeiten nicht möglich (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/10/3). Ein Wechsel der Arbeitsstelle wird gemäss Beurteilung durch Dr. C.___ durch die Schwerhörigkeit und die Intelligenzminderung massiv erschwert. Des Weiteren kennt sich die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht mit Computern aus (vgl. Urk. 7/47/2 unten) und hat auch das Autofahren nicht erlernt (vgl. Urk. 7/43/1 unten). Schliesslich bestehen gemäss Beurteilung durch Dr. D.___ erhebliche Schwierigkeiten beim Neuerwerb von Handlungs- und Arbeitsabläufen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin nur eine körperlich überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeit (vgl. Z.___-Gutachten) im Gastronomiebereich zumutbar. Der Wechsel in eine Tätigkeit in einer anderen Branche erscheint nicht möglich.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bisherige Tätigkeit nur noch unter angepassten Bedingungen (ohne schweres Heben und Tragen) möglich ist. Angesichts der medizinischen Beurteilungen durch Dr. C.___ und die Gutachter der Z.___ sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigungen lange als normale Mitarbeiterin im ersten Arbeitsmarkt tätig war, ist (weiterhin) von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit im Gastronomiebereich ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
5.2 Betreffend Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. E. 1.2). Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer unterdurchschnittlichen Intelligenz nicht einmal eine Anlehre absolvieren. Sie begann eine Anlehre als Köchin im E.___, welche sie jedoch nicht abschliessen konnte. Gemäss Angaben seitens der Berufsschule für Hörgeschädigte sei sie von den intellektuellen Fähigkeiten her am Anschlag gewesen (Urk. 7/10/3). Die seit früher Kindheit bestehenden Beeinträchtigungen hinderten die Beschwerdeführerin somit daran, einen Lehrabschluss zu erlangen. Angesichts dessen ist sie als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren.
Bei Versicherten ohne Ausbildung erfolgt die Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 IVV. Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Bei Versicherten nach Vollendung von 30 Altersjahren ist ein Prozentsatz von 100 massgebend (Art. 26 Abs. 1 IVV).
Vorliegend beträgt das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Valideneinkommen im Jahr 2014 somit Fr. 77'000.-- (Art. 26 Abs. 1 IVV; Rundschreiben Nr. 324 des BSV über das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV vom 27. November 2013).
5.3 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Gastgewerbe erzielten Lohnes. Dieser betrug im Jahr 2012 Fr. 3‘665.-- pro Monat (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Niveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden im Gastgewerbe (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) Fr. 46‘618.80 im Jahr ergibt (Fr. 3‘665.-- : 40 x 42.4 x 12). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1.0 % im Jahr 2014 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 47‘414.58 (Fr. 46‘618.80 x 1.007 x 1.01).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Angesichts der Gehörlosigkeit und der intellektuellen Minderbegabung der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin lediglich körperlich überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten umfasst und nur noch Tätigkeiten im Gastrobereich möglich erscheinen, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn den maximalen Abzug von 25 % vorzunehmen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 35‘561.-- (Fr. 47‘414.58 x 0.75).
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 35‘561.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 41‘439.--, was einem Invaliditätsgrad von 53.81 % entspricht. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 21. November 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/31). Folglich hat sie ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Ablauf des Wartejahres im Januar 2014, vgl. Urk. 2 S. 2 oben). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni