Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00580




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 19. Juli 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler

Barmettler Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, von 1990 bis 2007 als Maschinenbedienerin tätig, meldete sich am 19. März 2008 unter Hinweis auf eine Depression nach dem Tod ihres Sohnes sowie Kraftlosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juni 2008, Urk. 10/25). Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (psychiatrisch-psychotherapeutische sowie psychopharmakologische Behandlung, Urk. 10/29) sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2007 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Verfügungen vom 16. Dezember 2008 und 6. Februar 2009, Urk. 10/47, Urk. 10/48 und Urk. 10/49).

1.2    Im Rahmen eines im Jahr 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/52 ff.) wurde wiederum ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (Gutachten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. April 2011, Urk. 10/71) und bei gleichzeitig erneuter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (psychiatrisch-pharmakologische Behandlung und tagesklinische Behandlung 5x die Woche während mindestens 8 Wochen, Urk. 10/73) mit Mitteilung vom 7. Juni 2011 der unveränderte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Urk. 10/74).

1.3     Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/78). Mit Mitteilung vom 7. September 2012 forderte sie die Versicherte dringend auf, ihre Schadenminderungspflicht wahrzunehmen und bis am 12. Oktober 2012 mitzuteilen, wann und wo sie die stationäre oder teilstationäre Massnahme durchführen werde (Urk. 10/81). Mit ärztlichem Zeugnis vom 24. September 2012 gab Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Auskunft über die seit 2008 laufenden Behandlungsmassnahmen. Er wies darauf hin, dass zudem im Mai 2012 ein Vorgespräch in der B.___ Tagesklinik für Affektkranke stattgefunden habe. X.___ habe sich aber krankheitsbedingt nicht an die Bedingungen einer tagesklinischen Behandlung anpassen können (Urk. 10/83 unter Beilage von Urk. 10/84). Die IV-Stellte holte bei Dr. A.___ ergänzende Auskünfte ein (Urk. 10/86 und Urk. 10/88) und teilte X.___ am 8. März 2013 mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %) bestehe (Urk. 10/90).

1.4    Im Jahr 2014 nahm die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren auf (Urk. 10/93) und holte Arztberichte ein (Urk. 10/95 und Urk. 10/97-98). Der Rechtsdienst der IV-Stelle hielt in der Folge auf dem Feststellungsblatt vom 29. Dezember 2014 fest, dass sowohl die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 16. Dezember 2008 und 6. Februar 2009, als auch die Mitteilungen vom 7. Juni 2011 und 8. März 2013 betreffend den unveränderten Rentenanspruch zweifellos unrichtig gewesen seien (Urk. 10/101). Die IV-Stelle holte bei Dr. Z.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein (Gutachten vom 21. Mai 2015, Urk. 10/106); zudem liess sie Dr. Z.___ nach Eingang von Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 10/116-117, Urk. 10/120 und Urk. 10/125) im Vorbescheidverfahren (Urk. 10/109 ff.) zweimal ergänzend Stellung nehmen (Urk. 10/123 und Urk. 10/128). Mit Verfügung vom 18. April 2016 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. April 2016 erhob die Versicherte am 18. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihr fortdauernd und ohne Unterbruch weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2016, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei laut der medizinischen Beurteilung und insbesondere dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 21. Mai 2015 eine Hilfstätigkeit wieder zu 50 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2016 auf eine halbe Rente herabgesetzt werde.

2.2    Dagegen liess die Versicherte in ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2016 (Urk. 1) zur Hauptsache einwenden, die Einschätzung von Dr. Z.___, wonach nur noch eine mittelgradige depressive Episode vorliege, widerspreche diametral der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Inwiefern eine angebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Sie leide nach wie vor an einer schweren depressiven Episode (Ziff. 11.b). Die Beschwerdegegnerin habe einen unverändert gebliebenen, tatsächlich zusätzlich beeinträchtigten, Gesundheitszustand neu beurteilt, was gemäss Rechtsprechung unzulässig sei (Ziff. 11.c). Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, dass es äussert fragwürdig gewesen sei, bei Dr. Z.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen, nachdem der Rechtsdienst in seiner Stellungnahme festgestellt habe, dass auf das erste Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. April 2011 nicht hätte abgestellt werden dürfen, weil seine Diagnosen nicht nachvollziehbar und plausibel gewesen seien. Nur schon aufgrund dieser Vorbefassung könne auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Mai 2015 nicht abgestellt werden (Ziff. 13.b). Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Rentenherabsetzung verfügt, ohne die prioritäre Frage der Eingliederung zu prüfen (Ziff. 16 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Mai 2016 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ob die Verwaltung diese zur Recht auf eine halbe Rente reduziert hat.


3.    

3.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

3.2    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).

3.3    Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).


4.

4.1    Die 1960 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (frühestens Juni 2016) war sie über 55 Jahre alt. Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt sie demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ihr die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende berufliche Massnahmen notwendig sind.

4.2    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zwar davon ausging, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen anzubieten seien (vgl. der Eintrag vom 14. Juli 2015 auf dem Feststellungsblatt vom 23. Juli 2015 Urk. 10/108 S. 7). Es wurden allerdings in der Folge keine entsprechenden Eingliederungsbemühungen an die Hand genommen.

    Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist, genügt auch der Hinweis im Vorbescheid (Urk. 10/109) beziehungsweise in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht, wonach sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf für Hilfe bei der Stellensuche gerne mittels schriftlichen Gesuchs bei der IV-Stelle melden dürfe.

4.3    Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).

4.4    Dies jedoch trifft vorliegend nicht zu. So hat die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen. Alsdann verfügt sie über keine abgeschlossene Berufslehre und hat vor Eintritt der Invalidität zuletzt 17 Jahre an derselben Arbeitsstelle als Maschinenbedienerin gearbeitet (Urk. 10/14). Laut dem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ vom 21. Mai 2015 (Urk. 10/106), auf das die Beschwerdegegnerin bei der Rentenreduktion abstellte (Urk. 10/108 S. 4 ff.), leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) bei einem Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderungen im Rahmen der unverarbeiteten Trauer (ICD-10 F62.9, S. 7). Der Gutachter gab an, die Beschwerdeführerin sei von September 2007 bis Mai 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Für die ab Mai 2015 bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, geistige Flexibilität und Ausdauer (z.B. Arbeiten unter vielen äusseren Reizen, insbesondere Lärm, Fliessbandarbeit), Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an soziale Kompetenzen (Tätigkeiten in grossem Team oder viele Kundenkontakte) sowie Nachtarbeiten nicht geeignet (S. 8). Die Beschwerdeführerin kann somit zum einen nicht auf eine gefestigte und aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die sie für die Selbsteingliederung nutzbar machen könnte. Zum anderen liegt eine invaliditätsbedingte erwerbliche Desintegration auf der Hand. Angesichts des psychischen Leidens und der damit verbundenen Beeinträchtigung handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person, welche die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten könnte.


4.5    Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten angesichts ihres Alters und der jahrelangen psychisch bedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der andauernden psychischen Beeinträchtigung auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

4.6    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin, die in ihrer Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt hatte (Urk. 1 S. 2), auf die Möglichkeit hingewiesen, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen (Urk. 11). Bis heute ist beim Gericht keine Honorarnote eingegangen, weshalb die Entschädigung unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

5.3    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als obsolet.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.     Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Luca Barmettler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse der O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli