Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00581
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 15. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, leidet seit Geburt an einem Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) und erhielt verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige, insbesondere Sonderschulung ab April 1988 (vgl. Urk. 6/6, Urk. 6/14-21) sowie medizinische Massnahmen (Urk. 6/11-13, Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze ausserordentliche Rente zu (Urk. 6/38). Am 4. September 1998 sowie 20. Juni 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/44, Urk. 6/51).
1.2 Nach Eingang eines am 27. Juli 2004 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/53) sowie im Rahmen einer vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung (Urk. 6/56) tätigte die IV-Stelle Abklärungen betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz des Versicherten (Urk. 6/59-61) und gelangte zum Schluss, dass der Versicherte seit dem Jahre 1997 in den USA lebe und der Lebensmittelpunkt klar dort sei (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Mai 2005, Urk. 6/61 S. 3). Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 hob die IV-Stelle die bisherige Rente per Ende Juni 2000 auf und forderte die seither ausbezahlten Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 83‘358.-- zurück (Urk. 6/67).
1.3 Am 10. Mai 2013 sprach der Versicherte persönlich bei der IV-Stelle vor und beantragte die „Reaktivierung“ der früheren Rente, da er seinen Wohnsitz wieder in der Schweiz habe (Urk. 6/83). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/99) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 ab (Urk. 6/100).
1.4 Am 10. September 2014 erfolgte die Meldung zur Früherfassung (Urk. 6/101) sowie am 12. November 2014 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/110). Nach einem Standortgespräch mit dem Versicherten (Urk. 6/117) sowie erwerblichen (Urk. 6/116) und medizinischen Abklärungen (Urk. 6/125) wies die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 24. September 2015 auf seine Mitwirkungspflicht bei beruflichen Massnahmen hin (Urk. 6/130). Am 13. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine berufliche Abklärung bei der Z.___ erforderlich (Urk. 6/139; vgl. Schlussbericht vom 8. Januar 2016, Urk. 6/145).
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 hielt die IV-Stelle fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/147) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/153, Urk. 6/158) mit Verfügung vom 19. April 2016 eine ganze ausserordentliche Rente ab 1. Mai 2015 zu (Urk. 6/164 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 18. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als dass der Rentenanspruch erst ab dem 1. Mai 2015 bestehe, und es sei ihm eine ganze Rente ab erneuter Wohnsitznahme in der Schweiz auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 7. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Aus Art. 42 AHVG ergibt sich sodann, dass Schweizer Bürger, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben.
Der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2016) lässt sich sodann entnehmen, dass der Rentenanspruch einer Person, deren Rente nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden kann, mit dem Monat der Ausreise dahinfällt, sobald sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt (Rz 3120).
1.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 2) eine ganze Rente ab 1. Mai 2015 zu und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe erstmals per 1. Mai 1997 eine Rente zugesprochen erhalten. Diese Rente sei eingestellt worden, nachdem er in die USA weggezogen sei. Am 13. November 2014 sei erneut eine Anmeldung eingegangen. Nachdem ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen könne, könnten die Leistungen frühestens ab Mai 2015 ausgerichtet werden (S. 3). Aus der Tatsache, dass die Rentenleistung beim Wegzug in die USA eingestellt worden sei, könne nicht gefolgert werden, dass mit erneuter Wohnsitznahme in der Schweiz ein Anspruch auf eine Rente automatisch wieder gegeben sei. Vielmehr sei der Anspruch bei Eingang eines neuen Gesuches anhand der aktuell geltenden Rechtslage neu zu prüfen (S. 4).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bestehe laut Gesetz nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz und erlösche damit mit der Ausreise aus der Schweiz. Da der Anspruch von Gesetzes wegen erloschen sei, entstehe er frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung erneut (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es stelle sich die Frage, was mit dem Rentenanspruch geschehe, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz verlege und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die ausserordentliche Rente nach wie vor erfüllt seien (Urk. 1 Rz 12). Sei die Rente nur deshalb dahingefallen, weil das Erfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz weggefallen sei, so lebe der Rentenanspruch seiner Ansicht nach konsequenterweise mit der erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz wieder auf beziehungsweise entstehe ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen erneut, sofern die restlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch weiterhin erfüllt seien (Rz 13). Der von der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2013 erlassene Nichteintretensentscheid sei ganz klar unzulässig gewesen (Rz 18). Sodann könne die sechsmonatige Karenzfrist in der vorliegenden Konstellation nicht Anspruchsvoraussetzung sein (Rz 20). Zeitgleich mit der Rückkehr in die Schweiz sei der Anspruch auf Auszahlung der Rente wieder aufgelebt, zumal sich den Akten unmissverständlich entnehmen lasse, dass sich der Invaliditätsgrad seit der erstmaligen Rentenzusprache im Jahre 1997 zu keinem Zeitpunkt verändert habe und gemäss der medizinischen Abklärungen nach wie vor eine volle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehe (Rz 22).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach einzig der Beginn des Rentenanspruchs.
3.
3.1 Unbestritten und von beiden Parteien anerkannt ist zunächst, dass es sich bei der ganzen Rente, welche dem Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit per 1. Mai 1997 zugesprochen worden war (vgl. Urk. 6/38), um eine ausserordentliche Rente im Sinne von Art. 39 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG handelte (Urk. 1 Rz 7, Urk. 2 S. 4). Ebenfalls ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge seinen Wohnsitz in die USA verlegte (vgl. Urk. 6/32/1, Urk. 6/49, Urk. 6/54, Urk. 6/59) und im Jahre 2006 ein vierjähriges Studium an der Y.___ mit einem Bachelor of Arts abschloss (vgl. Urk. 6/109/1-2). Mit der Verlegung des Wohnsitzes in die USA fiel der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Rente dahin und die seit Mai 1997 ausgerichtete ganze Rente wurde dementsprechend im Jahre 2005 in Anwendung von Art. 42 AHVG aufgehoben (vgl. Urk. 6/67).
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt im Rahmen der Rentenrevisionen in den Jahren 1998 und 2000 überprüft hat, wurde damit entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers das Verfahren abgeschlossen und es liegt kein laufender Rentenfall mehr vor.
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer per 30. April 2013 in die Schweiz zurückgekehrt war (vgl. Urk. 6/84), meldete er sich am 10. Mai 2013 persönlich am Schalter der Beschwerdegegnerin und beantragte die „Reaktivierung“ der früheren Invalidenrente (Urk. 6/83). Nachdem er zwei Termine für Beratungsgespräche unentschuldigt (Urk. 6/91) beziehungsweise ohne Angabe von konkreten Gründen (Urk. 6/93-94) nicht wahrgenommen hatte, wies ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. August 2013 ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht hin und stellte die Abweisung des Leistungsanspruches in Aussicht (Urk. 6/95). Auch am letzten Besprechungstermin erschien der Beschwerdeführer ohne Abgabe eines ärztlichen Zeugnisses nicht, sodass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 die Abklärung aufgrund mangelnder Mitwirkung einstellte und das Leistungsbegehren abwies (Urk. 6/100).
Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde der mit der Anmeldung am 10. Mai 2013 eröffnete Fall abgeschlossen und weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Der Vollständigkeit halber ist einzig darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Verfügung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 Rz 16-19) - nicht um einen Nichteintretensentscheid handelte, sondern um einen negativen Leistungsentscheid aufgrund mangelnder Mitwirkung.
3.3 Mit der Anmeldung am 12. November 2014 (Urk. 6/110) wurde wiederum ein neues Verfahren eröffnet, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit bei der Z.___ veranlasste (Urk. 6/139).
In ihrem Schlussbericht vom 8. Januar 2016 gelangten die verantwortlichen Ärzte und Abklärungspersonen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer schwere behinderungsbedingte Einschränkungen im Zusammenhang mit der Eingliederung vorlägen (Urk. 6/145 S. 11 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer benötige einen unterstützenden Rahmen, eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Empfohlen werde ein Arbeits- und Aufbautraining oder eine Berufsvorbereitung mit nachfolgender erster beruflicher Ausbildung im unterstützenden Rahmen. Voraussetzung dabei sei jedoch die Bereitschaft und Einsicht des Beschwerdeführers, einen unterstützenden Rahmen zu akzeptieren und sich auf die entsprechenden beruflichen Massnahmen einzulassen. Die Eingliederungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt sei momentan nicht abschätzbar (S. 12 Ziff. 3.2).
Unter Berücksichtigung des medizinischen Sachverhaltes und der Ergebnisse der beruflichen Abklärung sowie gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2016 eine ganze Rente ab 1. Mai 2015 zu (Urk. 2).
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers bildet Art. 29 Abs. 1 IVG eine klare gesetzliche Grundlage, welche keinen Spielraum für Abweichungen im konkreten Einzelfall lässt. Der Rentenanspruch entsteht damit frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches am 12. November 2014, mithin am 1. Mai 2015.
Die angefochtene Verfügung vom 19. April 2016 erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Melina Tzikas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig