Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00584
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 26. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene und zuletzt als Büromaschinen-Servicetechniker und Hauswart im Nebenamt tätige X.___ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. März 2013, Urk. 7/16; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Februar 2013, Urk. 7/14) meldete sich erstmals am 29. Juni 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an (Urk. 7/1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/7) wurde das Begehren um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung abgelehnt. Am 27. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf einen Bauchwandriss und Bauchnabelbruch zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/8). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juli 2013, Urk. 7/26) sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 7/34; Verfügungsteil 2, Urk. 7/33) eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2013 zu. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 7/38/3 ff.). Nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 19. August 2015, Urk. 7/45) hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 18. September 2015 (Verfahrens-Nr. IV.2013.01127; Urk. 7/46) auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde vom 13. November 2015 (Urk. 7/47) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2015 ab (Verfahrens-Nr. 9C_847/2015; Urk. 7/48).
Mit Verfügung vom 19. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 9‘433.-- zurückzuerstatten seien (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Rückforderung von Fr. 9‘433.-- Umgang zu nehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-54). Replicando hielt der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Viertelsrente zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Entsprechend seien die Leistungen bis zum Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsalters zurückzuerstatten (Urk. 2). Eine Verletzung der Mitwirkungs- bzw. der Meldepflicht sei für die Rückforderung nicht erforderlich. Es habe gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts nie ein Rentenanspruch bestanden. Die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers spiele vorliegend keine Rolle - diese sei erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches zu prüfen (Urk. 6).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass eine rückwirkende Korrektur der Leistungszusprache nur möglich sei, wenn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliege, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer ab Eröffnung des kantonalen, in peius reformierenden Entscheides damit rechnen müssen, dass er die während des Verfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels zurückzuerstatten habe. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits ordentlich pensioniert gewesen sei, seien auch keine nach dem Entscheid erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 1). Ergänzend führte er in der Replik aus, dass er nie unrechtmässig Leistungen bezogen habe, da ihm die Viertelsrenten gestützt auf die Verfügung vom 7. November 2013 ausgerichtet worden seien. Auch bei einer Revision einer leistungszusprechenden Verfügung stünde Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV der Rückerstattungspflicht entgegen. Eingriffe in das Rentenverhältnis würden entsprechend nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen, so dass eine Rückerstattung erst ab Eröffnung des kantonalen Entscheides möglich sei. Eine Unterscheidung zwischen erstmaliger noch nicht rechtskräftiger und rechtskräftiger leistungszusprechender Verfügung sei nicht einzusehen. Der Rentenbezüger dürfe stets darauf vertrauen, dass die ausgerichteten Renten rechtmässig erfolgen und er diese nicht zurückerstatten müsse. Alles andere würde Sinn und Zweck des Vertrauensschutzes zuwider laufen (Urk. 12).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.2 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).
3.
3.1 Was die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist aktenkundig und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im besagten Zeitraum IV-Renten von Fr. 9‘433.-- ausbezahlt wurden. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 9‘433.-- erweist sich demnach in masslicher Hinsicht als korrekt.
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 (Urk. 7/34 und Urk. 7/33) ab dem 1. Juni 2013 bis zum Erreichen des Pensionsalters im Oktober 2014 eine Viertelsrente bezog (vgl. Urk. 7/33; vgl. Urk. 2). Die Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 7/34) erwuchs jedoch nicht in Rechtskraft, da sie mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. September 2015 (Urk. 7/46) aufgehoben wurde, was seitens des Bundesgerichts mit Urteil vom 30. Dezember 2015 bestätigt wurde. Damit erfolgten die Auszahlungen von Anfang an ohne rechtskräftigen Rechtstitel. Der erfolgte Rentenbezug ist daher als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren.
3.3
3.3.1 Zu prüfen bleibt von Amtes wegen, ob der Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden oder erloschen ist. Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 mit Hinweisen). Die Rückforderungsfrist ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gewahrt, wenn innert der einjährigen Verwirkungsfrist ein Vorbescheid erlassen wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
3.3.2 Mit Verfügung vom 7. November 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/33-34). Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/38/3 ff.), beantragte die Beschwerdegegnerin eine Reformatio in peius, da der durchgeführte Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden sei (Urk. 7/39). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis aller notwendigen Tatsachen, die zur Verneinung des Rentenanspruchs führten - offen bleiben kann, ob dies nicht bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu bejahen ist, da die Beschwerdegegnerin bereits damals über alle notwendigen Unterlagen verfügte, diese jedoch falsch würdigte.
Fest steht, dass im Zeitpunkt des Antrages auf Reformatio in peius am 23. Januar 2014 die Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs aktenkundig war. (Gleichwohl richtete die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente weiterhin aus, letztmals im Oktober 2014.) Die einjährige Verwirkungsfrist begann daher für die bis am 23. Januar 2014 ausbezahlten Renten ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Für die nach dem 23. Januar 2014 weiterhin ausbezahlten Rentenbetreffnisse begann die Verwirkungsfrist ab dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt zu laufen, da die Verwirkungsfrist der Rückforderung einer Leistung erst ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung zu laufen beginnen kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 25 N 60; Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2009 vom 21. Juni 2010, E. 4.2). Demnach wurde mit Verfügung vom 19. April 2016 die Rückforderungsfrist nicht gewahrt.
3.4 Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer verwirkt. Die Verfügung vom 19. April 2016 betreffend die Rückforderung von Fr. 9‘433.-- ist daher ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
4. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. April 2016 betreffend Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘433.-- aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler