Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00588




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 29. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___

Soziale Dienste, Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst (BBD)

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


diese substituiert durch Departement Soziales der E.___

Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 5. März 1994, wurde am 22. Mai 2000 (Urk. 9/1) durch seine Eltern wegen einer mittelgradigen links betonten ataktischen Cerebralparese (Ziffer 390 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV) und eines infantilen Psycho-Organischen Syndroms (POS) (Ziffer 404 Anhang GgV) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. In der Folge erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedentlich Kostengutsprachen in Bezug auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den festgestellten Geburtsgebrechen (Urk. 9/5, 9/6, 9/10, 9/47, 9/48, 9/60, 9/61).

    Nach dem Besuch der Sekundarschule B in zwei Privatschulen (Urk. 9/74/1, 9/74/3-7, 9/78) begann er im August 2010 eine Berufslehre zum Landschaftsgärtner bei der A.___ (Urk. 9/77). Nachdem er das erste Lehrjahr wiederholen musste (Urk. 9/58/3), brach er diese Ausbildung in der Folge ab. Am 12. Januar 2012 (Urk. 9/57) ersuchte die Mutter des Versicherten um Gewährung von anderweitigen Massnahmen betreffend seine berufliche Erstausbildung. Mit Anmeldung vom 9. Juni 2012 (Urk. 9/79) stellte auch der inzwischen volljährige Versicherte ein entsprechendes Gesuch. Daraufhin erteilte die IV-Stelle am 23. Juli und 20. August 2012 (Urk. 9/83, 9/89) Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) in der B.___, zwischen dem 17. Juni 2012 und dem 5. August 2015. Aufgrund der Mitteilung des Versicherten vom 11. November 2012 (Urk. 9/96), wonach er die kaufmännische Lehre nicht fortführen werde, hob die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. November 2012 (Urk. 9/98) die erteilte Kostengutsprache per 30. November 2012 auf. Am 30. April 2013 (Urk. 9/118) wurde dem Versicherten Kostengutsprache für eine Berufsvorbereitung im Zeitraum vom 6. Mai bis 31. Juli 2013 im Hinblick auf eine Berufslehre als Fachmann Betriebsunterhalt erneut bei der B.___ zugesprochen. In der Folge unterzeichnete der Versicherte am 5. Juli 2013 (Urk. 9/131) einen Lehrvertrag für eine Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ zwischen 1. August 2013 und 31. Juli 2016. Die IV-Stelle erteilte am 22. Juli 2013 (Urk. 9/133) Kostengutsprache für die dabei anfallenden Mehrkosten und sprach entsprechende Taggelder für den Zeitraum vom 2. August 2013 bis 2. August 2015 zu. Am 7. Juli 2014 (Urk. 7/148) erfolgte eine Umwandlung des Ausbildungsverhältnisses in ein Anlehrverhältnis (heute statt „Anlehre“ „berufliche Grundbildung“, was namentlich eine Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein Jahr zur Folge hatte. Entsprechend erfolgte am 21. Juli 2014 (Urk. 9/154) durch die IV-Stelle eine Anpassung ihrer Mitteilung vom 22. Juli 2013 betreffend Kostengutsprache.

    Zwischen dem 11. und dem 22. Mai 2015 absolvierte der Versicherte im Hinblick auf eine mögliche Anstellung als Hilfsarbeiter bis im Spätherbst ein Berufspraktikum bei C.___ (Urk. 9/165), (Urk. 9/163). In den Monaten Juni und Juli 2015 absolvierte er ein weiteres Praktikum bei der D.___ (9/169/7). Am 17./20. Juli 2015 (Urk. 9/176) wurde zwischen dem Geschäftsführer der D.___, dem Versicherten und der IV-Stelle ein Arbeitsversuch in den Monaten August und September 2015 vereinbart, bei dessen positivem Verlauf dem Versicherten eine unbefristete Festanstellung ab 1. Oktober 2015 mit einem Pensum von mindestens 70 % in Aussicht gestellt wurde (Urk. 9/175, 9/176). Die entsprechende Mitteilung durch die IV-Stelle erfolgte am 17. Juli 2015 (Urk. 9/173). Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 (Urk. 9/178) wurde der Taggeldanspruch des Versicherten während des Arbeitsversuches in den Monaten August und September festgelegt, und am gleichen Datum (Urk. 9/177) orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass die Eingliederungsmassnahmen nun abgeschlossen seien.

    Mit Brief vom 6. September 2015 (Urk. 9/183) verlangte der Versicherte eine anfechtbare Verfügung betreffend den Abschluss der beruflichen Eingliederung. Die IV-Unterstützung zu seiner beruflichen Eingliederung sei weiterzuführen. Der Arbeitsversuch sei noch nicht ausgewertet. Gegenüber dem Sachbearbeiter der IV-Stelle, der den Versicherten in der Folge anrief (Urk. 9/184), ergänzte dieser unter anderem sein Schreiben dahingehend, dass er eigentlich eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen wolle. Er benötige auch den Lohn eines Vollzeit-Arbeitenden. Er brauche eine neue Stelle bis ca. Ende Juli 2016. Denn dann könne er die Berufsausbildung zum "Betriebsfachmann EFZ" bei der E.___ beginnen. Er wünsche also eine neue, bis ca. 31. Juli 2016 befristete Anstellung und halte bereits selber respektive zusammen mit seinen Eltern nach entsprechenden Stellen Ausschau. Der Sachbearbeiter der IV-Stelle verblieb gemäss der Telefonnotiz mit dem Versicherten so, dass dieser aktuell und bis auf Weiteres keine aktive Unterstützung bei der Suche nach einer für ihn passenden neuen Stelle benötige. Andernfalls würde er sich wieder melden. Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 (Urk. 9/188) stellte die IV-Stelle ferner dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht, da er rentenausschliessend eingegliedert sei.

    

    Am 14. März 2016 trat der Lehrvertrag zwischen dem Versicherten und dem Sportamt der E.___ über eine vom 15. August 2016 bis zum
14. August 2019 dauernde Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ in Kraft (Urk. 9/195). Mit Schreiben vom 9. April 2016 (Urk. 9/196) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle darum, ihn finanziell und mittels Begleitung durch einen Job Coach zu unterstützen. Bei der E.___ eine EFZ-Lehre zu absolvieren, biete ihm die Chance, vollwertig ins Erwerbsleben einsteigen zu können. Der Lehrlingslohn sei aber sehr tief, und er werde damit seinen minimalen Lebensunterhalt nicht decken können. Deshalb bitte er um Unterstützung mit einem Taggeld bis zum Lehrabschuss.

    Wie vorangekündigt, verneinte die IV-Stelle kurz danach mit Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, dieser sei rentenausschliessend eingegliedert. Die IV-Stelle habe ihn bei der erstmaligen beruflichen Eingliederung unterstützt und er habe die Ausbildung zum Betriebspraktiker erfolgreich abgeschlossen. Er sei rentenausschliessend eingegliedert. Somit entstehe keine zu einer Rente berechtigende Erwerbseinbusse.

    Am 10. Mai 2016, das heisst gut zwei Wochen nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung, lud die IV-Stelle dessen ungeachtet den Versicherten zu einem persönlichen Gespräch auf den 19. Mai 2016 ein, um mit ihm die berufliche Situation zu besprechen (Urk. 9/199). Mit Mitteilung vom 11. Juli 2016 (Urk. 16/5) leistete die IV-Stelle für ein halbes Jahr Kostengutsprache für die beantragte berufliche Massnahme, und am 22. Juli 2016 (Urk. 16/6) verfügte sie die Ausrichtung von Taggeldern für den Zeitraum vom 15. August bis am
31. Dezember 2016, das heisst für einen Teil der bis Mitte August 2019 geplanten Lehre.


2.    Mit Beschwerde vom 20. Mai 2016 (Urk. 1) beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 22. April 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf Leistungen in Bezug auf seine berufliche Eingliederung habe, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, erst nach formell verfügtem Abschluss der beruflichen Eingliederung über den Rentenanspruch zu verfügen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

    Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.

3.    Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 (Urk. 11 f.) weitere Akten zur Beurteilung seiner Bedürftigkeit eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 13) die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Mit Replik vom 14. September 2016 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Anträgen fest und stellte einen Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens, bis Ende des ersten Lehrjahres feststehe, ob der Beschwerdeführer mit Hilfe des Jobcoachings in der Lage sei, die Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ abzuschliessen.

    Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerde-gegnerin auf das Einreichen einer Duplik.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).

 1.2    Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Dazu ist in Art. 16 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Abs. 1). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist unter anderem (neben hier nicht weiter interessierenden Tätigkeiten) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Abs. 2 lit. a).

    Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung unter anderem jede Berufslehre oder berufliche Grundbildung und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3     Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der
konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (zur Publikation bestimmtes Urteil  9C_837/2015 vom 23. November 2016 E. 2.1-2.3).

1.4    Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente“ gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).

1.5    Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2010 S. 1911 f.) bezweckt die Bestimmung von lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für von einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente betroffene Personen zu erleichtern, indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens zwei Jahren erhalten, falls diese für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend sind. Wichtig sei dabei insbesondere die Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), da diese in der Regel eine Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtere und von der IV-Stelle deshalb praktisch in jedem Fall zugesprochen werden könne. Als Massnahme zur Wiedereingliederung im Sinn von lit. a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG kommt sodann der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) in Frage. Beim Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG geht es im Wesentlichen darum, die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Monaten im ersten Arbeitsmarkt zu testen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates (BBl 2010 S. 1890) ist davon auszugehen, dass sich die Eingliederungschancen mit diesem Instrument in vielen Fällen erhöhen werden.


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert sei. Mangels Erwerbseinbusse sei kein Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er zum Zeitpunkt, als die Rentenprüfung in Auftrag gegeben wurde, weder in den Arbeitsmarkt integriert noch überhaupt klar gewesen sei, ob eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt überhaupt möglich sei. Er sei denn auch aktuell lediglich zeitlich befristet als Praktikant tätig (Urk. 1). Mit seiner Replik wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügungen vom 11. beziehungsweise 22. Juli 2016 in Anwendung von Art. 16c IVG weitere Leistungen in Form eines Jobcoachings für die Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ gewährt. Auch die Beschwerdegegnerin gehe somit davon aus, dass der Versicherte nicht vollumfänglich eingegliedert sei. Entsprechend könne noch nicht über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befunden werden (Urk. 15).


3.

3.1    Entsprechend dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ ist somit zunächst zu klären, ob die Rentenfrage bereits geprüft werden durfte. Die Beschwerdegegnerin ging am 24. Juli 2015 (Urk. 9/177) davon aus, dass der Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt integriert sei, teilte ihm den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit und begann mit der Prüfung des Rentenanspruchs. Entsprechend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung tatsächlich rentenausschliessend in den Arbeitsmarkt integriert war oder ob noch Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen konnten.

    Nachdem er den Anforderungen einer Gärtnerlehre auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gewachsen war, begann der Beschwerdeführer im Sommer 2012 eine kaufmännische Lehre im geschützten Rahmen, welche jedoch seinen Fähigkeiten und Interessen nicht entsprach (Urk. 9/96). In der Folge begann er im Sommer 2013 in der gleichen Ausbildungsstätte eine Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt (Urk. 9/131), welche nach einem Jahr wegen Defiziten im praktischen Bereich zu einer Anlehre herabgestuft wurde (Urk. 9/148). Gegen Ende der Anlehre absolvierte der Beschwerdeführer im Mai 2015 ein knapp zweiwöchiges Praktikum bei einem Gartenbauunternehmen in der Nähe der Ausbildungsstätte, welches jedoch nicht zur beabsichtigten befristeten Anstellung als Hilfsarbeiter führte (Urk. 9/166). Anschliessend absolvierte der Beschwerdeführer in den Monaten Juni und Juli 2015 ein Praktikum in einem Hauswartungsunternehmen (Urk. 9/171/1). Im Hinblick auf eine spätere unbefristete Anstellung wurde diese Tätigkeit durch einen im Juli 2015 angeordneten Arbeitsversuch in den Monaten August und September 2015 verlängert (Urk. 9/173, 9/176).

    Die berufliche Massnahme des Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG) wurde gemäss dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8a Abs. 2 lit. b IVG zur Wiedereingliederung im Sinne von lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision in Verbindung mit Art. 8a IVG eingeführt. Diese Massnahme war demnach nicht auf die erstmalige berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers zugeschnitten, geht es bei ihm doch um eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG (dazu BBI 2010 1839 f.) Indem die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2015 einen durch Taggelder der Invalidenversicherung finanzierten Arbeitsversuch anordnete, brachte sie immerhin klar zum Ausdruck, dass sie davon ausging, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Integration des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt erfolgt war. Dies ist aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Diese umfasste zu diesem Zeitpunkt, neben einer nach rund einem Jahr zufolge Überforderung abgebrochenen Lehre, einzig eine Anlehre im geschützten Rahmen, sowie zwei durch die Invalidenversicherung finanzierte Praktika von kurzer Dauer. Wohl aufgrund einer am 16. Juli 2015 (Urk. 9/172/3) getätigten Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach Abschluss des Arbeitsversuches mit Sicherheit per 1. Oktober 2015 unbefristet eingestellt werde, ging die Beschwerdegegnerin lediglich eine Woche nach der Zusprache des Arbeitsversuches, und bevor dieser überhaupt begonnen hatte, von einer unbefristeten Anstellung des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2015 und damit von einer erfolgreichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt aus, weshalb sie dem Beschwerdeführer die Beendigung der Eingliederungsmassnahmen mitteilte (Urk. 9/177). Dies vermag nicht zu überzeugen: Es findet sich in den Akten keinerlei Beleg dafür, dass dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Arbeitsvertrag bei positivem Verlauf des Arbeitsversuches nicht nur in Aussicht gestellt, sondern ihm tatsächlich ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet wurde. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mitteilung des Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen noch nicht im ersten Arbeitsmarkt integriert war. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt nach im geschützten Rahmen erfolgreich abgeschlossener Anlehre im ersten Arbeitsmarkt lediglich während wenigen Monaten durch die Invalidenversicherung finanzierte Praktika ausüben konnte, wobei die Einsatzbetriebe keine Entgelte für die von ihm geleistete Arbeit bezahlen und somit keine Arbeitgeberrisiken eingehen mussten.

3.2    In Bezug auf den Verlauf des vorangegangenen, zwischen dem 1. August und dem 30. September 2015 erfolgten Arbeitsversuchs bei der D.___ ist in den Verfahrensakten lediglich ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 6. September 2015 (Urk. 9/183) sowie eine Aktennotiz betreffend ein Telefongespräch zwischen einem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer vom 15. September 2015 (Urk. 9/184) enthalten. Damit ist auch nach Abschluss des Arbeitsversuches Ende September 2015 nicht davon auszugehen, dass er eingegliedert werden konnte.

    Wie dem von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Praktikumsvertrag (Urk. 11/6) zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer befristet zwischen dem 11. Januar und dem 10. Juli 2016 als Praktikant bei der F.___ angestellt. Er wurde dabei für Tätigkeiten in den Bereichen Hauswartung, Gartenarbeiten, Spezialreinigung und Winterdienst eingesetzt. Diese Anstellung erfolgte entsprechend ihrer Natur und Ausgestaltung zu einem Bruttolohn von monatlich Fr. 1‘500.-- (Fr. 1‘850.-- - Fr. 350.-- Spesen), während die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung, ob der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei, von einem möglichen monatlichen Einkommen von Fr. 4‘802.-- ausging (Urk. 9/187/6).

    Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der rentenverneinenden Verfügung noch nicht erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt integriert war, zeigt sich ebenfalls in der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin - bei im Vergleich zur angefochtenen Verfügung unverändertem Sachverhalt - mit Mitteilung vom 11. Juli 2016 (Urk. 16/5) vorerst für ein halbes Jahr Kostengutsprache für die vom Versicherten am 9. April 2016 (Urk. 6/196) beantragte berufliche Massnahme in Form von erstmaliger beruflicher Ausbildung leistete und zu diesem Zweck am 22. Juli 2016 (Urk. 16/6) die Ausrichtung von Taggeldern der Invalidenversicherung für den Zeitraum vom 15. August bis zum 31. Dezember 2016 verfügte. Demgegenüber hatte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016, also kurze Zeit zuvor, noch die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung beantragt, mit der angefochtenen Verfügung sei der Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden, da er rentenausschliessend eingegliedert worden sei. Mit der angefochtenen Verfügung sei lediglich darüber entschieden worden. Auf den Antrag auf berufliche Massnahmen sei daher nicht einzutreten (Urk. 7). Auf diese Argumentation kam die Beschwerdegegnerin auch im Laufe des weiteren Beschwerdeverfahrens nicht zurück.

    Wäre in der von der Beschwerdegegnerin beantragten Weise zu verfahren, so würde allerdings über den Rentenanspruch gerichtlich entschieden, bevor die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und eingliederungswirksam sind. Zwar hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wie erwähnt nach Erlass der angefochtenen Verfügung erneut zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen eingeladen und am 11. Juli 2016 für die Mehrkosten der beruflichen Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ beim Sportamt E.___ Gutsprache geleistet sowie dem Versicherten mit separater Verfügung vom 22. Juli 2016 Taggelder zugesprochen. Beides erfolgte jedoch vorerst befristet vom 15. August 2016 bis zum 14. Februar 2017 (Urk., 16/5 und 16/6). Angesichts dessen trifft es nicht zu, dass über den Rentenanspruch bereits jetzt entschieden werden kann mit der Begründung, für den Rentenanspruch komme es nicht darauf an, ob eine versicherte Person tatsächlich eine Arbeitstätigkeit ausübe oder nicht, massgebend sei allein, ob eine Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Denn solange die IV-Stelle dem Versicherten Kosten für die Vervollständigung der beruflichen Erstausbildung zuspricht, ist es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine zumutbare Tätigkeit zu suchen sowie allenfalls auszuüben, und dementsprechend ist der Hinweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze umfasse, verfehlt. Deshalb ist die angefochtene Rentenverfügung verfrüht erfolgt und aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zunächst über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der beruflichen Erstausbildung verfügen müssen. Erst wenn diese abgeschlossen ist oder sich die Fortsetzung der beruflichen Erstausbildung als unmöglich erweist, wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch entscheiden können.

4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2016 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der beruflichen Erstausbildung verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli