Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00589 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 21. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1961 geborene X.___ besuchte in Y.___ fünf Jahre die Primarschule (Grundschule) und reiste im Jahre 1988 in die Schweiz ein. Von 2004 bis 2008 war er als Selbständigerwerbender in der Baubranche (Z.___) tätig und vom Oktober 2008 bis Mai 2009 als Fassadenisoleur bei der A.___ AG zu einem Pensum von 100 % angestellt (Urk. 7/3). Am 21. Oktober 2009 meldete er sich unter Hinweis auf einen Dickdarm-Tumor, welcher am 22. Mai 2009 notfallmässig operativ entfernt wurde (die Metastasen an der Leber wurden im Juli 2009 ebenfalls entfernt, eine weitere Operation folgte im August 2009 wegen Komplikationen durch die Operation an der Leber), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration) an. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2010 (Urk. 7/36-37) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung und ab 1. Oktober 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Dreiviertelsrente zu.
1.2 Nach eingeleiteter Revision (vgl. Urk. 7/41) wurde die bisherige Rente (Invaliditätsgrad von 67 %) mit Mitteilung vom 17. Juli 2012 (Urk. 7/45) bestätigt.
1.3 Aufgrund gesteigerter Arbeitsfähigkeit (bis 1. Oktober 2014: 50 %, bis 31. Oktober 2014: 70 %, ab 1. November 2014: 100 % [Invaliditätsgrad von 23 %]; Urk. 7/52, Urk. 7/56/2) verfügte die IV-Stelle am 27. November 2014 (Urk. 7/57) die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.4 Am 29. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte wegen eines im April 2015 aufgetretenen Diabetes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/58) und reichte in der Folge – nach Durchführung eines Standortgespräches (vgl. Urk. 7/63) – aktuelle medizinische Unterlagen ein (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/67) und hielt auf Einwand vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/69) hin an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 13. April 2016 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und seinen Leistungsanspruch zu überprüfen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Bei einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 sei per se keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit gegeben, zudem seien schlechte Werte behandelbar. Auch die weiteren genannten Diagnosen, welche aus dem Bericht hervorgingen, würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Gesamthaft sei nach wie vor von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitsschaden seit der letzten Verfügung auszugehen und auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2).
2.2Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er leide seit über zehn Jahren an Diabetes Typ 2. Das Problem sei nicht der Diabetes an sich, sondern die chronischen Schmerzen an den Beinen, Armen und am Bauch sowie der Verlust der Sensibilität an den Zehen und die Depression. Was die Bauchschmerzen anbelange, sei er Anfang März 2016 operiert worden, jedoch seien die Schmerzen teilweise geblieben. Ausserdem sei er seit Februar in psychiatrischer Behandlung (Urk. 1).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 27. November 2014, welche sich in medizinischer Hinsicht – ausgehend von einem Adenokarzinom in Remission (vgl. Feststellungsblatt [Urk. 7/56 S. 2]) - im Wesentlichen auf den Arztbericht von B.___, Onkologie und Hämatologie, vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/52/1) stützte. Dr. med. C.___, Fachärztin Hämatologie, Onkologin - welche vom Beschwerdeführer explizit zur Übermittlung der Informationen bevollmächtigt wurde und welcher ihr Schreiben bestätigte – gab an, anhand der Untersuchungen vom September 2014 sei gegen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nichts einzuwenden. Sie bescheinigte bis 1. Oktober 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, bis 31. Oktober 2014 eine solche von 70 % und ab 1. November 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2016 (Urk. 2) trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Diesbezüglich sind folgende medizinischen Akten zu berücksichtigen:
3.2.1 Im Untersuchungsbericht vom 29. September 2015 (Urk. 7/66/2-5) nannte Dr. med. D.___, Oberärztin an der Medizinischen Klinik, Endokrinologie/Diabetologie, des Spitals E.___, zusammengefasst die folgenden Diagnosen:
- Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2
- Adipositas
- Arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- Status nach perforiertem Adenokarzinom
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Dazu führte Dr. D.___ aus, sie habe den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Optimierung der antidiabetischen Therapie untersucht. Sie wies auf eine insuffiziente Glukosekontrolle hin, welche sie auf die durch die Adipositas verursachte Insulinresistenz, aber auch auf die mangelnde Compliance zurückführte. Im Weiteren erwähnte sie als Spätfolgen des seit etwa 2013 insulinpflichtigen Diabetes eine beginnende periphere Polyneuropathie sowie einen ausstehenden ophtalmologischen Status.
3.2.2 Dr. med. F.___, Co-Chefarzt vom Spital E.___, gab am 2. beziehungsweise 6. November 2015 (Urk. 7/66/6-8) unter anderem an, es liessen sich keine Hinweise für dysplastische Veränderungen im Anastomosenbereich, bei Status nach Hemikolektomie rechts bei Zökumkarzinom im Mai 2009 vorfinden. Die aktuelle Endoskopie zeige einen unauffälligen Befund. Er empfehle eine erneute CT-Abdomen Untersuchung, da der Beschwerdeführer seit einigen Monaten starke Unterbauchschmerzen beklage.
3.2.3 Dr. med. G.___, Oberärztin Radiologie vom Spital E.___, gab in ihrem Bericht vom 26. November 2015 (Urk. 7/66/9-10) als klinische Befunde beziehungsweise Diagnosen an (S. 10):
- Bei Status nach peritoneal und hepatisch metastasierten Adenokarzinom des Zökums mit Infiltration der Appendixspitze, Hemikolektomie rechts sowie Leberteilresektion Segment 5 und 8 liege kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv oder Metastasierung vor
- Unveränderte Narbenhernie bei Status nach medianer Laparotomie mit Vorwölbung von Dünndarmschlingen, welche teils unmittelbar der Bauchwand anlägen, so dass hier Adhäsionen möglich seien. Keine Passagestörung
Sie hielt weiter fest, dass diffuse Schmerzen im Bauch mit unklarer Ätiologie bestünden (S. 9).
3.2.4 Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer seit dem 19. August 2015 behandelt (nach erstmaliger Betreuung im Juni 2014), hielt in ihrer ärztlichen Bestätigung vom 20. Dezember 2015 (Urk. 7/66/1) fest, seit dem 19. August 2015 seien ihr beim Beschwerdeführer deutliche Veränderungen insbesondere auch der Psyche aufgefallen. Es bestehe eine deutliche depressive Verstimmung und Angstsymptomatik anlässlich seiner Krebserkrankung. Erschwerend komme ein über Jahre schlecht eingestellter, zur Zeit insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 hinzu. Der Beschwerdeführer leide seit ungefähr Februar 2015 neu und zunehmend an invalidisierenden, stärksten abdominellen Schmerzen, wobei es zur Zeit unklar sei, ob die Schmerzen durch die Depression bedingt seien oder durch eine ausgeprägte diabetische und viszerale Neuropathie bei nachgewiesener diabetischer peripherer Polyneuropathie oder ob sie durch postoperative Verwachsungen verursacht seien. Diesbezüglich befinde er sich in weiteren Abklärungen im Spital E.___.
4. Den medizinischen Berichten sind Hinweise für eine mögliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da einerseits eine deutliche Veränderung der Psyche (depressive Verstimmung und Angstsymptomatik) und andererseits starke (Unter-) Bauchschmerzen und Rückenbeschwerden bescheinigt worden sind. Überdies erwähnen die Ärzte eine beginnende Polyneuropathie, welche zu den geklagten Schmerzen an den Extremitäten und Sensibilitätsstörungen wie auch zu einer ophtalmologischen Symptomatik führen kann. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin erschöpft sich die Diagnose demnach nicht im Diabetes, der gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zudem nur bei guter Einstellung - welche hier gerade nicht gegeben ist - grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.4).
Dr. H.___, welche eine deutliche depressive Verstimmung diagnostizierte, verfügt zwar nicht über einen Facharzt-Titel in Psychiatrie und Psychotherapie, dennoch darf dieser Aspekt nicht ausser Acht gelassen werden – zumindest bedarf es diesbezüglich einer genaueren Abklärung durch eine Fachperson. Zudem hielt Dr. H.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit gewisser Zeit unter stärksten abdominellen Schmerzen leide. Ebenso gaben die Dres. F.___ und G.___ übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer starke Schmerzen im Bauch habe, deren Ursache noch näher abzuklären sei. Insbesondere führte Dr. G.___ aus, dass zwar eine unveränderte Narbenhernie bei Status nach medianer Laparotomie mit Vorwölbung von Dünndarmschlingen vorliege, die Dünndarmschlingen teils aber unmittelbar an der Bauchwand lägen, so dass Adhäsionen möglich seien.
Eine Verwachsung/Verklebung der Dünndarmschlingen mit der Bauchwand mit damit einhergehenden extremen Schmerzen ist daher durchaus denkbar. Der Beschwerdeführer wurde zwar laut eigenen Angaben Anfang März 2016 wegen den Bauchschmerzen operiert, dennoch sind die Schmerzen zum Teil geblieben (vgl. Urk. 1). Damit hat der Beschwerdeführer zumindest glaubhaft gemacht, dass es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte, so dass auf die Neuanmeldung einzutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist (vgl. E. 1.3 hievor).
Nach dem Gesagten führt dies in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die erneute Anmeldung inhaltlich prüfe und hernach darüber materiell befinde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. April 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser