Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00592


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 29. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, ohne Berufsausbildung, war zuletzt von Juni bis November 2008 im Hotel Y.___, als Mitarbeiterin der Rezeption angestellt (Urk. 7/8, 7/28 und 7/47/4). Unter Hinweis auf eine psychische Beein-trächtigung meldete sie sich am 26. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 7/28). Die IV-Stelle Z.___ zog in der Folge insbesondere Arbeitgeberfragebögen (Urk. 7/47/4 ff. und 7/49), die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/77) und diverse Arztberichte bei (Urk. 7/22, 7/65, 7/70 und 7/104). Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund deren Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/113). Vom 21. Februar bis 27. April 2011 nahm die Versicherte an einer beruflichen Abklärung in der A.___, teil (Urk. 7/139 und 7/194) und erhielt für diesen Zeitraum ein Taggeld zugesprochen (Urk. 7/156, 7/213 und 7/358). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/166, 7/211, 7/216, 7/229 und 7/231) stellte die IV-Stelle Z.___ der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2011 die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab Oktober 2009 in Aussicht (Urk. 7/267). In diesem Sinne verfügte sie sodann am 8. Februar 2012 (Urk. 7/277).

1.2    Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens holte die zwischenzeitlich infolge Wohnsitzwechsels der Versicherten zuständig gewordene Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab Januar 2015 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/422) einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/424) sowie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2015 ein (Urk. 7/431). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2016 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/434), wogegen jene am 3. Februar 2016 Einwand erhob (Urk. 7/440). Die IV-Stelle verfügte indes am 21. April 2016 im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 7/444 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Rentenleistungen - mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache mit der Auflage, dem Gutachter Zusatzfragen zu unterbreiten und danach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 6. September 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 unterbreitete das hiesige Gericht Dr. B.___ eine Ergänzungsfrage zum psychiatrischen Gutachten vom 10. September 2015 (Urk. 10). Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (Urk. 12) wurde beiden Parteien mit Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 15) zur Vernehmlassung zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich zur zwischenzeitlichen Praxisänderung des Bundesgerichts in Bezug auf die invalidisierende Wirkung psychischer Erkrankungen zu äussern. Beide Parteien bezogen jeweils mit Eingaben vom 8. Februar 2018 Stellung (Urk. 17 f.), worüber sie mit Schreiben vom 9. Februar 2018 gegenseitig in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun-desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen die Auffassung, gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. B.___ bestehe lediglich noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprechung verbessert habe. Die vom Rechtsanwender durchgeführte Ressourcen-prüfung habe indes ergeben, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfüge, um eine volle Arbeitsfähigkeit umsetzen zu können. Folglich sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen. Unter Bezugnahme auf die seitens der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände hielt die IV-Stelle sodann ergänzend fest, dass eine Ressourcen- respektive Indikatorenprüfung bei jeglichen gesundheitlichen Einschränkungen vorgenommen werde. Da es sich hierbei um ein normatives, strukturiertes Beweisverfahren handle, sei hierfür der Rechtsanwender und nicht der medizinische Sachverständige zuständig (S. 2).

2.2    Die Versicherte machte demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2016 (Urk. 1) zur Hauptsache geltend, dass sich Dr. B.___ zu Recht nicht mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinandergesetzt habe, da ein rein psychiatisches Krankheitsbild vorliege, welches keinen Bezug zu einer Schmerzstörung habe. Aufgrund des Schweregrades der von ihm gestellten Diagnosen sowie des langjährigen Verlaufs mit konsistenten Arztberichten sei die Leistungszusprechung aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit von
50 % vorzunehmen. Sollte das Gericht wider Erwarten von einem unklaren Beschwerdebild ausgehen, so sei Dr. B.___ diesbezüglich ein zusätzlicher Fragenkatalog zu unterbreiten (S. 6 f.). Ohnehin sei die Ressourcenprüfung durch die IV-Stelle fehlerhaft durchgeführt und es seien diverse Aussagen der Versicherten ignoriert worden (S. 7 ff.). Im Übrigen rügte die Beschwerdeführerin, dass die Rentenrevision sofort nach Mitteilung ihrer Heirat in die Wege geleitet worden sei, weshalb sie sich in ihrem Recht auf Ehe und Familienleben gemäss Art. 14 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verletzt fühle (S. 11).

2.3    In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass auf die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit auch in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Praxis zur invalidisierenden Wirkung psychischer Störungen abgestellt werden könne. Eine juristische Parallelprüfung der Indikatoren habe zu unterbleiben, wenn ein medizinisches Gutachten sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe als auch die allgemeinen Beweisanforderungen an eine rechtskräftige medizinische Expertise erfülle. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht dieser Meinung sein, seien Dr. B.___ entsprechende Rückfragen zu stellen.

2.4    Die Beschwerdegegnerin vertrat demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (Urk. 18) weiterhin den Standpunkt, aus rechtlicher Sicht sei die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Dr. B.___ habe zudem nicht erörtert, inwiefern die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10, welche die Persönlichkeitsstörung als eine sich in der Kinder- und Jugendzeit manifestierende Erkrankung definieren würden, erfüllt seien.


3.

3.1    Die mit Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 7/277) erfolgte Zusprechung der unbefristeten ganzen Rente mit Wirkung ab Oktober 2009 basierte auf verschiedenen Arztberichten sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD).

    Vom 8. bis 30. Oktober 2008 war die Beschwerdeführerin im C.___-Spital, hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 4. November 2008 im Wesentlichen die folgenden Diagnosen (Urk. 7/22/1):

- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen / histrionischen Zügen, Anpassungsstörung,

- Reizdarmsyndrom,

- HP-positive Gastritis.

    Die Versicherte leide seit sechseinhalb Jahren unter intermittierend auftretenden krampfartigen Abdominalschmerzen, einhergehend mit Diarrhoe. Sie habe ferner von zeitweisen Taubheitsgefühlen im rechten Arm, Schweissausbrüchen Rücken- und Kopfschmerzen, Erschöpfung, Müdigkeit, Zuständen von Apathie sowie Angst- und Panikattacken berichtet (Urk. 7/22/1). Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin immer wieder apathisch gewirkt. Manchmal sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, zu antworten. Der sprachliche Ausdruck sei verlangsamt gewesen und die Versicherte habe antriebslos gewirkt. Es habe eine labile Stimmungslage bestanden (Urk. 7/22/2).

3.2    Im weiteren Verlauf wurde die Versicherte vom 30. Oktober 2008 bis 27. Februar 2009 in der Klinik D.___ AG, stationär behandelt. Sie habe bei Eintritt einen misstrauischen und feindseligen Eindruck gemacht. Zudem habe sie in histrionischem Ausmass Orientierungslosigkeit und Verwirrung demonstriert. Psychisch sei sie apathisch erschienen. Der formale Gedankengang sei stark verlangsamt und thematisch auf die somatische Belastung fixiert gewesen. Des Weiteren hätten nebst deutlichen Aufmerksamkeits- und Konzentrations- auch Wahrnehmungsstörungen im Rahmen der möglicherweise depressiven Erkrankung beziehungsweise der Persönlichkeitsstörung bestanden (Urk. 7/70/3 f.). Diagnostisch sei von einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) sowie von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, auszugehen (Urk. 7/70/2). Die Fortführung einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei dringend erforderlich. Empfehlenswert sei im Übrigen ein reduziertes Arbeitspensum (Urk. 7/70/6).

    Vom 3. Juni bis 21. Juli 2009 war die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik D.___ AG hospitalisiert. Bei Eintritt sei unter anderem eine stark eingeschränkte Schwingungsfähigkeit feststellbar gewesen. Die Versicherte habe von ausgeprägten Stimmungsschwankungen sowie starken Zukunfts- und Existenzängsten berichtet. Ferner habe sie über Konzentrations- und formale Denkstörungen geklagt. Der Antrieb sei deutlich vermindert gewesen, die Psychomotorik verlangsamt und starr (Urk. 7/104/3). Die Versicherte sei in stabilisiertem psychophysischem Zustand aus der Klinik ausgetreten und für eine berufliche Integration in geschütztem Rahmen sehr motiviert gewesen, wobei in diesem Zusammenhang seitens der behandelnden Ärzte ein Einstieg mit einem 50%-Pensum empfohlen wurde (Urk. 7/104/5).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Versicherten in seinem Bericht vom 26. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht imstande, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Sie zeige ein buntes Bild von kognitiven Ausfällen wie Orientierungs-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, ein zuneh-mendes, intermittierendes Stottern sowie Sensibilitätsstörungen (Urk. 7/166/1).

3.4    Auch dem Bericht des C.___-Spitals vom 11. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass der Versicherten eine berufliche Tätigkeit nicht zumutbar sei. Sie sei bei psychischer Alteration kaum in der Lage, richtig zu sprechen, sondern stottere sehr stark und könne sich auch nur sehr eingeschränkt konzentrieren. In diesem Kontext scheine die depressive Komponente noch eine grosse Rolle zu spielen. Die Depression und die Magen-Darm-Beschwerden würden sich gegenseitig sehr negativ beeinflussen (Urk. 7/211/2).

3.5    Im Rahmen einer Demenzabklärung vom 6. Mai bis 21. Juni 2011 im Sanatorium F.___ hätten sich keine Anhaltspunkte für eine degenerative Hirnerkrankung ergeben. Es bestehe vielmehr ein komplexes psychiatrisches Krankheitsbild mit einer somatoformen Störung und deutlichen depressiven Anteilen. Hierdurch sei die Funktionalität der Versicherten beeinträchtigt, was vermutlich zu einer gravierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (Urk. 7/216/5).

3.6    In seinem Bericht vom 19. August 2011 vermochte Dr. E.___ keine eigentliche schlüssige psychiatrische Diagnose zu stellen. Hierfür sei die Symptomatik zu inkonstant. Es würden sich Anteile einer dissoziativen Störung, einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, einer Neurose sowie einer somatoformen Schmerzstörung finden lassen (Urk. 7/229/2). Sicherlich sei die Versicherte im Moment wenig belastbar und die Stresstoleranz sei gering. Bis auf weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Rezeptionistin auszugehen. Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ambulant nicht schlüssig beurteilt werden (Urk. 7/229/4).

3.7    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD schloss in seinen Stellungnahmen vom 24. und 29. November 2011 darauf, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2009 deutlich verschlechtert habe. Sie wirke verlangsamt, schwerfällig und im formalen Denken eingeschränkt. Insgesamt hätten sich Hinweise für eine psychotisch anmutende Negativsymptomatik einer schizophrenen Psychose ergeben. Für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem sei auch im geschützten Rahmen von einer hochgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/416/39 f.).

3.8    Dem im Laufe des Rentenrevisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2015 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/431/15):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F33.01),

- Persönlichkeitsstörung des Clusters B,

- Reizdarmsyndrom (ICD-10 F45.32).

    Die Explorandin stottere heutzutage nicht mehr. Sie habe jedoch über Schlafstörungen, Erschöpfung, Müdigkeit, nächtliches Schwitzen und Hitzewallungen geklagt. Aufgrund von vier Operationsnarben am Bauch und am Unterleib leide sie unter Schmerzen (Urk. 7/431/9). Der Appetit sei in Ordnung; der Reizdarm habe sich gebessert. Sie spüre die Beschwerden noch ab und zu, diese hätten allerdings abgenommen. Der Haushalt koste sie viel Energie. Sie habe aber einen liebevollen Ehemann, der ihr viele Arbeiten abnehme. Sie mache die Wäsche, verschönere das Haus, pflege den Garten und fertige Töpfe aus Keramik. Sowohl das Staubsaugen als auch die Einkäufe sowie das Kochen würden beide Ehegatten übernehmen. Das Fensterputzen sowie grössere Gartenarbeiten würde sie aufgrund der Operationsnarben nicht erledigen (Urk. 7/431/10). Bei ihrer beruflichen Tätigkeit habe sie einige Kontakte geknüpft, diese jedoch infolge der Erkrankung nicht aufrechterhalten können (Urk. 7/431/11). Die Eingliederungsmassnahmen seien stressig gewesen. Die vierstündige Büroarbeit sei zu viel gewesen. Sie habe unter Gedächtnislücken gelitten und die örtliche und zeitliche Orientierung verloren. Sie sei wie blockiert gewesen (Urk. 7/431/12). In Bezug auf ihre aktuelle Situation habe sich die Beschwerdeführerin sodann dahingehend geäussert, dass es Zeit brauche, bis sie so gesund sei, um nicht mehr auf die Invalidenversicherung angewiesen zu sein. Sie möchte eine eigene Tätigkeit aufbauen, eigene Produkte herstellen und verkaufen. Durch die Operation im April 2015 (Leistenbrüche), die nicht reibungslos verlaufen sei, sei sie indes zurückgeworfen worden. Wegen der Müdigkeit möchte sie die Arbeitszeit selbst bestimmen und auf ihren Körper hören (Urk. 7/431/14).

    Im Gespräch habe die Versicherte eine etwas angestrengte, etwas freudlose sowie eher starre Miene aufgesetzt und einen ziemlich starren Augenkontakt gepflegt. Sie sei sehr aufmerksam gewesen und habe auf engagierte Weise mitgemacht. Die Beschwerdeführerin sei mitteilsam gewesen und habe sich gut konzentrieren können. Über ihre Lebensgeschichte habe sie einen guten Überblick gehabt, auch hinsichtlich der einzelnen Daten. Affektiv habe sie im Gespräch gut mitschwingen können; die Affektivität habe rasche Modulationen erfahren. Die Grundstimmung, die Gestik und das grundsätzliche Verhalten seien ordentlich gewesen. Die Schilderungen der Explorandin seien teilweise ausgeufert. Die Beschreibung der Beschwerden sei manchmal etwas inkonsistent gewesen. In Bezug auf emotionale Beschwerden habe eine Abwehrtendenz bestanden; präzisere Angaben hierzu habe die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage gemacht. Ein Leidensdruck sei nicht spürbar gewesen. Nach zweieinhalbstündiger Exploration habe die Versicherte geäussert, dass sie keine Fragen mehr beantworten wolle. Sie sei agitierter geworden und habe kaum mehr Antwort gegeben (Urk. 7/431/14).

    Gestützt auf die Akten und die eigene Untersuchung hielt Dr. B.___ fest, dass seit mehr als drei Jahren keine mittel- oder schwergradigen depressiven Krankheitsphasen mehr aufgetreten seien. Die Explorandin leide noch an kurzdauernden Erschöpfungszuständen, vermehrter Müdigkeit und an einer vegetativen Stresssymptomatik mit Schlafstörungen, Schweissausbrüchen und Schmerzexazerbationen, welche tageweise eine reduzierte Leistungsfähigkeit bedingen würden. Offensichtlich seien Störungen zufolge eines Reizdarmsyndroms ebenfalls mit psychisch bedingten Exazerbationen mit Durchfall, Blähungen sowie Bauchkrämpfen. Diese hätten aber ebenfalls deutlich abgenommen. Im Weiteren sei in praktisch allen Arztberichten auf eine Persönlichkeitsstörung hingewiesen worden, teils nur im Sinne eines Verdachts, teils ohne genaue Spezifizierung. Sämtliche Hinweise seien indes der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung des Clusters B zuzuordnen. Dieser beinhalte emotional labile, histrionische, dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörungen. Hinweise für diese Diagnose seien insbesondere eine demonstrative Desorientiertheit, abweisendes Verhalten, ein histrionischer Interaktionsstil, ein somatoformes Störungsbild sowie eine nicht fassbare, inkonstante Symptomatik. Gemäss klinischem Eindruck seien ausserdem die bisweilen mädchenhaft scheinende labile Affektivität, Verdrängungen und Verweigerungen bei einzelnen Explorationen, die rasche Entwicklung eines psychischen Stresszustandes bei einer Leistungsanforderung und anamnestisch die Überforderung sowie die misstrauische Ablehnung von administrativen Anforderungen zu ergänzen (Urk. 7/431/17 f.).

    Insgesamt scheine angesichts des psychischen Zustands und der Alltagsbewältigung eine zumindest teilweise Erwerbstätigkeit wieder zumutbar zu sein. So hätten sich die Stresssymptomatik und das Reizdarmsyndrom seit einiger Zeit deutlich gebessert. Die depressive Störung wirke sich im Alltag der Versicherten nur leicht hinderlich aus. Sie bewältige ihre Haushaltsarbeit mit ihrem pensionierten Ehemann zusammen gut und pflege vielerlei Aktivitäten. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die psychischen Störungen eingeschränkt, die in ihrer Gesamtheit einen relevanten Krankheitswert hätten. Es gehe in erster Linie um eine depressive Störung und eine Persönlichkeitsstörung, welche mit einer verminderten psychischen Belastbarkeit, einer affektiven Labilität, einer raschen Entwicklung eines psychovegetativen Stresszustandes, einem Erschöpfungszustand sowie einer Resignationstendenz einhergehe. Diese Umstände würden sich weniger im Alltag, sondern bei einer eventuellen Berufsausübung auswirken. Aus psychiatrischer Sicht sei generell von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, ohne dass es besonders geeignete, behinderungsangepasste Tätigkeiten gebe. Prognostisch sei auf längere Sicht eine weitere Stabilisierung des psychischen Zustands zu erwarten. Weitere psychiatrische Massnahmen seien zurzeit nicht nötig, beziehungsweise seien sie der Explorandin aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit grundlegender Abwehrhaltung nicht zumutbar (Urk. 7/431/18 f.).

3.9    Aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ vom 15. Dezember 2017 (Urk. 12) geht im Wesentlichen hervor, dass die depressive Störung einen rezidivierenden Verlaufscharakter aufweise. Akute depressive Phasen schweren Grades seien mindestens drei Mal - in den Jahren 2000, 2003 und 2008 aufgetreten. Durch die konsekutive Entbindung von beruflichen Leistungsanforde-rungen habe sich der psychische Zustand bis zu einem gewissen Grad stabilisiert. Die verminderte Belastbarkeit habe aber angehalten und zeige sich in Erschöpfungszuständen, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie einer vegetativen Stresssymptomatik mit Schlafstörungen, Schmerzexazerbationen und dem Reizdarmsyndrom. Obwohl die Versicherte lebhafte Alltagsaktivitäten beschreibe, seien die produktiven Tätigkeiten, welche einen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit erlauben würden, spärlicher vorhanden, als es den Anschein mache. Die Folgen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auf das soziale und berufliche Funktionieren seien eine verminderte psychische Belastbarkeit, eine Tendenz zur Resignation, eine rasche Manifestation eines psychovegetativen Stresszustandes bei Leistungsanforderungen und anderen Herausforderungen sowie psychopathologisch bedingte Störungen der Motivation und Intentionalität. Im psychopathologischen Bereich würden affektive Mängel und Labilität im sozialen Umgang, Mängel im Selbstbild, unrealistische Anschauungen in jeder Hinsicht - auch bezüglich der eigenen Körpervorgänge - und eine ungenügende psychische Bewältigung von Stresssituationen eine Rolle spielen. Diese Faktoren würden bewirken, dass konkrete produktive Tätigkeiten nicht mehr als zu 50 % möglich und die für jeglichen Beruf notwendigen sozialen Kompetenzen im gleichen Umfang eingeschränkt seien (zum Ganzen Urk. 12 S. 3 ff.).


4.

4.1    Zwischen den Parteien besteht dahingehend Einigkeit, dass infolge eines verbesserten psychischen Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 2 S. 2; E. 1.4). Strittig ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 ff.).

    Da das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 10. September 2015 (Urk. 7/431) als medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung diente, ist zunächst auf dessen Beweiswert einzugehen. Die Expertise basiert auf umfassenden psychiatrischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/431/2 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber dem Gutachter ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesem ausserdem eingehend zu diversen Themenbereichen wie namentlich ihren Aktivitäten und dem gewöhnlichen Tagesablauf befragt (Urk. 7/431/9 ff.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/431/15 ff.). Soweit möglich erfolgte im Weiteren eine schlüssige Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/431/17 ff.). Insgesamt erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ somit sämtliche praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), was die Parteien dem Grundsatz nach auch nicht in Frage stellen (vgl. E. 2.1 ff.).

4.2    Uneinigkeit besteht demgegenüber bezüglich der Frage, ob auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ abgestellt werden kann, oder ob aus rechtlicher Sicht von einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht erkannt hat, dass jüngst nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.3). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezi-fischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiellbeweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).

4.3

4.3.1    Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass der von Dr. B.___ im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus weitgehend unauffällig ist. So konnte die Versicherte im zweieinhalbstündigen Gespräch affektiv gut mitschwingen und zeigte verschiedene Emotionen. Sie war zudem sehr aufmerksam und machte bei guter Konzentration engagiert mit. Über ihre Lebensgeschichte hatte sie einen guten Überblick und machte intelligente Gedankenassoziationen. Sie verneinte ferner Schmerzen oder akute Beschwerden, als sie das Gespräch nach zwei Stunden stehend weiterführte. Die Grundstimmung, die Gestik sowie das grundsätzliche Verhalten waren laut dem Gutachter insgesamt ordentlich. Auffällig sind die etwas freudlose, eher starre Miene der Versicherten, die teilweise ausufernden Schilderungen, die verkrampfte Handhaltung beim Schreiben sowie der relativ abrupte Gesprächsabbruch (zum Ganzen Urk. 7/431/14 f.). Diese Befunde deuten allerdings nicht auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung hin. Dies gilt auch für die von der Versicherten geklagten, mit Müdigkeit verbundenen Schlafstörungen, die auch auf Wechseljahrbeschwerden zurückzuführen sind (Urk. 7/431/9).

    Im Weiteren ist das definitive Scheitern von Therapien nicht ausgewiesen, sodass nicht auf eine Behandlungsresistenz geschlossen werden kann. Dr. B.___ prognostizierte auf längere Frist eine weitere Stabilisierung des psychischen Zustands. Der IV-Stelle ist in diesem Kontext zuzustimmen (vgl. Urk. 18), dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Versicherten weitere psychiatrische Therapiemassnahmen nicht mehr zumutbar sein sollen. Zwar war im Zuge der gutachterlichen Exploration eine Abwehrtendenz in Bezug auf emotionale Beschwerden erkennbar. Die Beschwerdeführerin machte hierzu allerdings auf entsprechende Nachfrage hin doch präzise Angaben (Urk. 7/431/14). Überdies konnte sie in der Vergangenheit mehrfach von therapeutischen Massnahmen profitieren (vgl. etwa Urk. 7/70/5, 7/104/5), und die Weiterführung beziehungsweise Intensivierung einer Psychotherapie wurde von anderen Fachärzten empfohlen (vgl. Urk. 7/216/5, 7/229/3 und 7/411/11). Schliesslich scheint die Versicherte selbst nicht der Auffassung zu sein, dass ihr eine psychiatrische Behandlung nicht zumutbar ist (vgl. Urk. 1 S. 8 f.).

    Hinsichtlich der Komorbiditäten ist zu bemerken, dass insbesondere eine gewisse Wechselwirkung zwischen der rezidivierenden depressiven Störung und dem Reizdarmsyndrom naheliegt (vgl. Urk. 7/431/15). Beide Erkrankungen haben sich allerdings seit einiger Zeit deutlich gebessert (Urk. 7/431/17 f.).

4.3.2    In Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit“ ist namentlich auf die von Dr. B.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Clusters B einzugehen. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang beizupflichten (vgl. Urk. 18 S. 2), dass eine solche Störung gemäss den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 in der Kindheit oder Jugend beginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 277). Hinweise auf psychische Störungen in der Kindheit oder Jugend ergeben sich aus den Akten jedoch nicht. Obwohl ihr Vater Alkoholprobleme gehabt haben soll, und sie von ihren Eltern streng erzogen worden sei, hat die Versicherte psychische Probleme in der Kindheit verneint. Im Weiteren hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im jungen Erwachsenenalter ohne Schwierigkeiten erwerbstätig war, heiratete, zwei Töchter bekam, sich fünf Jahre lang der Familie widmete und danach wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Auch die Ehescheidung 1996 und die Alleinerziehung ihrer Kinder habe sie gut bewältigt. Erst um die Jahrtausendwende habe eine anhaltende psychopathologische Entwicklung eingesetzt (Urk. 7/431/15). Als widersprüchlich erweist sich angesichts dieser Angaben die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 15. Dezember 2017, aus welcher hervorgeht, dass es sich um eine lebenslange psychopathologische Entwicklung von komorbiden psychischen Störungen handle (Urk. 12 S. 5). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang sodann, dass entgegen den Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 7/431/17) nicht „praktisch in allen Arztberichten“ auf eine Persönlichkeitsstörung hingewiesen worden war. Zwar wurde seitens der behandelnden Ärzte einige Male ein dahingehender Verdacht geäussert (vgl. Urk. 7/22, 7/70 und 7/229/2 [Anteile einer histrionischen Persönlichkeitsstörung ohne eindeutige Ausprägung, Fassbarkeit und Konstanz]); es finden sich allerdings auch zahlreiche (fachärztliche) Berichte ohne entsprechende Hinweise (vgl. Urk. 7/65, 7/104, 7/211, 7/216 und 7/411), wobei daran zu erinnern ist, dass Persönlichkeitsstörungen aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden können (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung).

    Gewisse Zweifel an der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sind somit grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen. Eine abschliessende Beurteilung ist in dieser Hinsicht jedoch nicht erforderlich, zumal nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit trotz des allfälligen Vorliegens ressourcenhemmender Persönlichkeitsmerkmale (vgl. Urk. 12 S. 4) in der Lage, verschiedenen beruflichen Tätigkeiten zur vollen Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber nachzugehen (vgl. Urk. 7/17/16 ff.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die weitgehend unauffälligen objektiven Befunde (vgl. E. 4.3.1) ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit der Versicherten aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur in wesentlichem Ausmass eingeschränkt ist. Das phasenweise Auftreten der psychischen Probleme in der Vergangenheit (vgl. Urk. 7/411/9, 7/431/15) spricht ebenfalls dafür, dass die rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig leichten Grades - im Vordergrund steht, da die mit Persönlichkeitsstörungen verbundenen Verhaltensmuster typischerweise andauern und nicht in Episoden auftreten (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 276).

4.3.3    Zum Komplex „Sozialer Kontext“ geht aus dem psychiatrischen Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren in einer intakten und - soweit ersichtlich - harmonischen Ehegemeinschaft lebt. Beide Ehegatten unterstützen sich gegenseitig bei der Haushaltsführung. Die Versicherte hat ferner telefonischen Kontakt zu ihren Töchtern, welche in Tschechien leben. Als sie noch erwerbstätig war, verfügte die Versicherte über weitere Kontakte, welche sie infolge ihrer Erkrankung jedoch nicht mehr aufrechterhalten hat. Sie hat nicht mehr daran angeknüpft und ist mit der aktuellen Situation zufrieden. Die Beschwerdeführerin verfügt ferner über eine feste Tagesstruktur. Unter anderem kümmert sie sich um den Hund, geht einkaufen, fertigt Töpfe aus Keramik, stellt Kosmetika her, verkauft diese Produkte einige Male im Jahr auf Märkten, pflegt den Garten, liest Bücher und Zeitschriften oder schaut fern (zum Ganzen Urk. 7/431/10 f., 7/431/13 und 7/431/18). Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin somit über ein intaktes soziales Umfeld und kann in dieser Hinsicht auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen. Ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht erkennbar.

4.3.4    Zur Kategorie „Konsistenz“ ist schliesslich festzuhalten, dass angesichts der vielfältigen Alltagstätigkeiten der Versicherten (vgl. E. 4.3.3 hievor) nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. Ebenso wenig ist ein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen. Entgegen der Behauptung der Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 9) ist dem Gutachten von Dr. B.___ klar zu entnehmen, dass anlässlich der Exploration kein Leidensdruck spürbar geworden sei (Urk7/431/14, 7/431/18). Hierfür spricht auch der Umstand, dass sie sich seit 2014 nur noch einige Male pro Jahr und 2015 überhaupt nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befand. Auf die Einnahme von Psychopharmaka verzichtet sie aufgrund früherer erfolgloser Versuche und wegen der damit einhergegangenen Nebenwirkungen (Urk. 7/431/17).

4.3.5    Zusammenfassend ergibt sich aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, eine leidensangepasste Tätigkeit in leistungsausschliessendem Ausmass zu verrichten. Dafür sprechen nebst den weitgehend unauffälligen objektiven Befunden insbesondere das hohe Aktivitätsniveau, das intakte soziale Umfeld sowie der fehlende Leidensdruck. Nur leicht ressourcenhemmend wirken sich demgegenüber die vorhandenen Komorbiditäten sowie die Persönlichkeitsstruktur aus. Ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen den gestellten Diagnosen und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen, weshalb die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen zu tragen hat (vgl. E. 4.2).

    Von weiteren Beweismassnahmen - namentlich Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 17 S. 3) - sind vor diesem Hintergrund keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Beschwerdegegnerin das Recht der Versicherten auf Ehe und Familienleben (Art. 14 BV) verletzt haben sollte (vgl. Urk. 1 S. 11). Ein amtliches Rentenrevisionsverfahren war bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung auf Dezember 2014 vorgesehen (Urk. 7/278), weshalb offenkundig kein direkter Zusammenhang zur Heirat der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2014 (Urk. 7/421) besteht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 87 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

4.4    Die angefochtene Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 2) erweist sich damit als korrekt. Infolge des gebesserten psychischen Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Versicherten zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch