Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00594
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 18. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, Mutter von zwei Kindern (geboren 2009 und 2011), war ab 21. Januar 2006 vollzeitlich als Verkäuferin im Bereich Food bei Y.___ tätig (Urk. 7/12 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7-8, Urk. 7/24 Ziff. 3.1). Vom 11. Oktober 2010 bis 21. Februar 2011 bezog sie Taggelder des Krankentaggeldversicherers für eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/8). Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Juli 2011 auf (Urk. 7/12/9). Am 9. Februar 2011 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 11. Juli 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/19).
1.2 Am 19. September 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Die IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, das am 7. Juni 2013 erstattet (Urk. 7/40) und am 22. Oktober 2013 ergänzt (Urk. 7/43) wurde. Alsdann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS B.___. Das Gutachten wurde am 27. Mai 2014 erstattet (Urk. 7/54/2-48). Schliesslich holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. C.___ ein. Diese erstattete ihr Gutachten am 21. August 2015 (Urk. 7/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/83, Urk. 7/90, Urk. 7/100, Urk. 7/105) und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei med. pract. C.___ (Urk. 7/114), zu welcher die Versicherte am 27. April 2016 Stellung nahm (Urk. 7/118), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/120 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 20. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter beantragte sie (sinngemäss) die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von med. pract. C.___ davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, welche eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe nicht (Urk. 2 S. 2 oben, S. 3 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, die (Ober-) Begutachtung müsse wiederholt werden. Zum einen, da ihre Mitwirkungsrechte bei der Vergabe des Gutachtensauftrags an med. pract. C.___ nicht gewahrt worden seien. Zum anderen leide das Gutachten an - näher genannten - inhaltlichen Mängeln und sei es zwischen ihr und der Gutachterin zu einer massiven Konfliktsituation gekommen, welche von Letzterer bagatellisiert werde. Da die Gutachterin nicht im Besitz eines Doktortitels sei, verfüge sie zudem nicht über die notwendige Fachkompetenz. Abgesehen davon sei mit der monodisziplinären Begutachtung der Gesamtproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen worden, da insbesondere auch eine neurologische Problematik bestehe. Auch habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie - näher genannte - Akten nicht beschafft habe (S. 2 ff. Ziff. II.3-7, S. 4 f. Ziff. III.1). Mehrere Ärzte, darunter auch die MEDAS-Gutachter, hätten sie als voll arbeitsunfähig beziehungsweise hochgradig eingeschränkt beurteilt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, ein (Ober-) Gutachten bei einer in ihrem Sinne begutachtenden Ärztin in Auftrag zu geben, um das schlüssige und nachvollziehbare MEDAS-Gutachten aus den Angeln zu heben, verstosse gegen elementare rechtsstaatliche und EMRK-Garantien (S. 4 ff. Ziff. III.2-3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe des Gutachtensauftrags an med. pract. C.___ korrekt vorgegangen ist und ob das Gutachten gegebenenfalls eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage darstellt.
3.
3.1 Dr. med. dipl. Psych. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem am 14. April 2011 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstatteten Gutachten (Urk. 7/13) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine prolongierte Anpassungsstörung mit vorrangig depressiven Anteilen, im Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F43.21). Als Differentialdiagnose nannte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ eine akzentuierte Persönlichkeit mit vorrangig ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen an (S. 11 oben). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und stellte angesichts des per se reaktiven Charakters der Störung eine eigentlich günstige Prognose, wobei er auf die sich erschwerend auswirkenden anhaltenden psychosoziale Probleme (ungewisse berufliche Zukunft, eheliche Konflikte, mittlerweile hinzugekommene und ambivalent erlebte Schwangerschaft) hinwies (S. 11 oben).
3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Mai 2011 (Urk. 7/14), die Beschwerdeführerin stehe seit 26. Oktober 2010 in ihrer Behandlung (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Zügen (Ziff. 1.1). Sie führte aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit 26. Oktober 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aufgrund von Affektlabilität und einer Impulskontrollstörung sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit sei die Beschwerdeführerin unfähig, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (Ziff. 1.7).
3.3 Gestützt auf diese Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/19) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es liege vorderhand kein stabiler und dauerhafter, die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin erheblich einschränkender Gesundheitsschaden vor. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar. Eine Anpassungsstörung sei unter adäquater fachpsychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich therapierbar.
4.
4.1 Am 4. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentag-geldversicherers durch med. pract. F.___, Fachärztin für Psy-chiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 8. Juni 2012 (Urk. 7/21/2-5) nannte med. pract. F.___ folgende Diagnosen (S. 2 unten):
- Verdacht auf exazerbierte (subsyndromale) posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)
- längere depressiv-ängstliche Reaktion als Anpassungsstörung, wechselnde Ausprägung (ICD-10 F43.21)
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge, vorrangig ängstlich vermeidende und abhängige Anteile
- Verdacht auf Kombinationskopfschmerz im Rahmen erhöhten Schmerzmittelkonsums
- Migräneanamnese
- Status nach unvollständig remittierter peripherer Fazialisparese rechts perinatal
- belastende psychosoziale Umstände
Sie führte aus, aktuell seien der Beschwerdeführerin keine beruflichen Tätigkeiten zumutbar. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin mindestens seit der Geburt des zweiten Kindes zu 100 % arbeitsunfähig. Bis etwa Ende Jahr sei möglicherweise eine gestufte Arbeitsfähigkeit von zumindest 20 % bis 30 % erreichbar (S. 4 Ziff. 8.).
4.2 In ihrem Bericht vom 13. November 2012 (Urk. 7/32) diagnostizierte Dr. E.___ nebst den bereits im Vorbericht (vorstehend E. 3.2) genannten Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung neu unter anderem eine depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einen Verdacht auf eine exazerbierte (subsyndromale) PTBS (ICD-10 F43.1). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe trotz deutlichen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie chronischem Partnerschaftskonflikt mit Unterstützung der Case-Managerin des Krankentaggeldversicherers über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine 20 %-Stelle bei der G.___ gefunden. Diese Tätigkeit sei als Arbeitsversuch zu betrachten, da die Beschwerdeführerin inzwischen erneut von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Es sei ihr angeraten worden, Kontakt mit dem sozialpsychiatrischen Dienst aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch schwerst krank. Ohne sozialtherapeutische Unterstützung und Hilfe von der IV und dem RAV sei sie wegen ihrer geringen psychischen Belastbarkeit und drohender neuer Destabilisierung bei bekannter Hilflosigkeit, instabiler Antriebs- und Stimmungslage und Erschöpfung beziehungsweise Überforderung mit der Erziehung von zwei Kleinkindern nicht imstande, die schwere Krankheit und deren Folgen zu bewältigen.
4.3 Am 7. Juni 2013 erstatteten Dr. Z.___ und Dr. A.___ nach am 20. März 2013 erfolgter Untersuchung der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/40). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1) nannten sie eine komplex traumatisierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.8). Sie verneinten das Vorliegen von Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4).
Die Gutachterin und der Gutachter führten unter anderem aus, objektiv zeige sich das Bild einer Frau, die durch immer wieder auftretende Traumatisierungen in einer Opferrolle fixiert sei (S. 18 unten). Die Diagnose leite sich aus den Aktenangaben und den klinischen Befunden ab. Berichtet würden Kriegserlebnisse in der Kindheit und fortgesetzte Gewalterlebnisse in der Jugend und im Erwachsenenalter. Aktenanamnestisch sei zu erfahren, dass die frühen Kriegserlebnisse von der Beschwerdeführerin noch erinnert würden. Sie sei scheinbar nach diesen Ereignissen kinderpsychologisch behandelt worden. Dies bedeute, dass bereits damals psychische Probleme vorgelegen hätten. Sie sei von beiden Eltern geschlagen worden. Schulisch habe sie Lernschwierigkeiten gezeigt, die auch auf die mangelnden Sprachkenntnisse zurückzuführen seien. In der Klasse sei sie als Ausländerkind gemobbt worden. Wegen ihres kindlich-naiven und eher unterwürfigen Verhaltens sei sie zeitweise schlecht behandelt und von einem Vorgesetzten sogar sexuell missbraucht worden. Sie habe einen Mann geheiratet, der sie nach Aktenangaben ebenfalls misshandle und von dessen Zuwendung sie emotional stark abhängig sei. Sie sei ungeplant schwanger geworden und habe sich emotional noch stärker an den Partner gebunden. Heute zeige sie ihre Enttäuschung in ihrem sozialen Rückzugsverhalten. Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Lebensumständen zunehmend in einen Erschöpfungszustand geraten sei, sei nachvollziehbar. Bei Vorliegen einer seriellen Traumatisierung und entsprechenden (näher genannten) Symptomen seien die Kriterien einer komplexen PTBS, wie sie in die ICD-11 aufgenommen würden, erfüllt (S. 19 ff.).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin bei Y.___ bestehe seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine volle Arbeitsunfähigkeit; der Wiedereingliederungsversuch zwischen November und Dezember 2012 sei gescheitert. Die psychische Belastbarkeit sei zu gering und die mangelnde Konzentrationsfähigkeit würde ebenfalls Unverständnis und Konflikte hervorrufen. Auch in einer Nischentätigkeit als Verkäuferin auf dem ersten Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Eine betreute Tätigkeit - im Sinne einer Beschäftigung im geschützten Rahmen (vgl. Urk. 7/43 S. 1 unten) - ohne hohe Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wäre durchaus geeignet, es sollte aber mit einem kleinen Pensum (zwei Stunden pro Tag) begonnen und dieses in sehr kleinen Schritten gesteigert werden (S. 22 Ziff. 6-7, S. 26 Ziff. 14.2).
Viele Angaben der Beschwerdeführerin wirkten sehr ausweichend, unklar, undifferenziert und unreflektiert. Um die Situation genauer beurteilen zu können, werde eine stationäre Begutachtung dringend empfohlen (S. 22 oben).
4.4 Am 27. Mai 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS B.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/54/2-48). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich beigebrachten Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 ff.), ihre im April 2014 durchgeführten psychiatrischen (S. 13), allgemein-internistischen (S. 15 ff.) und neurologischen (S. 21 ff.) Untersuchungen sowie ein neuropsychologisches Konsilium vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/54/49-53). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7.1.1):
- PTBS (ICD-10 F43.1)
- dissoziative Störungen, gemischt (ICD-10 F44.7)
- akzentuierte abhängige Persönlichkeitszüge
- Differentialdiagnose: abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
- chronische Migräne ohne Aura seit der Jugend mit/bei:
- kritischem Analgetikagebrauch, aktuell ohne Hinweise auf einen Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch
- leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie eine medial begrenzte Hemihypästhesie ohne Hinweise auf eine neurologische Erkrankung (S. 29 Ziff. 7.1.2).
In ihrer polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der psychiatrischen Exploration seien auffällige Bewegungen aufgefallen, die bereits früher in den Akten festgehalten worden seien. Ausserdem seien auch ein Stottern und Wortfindungsstörungen aufgefallen. All diese Symptome seien besonders stark ausgeprägt gewesen, als die Beschwerdeführerin von ihren diversen Traumata berichtet habe. Eigentliche depressive Symptome seien aber nicht zu verzeichnen gewesen. Aufgrund der Anhaltspunkte für kognitive Defizite sei eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst worden. Dabei sei eine leichte Intelligenzminderung mit einem durchschnittlichen IQ von 59 festgestellt worden. Die ausgeprägten Defizite im intellektuellen und geistigen Leistungsbereich seien nicht durch die psychiatrischen Diagnosen erklärbar, sondern vermutlich im Rahmen einer angeborenen Begabungsschwäche zu interpretieren. Sie seien konsistent mit dem Bildungs- und Ausbildungsniveau (Kleinklasse, Anlehre; S. 31 unten, S. 32 oben). Für die Bewegungsstörungen, das Stottern, die Wortfindungsstörungen, die geschilderte Einschränkung der Kraft und die Sensibilitätsstörungen habe weder ein neurologisches noch ein internistisches Korrelat gefunden werden können. Sie seien am ehesten im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer dissoziativen Bewegungsstörung beziehungsweise einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung zu sehen (S. 33 oben). Die verschiedenen Traumata stellten für die Beschwerdeführerin eine grosse Belastung dar, die zu verschiedenen dissoziativen Symptomen, aber in der Vergangenheit auch immer wieder zu depressiven Symptomen und zu emotional instabilen Symptomen, wie sie bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vorkämen, geführt hätten (S. 33 Mitte). Die Traumata seien genügend stark ausgeprägt, um Ursache für eine PTBS zu sein. So habe die Beschwerdeführerin diverse und zum Teil auch lang dauernde Traumata erlebt, wie die Schläge durch ihren Vater in der Kindheit, das Mobbing während der Lehrzeit, den sexuellen Missbrauch während etwa eines Jahres am Arbeitsplatz sowie die Schläge und das Fremdgehen durch ihren Ehemann. Ein weiteres Trauma stelle das Erleben des Krieges im Heimatland als Kind dar, wobei die Beschwerdeführerin davon aber nicht genauer habe erzählen wollen (S. 33 unten). Die PTBS sei stark ausgeprägt. Eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach einer Extrembelastung liege aber nicht vor (S. 34 oben). Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung erklärten, warum die Beschwerdeführerin in die Kleinklasse habe gehen müssen und sie nur eine Anlehre habe machen können. Sie erklärten auch, warum sie lange nur geistig einfache Tätigkeiten habe durchführen können wie zum Beispiel Kisten herumtragen oder Abfall entsorgen. Aufgrund der Einschränkungen überrasche es aber, dass die Beschwerdeführerin später während fünf Jahren in einer Filiale bei Y.___ gearbeitet habe. Die dort ausgeübte Arbeit sei leider nicht erfragt worden, es wäre aber eher überraschend, wenn sie geistig mittelmässig anspruchsvolle oder sogar geistig anspruchsvolle Tätigkeiten beinhaltet hätte
(S. 36 oben).
Aufgrund der leichten Intelligenzminderung und der PTBS sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig, dies seit Geburt, wobei beide Störungen bereits für sich alleine eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit begründen würden (S. 40 Ziff. 8.1.1-2). Aufgrund der genannten Störungen sei die Beschwerdeführerin auch für alle anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt seit Geburt respektive im Arbeitsleben seit dem frühen Erwachsenenalter zu 100 % arbeitsunfähig
(S. 41 Ziff. 8.2.1).
4.5 Am 30. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch med. pract. C.___ psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 21. August 2015 (Urk. 7/78/1-50) verneinte med. pract. C.___ das Vorliegen von psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen (infantilen) und abhängigen Anteilen sowie einen Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) Ende 2010/2011 (S. 47 Ziff. 6.2).
Die Gutachterin führte aus, in der fast vierstündigen Untersuchung hätten bei der Beschwerdeführerin keine Blackouts, keine Symptome einer PTBS und auch keine dissoziativen Phänomene festgestellt werden können (S. 41 unten). Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei die von der Beschwerdeführerin angegebene und nonverbal präsentierte, scheinbar psychiatrische Problematik nicht nachvollziehbar und lasse sich nicht verifizieren. Die von ihr dargestellten verschiedenen und wechselnden „Bewegungen“ liessen sich keinem psychiatrischen Krankheitsbild zuordnen. Sie entsprächen vielmehr der Laien-Vorstellung von Bewegungsauffälligkeiten bei psychiatrischen Krankheiten. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht ergebe sich - auch unter Berücksichtigung der Aktenlage - weit über Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden hinausgehend der Eindruck von auffallenden Aggravationstendenzen. Bewusste Täuschungstendenzen könnten nicht ausgeschlossen werden. Psychische Symptome von Krankheitswert hätten keine festgestellt werden können, insbesondere aktuell keine depressiven Symptome, keine dissoziativen Erlebnisweisen und auch keine Symptome einer PTBS. In den Vordergrund rückten persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten und psychosoziale Belastungsfaktoren (S. 42 Mitte).
Bei der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin mit ausgeprägten histrionischen Persönlichkeitszügen imponiert. Hervorzuheben seien hierbei vor allem eine auffallende Dramatisierung bezüglich der eigenen Person, ein ausgeprägt theatralisches Verhalten, eine erhöhte Kränkbarkeit und auch ein manipulatives Verhalten. Gewisse Persönlichkeitszüge, welche - gemäss der Aktenlage - von anderen Ärzten genannt worden seien, liessen sich soweit bestätigen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten lasse sich nicht eruieren und aktuell nicht feststellen. Der Beschwerdeführerin sei es möglich gewesen, trotz der bestehenden Auffälligkeiten eine Anlehre zu absolvieren und mehrere Jahre vollzeitlich zu arbeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit resultiere bei ihr aus einer Anpassungsstörung, bedingt durch massive partnerschaftliche Probleme. Diese sei - retrospektiv betrachtet - seit langem vollständig remittiert (S. 46 oben). Bei den angegebenen traumatisierenden Erlebnissen in der Vergangenheit und den von der Beschwerdeführerin angegebenen „Blackouts“ sei anlässlich der aktuellen Untersuchung das Vorliegen einer PTBS und auch das Vorliegen einer komplexen PTBS sorgfältig geprüft worden. Die erforderlichen Kriterien einer PTBS nach ICD-10 und die Kriterien einer komplexen PTBS nach Hermann beziehungsweise DESNOS seien nicht erfüllt und nicht erfüllt gewesen. Ebenfalls nicht erfüllt seien die ICD-10 Kriterien von dissoziativen Störungen und einer leichten Intelligenzminderung (S. 46 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei weder in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Verkauf noch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten noch im Haushalt arbeitsunfähig und auch nie länger andauernd arbeitsunfähig gewesen. Alle angelernten Tätigkeiten, die Frauen ihres Alters zugemutet werden könnten, seien als angepasst einzuschätzen. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei grundsätzlich möglich, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei mit Sicherheit nicht erforderlich (S. 47 Ziff. 7).
5.
5.1 Der formelle Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mitwirkungsrechte bei der Vergabe des Gutachtensauftrags an med. pract. C.___ nicht gewahrt worden seien, ist nicht stichhaltig. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2015 (Urk. 7/65) darüber in Kenntnis setzte, dass sie bei med. pract. C.___ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen gedenke. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 18. Februar 2015 an, um triftige Einwendungen gegen unter anderem die begutachtende Person vorzubringen. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in der Folge Einwände gegen die in Aussicht genommene Gutachterin erhoben hätte. Folglich musste die Beschwerdegegnerin auch keinen Einigungsversuch unternehmen und hat sie die Partizipations- und Gehörsrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
5.2 Im Zeitpunkt der abschlägigen Rentenverfügung im Jahr 2011 (Urk. 7/19) war bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit depressivem Zustandsbild diagnostiziert worden. In der Neuanmeldung vom September 2012 machte die Beschwerdeführerin sodann eine seit dem 4. Lebensjahr bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend (Urk. 7/24 Ziff. 6.3).
In ihrem Gutachten vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.5), auf welches die Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen, erneut abschlägigen Rentenentscheid abstellte, verneinte med. pract. C.___ das Vorliegen eines sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Gesundheitsschadens. Die im Zuge einer Partnerschaftsproblematik entstandene Anpassungsstörung (vgl. Urk. 7/13 S. 10 oben, Urk. 7/14 Ziff. 1.4) bezeichnete sie als seit langem vollständig remittiert.
5.3 Med. pract. C.___ verfügt über einen in der Schweiz anerkannten Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. www.medregom.admin.ch) und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Durchführung psychiatrischer Begutachtungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt allein der fehlende Doktortitel der Gutachterin nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Andere Gründe, welche gegen die fachliche Eignung der Gutachterin sprächen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen verfügt auch MEDAS-Gutachter med. pract. H.___ nicht über einen Doktortitel (vgl. Urk. 7/51; Urk. 7/54 S. 13 oben), was von der Beschwerdeführerin jedoch nicht als problematisch betrachtet wurde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
5.4 Das Gutachten von med. pract. C.___ (Urk. 7/78/1-50) basiert auf einer persönlichen psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin und wurde in Kenntnis der (S. 4 ff. Ziff. 2.1-8) sowie in Auseinandersetzung mit (S. 43 ff.) den Vorakten erstellt. Es beinhaltet weiter eine ausführliche und sorgfältig dokumentierte Anamnese, im Rahmen welcher die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden (S. 24 ff. Ziff. 3.1-7). Das Gutachten enthält sodann einen ausführlichen objektiven psychischen Befund, welcher nebst dem eigentlichen Untersuchungsbefund auch die Umstände, das Verhalten und das äussere Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin während der Untersuchung umfasst (S. 34 ff. Ziff. 4.1).
Im psychischen Befund beschrieb die Gutachterin das von der Beschwerdeführerin in der Untersuchung gezeigte Verhalten als ausgesprochen theatralisch und keinem bekannten psychiatrischen Krankheitsbild zuordenbar. So etwa schilderte sie, dass die Beschwerdeführerin nach anfänglich unauffälligem und dabei auch zielgerichtetem Verhalten in den ersten Minuten der Untersuchung plötzlich begonnen habe, sich demonstrativ wirkend an den Armen zu kratzen, dass sie im Sitzen plötzlich ihre Beine rhythmisch bewegt und eine Zeit lang kreisende Bewegungen mit den Beinen und den Armen wie bei einer Gymnastikübung ausgeführt habe. Danach habe sie sich im Schneidersitzt auf ihren Sessel gesetzt, sich später im Sessel fast seitlich hingelegt und die Beine baumeln lassen. Später habe sie sich geräkelt, gegähnt und einen gelangweilten Eindruck gemacht. Weiter beschrieb die Gutachterin, dass das von der Beschwerdeführerin zeitweilig gezeigte Stottern sowie die scheinbaren Wortfindungsstörungen bei der Benennung der Berufe ihrer Angehörigen bei der spontanen Schilderung der ihr (der Beschwerdeführerin) wichtigen Themen nicht zu beobachten gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe dabei vielmehr normal laut, fliessend und mit einer guten Artikulation gesprochen und psychomotorisch vollkommen unauffällig gewirkt (S. 35). Die Gutachterin hielt weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken der Untersuchung sehr wenig kooperativ und wenig auskunftsbereit gezeigt habe. Insbesondere die gestellten Fragen zu aktuellen Aktivitäten und zum Tagesablauf habe sie meistens sehr kurz und dabei auch vage und ausweichend beantwortet. Bei Fragen, die ihr scheinbar unangenehm oder gegebenenfalls unwichtig erschienen, habe sie wiederholt das Thema gewechselt und sich bei konkretem Nachfragen in zahlreiche Inkonsistenzen und Widersprüche verwickelt. Nachdem die Beschwerdeführerin nach rund der Hälfte der Exploration mit diesem Verhalten konfrontiert worden sei, habe sie sehr verärgert und dabei energisch und distanzgemindert reagiert. Eine Störung der Bewegungsabläufe oder der Sprache sei dabei nicht feststellbar gewesen (S. 36 oben). Gemäss dem gutachterlichen Untersuchungsbefund seien unter anderem die Aufmerksamkeit und die Konzentration der Beschwerdeführerin während der fast vierstündigen Untersuchung gleichbleibend gut, die mnestischen Funktionen ebenfalls gut und die kognitiven Fähigkeiten nach dem klinischen Eindruck im Normbereich gewesen. In ihrer emotionalen Resonanzfähigkeit habe die Beschwerdeführerin vor allem kontrollierend, ansonsten angepasst und adäquat bei einer eher oberflächlich wirkenden Affektivität gewirkt. Es seien keine Anzeichen eines erhöhten vegetativen Erregungsniveaus beziehungsweise vegetative Angstkorrelate und/oder Panikattacken und auch keine dissoziativen Phänomene feststellbar gewesen (S. 37). Die Gutachterin, gelangte zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin lägen keine verifizierbare psychiatrische Problematik und damit keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor, was angesichts der von ihr beschriebenen Befundlage nachvollziehbar erscheint.
5.5 Dass es - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - anlässlich der Begutachtung zu einer massiven Konfliktsituation gekommen wäre, aufgrund welcher die Objektivität des Gutachtens in Frage zu stellen wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Gutachten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin nach zweieinhalb Stunden Untersuchungsdauer mit der von ihr festgestellten mangelnden Kooperation konfrontierte (Urk. 7/78 S. 36 oben), was die Beschwerdeführerin offenbar als Affront empfand und der Gutachterin gegenüber auch zu erkennen gab (vgl. Urk. 7/78 S. 36 oben). Dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin mit ihren Feststellungen konfrontierte, ist mit Blick auf ihren Begutachtungsauftrag aber ohne weiteres als legitim zu erachten. Es mag sein, dass sich die Beschwerdeführerin von der Gutachterin nicht verstanden und ungerecht behandelt fühlte (vgl. die diesbezüglichen Äusserungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Schwester anlässlich der in einer Begutachtungspause geführten Telefongespräche mit der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/74-75). Im Gutachten selbst finden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung der Gutachterin letztlich nicht auf objektiven Grundlagen beruhte. Im Übrigen hat die Gutachterin mit Schreiben vom 4. April 2016 zu den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Unregelmässigkeiten (vgl. Urk. 7/100) ausführlich Stellung genommen (Urk. 7/114) und hat die Beschwerdeführerin dem in der Beschwerde nichts entgegengesetzt, sodass vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.6 Im Gegensatz zu med. pract. C.___ attestierten die Ärzte der MEDAS B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies aufgrund einer PTBS sowie einer leichten Intelligenzminderung (vorstehend E. 4.4).
Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.). Die Diagnose einer PTBS setzt mithin ein auslösendes Trauma von hinreichender Schwere voraus. Die Herleitung und Begründung der Diagnose bedürfen rechtsprechungsgemäss besonderes Augenmerk. Namentlich dort, wo das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne Weiteres erbringen (vgl. BGE 142 V 343 E. 5.2.2 mit Hinweis).
Die im MEDAS-Gutachten gestellte Diagnose einer PTBS beruht lediglich auf den undifferenzierten Ausführungen der Versicherten, wonach sie als Kind den Krieg miterlebt habe, sie vom Vater und in der Schule geschlagen und in der Lehre gemobbt sowie an ihrem Arbeitsplatz während eines Jahres sexuell missbraucht worden sei und wonach sie von ihrem Ehemann geschlagen und betrogen werde (Urk. 7/54 S. 11 oben, S. 30 unten, S. 31 Mitte). Diese äusserst knappen und nicht weiter präzisierten anamnestischen Angaben bilden keine rechtsgenügliche Grundlage für die Annahme eines oder mehrerer traumatisierender Ereignisse von aussergewöhnlicher Schwere (vgl. die Formulierung in den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F43.1) beziehungsweise auslösender Traumata von hinreichender Schwere (vgl. BGE 142 V 343 E. 5.2.2), wie sie von der Diagnose einer PTBS im Sinne der ICD-10 erfasst sind. Insbesondere bezüglich der Kriegserlebnisse hielt der am MEDAS Gutachten beteiligte Psychiater selber fest, dass die Beschwerdeführerin davon nicht genauer habe erzählen wollen (Urk. 7/54 S. 30 Mitte, S. 33 unten). Dementsprechend kritisierte denn auch med. pract. C.___, dass die diagnostische Einschätzung einer PTBS im MEDAS-Gutachten vor allem auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basiere und die Kriterien der ICD-10 nicht oder zumindest nicht im geforderten Ausmass berücksichtigt worden seien (Urk. 7/78 S. 45 oben). Abgesehen davon, dass bereits Dr. D.___ (vorstehend E. 3.1) das Vorliegen einer PTBS mangels eines katastrophenartigen Ereignisses verneint hatte (vgl. Urk. 7/13 S. 10 unten), ergeben sich auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch med. pract. C.___ keine genügenden Anhaltspunkte für ein erlebtes Ereignis katastrophalen Ausmasses. Die Schlussfolgerung der MEDAS-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer PTBS vollständig arbeitsunfähig sei, vermag daher nicht zu überzeugen.
Das Gleiche gilt für ihre Schlussfolgerung, wonach (auch) eine leichte In-telligenzminderung zu einer seit Geburt beziehungsweise dem frühem Erwachsenenalter bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz der im MEDAS-Gutachten beschriebenen Defizite immerhin in der Lage war, eine Anlehre zu absolvieren (Urk. 7/24 Ziff. 5.3, Urk. 7/54 S. 9 unten) - wozu gemäss ICD-10 F70 die Mehrzahl der in den oberen Bereichen der leichten Intelligenzminderung Eingestuften denn auch fähig ist - und sie zumindest in den Jahren 2006 bis 2009 im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung bei Y.___ nennenswerte Einkommen erzielte (Urk. 7/12 Ziff. 2.9-10, Urk. 7/31). Während die MEDAS-Gutachter es verpassten, die bei Y.___ ausgeübte Tätigkeit zu erfragen, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung bei med. pract. C.___ an, sie habe als Verkäuferin gearbeitet und „alles“ gemacht. Sie habe Regale aufgefüllt, etwa im Bereich Getränke und Fleisch. Die Kasse habe sie nur im Notfall gemacht, weil sie dann nicht „gestimmt“ hätte (Urk. 7/78 S. 29 oben). Diese Angaben stimmen im Wesentlichen überein mit den Angaben des Arbeitgebers, wonach die Beschwerdeführerin oft (als sogar stellvertretende Rayonleiterin) im Bereich Allgemeine Ware gearbeitet und manchmal auch die Kasse bedient habe (Urk. 7/12 Ziff. 5). Weshalb der Beschwerdeführerin eine entsprechende Tätigkeit, insbesondere das Befüllen von Regalen, nicht mehr zumutbar sein soll, ist im MEDAS-Gutachten nicht nachvollziehbar begründet. Die Schlussfolgerung von med. pract. C.___, wonach der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und alle (anderen) angelernten Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar seien (vorstehend E. 4.5), erweist sich als überzeugender.
5.7 Dr. Z.___ und Dr. A.___ (vorstehend E. 4.3) attestierten der Beschwer-deführerin ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sie erachteten die Kriterien einer komplexen PTBS im Sinne der (noch nicht veröffentlichten) ICD-11 als erfüllt und ordneten das Beschwerdebild unter Berücksichtigung der ICD-10 einer komplex traumatisierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.8) zu. Wie das MEDAS-Gutachten ist allerdings auch das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ dahingehend zu kritisieren, dass die angenommenen Traumatisierungen, welche Grundlage der gutachterlichen Diagnostik und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bildeten, auf - wie die Gutachter selber feststellten - unklaren und undifferenzierten subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Traumatisierende Kriegserlebnisse wurden gar nur aktenanamnestisch erhoben und nicht weiter erfragt (Urk. 7/40 S. 8 unten). Vor diesem Hintergrund stellt das Gutachten von Dres. Z.___ und A.___ keine rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar.
5.8 Auch med. pract. F.___ (vorstehend E. 4.1) attestierte der Beschwerde-führerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies bei unter anderem diagnostiziertem Verdacht auf eine exazerbierte (subsyndromale) PTBS (ICD-10 F 43.1). Diese Diagnose wurde in der Folge auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ übernommen (vorstehend E. 4.2). Med. pract. F.___ führte zur Begründung der gestellten Verdachtsdiagnose unter anderem aus, als notwendige katastrophenartige Ereignisse seien durchaus die Kriegserinnerungen in sehr früher Kindheit zu nennen, die möglicherweise durch ausgeprägte psychische Belastungssituationen aufgrund von Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen im Sinne eines Triggers erneut wirksam geworden seien (Urk. 7/21 S. 2 unten, S. 3 oben). Allerdings finden sich auch im Gutachten von med. pract. F.___ nur sehr dürftige Angaben zu den angeblichen Kriegserlebnissen. Die Gutachterin hielt lediglich fest, frühe Kindheitserinnerungen wie zum Beispiel Kriegstraumata, Bilder von Flucht, Schüssen und ohrenbetäubendem Lärm seien noch präsent (Urk. 7/21 S. 1 unten). Die von med. pract. F.___ des Weiteren diagnostizierte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) war sodann bereits im Zeitpunkt des abschlägigen Rentenentscheids vom Juli 2011 (Urk. 7/19) diagnostiziert worden und insofern nicht neu. Die übrigen Diagnosen nannte med. pract. F.___ schliesslich ebenfalls nur im Sinne von Verdachtsdiagnosen oder gestützt auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (Migräneanamnese). Darüber hinaus führte sie nicht zuletzt psychosoziale und damit invaliditätsfremde Belastungsfaktoren, wie sie auch in anderen Berichten beschrieben sind (vgl. vorstehend E. 3.1,
E. 4.2, E. 4.5), als Diagnose an und es ist nicht ersichtlich, dass sie diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen hätte. Insgesamt stellt damit auch das Gutachten von med. pract. F.___ keine taugliche Entscheidgrundlage dar.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von med. pract. C.___ die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise (vorstehend E. 1.4) erfüllt und es durch die übrigen Berichte nicht in Frage gestellt wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, mit der rein psychiatrischen Begutachtung sei der Gesamtproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen worden, ist festzuhalten, dass die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durchgeführte neurologische Abklärung keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende neurologische Problematik ergab beziehungsweise die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin und andere adaptierte Tätigkeiten trotz der diagnostizierten, seit der Jugend bestehenden chronischen Migräne ohne Aura aus neurologischer Sicht als uneingeschränkt zumutbar beurteilt wurden (Urk. 7/54 S. 26 f. Ziff. 6.6). Davon ist auszugehen, zumal keine anderslautenden neurologischen Berichte aktenkundig sind beziehungsweise der Bericht der Psychiaterin und Neurologin med. pract. F.___ wie dargelegt (vorstehend E. 5.8) keine taugliche Entscheidgrundlage darstellt. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als hinreichend abgeklärt, weshalb von der eventualiter beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist.
Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin weder Akten der Sonderschule noch des damaligen externen psychiatrischen Dienstes einholte, kann schliesslich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch von verfassungsmässigen Rechten beziehungsweise EMRK-Garantien erblickt werden (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Der schulische Werdegang der Beschwerdeführerin ist durch die anamnestischen Angaben in den medizinischen Berichten hinreichend dokumentiert und wurde auch durch med. pract. C.___ erfragt (vgl. Urk. 7/78
S. 27 f.). Der Gutachterin war insbesondere bekannt, dass die Beschwerde-führerin nur eine Anlehre absolviert hat. Indem sie die Zumutbarkeit von angelernten Tätigkeiten bejahte, schloss sie Tätigkeiten, welche eine abgeschlossene Lehre erfordern, implizit aus und trug damit dem Bild-ungsniveau der Beschwerdeführerin Rechnung. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich aus dem schulpsychologischen Gutachten, gestützt auf welches die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 in die Kleinklasse beziehungsweise Sonderschule eingeschult wurde (vgl. Urk. 7/103-104), massgebliche neue Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben, weshalb davon abgesehen werden durfte, dieses einzuholen.
5.10 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von med. pract. C.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender psychischer Gesundheitsschaden besteht und sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit der abschlägigen Rentenverfügung vom Juli 2011 somit nicht verschlechtert hat. Ein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender somatischer Gesundheitsschaden ist sodann nicht ausgewiesen.
5.11 Anzumerken bleibt schliesslich: Würde auf das Gutachten der MEDAS B.___ abgestellt, wäre die Beschwerdeführerin als (unter anderem) wegen der diagnostizierten Intelligenzminderung vollständig arbeitsunfähig zu betrachten, und zwar seit der Geburt (vorstehend E. 4.4). Sie ist 1990 im Alter von rund 4 Jahren in die Schweiz eingereist (Urk. 7/1 Ziff. 1.6), mithin nach in dieser Betrachtungsweise bereits eingetretener Invalidität, womit sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG) nicht erfüllen würde.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf