Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00598 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur (Urk. 7/3/1) und arbeitete ab dem 1. August 2011 bei der Y.___ als Key Account Manager (Urk. 7/3/2, Urk. 7/22). Diese Anstellung wurde ihm von Seiten der Arbeitgeberin im Februar 2012 gekündigt (Urk. 7/40/8) und per Ende November 2012 aufgehoben (Urk. 7/24/1). Anfang März 2012 hatte der Versicherte einen tieflumbalen Bandscheibenvorfall erlitten (L5/S1; Urk. 7/9/1-2). Vom 26. September bis 25. Oktober 2012 war er wegen einer operativen
Behandlung eines Meniskusrisses im linken Kniegelenk hospitalisiert (Urk. 7/84/23, Urk. 7/84/32).
Am 9. Juli 2012 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 7/7) und anschliessend zum Leistungsbezug an (Eingang vom 31. Juli 2012, Urk. 7/15-16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf berufliche Massnahmen an (Urk. 7/25), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/28), ergänzt mit Schreiben vom 15. und 17. Januar 2013 (Urk. 7/34, Urk. 7/42), Einwände erhob. Mit Verfügung vom 22. März 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/44). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/46/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00397 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und erneuter Verfügung über den Anspruch auf Umschulung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/51/).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge die Berichte vom Z.___ vom 17. März 2014, unterzeichnet von A.___, Facharzt für Neurochirurgie (Urk. 7/62), von der Chiropraktorin Dr. B.___ vom 16. April 2014 (Urk. 7/66) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/68) sowie das polydisziplinäre Gutachten der Gutachtensstelle D.___ vom 11. Mai 2015 (Urk. 7/84) ein. Mit Vorbescheid vom 12. November 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf Umschulung an (Urk. 7/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. November 2015 (Urk. 7/94) und vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/96) Einwände. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Begehren um Kostenübernahme für die bereits absolvierte Umschulung wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2016 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der Umschulung vollumfänglich zu übernehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Gutachtern seien Ergänzungsfragen betreffend zukünftige Leistungsfähigkeit mittel- und langfristig mit und ohne Umschulung zu stellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Voraussetzung eines 20%igen Erwerbseinbusse nicht gegeben sei und daher auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Der Beschwerdeführer sei auch ohne Umschulung in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit zu finden. Die Kündigung der angestammten Tätigkeit (als Key Account Manager bei der Y.___) sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Diese Tätigkeit habe einer leidensangepassten Tätigkeit entsprochen. Er sei bereits damals in der Lage gewesen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, welche dem Belastungsprofil entspreche. Eine Umschulung sei daher nicht notwendig (Urk. 2 S.1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angestammte Tätigkeit sei ihm wegen des Anteils an langen Autofahrten nicht mehr zumutbar, wie die polydisziplinäre Abklärung der Gutachtensstelle D.___ bestätigt habe. Auch vergleichbare Tätigkeiten seien ohne Umschulung nicht zumutbar. Die
Beschwerdegegnerin habe in Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs einen invaliditätsbedingten Minderverdienst von 20 % verneint, ohne insbesondere das Invalideneinkommen zu bestimmen und ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen, obschon das Gericht sie dazu verpflichtet habe. Es treffe nicht zu, dass er seine Arbeitsstelle bei der Y.___ aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Er gehe vielmehr davon aus, dass er sie wegen seiner langsam schwindenden Arbeitsleistung und der ungünstigen Leistungsperspektive verloren habe. Kein Arbeitgeber kündige aus medizinischen Gründen, da dies nicht gerne gesehen werde. Er habe bei seiner letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ ein Einkommen von Fr. 110‘400.-- erzielt. Selbst für das Jahr 2010 weise der IK-Auszug einen Verdienst von Fr. 109‘795.-- und für das Jahr 2011 einen solchen von Fr. 110‘175.-- aus. Bereits in den Jahren 2001 und 2002 habe er über Fr. 100‘000.-- verdient. Eine Nivellierung nach unten sei nicht gestattet, da gar keine unregelmässigen oder gar selbständigen Tätigkeiten vorgelegen hätten. Er hätte vielmehr den Verdienst bei der Y.___ noch steigern können. Ohne Umschulung würde er niemals annähernd das gleiche Einkommen verdienen können. Die wirtschaftliche Einbusse würde mindestens mittel- und langfristig 20 % und mehr betragen, weil er die handwerkliche Tätigkeit gar nicht mehr und die Verkaufstätigkeit nur im beschränkten Umfang, wenn überhaupt hätte ausüben können. Die Argumentation des Einwandschreibens vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/96) werde zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt. Im Übrigen sei die von ihm geforderte Ergänzungsfrage an die Gutachter, wie sich die berufliche Situation bezüglich Lohnentwicklung ohne Umschulung mittel- und langfristig im Hinblick auf die medizinische Problematik gestalten würde, bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3
2.3.1 Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) ist vorab zu beurteilen.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass und weshalb die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die Kostenvergütung der Umschulung verneinte. Zwar trifft es zu, dass sie in der Begründung keinen Einkommensvergleich aufführte, obschon die Ermittlung der Erwerbseinbusse respektive des Invaliditätsgrades rechtsprechungsgemäss im Hinblick auf den massgeblichen Richtwert von 20 % in der Regel angezeigt ist. Es trifft indes nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2013.00397 vom 28. Oktober 2013 (Urk. 7/51) zu einem Einkommensvergleich ausdrücklich verpflichtet wurde. Entscheidend für den Anspruch auf rechtliches Gehör ist, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten vermochte und sein Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Mai 2016 (Urk. 2) vor einer Beschwerdeinstanz vortragen konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Die Verwaltung kann sich im Übrigen rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen). Insbesondere eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt nicht vor.
2.3.2 In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder vergleichbaren Tätigkeit den Anspruch auf eine Umschulung, namentlich zum diplomierten Betriebswirtschafter NDS HF (Nachdiplomstudium, höhere Fachschule; Urk. 7/11/2-3, Urk. 7/23) verneinte (Urk. 2).
3.
3.1 Im Urteil IV.2013.00397 vom 28. Oktober 2013 (E. 3.3; Urk. 7/51/7) wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer unstrittig eine paramediane Diskushernie im Segment L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts und leichte Facettengelenks-Arthrosen L3-S1 festgestellt worden seien und dass ihm deswegen seit Anfang März 2012 nur noch rückenschonende Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. Bericht des Röntgeninstituts vom 19. März 2012 über die Magnetresonanztomographie [MRT] der Lendenwirbelsäule [LWS] gleichen Datums, Urk. 7/9/2; Berichte von Dr. B.___ vom 18. und 20. Juli 2012, Urk. 7/3/3-4, Urk. 7/9/1).
Zu klären galt es, welche Einschränkungen sich im Einzelnen aus dieser
Gesundheitsbeeinträchtigung ergaben und ob ihm damit insbesondere die bisherige Tätigkeit als Key Account Manager, welche ihm per Ende November 2011 gekündigt worden war (Urk. 7/24/1), weiterhin zumutbar war respektive wäre. Das Gericht wies die Sache im Hinblick auf die rechtsprechungsgemäss für die Umschulung massgebliche Erheblichkeitsschwelle einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab März 2012 an die Beschwerdegegnerin zurück (E. 4.4; Urk. 7/51/9).
3.2.
3.2.1 Gemäss dem nunmehr vorliegenden Gutachten der Gutachtenstelle D.___ vom 11. Mai 2015 wurden nach internistischer, neurologischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Begutachtung sowie konsiliarischer Beurteilung der radiologischen Befunde (Urk. 7/84/2, Urk. 7/84/5) die folgenden Diagnosen gestellt: Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei geringen vorzeitigen degenerativen Veränderungen bis und mit L4/5, auf Höhe Segment L5/S1 mit residueller Diskushernie ohne Nervenwurzelkompression, und Hypästhesie am rechten Oberschenkel im Ausbreitungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis im Sinne einer Meralgia paraesthetica, sowie femoropatellares Syndrom, leichtgradig, mit/bei Zustand nach Meniskusoperation am linken Knie zirka im Jahr 1990 und im Jahr 2012 (Urk. 7/84/25). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden (Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss rechtsseitig und in das rechte Bein insbesondere bei längerem Sitzen und Stehen, Urk. 7/84/22) seien bei lang einzuhaltender stehender oder sitzender Tätigkeit aufgrund des strukturellen Befundes, insbesondere mit ausgeprägter Facettenarthrose nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit als Key Account Manager, bei welcher es sich um eine Betreuungs- und Koordinationsfunktion vor Ort für Grosskunden, verbunden mit Sitzungen, Planungs-, Berechnungs- und Reportingaufgaben sowie externen Besuchen, gehandelt habe, sei wegen des Anteils an langen Autofahrten als wesentlicher Bestandteil dieser Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Denn der Beschwerdeführer sei in seinem Kunden-Einzugsgebiet ständig unterwegs gewesen, so dass mit dieser Tätigkeit sehr häufiges Autofahren mit langen Anfahrten verbunden gewesen sei. Diesen Tätigkeitsanteil habe der Beschwerdeführer auf etwa 60 % der Gesamtarbeitszeit von 55 Stunden wöchentlich beziffert. In einer leidensangepassten, körperlich leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken, Heben oder Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Zwangshaltungen und ohne kniebelastende Arbeiten im Kauern, Knien, auf unebenem Gelände und auf mehreren Arbeitsebenen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Rückblickend sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge des akuten Zustandes der frischen Diskushernie im Jahr 2012 nachvollziehbar. Eine Besserung mit Reduktion der Beschwerden und der funktionellen Beeinträchtigungen habe etwa ein Jahr darauf wenn auch langsam, so doch stetig eingesetzt. Im weiteren Verlauf habe sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erholt und kontinuierlich verbessert. Da zur Abstimmung mit der behandelnden Entourage keine entsprechenden Verlaufsberichte vorlägen, sei als Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit der Zeitpunkt der rheumatologischen Untersuchung (vom 26. Februar 2015, Urk. 7/84/5) anzunehmen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer ab Januar 2015 eine angepasste Erwerbstätigkeit aufgenommen (Urk. 7/84/26-29).
3.2.2 Damit schlossen sich die Gutachter im Wesentlichen der Beurteilung der behandelnden Chiropraktorin Dr. B.___ gemäss deren Bericht vom 20. Juli 2012 an. Dort hatte sie festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Bandscheibenvorfalls seit Anfang März 2012 bei ihr in Behandlung, wobei sich im Laufe der Therapiezeit klar herausgestellt habe, dass eine sitzende Tätigkeit (speziell Autofahren) nicht mehr zu 100 % ausgeübt werden könne. Eine Umschulung sei daher notwendig. Dabei sei eine Tätigkeit mit wechselnder Arbeitsposition und ohne Tragen von Lasten anzustreben. Eine Vollzeitbeschäftigung sei bei angepasster Arbeitssituation möglich (Urk. 7/9/1).
Den Berichten von Dr. A.___ vom Z.___ vom 17. März und
16. Dezember 2014 ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dr. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer von Dr. B.___ wegen lumboradikulären Schmerzen rechts im S1-Dermatom bei kernspintomo-graphisch nachgewiesener Diskushernie LWK5/SWK1 rechts zugewiesen worden sei. Er sei ab dem 18. April 2012 ambulant behandelt worden, wobei die letzte Kontrolle am 14. März 2014 stattgefunden habe. Die durchgeführten Infiltrationsbehandlungen hätten zu einer Desensibilisierung und Besserung des Beschwerdebildes geführt. Da der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter stundenlang im Auto unterwegs gewesen sei, sei seinerseits der Wunsch nach einer Umschulung geäussert worden, welchen er mit Dr. B.___ erörtert habe. Sie habe diese Umschulung befürwortet und eine rückenschonende Tätigkeit mit wechselnder Belastung empfohlen, welcher Empfehlung sie sich angeschlossen hätten. Von Seiten der Ärzte des Z.___ sei vom 6. Juli bis 6. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Im Übrigen werde eine arbeitsmedizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 7/62/1-2Urk. 7/84/35).
3.3
3.3.1 Unstrittig ist aufgrund dieser medizinischen Ausgangslage festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung Ende 2014/Anfang 2015 (Urk. 7/84/29) eine körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne häufiges Bücken, Heben oder Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Zwangshaltungen und ohne kniebelastende Arbeiten im Kauern, Knien, auf unebenem Gelände und auf mehreren Arbeitsebenen in einem 100%igen Pensum zumutbar war.
Eine grundsätzlich 100%ige leidensangepasste Arbeitsfähigkeit ist aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 20. Juli 2012 indes bereits ab diesem Datum anzunehmen, da sie eine Vollzeitbeschäftigung in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits damals als zumutbar attestierte (Urk. 7/9/1). Dies gilt umso mehr als die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ für die Zeit vor der Begutachtung empfahlen, auf die Angaben der behandelnden Ärzte respektive der Chiropraktorin Dr. B.___ abzustellen (Urk. 7/84/29) und als dem radiologischen Konsilium von Dr. med. E.___ zu entnehmen ist, dass der Vergleich der Magnetresonanztomographien (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 19. März 2012 und vom 8. Januar 2013 eine partielle Regression der Hernie und Rückbildung der Nervenwurzelkompression im Laufe dieses Zeitraums zeigte (Urk. 7/84/16).
Davon auszunehmen ist lediglich der Behandlungszeitraum mit der stationär im Z.___ durchgeführten Operation des linken Kniegelenkes vom 26. September 2012 bis am 25. Oktober 2012 (Urk. 7/68/1), für welchen Zeitraum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich ist. Jedoch wurde eine zusätzliche, längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kniebehandlung und -beschwerden weder attestiert noch behauptet, weshalb dies bezüglich der Frage des Umschulungsanspruchs nicht zusätzlich zu der Rückenproblematik ins Gewicht fällt. Der rheumatologische Gutachter hielt in den spezialärztlichen Ausführungen des Gutachtens denn auch fest, dass insofern keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/84/23, Urk. 7/84/25).
3.3.2 Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Key Account Manager bei der Y.___ sodann ist nicht vor dem 7. März 2012 ausgewiesen. Und zwar attestierte Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 16. März, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. März bis 4. Mai und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Mai 2012 (Urk. 7/3/4-5, Urk. 7/3/8-11, Urk. 7/9/3-7, Urk. 7/66/2). Auch aus dem Arbeitgeberbericht vom 19. November 2012 ergibt sich dementsprechend, dass die krankheitsbedingte Abwesenheiten ab dem 7. März 2012 begannen (Urk. 7/24/4-5). Beachtlich ist ausserdem das Attest der Ärzte des Z.___s mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli bis 8. Juli 2012 (Urk. 9/84/35).
In Bezug auf die in diesem Umfang attestierte Arbeitsunfähigkeit in der damaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Key Account Manager bei der Y.___ ist jedoch festzuhalten, dass sowohl die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ (Urk. 7/87/27, Urk. 7/84/29) als auch Dr. B.___ (Urk. 7/3/3, Urk. 7/66/2) lediglich langes anhaltendes Sitzen von mehr als einer Stunde insbesondere bei langen Autofahrten als das hauptsächliche Einschränkungskriterium erachteten. Kürzere Autofahrten und Sitzungen ohne Pause von bis zu einer Stunde wurden damit nicht ausgeschlossen. Die Gutachter gingen dabei gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass die Tätigkeit im Aussendienst als Key Account Manager bei der Y.___ bei einer 55 Stundenwoche zu 60 % darin bestanden habe, dass er in seinem Kunden-Einzugsgebiet unterwegs gewesen, womit auch sehr häufiges Autofahren mit langen Anfahrten verbunden gewesen sei (Urk. 7/84/26). Bei der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer zu seiner damaligen Tätigkeit ausgeführt, er habe Kundenakquisition gemacht und sei dafür in die verschiedenen Filialen gefahren. Er sei für die Region Ost zuständig gewesen, wozu er nach St. Gallen und teilweise auch zum Hauptsitz Zürich gefahren sei. In der Filiale St. Gallen habe er Sitzungen gehabt, danach sei er zu den Kunden gefahren, um sie zu akquirieren und er habe dort Gespräche geführt. Er habe auch Messen besucht, zwischenzeitlich Offerten geschrieben und Besprechungen gehabt. Teilweise hätten sie Sitzungen in der ganzen Schweiz, etwa in Genf und in Bern gehabt (Urk. 7/40/4).
3.3.3 Der Beschwerdeführer wohnt in F.___. Die Fahrt mit dem Auto nach St. Gallen mit rund 100 Kilometern dauerte mit oder ohne Weiterfahrt an andere Orte in der Region Ost länger als eine Stunde. Es ist nachvollziehbar, dass bei der wie vom Beschwerdeführer beschriebenen Tätigkeit als Key Account Manager bei der Y.___ die längeren Autofahrten notwendig waren und nicht etwa durch Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfüllt werden konnten, wie dies in der Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2012 argumentiert wurde (Urk. 7/40/4).
Gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle O.___ ist daher davon auszugehen, dass die Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr zumutbar war. Dabei kann - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - offen bleiben, ob der Anteil des Aussendienstes nicht 60 %, sondern 30 % betrug, wie in der Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2015 (Urk. 7/90/1-2) mit Verweis auf die Telefonnotiz vom 23. Oktober 2012 zum Telefongespräch mit der Mitarbeiterin der Personalabteilung der Y.___ (Urk. 7/40/8) ausgeführt wurde. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die neue Anstellung des Beschwerdeführers ab Januar 2015 (Urk. 7/84/15) zeigt, dass - wie im Gutachten vom 11. Mai 2015 bestätigt wird (Urk. 7/84/23) - eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter mit Grosskundenbetreuung im technischen Bereich zu 100 % zumindest dann möglich ist, wenn längere Anfahrtswege zu den Kunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind und der Aussendienst etwa 30 % der Arbeitszeit ausmachen.
4.
4.1 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist die Frage zu beurteilen, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 132/05 vom 13. Juni 2005). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
4.2
4.2.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich auch ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2013 nicht mehr bei der Y.___ gearbeitet hätte. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 19. November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis zwar erst per Ende November 2012, mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Anfang März 2012) aufgelöst (Urk. 7/24/1). Die Kündigung erfolgte danach und gemäss der telefonischen Auskunft der Y.___ vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/40/8) jedoch aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen des Gesundheitsschadens. Diese sei zudem bereits im Februar 2012 mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten (Urk. 7/22/2), mithin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit respektive des Gesundheitsschadens ausgesprochen worden (Urk. 7/40/8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ erst seit wenigen Monaten, nämlich seit dem 1. August 2011 (Urk. 7/24/1), angestellt war und er auch für die drei vorhergehenden Betriebe jeweils nicht mehr als zwei Jahre (24 Monate, 12 Monate und 7 Monate) tätig gewesen war (vgl. die Übersicht „Resumé“; Urk. 7/11/1-2).
4.2.2 Dafür, dass die Y.___ die Kündigung ausgesprochen habe, weil seine Arbeitsleistung gesundheitsbedingt bereits zuvor, mithin vor dem 7. März 2012 (Urk. 7/66/2), vermindert gewesen sei, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5), finden sich in den Akten indes keine Anhaltspunkte.
Somit ist nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) zu bestimmen.
Aber auch wenn man für die Bestimmung des Valideneinkommens vom tatsächlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausginge, würde dies zu demselben Ergebnis führen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.3
4.3.1 Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 19. November 2012 (Urk. 7/24/3) erzielte der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr. 110‘400.-- (12 x Fr. 9‘200.--). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 111‘376.-- im Jahr 2013 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011-2013 [Tabelle T1.1.10], Sektor 3 Dienstleistungen, 2012: 101.8; 2013: 102.7).
4.3.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gelernter Elektromonteur mit Fähigkeitszeugnis ist (Urk. 7/14/1) und mehrjährige Berufserfahrung als technischer Berater und Verkäufer mit Verkaufsplanung, -analyse, Projektmanagement sowie Kundenbetreuung von Grosskunden in Kaderposition mit Umsatzverantwortung hat (Urk. 7/11, Urk. 7/22, Urk. 7/24/7). Gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern hat er in den Jahren 1999 bis 2000 zudem den Fachausweis Technischer Kaufmann in der kaufmännischen Berufsschule Rorschach (WBZ) erworben (Urk. 7/84/11). Ausserdem ist wie erwähnt (vgl. E. 4.3.3 hiervor) eine Anstellung als Aussendienstmitarbeiter mit Grosskundenbetreuung im technischen Bereich zu 100 % grundsätzlich weiterhin zumutbar.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich das Abstellen auf die Tabelle T17 der LSE 2012, Ziffer 33, nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte, Lebensalter 30-49 Jahre, Männer, mit einem Einkommen von Fr. 8‘145.-- pro Monat respektive Fr. 97‘740.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden
(BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2012, G-S Sektor 3) und der Nominallohnentwicklung (BFS, a.a.O., Tabelle T1.1.10, Sektor 3 Dienstleistungen, 2012: 101.8; 2013: 102.7) ist ein Einkommen im Jahr 2013 von Fr. 102‘794.75 (Fr. 97‘740.-- : 40 x 41,7; : 101,8 x 102,7) anzunehmen.
Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss maximal um 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa, 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Hier rechtfertigt die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung, welche eine wechselbelastende, körperlich eher leichte Tätigkeit verlangt, keinen Abzug, da Bürotätigkeiten auch mit gelegentlichen regional nahen Ausseneinsätzen diesem Anforderungsprofil in der Regel entsprechen. Auch von den übrigen persönlichen und beruflichen Merkmalen ist keine zusätzliche Reduktion des statistischen Wertes zu erwarten. Das Invalideneinkommen im Jahr 2013 ist damit auf Fr. 102‘794.75 festzusetzen.
4.3.3 Aus der Differenz des Valideneinkommens (gemäss dem Einkommen bei der Y.___) zum Invalideneinkommen (Fr. 111‘376.-- - Fr. 102‘794.75 = Fr. 8‘581.25) resultiert eine Erwerbseinbusse respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet höchstens 8 %. Eine solche Erwerbseinbusse begründet rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 488 E. 4.2) keinen Anspruch auf eine Umschulung. Dies gilt erst recht, wenn das Valideneinkommen gleich wie das Invalideneinkommen ebenfalls nach dem genannten LSE-Lohn bestimmt wird.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, namentlich von Ergänzungsfragen an die Gutachter der Gutachtensstelle D.___ (Urk. 1 S. 3 und S. 5), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11).
4.4 Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Umschulung zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann