Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00600


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Verfügung vom 17. August 2016

in Sachen


X.___, geb. 1998


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch Dr. med. Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Verfügung vom 28. April 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung (Urk. 2/1). In seiner Beschwerde vom 16. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2016 sowie die Gewährung der Berufsberatung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer erneuten Vernehmlassung vom 16. August 2016 (Urk. 10/2) – in Abänderung ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 (Urk. 5) – den Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung bejaht und gleichentags entsprechend verfügt sowie um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht (Urk. 10/1).


2.    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).


3.    Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 16. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin, dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Sie sind vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes auf den Mindestbetrag festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Der Referent verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Z.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-2

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Schüpbach