Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00604
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 30. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 30. September 2003 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab 1. November 2003 zu (Urk. 7/16).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 7/37). Am 5. August 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/46).
1.2 Nach Eingang eines am 10. September 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/52) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das am 29. Oktober und 3. November 2015 erstattet und am 12. März 2016 ergänzt wurde (Urk. 7/70, Urk. 7/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76, Urk. 7/82), in dessen Rahmen das Gutachten ergänzt wurde (Urk. 7/92), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/97 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 25. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter beantragte er, es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, und subeventualiter, die Angelegenheit sei zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten-verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
1.4 Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel „Wiedererwägung" kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen.
Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann, wenn ihm „eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte“ Ermessensbetätigung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4). Mit anderen Worten genügt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird beziehungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde.
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe und dass er neu in einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichtem Belastungsniveau mit Hantieren von Lasten bis 10 kg in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 72‘978.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘621.50 ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, dass der angefochtene Entscheid verfrüht und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne wegen Befangenheit der Gutachterin nicht abgestellt werden. Sodann bestätige es bildgebend eine seit Jahren im Wesentlichen unveränderte Lendenwirbelsäule-Problematik. Eventualiter hätte die Beschwerdegegnerin angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner langjährigen Arbeitsabsenz vorerst Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen (Urk. 1
S. 3 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 22. April 2016 zu Recht eingestellt wurde.
3.
3.1 Die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 1. Juni 2004 (Urk. 7/16) beziehungsweise einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 14. Januar 2005 (Urk. 7/37) sowie die Bestätigung des unveränderten Rentenanspruchs mit Mitteilung vom 5. August 2008 (Urk. 7/46) fussten auf folgenden medizinischen Grundlagen:
3.2 Am 11. März 2003 berichteten die Ärzte des Z.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 4. bis 27. Februar 2003 und diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit einer kleinen, rechtsparamedianen subligamentären Diskushernie L5/S1 sowie einer Osteochondrose L5/S1 (Urk. 7/8/8-9). Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Februar bis 12. März 2003, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 13. bis 30. März 2003 sowie eine volle Arbeitsfähigkeit im Verlauf aus rheumatologischer Sicht. In der Beurteilung hielten sie fest, dass klinisch und laborchemisch keine Hinweise auf neurologische Ausfälle beziehungsweise ein lumboradikuläres Syndrom oder auf eine entzündliche Erkrankung bestünden.
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit 1991 behandelte, diagnostizierte am 30. Oktober beziehungsweise am 3. November 2003 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Schmerzzustand der Beine, rechts ausgeprägter als links im Sinne einer Ausstrahlung/Ischialgie, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit 12. November 2002 (Urk. 7/8/1-7).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 9. Februar 2004 gestützt auf seine Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die aktenkundigen bildgebenden Verfahren (Magnetresonanz der unteren LWS vom 27. November 2002 und Skelettszintigraphie vom 19. Februar 2003) sein Gutachten (Urk. 7/11). Darin hielt er folgende Diagnosen fest (S. 4):
- Beinverkürzung links von 18 mm
- S-förmige (fixierte) Skoliose
- Beckenschiefstand nach links
- Diskusprotrusion L5/S1 rechtsbetont mit Verschiebung der Nervenwurzel und Einengung des rechten Foramen
In der Beurteilung führte Dr. B.___ aus, dass die Behandlung mit Physiotherapie und nichtsteroidalen Antirheumatika seit 1994 keinen Erfolg gebracht habe. Bei der offensichtlich vorher verkannten Beinverkürzung links von 18 mm mit S-förmiger statischer Skoliose der Wirbelsäule führe die schwer gestörte Statik der Wirbelsäule, kombiniert mit schwerer Arbeit, zu degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang mit rechts betonter Diskushernie. Die Ursache der Beschwerden sei eindeutig die schwer gestörte Wirbelsäulenstatik durch die Beinverkürzung links mit Beckenschiefstand nach links und schwerer körperlicher Arbeit, die zu den heutigen degenerativen Veränderungen in den untersten Etagen der Lendenwirbelsäule geführt hätten und therapieresistent seien. Für die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Abklärung durch eine Arbeitsvermittlungsstelle für eine leichtere Arbeit, abwechslungsweise Sitzen und Stehen zu 50 %, sei zu empfehlen (S. 4 f.).
3.5 Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. Oktober 2004 (Urk. 7/30) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maurer, die als schwere Arbeit zu bezeichnen sei, arbeitsunfähig sei. Für leichte und mittelschwere Arbeiten sei er zu 45-50 % arbeitsfähig. Konkret könne er das Treppenhaus beim früheren Arbeitgeber pflegen, ohne Lasten über 10 kg zu tragen, wobei ihm die Ehefrau zur Hälfte helfe. Für Überkopfarbeiten und ständig sitzende Arbeiten eigne er sich nicht. Als Hauswart habe er eine abwechslungsreiche Arbeit, welche er zur Zeit gut verrichten könne.
3.6 Mit Verlaufsbericht vom 30. Mai 2008 (Urk. 7/43) gab Dr. A.___ im Wesentlichen unveränderte Diagnosen und Befunde an. Er führte aus, dass auffällig im Verlauf sei, dass weder Physiotherapie noch nicht steroidale Antirheumatika eine Besserung gebracht hätten. Für ihn stelle sich die Frage, ob nicht ein kontrollierter Therapieversuch sinnvoll wäre. Eine Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit sei beim vorliegenden Befund zu 30-50 % mindestens erwägenswert.
4.
4.1 Bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. April 2016 gingen folgende Arztberichte ein:
4.2 Mit Verlaufsbericht vom 11. November 2014 (Urk. 7/54/1-4) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest:
- chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei kleiner Diskushernie L5/S1 und kleiner Protrusion L4/5, IV 61 %
- Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, Débridement Labrum und subakromial mit Bursektomie, Akromioplastik und AC-Resektion rechts am 13. Mai 2014 Z.___ bei
- multifaktoriellen Schulterschmerzen rechts bei/mit
- Partialruptur der Supraspinatussehne, ausgeprägtem subakromialem Impingement bei Akromion Typ III, AC-Gelenksarthrose, Bursitis subakromialis, Verdacht (Partial-)Ruptur der langen Bizepssehne
- Depression reaktiv (Arbeitsachse!)
Unter Hinweis auf die Arztberichte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ vom 16. und 20. Mai, vom 27. Juni und vom 14. Oktober 2014 (Urk. 7/54/5-8, Urk. 7/54/11-14) führte Dr. A.___ aus, dass neu das massive Schulterproblem rechts mit nur teilweise gelungener arthroskopischer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette bestehe, welches den Beschwerdeführer noch stark behindere. Von Seite der Schulter sei sicher keine vollständige Erholung zu erwarten. Neu sei auch die Depression im Rahmen der langen Arbeitsunfähigkeit. Mit den seit zehn Jahren immer gleich gebliebenen Rückenproblemen, mit nicht steroidalen Antirheumatika und rezidivierenden Cortisoninjektionen sowie den nun zusätzlichen Schulterproblemen mit starker Behinderung des dominanten rechten Armes sehe er keine Möglichkeiten, ein Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit aufzuzeichnen, welches dem Beschwerdeführer noch entsprechen würde. Bei einer rein sitzenden Tätigkeit komme es zu vermehrten Rückenproblemen, und der Einsatz des rechten Armes sei zurzeit sowieso nur für leichteste Tätigkeiten wie Schreiben möglich, eine stehende Tätigkeit komme von Seiten des Rückens nicht in Frage, auf diese Weise seien die Möglichkeiten bald ausgeschöpft.
4.3 Die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ diagnostizierten mit Berichten vom 3. März und 29. April 2015 (Urk. 7/58, Urk. 7/60) ein Rehabilitationsdefizit der Schulter rechts bei einem Status nach arthroskopischer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, Débridement Labrum und subakromial mit Bursektomie, Akromioplastik und AC-Resektion rechts am 13. Mai 2014 bei degenerativer Rotatorenmanschettenläsion im Rahmen eines chronischen subakromialen Impingements mit begleitend symptomatischer AC-Gelenksarthrose Schulter rechts (Urk. 7/60/5). Sie führten aus, dass sich in der Computertomographie der Schulter die Integrität der rekonstruierten Rotatorenmanschette, speziell der Supraspinatussehne, leider nicht sicher konklusiv beurteilen lasse. Es werde eine subakromiale Infiltration vorgenommen, aktuell bestehe keine Indikation für einen erneuten operativen Eingriff.
4.4 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, hielten in der bidisziplinären Zusammenfassung vom 3. November 2015 (Urk. 7/74/1) gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten vom 29. Oktober 2015 (Urk. 7/74/2-23) sowie das internistisch-rheumatologische Teilgutachten vom 3. November 2015 (Urk. 7/70/1-50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- keine psychiatrische Diagnose
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der rechten Schulter bei
- degenerativer Partialruptur der Supraspinatus-Sehne und Status nach Arthroskopie am 13. Mai 2014 mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, Débridement des Labrums und subakromial mit Bursektomie, Akromioplastik und AC-Resektion, mit nicht konklusiv beurteilbarer Rotatorenmanschette in der postoperativen CT-Untersuchung (04/2015) und schmalen Osteolysesäumen (maximal 1 mm) der Schrauben des Humeruskopfes als mögliche Lockerungszeichen (Oktober 2015)
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LSW bei
- geringen multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit
- flacher Diskuhernie L4/L5 ohne Neurokompression und Osteochondrose L5/S1 mit foraminaler Nervenwurzeldeviation L5 links ohne Kompression, ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (Februar 2003), bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert, MRI April 2003 gegenüber CT Oktober 2015
- ohne radikuläre Zeichen
In der bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass in einer angepassten Schulter- und Lendenwirbelsäule-schonenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit hielten sie fest, dass in einer angepassten Schulter- und Lendenwirbelsäule-schonenden Tätigkeit eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit nie bestanden habe. In der angestammten Tätigkeit bei der Firma D.___ habe bis Januar 2014 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine besonders Lendenwirbelsäule-belastende Tätigkeit habe der Beschwerdeführer ab November 2002 nicht mehr ausüben können.
Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/70/1-50) führte Dr. Y.___ in der Beurteilung aus, dass die Befunde der rechten Schulter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule im Oktober 2015 habe geringe multisegmentale degenerative Veränderungen mit einer flachen Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression und Osteochondrose L5/S1 mit foraminaler Nervenwurzeldeviation L5 links ohne Kompression ergeben. Eine relevante Skoliose der Wirbelsäule oder eine gestörte Statik der Wirbelsäule seien nicht erkennbar. Im Vergleich zur MRI-Untersuchung vom April 2003 sei der bildgebende Befund im Wesentlichen unverändert (S. 38 Ziff. 10). Die Ganzkörper-EOS-Röntgenuntersuchung vom Oktober 2015 habe einen Beckentiefstand links von einem Zentimeter, eine Beinlängendifferenz von 7 mm zugunsten des rechten Beines sowie geringe Coxarthrosen gezeigt. Die bildgebenden Befunde der CT-LWS und der Ganzkörper-EOS-Röntgenuntersuchung seien nicht gravierend und seit April 2003 im Wesentlichen unverändert. Um dem Beschwerdeführer nicht Unrecht zu tun, führe er die Befunde der Wirbelsäule dennoch unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, obwohl dies durchaus diskutiert werden könne (S. 39 Ziff. 10).
Als Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen hielt Dr. Y.___ unter anderem fest, dass die von Dr. B.___ erhobenen Befunde einer fixierten S-förmigen Skoliose und einer Beinlängen-Verkürzung links von 18 mm eindeutig falsch seien. Die EOS-Ganzkörper-Röntgenuntersuchung (Oktober 2015) wie auch die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Oktober 2015) zeigten keine relevante Skoliose und nur geringe, altersentsprechende degenerative Veränderungen. Eine schwer gestörte Statik der Wirbelsäule sei nicht vorhanden. Die Beinlängendifferenz betrage klinisch nicht relevante 7 mm. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ basiere daher auf falschen klinischen und bildgebenden Befunden und sei daher offensichtlich falsch (Urk. 7/70 S. 44 Ziff. 12.4).
4.5 Am 26. Januar 2016 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, über das gleichentags beim Beschwerdeführer durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule. In der Beurteilung hielt er fest, dass bei L5/S1 eine Osteochondrose, eine osteodiskale Degeneration mit zirkulärer Protrusion bestehe, begleitet von mässig hypertrophen Facettengelenksarthrosen. Es bestehe ein rezessaler Kontakt zu S1 beidseits, gering progredient in Extension, des Weiteren ein neuro-bis extraforaminaler Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts. In L4/5 bestehe eine flache zirkuläre Protrusion, leicht progredient in Extension, ohne spinale oder foraminale Enge.
Zu dieser Beurteilung vermerkte Dr. A.___, dass dies die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und die Ausstrahlung in beide Beine erkläre (Urk. 7/87).
4.6 Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. März 2016 (Urk. 7/92) führte Dr. Y.___ aus, dass das am 26. Januar 2015 erstellte MRI der Lendenwirbelsäule etwas geringere bildgebende Befunde als die CT-Untersuchung vom Oktober 2015 ergeben habe. Es sei eine Diskusprotrusion L4/L5 sichtbar ohne neurale Kompression sowie eine Osteochondrose L5/S1 mit rezessalen Kontakten zu den Nervenwurzeln S1 beidseits und neuro- und extraforaminalen Kontakten zur Nervenwurzel L5 rechts. Eine Nervenwurzeldeviation oder eine Kompression neuraler Strukturen sei in der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom Januar 2016 nirgends sichtbar. In ihrem Gutachten sei sie von einer Nervenwurzeldeviation L5 links ausgegangen. Diese Deviation habe sich in der MRI-Untersuchung (Januar 2016) nicht bestätigt. Es seien zwar neurale Kontakte sichtbar, aber nirgends eine Nervenwurzeldeviation, geschweige denn Kompressionen neuraler Strukturen. Die bildgebende Situation sei in der MRI-Untersuchung sogar besser als die CT-Untersuchung gezeigt habe. Daher bestehe aufgrund der neuen MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom Januar 2015 zweifellos kein Anlass, ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ändern.
5.
5.1 Massgebend für die Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2003 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 waren die Berichte von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5), welcher aufgrund seiner Untersuchung und der bildgebenden Verfahren eine Beinlängenverkürzung, eine S-förmige Skoliose, einen Beckenschiefstand und eine rechtsbetonte Diskusprotrusion L5/S1 mit Verschiebung der Nervenwurzel und Einengung des rechten Foramen diagnostizierte und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 0 % und in einer leichten und mittelschweren Tätigkeit auf 45-50 % einschätzte.
Im Verlauf beschrieb Dr. A.___ unveränderte Diagnosen und Befunde und hielt fest, dass eine Tätigkeit mit leichter körperlicher Arbeit zu 30-50 % erwägenswert sei (vorstehend E. 3.6). Unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen Schulterproblematik hielt er es für schwierig, ein Ressourcenprofil für eine dem Beschwerdeführer entsprechende berufliche Tätigkeit aufzuzeichnen (vorstehend E. 4.2). Die Ärzte des Z.___ äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenaufhebung auf das Gutachten von Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.4 und 4.6), welche von geringen multisegmentalen degenerativen Veränderungen, einer flachen Diskushernie L4/L5 ohne Neurokompression und Osteochondrose L5/S1 1 mit foraminaler Nervenwurzeldeviation L5 links ohne Kompression, bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert, ohne radikuläre Zeichen ausging. Bei im Wesentlichen gleichen Befunden der Lendenwirbelsäule ging sie in angepasster Tätigkeit und - bis 2014 - auch in angestammter Tätigkeit - von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Sie hielt fest, dass die bildgebenden Befunde der CT-Untersuchung, der Ganzkörper-EOS-Röntgenuntersuchung und des MRI im Vergleich zu den Untersuchungen im April 2003 im Wesentlichen unverändert seien. Die von Dr. B.___ erhobenen Befunde der Skoliose und der Beinlängenverkürzung seien falsch, und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ basiere daher auf falschen klinischen und bildgebenden Befunden und sei daher offensichtlich falsch.
5.2 Aufgrund dieser medizinischen Akten ist eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verneinen:
Die seit der Rentenzusprache bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung eingegangenen Arztberichte beschreiben im Hinblick auf die Rückenbeschwerden im Wesentlichen die gleichen bildgebenden Befunde unveränderten Ausmasses. Dies hielt auch Dr. Y.___ ausdrücklich fest. Was die von Dr. Y.___ angeführten Feststellungen hinsichtlich Skoliose und Beinlängenverkürzung angeht, so begründen diese keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern stellen lediglich einen - aus ihrer Sicht - falsch erhobenen Befund dar. Die von ihr neu festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster und - rückwirkend bis 2014 - angestammter Tätigkeit beruht somit nicht auf einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auf einer abweichenden ärztlichen Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Eine solche bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich.
Zusammenfassend liegt ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Dr. Y.___ aber anders beurteilte als die bisher involvierten Ärzte. Damit fehlt es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin an einem Revisionsgrund.
5.3 Zu prüfen ist, ob die Rente mit der Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben werden kann.
Angesichts der im Hinblick auf die Rückenbeschwerden weitgehend als übereinstimmend und vollständig erscheinenden Diagnosen und Befunde ist die unterschiedliche Beurteilung einzig auf eine andere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des gleichen medizinischen Gesundheitszustands zurückzuführen. Da diese notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist eine zweifellose Unrichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (vgl. vorstehend E. 1.4).
Die Arztberichte von Dr. B.___ und des Z.___ beruhen auf umfassenden fachärztlichen, insbesondere auch auf bildgebenden, Untersuchungen des Beschwerdeführers. Gestützt darauf setzte Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auf 0 % und in angepasster Tätigkeit auf 45-50 % fest (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4-3.5).
Das folgende Revisionsverfahren, in welchem die unveränderte Ausrichtung der Dreiviertelsrente bestätigt wurde, stellte auf Dr. A.___ Verlaufsbericht ab (vorstehend E. 3.6). Dieser beschrieb im Wesentlichen unveränderte Diagnosen und Befunde und hielt eine angepasste Tätigkeit von 30-50 % für erwägenswert.
Damit ist - angesichts der Arztberichte von Dr. B.___ und des Z.___ - von einer den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) genügenden fachmedizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen, sodass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen ist.
Daran vermag auch das Gutachten von Dr. Y.___ nichts zu ändern, denn daraus lässt sich weder auf eine unsorgfältige medizinische Abklärung des Gesundheitszustandes noch auf eine anderweitig missbräuchliche Ermessensbetätigung bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Zu den von Dr. Y.___ als falsch bezeichneten Befunden bezüglich Skoliose und Beinlängendifferenz ist zu bemerken, dass diese Dr. B.___ Ausführungen zufolge nicht allein massgebend waren für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen zutreffend ausführte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 15), bezeichnete Dr. B.___ die Skoliose und die Beinlängendifferenz lediglich als Ursache für die degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule. Das ändert aber nichts am Ergebnis der Rückenbeschwerden mit der im Wesentlichen unveränderten Diagnose der degenerativen Veränderungen und der Diskushernie. Selbst wenn die genannten Befunde sich daher als falsch erweisen würden, liesse sich allein daraus nicht auf eine unrichtige Gesamteinschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit schliessen.
Ein offensichtlich unrichtiger Entscheid liegt damit nicht vor, und eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung fällt ausser Betracht.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt und dass der Einspracheentscheid vom 16. November 2004 mit Verfügung vom 14. Januar 2005 nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist. Infolgedessen wurde die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung demnach unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens