Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00605 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Beschluss vom 23. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 7/100 = Urk. 2/2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3 % einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente.
Mit Schreiben vom 25. April 2016 eröffnete die IV-Stelle die genannte Verfügung gegenüber der Rechtsvertreterin der Versicherten neu und eröffnete damit gleichzeitig eine neue 30-tägige Beschwerdefrist (Urk. 2/1).
2. Gegen die Verfügung vom 21. September 2015 erhob die Versicherte am 24. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Gerichtsverfügung vom 31. Mai 2016 (Urk. 5) wurde der IV-Stelle die Beschwerdeschrift sowie deren Beilagen zugestellt und sie wurde aufgefordert, zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die Akten ein (Urk. 7/1-108).
2.
2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.1, mit Hinweis).
2.2 Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen.
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2, mit Hinweisen).
2.3 Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern nur der versicherten Person selbst zugestellt, ist diese aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Verfügung) läuft, erhoben wird (Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4 Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 8 zu § 9).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2010 vom Rechtsdienst Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vertreten wird (Urk. 7/21, vgl. auch Urk. 7/74). Die rechtsgültig bevollmächtigte Rechtsvertreterin erhob gegen den Vorbescheid vom 29. April 2014 (Urk. 7/80), mit welcher der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt wurde, am 6. Mai 2014 (Urk. 7/82; vgl. auch Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juli 2014, Urk. 7/84) sowie ergänzend am 26. September 2014 (Urk. 7/89) Einwände. In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/90, Urk. 7/92-94) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/95-96). Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung zum Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/98, vgl. auch Urk. 7/97) und forderte darin die Beschwerdegegnerin auf, entsprechend ihrem Einwand eine fachärztliche Begutachtung durchzuführen und ihr nach erneuter Rentenprüfung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Verfügung vom 21. September 2015, welche unter anderem an die Beschwerdeführerin selbst sowie gemäss Information auf der vierten Seite auch an deren Rechtsvertreterin versandt wurde, hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 7/100 = Urk. 2/2).
3.2 Mit Schreiben vom 21. April 2016 (Urk. 7/101) gelangte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 21. September 2015 geltend: Sie habe erst aufgrund ihrer Anfrage vom 3. März 2016 beim zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erfahren, dass am 21. September 2015 eine Verfügung erlassen worden sei, welche sie nie erhalten habe. Sodann hätten die Nachforschungen ergeben, dass auch der Vorbescheid nicht zugestellt worden sei. Sodann könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine Mitwirkungspflicht gehabt und ihre Rechtsvertreterin über die Verfügung informieren müssen: Denn die Beschwerdeführerin selbst habe aufgrund der Angaben auf der Verfügung davon ausgehen dürfen, dass ihre Rechtsvertreterin mit einer Kopie der Verfügung bedient worden und dementsprechend über den Entscheid informiert gewesen sei. Aus der Vergangenheit sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass ihre Rechtsvertreterin jeweils Einwand erhoben habe, sofern ein Grund dafür bestanden habe. Sie habe sich dementsprechend voll und ganz auf deren Beurteilung verlassen, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden müsse oder nicht. Da sie keine Information erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin von ihrer Rechtsvertreterin als korrekt beurteilt worden sei, weshalb sie nichts weiter unternommen habe (S. 1). Der vorliegende Eröffnungsmangel könne nur behoben werden, indem der Rechtsvertreterin der Vorbescheid korrekt eröffnet werde, da ihnen ansonsten die Möglichkeit zum Einwand entzogen würde (S. 2).
3.3 Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 21. April 2016 fest, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. September 2015 der Beschwerdeführerin direkt zustellte (vorstehend E. 3.1 sowie Urk. 2/2 S. 1 oben). Diese machte aber geltend, die direkte Zustellung an sie sei nicht rechtsgültig und fristauslösend gewesen. Sie sei aufgrund der Verteilerinformation auf der letzten Seite der Verfügung davon ausgegangen, ihre Rechtsvertreterin habe ebenfalls eine Kopie der Verfügung erhalten und werde - sofern erforderlich - die nötigen Schritte unternehmen (vorstehend E. 3.1).
Auszugehen ist sodann davon, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erst am 3. März 2016 Kenntnis von der Verfügung vom 21. September 2015 erlangte, nachdem sie sich an diesem Tag nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte. Jedoch ist ihre Behauptung, sie habe auch vom Vorbescheid keinerlei Kenntnis gehabt (ebenfalls vorstehend E. 3.1), aufgrund der Aktenlage vollends unverständlich: Denn aufgrund der beiden aktenkundigen Schreiben vom 6. Mai 2014 (Urk. 7/82; vgl. auch Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juli 2014, Urk. 7/84) und vom 26. September 2014 (Urk. 7/89), mit welchen die Rechtsvertreterin Einwand gegen den rentenverneinenden Vorbescheid vom 29. April 2014 erhob, widerspricht ihre Darstellung den tatsächlichen Gegebenheiten, nach denen sie ganz offensichtlich Kenntnis vom Vorbescheid hatte und dagegen auch opponierte. Sodann nahm die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Juli 2015 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Stellung zur von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich durchgeführten Haushaltsabklärung und forderte darin die Beschwerdegegnerin auf, entsprechend ihrem Einwand eine fachärztliche Begutachtung durchzuführen und ihr nach erneuter Rentenprüfung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren (Urk. 7/98).
3.4 Die Beschwerdeführerin hatte ihre Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwerdegegnerin ordentlich bevollmächtigt und durfte sich insofern als vertretene Person betrachten. Nachdem sie die Verfügung vom 21. September 2015 unbestrittenermassen erhalten, aber auch noch gegen Ende der darin erwähnten 30-tägigen Rechtsmittelfrist nichts von ihrer Rechtsvertreterin gehört hatte, hätten ihr Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tatsächlich ihrer Vertreterin zugestellt worden war. Dies umso mehr, als die Rechtsvertreterin gegen den im Ergebnis gleichlautenden Vorbescheid Einwand erhoben hatte und für die Beschwerdeführerin unschwer erkennbar war, dass mit der Verfügung ihren Einwänden nicht entsprochen wurde, wurde ihr doch nach wie vor keine Rente zugesprochen. Aufgrund der ihr obliegenden zumutbaren Sorgfalt wäre die Beschwerdeführerin daher gehalten gewesen, sich innert vernünftiger Frist bei ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass die Rechtsvertreterin eigenen Angaben zufolge (Urk. 7/101/1) erst am 3. März 2016 von der Verfügung vom 21. September 2015 Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - mithin beinahe ein halbes Jahr lang - nicht mit ihrer Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt hat, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarerweise nicht vereinbaren lässt.
Ob die vernünftige Frist, innert welcher sich die Beschwerdeführerin aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht an ihre Vertreterin hätte wenden müssen, entsprechend der in der Verfügung genannten Rechtsmittelfrist auf 30 Tage festzusetzen oder ob angesichts der konkreten Umstände ein längerer Zeitraum angemessen wäre, kann offen bleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer drei- oder gar viermonatigen Frist ausgegangen wird, wäre diese bereits vor März 2016 abgelaufen und die 30-tägige Beschwerdefrist demensprechend ausgelöst worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.2).
3.5 Zu bemerken ist schliesslich, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2014 (Urk. 7/89) beantragt hatte, eine ergänzende psychiatrische Abklärung durchzuführen (S. 2 oben). Sodann monierte sie, es sei keine Haushaltsabklärung durchgeführt worden (S. 2 Ziff. 2). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge lediglich eine Haushaltsabklärung, jedoch keine weiteren medizinischen Untersuchungen veranlasste (vgl. Urk. 7/90-97), und die Vertreterin am 20. Juli 2015 eine psychiatrische Begutachtung forderte, sie in der Folge jedoch nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört hat und die Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht zu einer Begutachtung aufgeboten worden ist, hätte sie nicht bis zum 3. März 2016 - mithin knapp acht Monate - zuwarten dürfen, bis sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigte. Vielmehr hätte sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen müssen, zumal bereits ein Vorbescheid ergangen war und die Beschwerdegegnerin die ihrer Ansicht nach notwendigen zusätzlichen Abklärungen vorgenommen hatte.
3.6 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdefrist grundsätzlich nicht erstreckbar ist, überschritt die Beschwerdegegnerin mit der erneuten Fristeröffnung vom 25. April 2016 (vgl. Urk. 2/1) ihre Kompetenzen.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerde vom 24. Mai 2016 gegen die Verfügung vom 21. September 2015 verspätet erhoben worden ist, weshalb mangels Rechtzeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der sich bei den Akten befindenden Unterstützungsbestätigung des Departements Soziales der Stadt Winterthur vom 8. Juni 2016 (Urk. 9/2) erscheint eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als ausgewiesen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind bei der Beschwerdeführerin daher erfüllt.
4.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Mai 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Fonti