Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00606


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 19. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

Samuelsson Recht

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1971 geborene X.___, in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1995, 2002, 2004 [Zwillinge]), war seit April 1997 als Servicefachangestellte im Stundenlohn im Hotel Y.___ erwerbstätig, als sie am 14. August 1997 einen Motorradunfall erlitt, bei dem sie sich am linken Oberarm schwere Verletzungen (traumatische subtotale Oberarmamputation, versorgt mit operativer Replantation) zuzog (Urk. 6/3/6). Am 4. August 1998 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Beschwerden „Teilausfall des linken Arms“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Im Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ und nach Wohnsitzwechsel im Dezember 1999 (Urk. 6/30) die neu zuständige Sozialversversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Leistungen — unter anderem Berufsberatung (vgl. Urk. 6/20), Wartezeittaggeld (Urk. 6/24), EDV-Kurs (Urk. 6/27) — zu. Sodann übernahm sie die Kosten für eine berufsbegleitende Umschulung; anfänglich zur hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin (Urk. 6/31) und nach Abbruch aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 6/45) eine zweijährige Umschulung im kaufmännischen Bereich mit Bürofachdiplom und Erwerb des Handelsdiploms VHS (Urk. 6/46, 6/51, 6/64), die sie im Juli 2002 erfolgreich abschloss (Urk. 6/74/2 und Urk. 6/78). Eine Erwerbstätigkeit nahm die Versicherte, nachdem sie im Mai 2002 eine Tochter geboren hatte, jedoch nicht mehr auf (vgl. Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 14. Mai 2003, Urk. 6/96).

1.2    Einen Rentenanspruch verneinte die IV-Stelle vorerst mit Verfügung vom 23. Juli 2003 (Urk. 6/105) und Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2004 (Urk. 6/129). Diesen Entscheid zog sie jedoch mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 (Urk. 6/128) in Wiedererwägung mit der Begründung zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen (neuer Unfall im April 2004, Geburt der Zwillinge im Oktober 2004 und Änderung in der Erwerbstätigkeit des [zweiten] Ehegatten). Nach weiteren Abklärungen, insbesondere einer erneuten Abklärung im Haushalt der Versicherten vom 3. Februar 2006 (Abklärungsbericht vom 13. April 2006, Urk. 6/161) sprach die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. Juli 2007 (Urk. 6/173 und Urk. 6/176) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten mit Wirkung ab Juli 2004 zu.

    Ein im November 2009 eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/186) wurde mit Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 18. Mai 2010 abgeschlossen (Urk. 6/193). Ein weiteres Rentenrevisionsverfahren leitete die IV-Stelle im Januar 2014 ein (Urk. 6/197). Nachdem ein Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/198) beigezogen worden war, teilte die IV-Stelle am 30. Juni 2014 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung mit (Urk. 6/202). Am 2. April 2015 wies die IV-Stelle die Versicherte auf die Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung im A.___ hin (Urk. 6/239), worauf das Gutachten am 15. Juni 2015 (Urk. 6/241) erstellt werden konnte. Die IV-Stelle veranlasste zudem eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort der Versicherten (Abklärungsbericht vom 7. September 2015 aufgrund der Erhebung vom 5. August 2015, Urk. 6/247) und stellte mit Vorbescheid vom 7. September 2015 (Urk. 6/247) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % die Aufhebung der Rentenleistungen in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 21. April 2016 fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 25. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte (S. 2), die Verfügung vom 21. April 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine unveränderte halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten, eventualiter sei eine Viertels-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    

1.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.2.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


1.3

1.3.1    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

1.3.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass die neu als zu 30 % im Erwerbs- und zu 70 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der vor Ort durchgeführten Haushaltsabklärung zu 21.7 % eingeschränkt sei. In ausserhäuslicher Tätigkeit bestünden aufgrund der medizinischen Abklärung Einschränkungen von 30 %. Aufgrund eines Teilinvaliditätsgrades von 9 % im mit 30 % gewichteten Erwerbsbereich und eines Teilinvaliditätsgrades von 15 % im mit 70 % gewichteten Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 24 %. Die bisherige halbe Rente sei deshalb nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (Urk. 2 S. 2 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die aktuelle Haushaltsabklärung weiche von der Einschätzung der medizinischen Gutachter und von der Haushaltsabklärung im Jahr 2006 ab. Die medizinischen Experten hätten festgehalten, dass sich aus medizinischer Sicht keine Änderung seit der Rentenzusprache ergeben habe. Sie gingen insbesondere von unveränderten Einschränkungen im Haushalt aus. Demgegenüber komme die Abklärerin auf eine erheblich geringere Einschränkung im Haushalt. Dazu rügte die Beschwerdeführerin verschiedene Positionen im Abklärungsbericht, die es zu berichtigen gelte (vgl. Urk. 1 S. 3 bis S. 15; hierzu nachstehend E. 5.1). Gestützt auf diese Korrekturen ergebe sich ein gesamthafter Invaliditätsgrad von über 50 % und bei Annahme einer vollständigen Nichterwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 44 % (S. 15).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin war von der Beschwerdegegnerin seit der Renten- zusprache ab Juli 2004 bis zur Einleitung des zweiten Revisionsverfahrens im Januar 2014 stets als zu 100 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert worden (Urk. 6/96/5, Urk. 6/161/6, Urk. 6/192/3). Anlässlich der aktuellen Abklärung vom 5. August 2015 legte die Beschwerdegegnerin die Qualifikation mit 30 % im Erwerbsbereich und 70 % im Haushaltsbereich tätig fest (Urk. 6/244 S. 5). Angesichts des Alters der beiden jüngsten Zwillingskinder, die im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung in der vierten Klasse waren und nachdem der Ehegatte auf freiwilliger Basis sein Arbeitspensum auf 80 % reduziert hatte, wobei sich die Familie ihren Angaben zufolge diesen „Luxus“ leisten könne, sowie der Angaben, dass, nachdem im Dorf ein Mittagstisch bestehe und die Beschwerdeführerin bei der Abklärung selber angab, dass sie bei guter Gesundheit einer Teilerwerbstätigkeit zwischen 20 und 40 % nachgehen würde (Urk. 6/244 S. 4 f.) und sie der Qualifikation der Beschwerdegegnerin auch nichts entgegen hielt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben und S. 15) ist von der entsprechenden Qualifikation 30 % im Erwerbsbereich und 70 % im Haushaltsbereich tätig auszugehen.

3.2    Da auch eine Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsanteile) einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Nachgang zu seinem Revisionsentscheid BGE 143 I 50 zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) jedoch in dem Sinne relativiert, dass auf die Aufhebung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG lediglich dann zu verzichten ist, insofern eine Versicherte alleine zufolge des Statuswechsels aus familiären Gründen (z.B. Geburt eines Kindes) den Anspruch auf die bisherige Rente verlieren würde (vgl. etwa BGE 143 I 50 E. 4.1, BGE 143 I 60 E. 3.3.4).

3.3    Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenaufhebung gründet unter anderem in veränderten Verhältnissen im Aufgabenbereich. Dies ist insofern nachvollziehbar als insbesondere für die beiden jüngsten, im Oktober 2004 geborenen und bei erstmaliger Leistungszusprache vom 24. Juli 2007 knapp 3-jährigen Kindern ein anderer Betreuungsaufwand anzurechnen war, als er nunmehr aufgrund der erlangten Selbständigkeit der im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. April 2016 bereits 11 ½-jährigen Kinder zu erbringen ist. Ferner wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein Arbeitspensum freiwillig auf 80 % reduziert hatte. Zusätzlich wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 30 % nachgehen würde (vgl. Urk. 6/244/4-5 Ziff. 2.5 f.). Daraus erhellt, dass die neue Invaliditätsbemessung nicht allein aus familiären Gründen unter Anwendung einer anderen Bemessungsmethode, sondern aufgrund von zusätzlich zu berücksichtigenden tatsächlichen Änderungen erfolgte, die sich seit erstmaliger Zusprache im Aufgabenbereich ergeben haben. Damit liegt ein eigenständiger Revisionsgrund und keine Konstellation mit einer Ausgangslage wie im Fall Di Trizio vor, weshalb eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung des gesamten Tatsachenspektrums (E. 3.2 hiervor) zu erfolgten hat.


4.    Die Beweiswertigkeit der im Rahmen der Rentenrevision erfolgten medizinischen Abklärungen und die insbesondere gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 15. Juni 2015 attestierte Restarbeitsfähigkeit (Urk. 6/241 S. 1 bis S. 57) blieben unbestritten bzw. wurden akzeptiert (Urk. 1 S. 15).

4.1    Im Gutachten hielten die Experten, Dr. B.___, Innere Medizin, Dr. C.___, Psychiatrie, Dr. D.___, Orthopädische Chirurgie und Dr. E.___, Neurologie die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 50 f.):

- Chronisches Schmerzsyndrom linke obere Extremität

- Status nach traumatischer Teilamputation distaler linker Oberarm am 14. August 1997

- Replantation des distalen Oberarms, mit Verkürzungsosteosynthese der Humerusfraktur und Rekonstruktion der Arteria brachialis mit Veneninterponat und Naht des Nervus radialis links am 14. August 1997

- Gestörte Feinmotorik der linken Hand und residuelle Parese

- Persistierende Funktionsstörung im Gebiet des Nervus radialis distal des Abgangs des Muskelastes zu Musculus triceps brachii links mit leichter Allodynie im sensiblen Innervationsareal über der Streckseite des Vorderarmes und der Hand links

- Periarthropathie linke Schulter

- Verdacht auf Läsion der Supraspinatus- und Infraspinatus Sehne

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten:

- Chronisches myofascialbetontes cervikovertebrales Schmerzsyndrom

- Status nach HWS (Halswirbelsäulen) Distorsionstrauma vom 15. April 2004 mit leichter traumatischer Hirnschädigung

- Persistierende cervikocephale Beschwerden

- Keine kognitive Beeinträchtigung

- Bildgebend diskrete degenerative HWS-Veränderungen

- Muskuläre Dysbalance

- Chronische posttraumatische Kopfschmerzen, Spannungstypkopf-schmerzen

Zur Auswirkung der Störung auf die bisherige und eine adaptierte Tätigkeit hielten die Experten fest (S. 53), gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte sei die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Hausfrau und Mutter, in einer Tätigkeit, welche sie seit dem Unfall von 1997 verrichte, als zu 50 % eingeschränkt zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sei auf die Ergebnisse der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. April 2006 und die dort ermittelte Einschränkung im Haushalt von 52.5 % abzustellen. Es sei davon auszugehen, dass sich seither nichts Nennenswertes geändert habe; neue medizinische Aspekte seien seither nicht hinzugekommen. In adaptierten Tätigkeiten, dies hiesse in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten, vorwiegend sitzend und auch stehend sowie gehend (zum Beispiel Bürotätigkeiten), sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Die 30%ige Einschränkung auch in adaptierten Tätigkeiten sei mit der Funktionsstörung des linken Armes, mit der verminderten Durchhaltefähigkeit, vor allem aufgrund der schnelleren Ermüdbarkeit, des subjektiv grösseren Erholungsbedürfnisses und der Schmerzen zu begründen.

4.2    Die medizinischen Zusammenhänge sind im Gutachten dargelegt und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Eine andere aktuelle Beurteilung zum aus medizinischer Sicht begründeten zumutbaren Belastungsprofil und zur Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit oder widersprechende medizinische Berichte liegen nicht vor. Sodann legten die Experten betreffend ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich den Aufgabenbereich zugrunde, wie er anlässlich der Abklärung im Februar 2006 erhoben werden konnte (Urk. 6/241/53). Ein Widerspruch zu den aktuellen Abklärungen im Haushaltsbericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/244) ist darin nicht zu erkennen, nachdem sich das Aufgabenprofil der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich, nunmehr mit Kindern im Jugend- und Erwachsenenalter und teilzeiterwerbstätigem Ehegatten ganz anders darstellt, als wie mit den Erhebungen rund zehn Jahre früher festgehalten (zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vgl. Urk. 1 S. 3).

    Auf die interdisziplinäre Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit kann damit insofern abgestellt werden, als sich dieses zur Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Erwerbsbereich und zum Belastungsprofil äussert. Die Beurteilung der Experten zur Restarbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bezieht sich hingegen auf ein anderes Aufgabenprofil, so dass dieser Einschätzung zur aktuellen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich kein Aussagewert zukommen kann (zur Beweiswertigkeit von Gutachten vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


5.

5.1    Damit ist zu prüfen inwieweit die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung eingeschränkt ist, wobei gemäss Abklärungsbericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/244 S. 1 bis S. 10) die gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens im Haushaltsbereich gesamthaft 21.7 % beträgt, wovon die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. Januar 2016 nicht abgewichen ist (Urk. 6/260)

5.1.1    Die auf der Basis von Art. 69 Abs. 2 IVV veranlasste Erhebung im Haushalt der Beschwerdegegnerin genügt in allen Teilen den diesbezüglich geltenden praxisgemässen Vorgaben (vgl. E. 1.5 hiervor). Sie wurde von einer dazu befähigten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 5. August 2015 zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Der medizinische Sachverhalt war der Abklärungsperson aufgrund der Unterlagen im Dossier und der Schilderungen der Beschwerdeführerin ebenfalls hinlänglich bekannt. Sodann legte sie differenziert, nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, die häuslichen Aufgaben zu verrichten. Zu Recht berücksichtigte sie dabei die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.3.3 hiervor) zu erwartende vermehrte Mithilfe des ebenfalls teilzeiterwerbstätigen Ehegatten und der vier zwischen elf und zwanzig Jahre alten Kinder und trug dem Umstand Rechnung, dass gewisse Aufgaben etappenweise und in freier Zeiteinteilung erledigt werden können, was sich auf das Ausmass der anrechenbaren Einschränkung niederschlägt.

5.1.2    Was die Beschwerdeführerin dem Abklärungsbericht entgegenhält (vgl. Urk. 1. S. 3 bis S. 15) vermag in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. So legte sie in Bezug auf den Bereich „Haushaltsführung“ nicht substantiiert dar, weshalb der im Rahmen zwischen 2 bis 5 % zu gewichtende Anteil, zu hoch sein soll (S. 3), welchen die Abklärungsperson mit 5 % gewichtet hat. Die Abklärungsperson begründete dies mit der Planung und Organisation einer Grossfamilie“, was bei einem zu versorgenden Sechspersonenhaushalt nachvollziehbar ist (vgl. Urk. 6/244/6 Ziff. 6.1). Dasselbe gilt auch für den Bereich „Wohnungspflege“, für welchen ein Rahmen zwischen 5 bis 20 % vorgesehen ist und den die Abklärungsperson mit 18 % gewichtet hat (Ziff. 6.3), was mit Blick auf die Haushaltgrösse ebenfalls nachvollziehbar ist. Praxisgemäss hat die Abklärungsperson denn auch die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall vor Ort zu erheben (vgl. E. 1.5 hiervor), weshalb die Tabellenwerte der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE), die lediglich Durchschnittswerte wiedergeben und die die Beschwerdeführerin angewendet haben will, grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein können (zum diesbezüglichen Vorbringen vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). Das im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des teilzeiterwerbstätigen Ehegatten vorgebrachte Argument, bereits früher habe ein grosses Helfernetz bestanden und der Ehegatte gleiche lediglich weggefallene Leistungen anderer mithelfender Personen aus, verkennt sodann, dass im Jahr 2006 ein wesentlich anderer Aufgabenbereich zu beurteilen war. Ohnehin gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass bei Vorliegen von Revisionsgründen, die eine umfassende Neuprüfung des gesamten für die Leistungsbeurteilung massgebenden Tatsachenspektrums erfordern (vgl. E. 3.2), eine Bezugnahme zum früheren Entscheid grundsätzlich unbehelflich ist. Dementsprechend unbegründet ist auch die Argumentation, es ergäben sich im Bereich „Ernährung“ keine objektiven Gründe, die Einschränkungen anders vorzunehmen als im Jahr 2006. 

5.1.3    Was den Haushaltsbereich betrifft, kann damit zusammenfassend festgehalten werden, dass aufgrund des medizinischen Belastungsprofils Limiten vorliegen, da nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten, vorwiegend sitzend und auch stehend sowie gehend zumutbar sind, weshalb die Beschwerdeführerin insbesondere in den Bereichen der Wohnungs- und Gartenpflege sowie Wäsche/Kleiderpflege gewisse Einschränkungen zu gewärtigen hat, wie dies durch die Abklärungsperson richtig festgestellt wurde. Von einer funktionellen Einarmigkeit, wie dies beschwerdeweise ausgeführt wurde (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 4), kann hingegen nicht die Rede sein, nachdem auch der Gebrauch der linken Hand gemäss medizinischer Einschätzung grundsätzlich möglich ist. Es sind damit keine Umstände ersichtlich, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson erkennbar.

    Die von der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin festgelegten Einschränkungen im Bereich Haushaltsführung von 0 %, Ernährung von 20 %, im Bereich Wohnungspflege von 30 %, Einkauf und weitere Besorgungen von 15 %, im Bereich Wäsche und Kleiderpflege von 20 %, Betreuung von Kindern 25 % sowie die unter Verschiedenes festgehaltene Einschränkungen von 30 %, die die Abklärungsperson zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter anderem damit begründet hat, dass sie sich in Bezug auf die Pflege des Gartens und des Umschwungs als Gesunde wahrscheinlich im grösseren Umfang beteiligen würde (Urk. 6/244/9), erscheint insgesamt auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen beim Gebrauch der linken Hand als angemessen. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse wurden auch die verschiedenen Haushaltsbereiche angemessen gewichtet. Damit ergeben sich keine Gründe, um vom Abklärungsbericht abzuweichen. Im Aufgabenbereich Haushalt ist damit von einem ungewichteten Invaliditätsgrad von 21.7 % auszugehen, woraus unter Berücksichtigung des Anteils im Haushalt von 70 % ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 15 % resultiert.

5.2    Im Erwerbsbereich errechnete die Beschwerdegegnerin eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 30 % und daraus bei einem Erwerbspensum von 30 % einen Teilinvaliditätsgrad von 9 %. Dem Validen- und dem Invalideneinkommen legte sie hierbei die gleichen Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 zugrunde (LSE T17 Ziff. 42, standardisierter monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Frauen im durchschnittlichen Alter im Bereich Bürokräfte mit Kundenkontakt Fr. 5‘183.--) unter der Annahme, dass die angestammte Tätigkeit mit einer Beeinträchtigung von 30 % weiterhin zumutbar sei (Urk. 6/245 und Urk. 6/246/8).

    Mit Blick darauf, dass die angestammte Tätigkeit grundsätzlich jene Tätigkeit ist, die die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hotelfachassistentin/Servicefachangestellte ausgeübt hatte, und nicht jener Tätigkeit entspricht, die sie aufgrund der Umschulung und der hierbei erworbenen Fähigkeiten im kaufmännischen Bereich hätte ausüben können, dürfte die Berechnung des Valideneinkommens auf der falschen Grundlage erfolgt sein. Wollte man das Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabellenwerte und nicht aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens ermitteln, wäre demnach eigentlich nicht ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘183.-- gemäss der Tabelle TA 17 Ziff. 42 (Bürokräfte mit Kundendienst), sondern ein Einkommen von Fr. 4‘752.-- gemäss der Tabelle TA 17 Ziff. 14 (Führungskräfte in Hotels, Restaurants, Handel und sonstigen Dienstleistungen) zu berücksichtigen gewesen. Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn so oder so resultiert im Erwerbsbereich kein (Teil)Invaliditätsgrad der zu einem Gesamtinvaliditätsgrad in renten-begründender Höhe führen würde.


6.    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef