Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00607 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 20. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Ileri Spörri Rechtsanwälte
Forchstrasse 2 / Kreuzplatz, Postfach 1568, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene Y.___, von Beruf Metallbauschlosser mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, war seit 1990 bei der Firma Z.___ AG, angestellt; zuletzt war er seit November 2011 als Leiter der VPS (Verteilerprüfstand) tätig (Urk. 7/7/5, Urk. 7/16, Urk. 3/5). Am 21. Juli 2009 erlitt er einen Verkehrsunfall (Kollision als Motorradfahrer mit einem Personenwagen), anlässlich welchem ihm der linke Unterschenkel abgetrennt wurde (Unfallmeldung, Urk. 7/11/204) und woraufhin die Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Datum vom 9. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereignis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/14, Urk. 7/32, Urk. 7/85) sowie die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/11, Urk. 7/18, Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/28, Urk. 7/33, Urk. 7/35-36, Urk. 7/38, Urk. 7/40, Urk. 7/46-47, Urk. 7/56) und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Im Rahmen einer firmeninternen, personellen Umstrukturierung übernahm der Versicherte - im Sinne eines angepassten Arbeitsplatzes - neu die Stelle als „Project Manager Operations Einbautenwerkstatt“ (vgl. firmeninternes Rundschreiben vom 8. August 2011, Urk. 7/44). In dieser Funktion steigerte der Versicherte sein Arbeitspensum soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich - von initial 40 % auf zuletzt 60 % (vgl. Urk. 7/56, Urk. 7/101). Im Hinblick auf die neue Funktion resp. zwecks Arbeitsplatzerhalts erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für einen Deutschkurs zur Verbesserung der schriftlichen Sprachkompetenz (Mitteilung vom 4. Juni 2012, Urk. 7/67) sowie für den Modul-Lerngang „Projektmanager“ bei A.___ (Mitteilung vom 27. September 2013, Urk. 7/82). Mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die IVStelle ihre Bemühungen in Sachen Eingliederung ab (Urk. 7/100). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte IV-Stelle weitere Abklärungen, insbesondere holte sie die Verlaufsakten der Unfallversicherung (Urk. 7/103-106, Urk. 7/115-116) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Februar 2016 (Urk. 7/119) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/120-128) wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob Y.___ am 25. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Viertelsrente resp. eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 1). Ausserdem legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen auf (Urk. 3/1-10). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, nach Abschluss der beruflichen Massnahmen sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit zu 100 % erwerbsfähig. Der darauf gestützt ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 1 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, aufgrund seiner körperlichen Leiden sei er nach wie vor zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3). Entgegen der Beschwerdegegnerin sei er angesichts seiner Fähigkeiten und Berufserfahrung – ungeachtet der absolvierten beruflichen Massnahmen – nicht in der Lage, eine vorwiegend sitzende, anspruchsvolle Tätigkeit auszuführen (Urk. 1 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund erhob der Beschwerdeführer Einwendungen im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Die Prothese verursache noch immer erhebliche Beschwerden. Subeventualiter sei die Sache daher zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich Evaluation der (funktionellen) Leistungsfähigkeit, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.2 Auf den notfallmässigen Reimplantationsversuch des linken Unterschenkels im B.___ vom 21. Juli 2009 erfolgten zunächst mehrfache Revisionsoperationen. Ende Juli 2009 musste der linke Unterschenkel zufolge einer akuten Ischämie schliesslich amputiert werden (Urk. 7/11/111-137). Die beurteilenden Ärzte des B.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juli bis 1. September 2009 (Urk. 7/11/112).
3.3 Von September 2009 bis Ende Mai 2010 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___ auf. Aus dem Austrittsbericht vom 31. Mai 2010 ergibt sich (nach anfänglichen, revisionsbedürftigen Komplikationen aufgrund mechanischer Irritationen am Stumpfende, vgl. Urk. 7/19/5 ff. = Urk. 7/106/153 ff.) ein regelrechter Prothesenaufbau und –abschluss. Der Beschwerdeführer sei mit der Prothese ganztags hilfsmittelfrei und in allen Ebenen mobil. Die Schmerzmedikation habe bei Austritt fast vollständig eingestellt werden können. Die neurologischen und psychosomatischen Abklärungen sowie der übrige klinische und laborchemische Verlauf hätten sich als unauffällig erwiesen. In seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter des Verteilprüfstandes sei der Beschwerdeführer ab 1. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig empfahlen die beurteilenden Ärzte eine schrittweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeiten zur „Angewöhnung/Anpassung an die Arbeit“ (Urk. 7/25/3-14, vgl. auch Urk. 7/106/125). In der Folge übernahm der Beschwerdeführer im angestammten Betrieb stundenweise (ca. 1-2 Stunden täglich) leichtere Büroarbeiten (vgl. Urk. 7/56/1).
3.4 Zwischenzeitlich beklagte der Beschwerdeführer im August 2009 eine Verschlechterung der Beugung des Daumens und Zeigefingers links sowie ein intermittierend auftretendes Taubheitsgefühl des ulnarseitigen 4. und 5. Fingers links. Das stationäre neurologische Konsilium im B.___ vom 12. August 2009 ergab ein Nervus-interosseus-anterior-Syndrom links. Die beurteilenden Fachärzte empfahlen physio- und ggf. ergotherapeutische Massnahmen (Urk. 7/103/331 f.). Da sich in der Folge aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers keine Verbesserung einstellte, zogen die beurteilenden Ärzte im Juni 2010 eine operative Exploration, ggf. Dekompression des Nervs resp. einen Sehnentransfer in Erwägung (vgl. Urk. 7/106/64 f., Urk. 7/106/58; vgl. demgegenüber Urk. 7/103/325 f., wonach im November 2011 elektrophysiologisch eine leichte Verbesserung eingetreten sei). Im Langzeitverlauf stellte sich diesbezüglich schliesslich sowohl subjektiv als auch objektiv eine Spontanheilung ein (Bericht der D.___ Klinik vom 28. Februar 2011, Urk. 7/40/38).
3.5 Nach weiteren Eingriffen im August 2010 (Osteosynthesematerialentfernung, Urk. 7/105/10) und November 2010 (Stumpfrevision, Urk. 7/103/376 ff.) begab sich der Beschwerdeführer Ende 2010 erneut zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___. Laut Austrittsbericht vom 5. Januar 2011 hätten bei Eintritt zwei leicht dehiszente Stellen in der Mitte der Narbe bestanden, welche unter adäquater Behandlung der Wundzentren im Verlauf vollständig regredient gewesen seien. Die Prothese habe angepasst werden müssen. Die Druckstellen im Bereich der Narbe seien bis zum Austritt fast gänzlich abgeheilt. Bei Austritt wurde dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/35/6 ff.). In der Folge übernahm der Beschwerdeführer wiederum stundenweise Büroarbeiten im angestammten Betrieb (vgl. Urk. 7/56/1, vgl. auch Urk. 7/103/353).
3.6 Mit Schreiben zuhanden der Unfallversicherung vom 28. Januar 2011 teilte die Ärzteschaft der Rehaklinik C.___ mit, der Beschwerdeführer sei erneut zur Schaftanpassung eingetreten. Beruflich sei er noch immer an einem Schonarbeitsplatz (Büro) platziert. Die Arbeitgeberin wolle ihn aufgrund seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurücksetzen. Er sei daher mit dem Beschwerdeführer dahingehend verblieben, dass er letzterem ab 7. Februar 2011 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiere (halbtags mit reduzierter Leistung, Urk. 7/36/3).
3.7 Nach einer firmeninternen Umstrukturierung übernahm der Beschwerdeführer neu die Stelle als „Project Manager Operations Einbautenwerkstatt“ (vgl. Urk. 7/44). In dieser Funktion attestierte ihm der Leitende Arzt des B.___ per 25. August 2011 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit, mit einer möglichen Steigerungsfähigkeit auf 50 % per 1. November 2011 bei entsprechend günstigem Verlauf (Urk. 7/103/146).
3.8 Im Januar/Februar 2012 liess sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C.___ wegen Rücken- und Weichteilbeschwerden am linken Ober- und Unterschenkel untersuchen. Der beurteilende Oberarzt kam zum Schluss, die beklagten Rückenbeschwerden entsprächen am ehesten einer statischen Problematik im Zusammenhang mit der Oberschenkelprothese. Hinweise für eine radikuläre Reizung mit sensomotorischen Ausfällen, entzündlich rheumatische Veränderungen oder eine lumbale Instabilität liessen sich jedenfalls nicht finden. Auch die beklagten Beschwerden im Oberschenkel hätten am ehesten eine mechanische Ursache im Zusammenhang mit der Prothese. Entsprechend seien weitere Prothesenanpassungen vorzunehmen (Urk. 7/103/40, Urk. 7/103/45).
3.9 Mit Konsiliarbericht des B.___ vom 22. Februar 2012 hielt der beurteilende Chefarzt folgende Diagnosen fest (Urk. 7/103/20):
- Verkehrsunfall am 21.07.2009: Kollision als Motorradfahrer mit PW
- Traumatische, totale Amputation Unterschenkel links im distalen Drittel
- 21.07.2009 Replantation Unterschenkel links Übergang mittleres und distales Drittel
- 24./27.07.2009 Débridement, Spülung, VAC-Wechsel Unterschenkel links
- 29.07.2009 Revision bei arterieller Arrosionsblutung
- 29.07.2009 Thrombektomie A. tibialis posterior links wegen akuter Ischämie des transplantierten Unterschenkels links bei thrombotischem Verschluss A. tibialis posterior
- 30.07.2009 Lappentransfer Unterschenkel links (M. latissimus dorsi), Unterschenkelamputation links
- 01./02.08.2009 Débridement, Spülung, feuchter Verband wegen Wundinfekt/Osteomyelitis bei Nachweis von Bazillius Spezies
- 08.08.2009 Débridement Ampulationsstumpf, Spülung
- 10.08.2009 Débridement, Spülung
- 12.08.2009 Adaptation der Stumpfweichteile
- 15.08.2009 Débridement, VAC-Wechsel Unterschenkel links
- 19.08.2009 Spalthautentnahme Oberschenkel links, Thierschdeckung Amputationsstumpf
- 15.02.2010 Stumpfrevision Unterschenkel links bei ausgeprägter Fibulaossifikation
- 11.11.2010 Narbenrevision sowie Abrundung des Tibiastumpfes
- Dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur links
- 06.08.2009 Entfernung Fixateur externe Knie links, Osteotomie Tibia, Resektion Fibula, KAS links, offene Reposition Tibiakopftrümmerfraktur, Schraubenosteosynthese, Wiederanlage Kniegelenk, überbrückender Fixateur externe
- Nervus interosseus anterior-Syndrom links, DD: Kontusionsbedingt Perianalabszess bei &h SSL mit Verdacht auf transsphinktäre Fistel
- 04.11.2010 operative Revision
- Allergisches Asthma bronchiale
- Infektexazerbation 12/2010
- Status nach operativ versorgter Klavikulafraktur rechts 1994
Ausserdem notierte der beurteilende Chefarzt des B.___ einen absolut reizlosen Unterschenkelstumpf mit einer abgeheilten Druckstelle im Bereich des Pes anserinus. Ansonsten bestünden vollkommen reizlose Haut- und Weichteilverhältnisse. Aus seiner Sicht bestehe im Bereich des Unterschenkelstumpfes aus chirurgischer Sicht kein Handlungsbedarf. Es sei eine Prothesenanpassung vorzuziehen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit seien derzeit keine Änderungen vorzunehmen (Urk. 7/103/21).
3.10 Im Bericht der Rehaklinik C.___ vom 29. März 2012 wurden – mit Ausnahme eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms – keine zusätzlichen Diagnosen gestellt (Urk. 7/103/4 f.). Unter der laufenden, ambulanten Physiotherapie seien die Rückenbeschwerden abgeklungen. Die Beschwerden seien weiterhin lokalisiert im Bereich der unteren LWS zum Kreuzbein. Dadurch sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in seiner Mobilität eingeschränkt. Er trage die Unterschenkelprothese wie bisher ca. 14 Stunden am Tag. Allerdings habe der Beschwerdeführer beim Treppenabsteigen bemerkt, dass die Prothese gegen die linke Knieinnenseite drücke und eine Hautirritation auslöse. Dieses mechanische Problem sei mittels Änderung bzw. Anpassung der Prothese zu beheben. Derzeit gehe der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als Projektmanager im Umfang von 50 % nach (Urk. 7/103/5). Anlässlich der Nachkontrolle im August 2012 habe der Beschwerdeführer berichtet, unter laufender ambulanter Physiotherapie seien die Rückenschmerzen weiter abgeklungen. Die Beschwerden träten noch nach längerem Gehen oder Sitzen, auch im Rahmen seiner gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit, auf. Der beurteilende Oberarzt der Rehaklinik C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, befristet bis und mit 30. September 2012 (Urk. 7/104/718 f.).
3.11 Auf Initiative seiner Lebenspartnerin liess sich der Beschwerdeführer neuropsychologisch untersuchen (vgl. Urk. 7/101/18). Im neurologischen Attest des Instituts für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung vom 18. Januar 2013 wurde gestützt auf die Untersuchungen vom 6. Dezember 2012 und den darin erhobenen Auffälligkeiten eine kongenitale Lese-Rechtschreibestörung (Dyslexie) nach ICD-10 F81.0 diagnostiziert (Urk. 7/78).
3.12 Im August 2013 zog sich der Beschwerdeführer durch eine Kontusion eine Verletzung am medialen Unterschenkel rechts zu, in deren Folge es zu einer behandlungsbedürftigen Wundheilungsstörung als Kombinationsfolge einer primären Varikose und der schon vorbestehenden operationsbedingten trophischen Veränderungen im Sinne eines Narbengewebes kam (Urk. 7/104/32, 7/104/41, Urk. 104/43).
3.13 Am 19. Februar 2014 erfolgte abermals eine operative Revision des Unterschenkelamputationsstumpfes rechts (richtig: links) mit Korrektur der Weichteile, Straffung des Hautmaterials sowie Polsterung des Unterschenkelstumpfes im B.___ (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/104/365) und anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik C.___. Aus dem Austrittsbericht vom 17. April 2014 erhellt, es habe mit der Unterschenkelprothese ein sicheres Gehen auf ebenem, unebenem und schrägem Boden sowie beim Treppensteigen erreicht werden können. Im April 2014 sei der Beschwerdeführer als selbständiger Fussgänger ohne zusätzliche Hilfsmittel und mit deutlich gesteigertem Wohlbefinden (die präoperativ beklagten Schmerzen seien komplett regredient) nach Hause entlassen worden. Die beurteilende Oberärztin attestierte dem Beschwerdeführer ab 22. April 2014 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und ab 12. Mai 2014 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektmanager (Urk. 7/96/4-6). Im weiteren Verlauf klagte der Beschwerdeführer jedoch erneut über Druckbeschwerden im Bereich des medialen Stumpfs und des Kniegelenks. In beruflicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, er komme bei seiner Arbeit im 60 % - Pensum gut zurecht, merke jedoch, dass er damit an seine Limite stosse und abends müde sei (vgl. Bericht der Rehaklinik C.___ vom 4. Juni 2014, Urk. 7/104/245; Bericht der Rehaklinik C.___ vom 13. August 2014, Urk. 7/104/148).
3.14 Im August und Dezember 2014 kam es abermals zu Beschwerden und Komplikationen im Zusammenhang mit der Prothese (Urk. 7/104/88, Urk. 7/104/148), woraufhin der Beschwerdeführer im April 2015 eine neue Prothese erhielt. In der Folge wurde der Verdacht auf einen beginnenden Prothesenrandknoten diagnostiziert (vgl. Bericht der Rehaklinik C.___ vom 10. Juli 2015Urk. 7/115/81). So habe sich nach 1-2 Stunden Arbeiten mit Aufheben von Gegenständen/regelmässigem in die Hocke gehen tags darauf ein entsprechender Befund in der Poplitea gezeigt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seit ca. 2 Monaten an intermittierend im linken Gesäss und Bein lokalisierten Parästhesien und Taubheitsgefühlen zu leiden (Urk. 7/115/82). Im weiteren Verlauf sei es zu einer spontanen Eröffnung des Prothesenrandknotens gekommen, woraufhin im November 2015 erneut Druckschmerzen, Hautirritationen sowie zystische Veränderungen in der linken Kniekehle dokumentiert wurden (vgl. Urk. 7/115/32). Im Dezember 2015 habe sich im Bereich der Politea eine leichte hyperechogene Veränderung gezeigt, woraufhin die beurteilenden Ärzte eine Resektion des Befundes empfohlen hätten (vgl. Bericht der Rehaklinik C.___ vom 10. Dezember 2015, Urk. 7/115/26).
3.15 Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2016 kam Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, zum Schluss, bei Verlust des linken Unterschenkels bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerndes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. In einer angepassten, überwiegend sitzenden, leicht wechselbelastenden Verweistätigkeit (teils sitzend, teils ebenerdig gehend), auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah, sei der Beschwerdeführer spätestens seit Abschluss der beruflichen Massnahmen am 29. November 2012 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/119/9).
4.
4.1 Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend beurteilen.
4.2 Der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2016 lag mit den zitierten Berichten der Rehaklinik C.___ resp. des B.___ kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Frage erlaubt hätte. Insbesondere lassen die darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen jegliche Begründung vermissen und ist fraglich, inwieweit sich die beurteilenden Ärzte hierfür auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützten (vgl. insbesondere Urk. 7/104/245 und Urk. 7/104/148). Dass der Beschwerdeführer ungeachtet der beklagten Leiden offenbar in der Lage war, in seiner Freizeit Golf zu spielen und auf Segeltrips zu gehen (vgl. Urk. 7/52/1, Urk. 7/104/245) wirft jedenfalls Fragen auf. Sodann enthalten die vorliegenden Berichte keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ideal angepassten Verweistätigkeit und bleibt auch unklar, ob und inwiefern es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektmanager um eine eben solche handelt. Ganz abgesehen davon, dass die vorliegenden Akten wenig aufschlussreich sind betreffend die Frage, welche Aufgaben die Stelle als Projektmanager konkret beinhaltete (vgl. Jobprofil, Urk. 7/45). Als widersprüchlich erweisen sich denn auch die Angaben zum prozentualen Anteil der einzelnen Aufgabenbereiche (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 7/104/622). Unklar bleibt ferner, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch in einem höheren Pensum als zu 60 % arbeitete. Gab er doch im Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2013 an, er habe nebst seiner Tätigkeit als Projektmanager die Stellvertretung am Verteilerprüfstand und in der Beizerei sowie Aufgaben im Bereich der „F.___“ übernommen (Urk. 7/86, vgl. auch Beschwerde vom 25. Mai 2016, Urk. 1 S. 6). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die neu zu besetzende 100 % - Stelle bei der „F.___“ nach eigenen Angaben letztendlich nicht übernehmen konnte, erschliesst sich dem Gericht ebenso wenig (Urk. 7/86/2, vgl. auch Urk. 7/101/18). Fraglich bleibt schliesslich, inwiefern sich die im Januar 2013 festgestellte Dyslexie (vgl. E. 3.11) resp. die – wenn auch nur vorübergehend manifest gewordene - posttraumatische Kompressionsneuropathie des Nervus interosseus anterior (vgl. E. 3.4) sowie Wundheilungsstörung im Nachgang der Kontusion im August 2013 (vgl. E. 3.12) im zeitlichen Verlauf auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten.
Selbstredend vermag auch die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 3. Februar 2016 (vgl. E. 3.15), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.
4.3 In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische und berufliche Abklärung, allenfalls unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, anzuordnen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
4.4 Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 34 Abs. 3 des GSVGer hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger